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Nr. 7453 Drittes Blatt
156. Jahrgang
Samstag 27. Oktober 1VV6
Grscheint Wgll* mit Ausnahme de« Sonntags.
Die „Siebener Samllienbiatterw werden dem .Anzeiger viermal wöchentlich bctgelcgt Der wMRIdX Landwirt" erscheint monatlich einmal.
Eichener Anzeiger
Rotationsdruck and Verlag der ötflbf’fcbee UnwersttälSdruckeret. R. Lange. «Bwfcm.
Redaktion, Expedition a. Druckerei: Schalste.^ Tel. Nr. 6L Telegr.-Adr. i Anzeiger Dtetz-sr.
General-Anzeiger, Amts- Md Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Aie allgemnne Aanordnung.
Wie wir schon kurz mitteilten, hat Abg. Tr. Glässing zur Ergänzung der allseitig als revisionsbedürftig erkannten allgemeinen Bauordnung im hessischen Landtag einen Antrag eingebracht, der in dec Hauptsache das folgende besagt:
Tie Bestimmungen unserer allgemeinen Bauordnung, die im össentlicheh Interesse die Baufreiheit beschränken, enthalten leider keine Vorschriften über die Sicherung der Voraussetzungen, die das Gesetz oder her erteilte Baubescheid als gegeben erachten. Es kommt nicht selten vor, daß ein Baugesuch zurzeit der Baugenehmigung dem Gesetz genügt, während später z. B. durch willkürliche Veränderungen der Grenzen deS Baugrundstücks em gesetzwidriger Zustand herbeigeführt wird. So kann durch nachträgliche Neueinteilung des Baugrundstücks die Vorschrift verletzt sein, nach der mindestens ein Viertel der Gesamtfläche eines jeden Bauplatzes unbebaut sein soll.
Auch die Forderung, welche für jedes Haus unter gewißen Voraussetzungen eine Durchfahrt verlangt, kann leicht durch nachträgliche Grundstücks-Dispositionen illusorisch gemacht werden. Alan denke ferner an die bei der Vereinigung mehrerer Häuser in der Hand eines Eigentümers widerruflich gestatteten Brandmauerdurchbrechungen, an die nachbarlichen Vereinbarungen über die Festsetzungen des Gebäudeabslandes, wenn geringere Abstände von der Grenze als die vorgeschriebenen, zugegeben werden sollen. So lautet z. B. § 2 des Statuts der Stadt Darmstadt über das Hcerdwegviertel vom 12. September 1901:
„Ter Abstand der Einzelgebäude bezw. der Gruppen von der Nacbbargrenze muß mindestens drei Meier betragen, jedoch kann im Einzelsatle ein geringerer Abstand von der Grenze zugegeben iverden, wenn durch rechtSgiltige Uebereinkunft der Nachbarn der Gebäudeabstand von sechs Meter gewahrt und gegen spätere Abänderung gesichert wird."
Geht der Grundbesitz später in andere Hände über, oder werden die nachbarlichen Vereinbarungen von dem einen Kontrahenten oder seinem NechtSnachfolger nicht eingehalten, so sind die Voraussetzungen der bereits erteilten baupolizeilichen Genehmigung nicht mehr gegeben. ES entsteht die Frage: Ist polizeilicher Zwang möglich auch gegenüber den späteren Eigentümern? Selbst wenn polizeiliche Zwangs- befugnisie rechtlich zu begründen wären, würden sie praktisch nicht auSreichen, da sie sich, insbesondere gegenüber den späteren Eigentümern, nicht ohne Schwierigkeiten und Härten werden durchführen lassen. ES liegt sonnt im Interesse des Bauherrn und dessen Nachfolgers im Eigentum, als auch im öffentlichen Interesse, daß die erwähnten Voraussetzungen dauernd etwa nach Art eines grundbuchrechtlichen Schutzes eine öffentlich rechtliche Sicherstellung erfahren. Diese Sicherstellung ist umsomehr geboten, als das Bedürfnis nicht nur für gesetzliche Vorschriften oder Bedingungen einer baupolizeilichen Genehmigung vorliegt, sondern auch für Erklärungen, welche der Einzelne in verpflichtender Form vor
der Bailpolizeibehörde abgegeben hat. Das Reichsgericht hat die Möglichkeit verneint, auf dem Wege des PrivatrechtS öffentliche Interessen der Gemeinden griindbiichrcchtlich eintragen zu lassen. Es wurde anerkannt, daß es nicht zulässig sei, zu Gunsten deS an der Aufrechterhaltiing bauordnungs- mäßiger Zustände nächst beteiligten Rechtssubjekts, d. h. der Gemeinde, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Sinne des 1090 B. G. B. eintragen zu lassen. Auch insoweit ist diese Sicherstelliing ini Wege des Prioatrechts nicht möglich, als eine Grunddienstbarkeit nur innerhalb deS Verhältnisses der Nachbarn auf dem Grundbuchblatte eines Grundstücks mit der Maßgabe einzutragen wäre, daß die Eintragung im Grundbuch nicht ohne die Genehmigung der Gemeinde gelöscht werden dürfe. Kann hiernach der Weg des PrivatrechteS nicht beschritten iverden, so bleibt nur die oben empfohlene, dem Charakter der Bauordnung in erster Linie entsprechende, öffentlich rechtliche Lösung möglich. TaS allgemeine Bau- gesetz für das Königreich Sachsen hat einen gesetzlichen Schutz der hier hervorgehobenen öffentlichen Interessen ausgesprochen, welcher auch einer Regelung im Rahmen unserer allgemeinen Bauordnung als Vorbild dienen könnte. So sagt der hierin erster Linie interessiierende § 2:
„Verpflichtungen, die durch baugesetzliche Vorschriften, unmittel'-- bar oder auf Grund solcher von der Baupolizeibehörde einzelnen Grundslücken auierlegt, oder von GrundstückSeigenlümern hmsichllich ihrer Grundstücke m baupolizeilichen Angelegenheiten durch eine der LaupoUzei — oder der Gemeindebörde gegenüber abgegebene Erklärung übernommen iverden, halten als öffentlich-rechtliche Lasten auf den Grundstücken und gehen ohne weiteres am den Nachfolger im Eigentum über. Solche Erklärungen müssen m Zukunft, um rechtsverbindlich zu fern schriftlich abgegeben oder in eine behördliche Niederschrift ausgenommen und von dem Verpflichteten unterzeichnet werden. Im. Uebrigen ist die Rechts- gültiglert, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit solcher Erklärungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen."
Auf Grund dieser Bestimmungen haben Dresden und Leipzig durch OrtSgesetz sogenannte Oblastenbücher eingeführt, die nach Art der Grundbücher eingerichtet sind und zur Auf- nahme sämtlicher für ein Grundstück entstandenen und übernommenen Verpflichtungen dienen. Mit dieser Negelitng ist eine wirksame Abhilfe erfolgt, die dem praktischen Bedürfnis gerecht wird. Da die Rechtsgültigke-.t der seither zu Gunsten der Gemeinde oder der Baupolizeibehörde in Reversform ab» gegebenen Erklärungen bestritten ist und insbesondere ihre rechtsverpflichtende Straft für den Rechtsnachfolger verneint wird, erscheint eine sofortige Regelung der Frage zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit geboten.
Ich beantrage daher: Die Großh. Regierung wolle vor Erledigung der Revision der allgemeinen Bauordnung der Kammer eine Vorlage zugehen lassen, durch die als Ergänzung der allgemeinen Bauordnung eine öffentlich- rechtliche Sicherung b au ges e tzt ich er Vorschriften, baupolizeilicher Auflagen und baupolizeilicher Erklärungen herbeigeführt wird.
Vermischtes.
• Polizisten von Eingeborenen ailfgefressen. Rach Zungeru im nördlichen Nigerien brachte der stellvertretende Oberkommissar Mr. Wallace von einer Reise auf dem Flusse Benne die Nachricht, daß in der Nähe von Jola unter den Eingeboretien Unruhen ausgebrochen seien. Die Eingeborenen hätteti zwei Polizisten des Protektorats getötet und aufgefressen. Der stellvertretende Oberkvinmiffar landete sofort eine Strafabteilung von 60 Mann, die nach der Stelle des Mordes niarschierle.
* Sein Enkelkind erwürgt. In Fehrbach (Pfalz) hatten sich der Schuhmacher August Bockmat)er und seine Ehefrau anläßlich der Kirchweihe zur Tanzmusik begeben und ihr 21/, Jahre alles Söhnchen der Obhut des Taglöhners Jakob Greuier aus Höheischweiler, des Großvaters des Kindes, anvertraut. Als Bockmayer und seine Frau nach Hause kamen, fanden sie ihr Kind tot im Bette. Der Kleine wies Strangulationsmerkmale am Halse auf. Ter Großvater war verschlvuiiden; er wurde in Höheischweiler unter dem Verdachte, sein Enkelkind erwürgt z»i haben, verhaftet.
* Aus der „Jugend". 9lcueS von Serenissi- • M u s. Durchlaucht hat il. a. auch einen Professor der Astronomie zur Tafel geladen. Es enlspinnt sich folgendes Gespräch: „Aeh . . . sagen Sie mal, lieber Professor, äh, ist der Mond wirklich nicht bewohnt?" „Nein, Durchlaucht! Wad) dem Stande der Wissenschaft muß man dies annehmeii 1" „Sehen Sie, lieber Professor, hab' id) mir, äh, längst gedacht! Denn, äh, wo sollten Menjchen and) hingehen, wenn Mond, äh, abnimmt P Man sieht: Unser Serenissimus denkt selten, abe,r wenn er mal denkh denkt er scharf I
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