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Bett*: Tic Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen.
§ 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Be>
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d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft eS nötig et
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scheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.
Bei eintretendem Tauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentliche Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und EiS alsbald von den Straßen entfernen zu lassen.
TaS Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbote zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde verbunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.
Beim Schneefall muß längs der Hofreilen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3—4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.
Schnee und Eis darf auS dem Innern der Hofreiten nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für
augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.
g 6. Für Befolgung der vorstehenden Beslimmungen'müflen bi Brivatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund- jfiücfer.i die Eigentümer derselben oder deren Stellvertreter be- »ch»et werden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder flonfiiggen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder Migze Personen, ivelchen die Reinigung p. p. überhaupt iiii, Mein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßen- spcckt n, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen anderen (Seine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffent- llchki Plätze und Brücken, soll auf Kosten des Fiskus, resp. btt Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigentum stehen.
Bekanntmachung.
Bei der gegenwärtig herrschenden kalten Witterung sehen ; |k veranlaßt, auf die nachstehend abgedruckten Be- ■mtnnungen des Lokal-Reglements betr. die Reinhaltung und ! 'ßrciomfeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung W li Kanäle in der Provinzialhauptstadt Gießen vom 10. No- iJpTtbn 1879 zu verweisen mit dem Bemerken, daß die I t/ktrtzmannschaft zur Ueberwachung deS BefolgcS angewiesen llwrbcn ist.
Gießen, am 20. Dezember 1905.
Großh. Polizeiamt Gießen. . '
Herberg.
Einschlllß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht eS aber in der Nacht, bis 7 */, Uhr morgens gestreut werden.
An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossensteinen und sonstigen Ableitungen deS Wassers nach der Straße :c. muß das auf den Straßenpflastern oder Fußböden angesehte EiS auf Aufforderung Großherzog- lichcr Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.
Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, dqß daS etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.
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i Volksgeny^ rofit, beantragen ’■ lse eventuell unttr tagten Reichstage», i wäre. unverzW l-en Ostseehälen Lage zu retten: beugen.
Stadtverordw istern den Fntttnirr vmr Kwizben werden soll. Mr bi Londercntwürse ir
d-w gestrigen Magiskatsröten o völlig unterleg istische Magistrats Gemeindr-Megwi!
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Pltcr Berussklaiien misgenmmen. Änderung mW- rd heute nnettskr.se bj > Verbau» «w
-ünmungen:
• a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hosreiten mit
Cavete (Jollegae!
Sanitätsverein Giessen I
Kekannlmachnng.
Betreffend den Verkehr mit Feuerwertskörpern.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen mit dem An- fügen, daß die Schutzmannschaft angewiesen ist, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
1. Wer Feuerwerkskörper — Frösche, KrakerS, Schwärmer usw. lagern und vertreiben will, hat dazu die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen. Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden und die Namen und Sorten der betreffenden Feuerwerkskörper, sowie die Angabe der größten Gewichtsmenge, bis zu welcher die gleichzeitige Lagerung bezw. Verwendung der Feuerwerkskvrper beabsichtigt wird, ebenso die Bezeichnung des Orts der Lagerung enthalten.
Die Abgabe der Feuerwerkskörper an Per- sonen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des ReichsslrafgesctzbuchS mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis u o n 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach § 9 des Reichs- gesetzes vom 9. Juni 1884 v erwirkt sind.
2. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von FeuerwerkSkörpern verboten.
Zuwiderhandlungen ,verden nach § 367 Ziffer 8 des Rcichsstrafgesetzbuchcs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvec- traut sind, eS an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zett, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige lieber» tretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des hessischen Polizelstrafgesetzes die zur Beaufi ich t igu ng verpfl ichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Dritteil der auf die Uebertretung selbst gesetzten Strafe belegt.
Gießen, den 14. Dezember 1905.
Großh. Postamt Gießen.
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Giessen, den 22. Dezember 1905.
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im Alter von 73 Jahren zu Frankfurt a. M.. nach kurzem Leiden sanft entschlafen.
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Holzheim, den 21. Dezeinber 1905.
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