Ausgabe 
22.12.1905 Zweites Blatt
 
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Bett*: Tic Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen.

§ 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Be>

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d) Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft eS nötig et

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scheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

Bei eintretendem Tauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffent­liche Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und EiS alsbald von den Straßen ent­fernen zu lassen.

TaS Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbote zuwider dennoch Schleifen ent­stehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung über­haupt obliegt, auf Auffordern der Polizeibehörde ver­bunden, die Schleifen entweder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.

Beim Schneefall muß längs der Hofreilen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 34 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nötig wiederholt werden.

Schnee und Eis darf auS dem Innern der Hofreiten nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für

augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird.

g 6. Für Befolgung der vorstehenden Beslimmungen'müflen bi Brivatgebäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund- jfiücfer.i die Eigentümer derselben oder deren Stellvertreter be- »ch»et werden, bei öffentlichen Gebäuden, Gärten, Höfen oder flonfiiggen Grundstücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder Migze Personen, ivelchen die Reinigung p. p. überhaupt iiii, Mein verantwortlich. Die Reinigung derjenigen Straßen- spcckt n, wozu nach vorstehenden Vorschriften für einen anderen (Seine Verbindlichkeit besteht, ferner die Reinigung der öffent- llchki Plätze und Brücken, soll auf Kosten des Fiskus, resp. btt Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigentum stehen.

Bekanntmachung.

Bei der gegenwärtig herrschenden kalten Witterung sehen ; |k veranlaßt, auf die nachstehend abgedruckten Be- mtnnungen des Lokal-Reglements betr. die Reinhaltung und ! 'ßrciomfeit der Straßen und Plätze, sowie die Reinhaltung W li Kanäle in der Provinzialhauptstadt Gießen vom 10. No- iJpTtbn 1879 zu verweisen mit dem Bemerken, daß die I t/ktrtzmannschaft zur Ueberwachung deS BefolgcS angewiesen llwrbcn ist.

Gießen, am 20. Dezember 1905.

Großh. Polizeiamt Gießen. . '

Herberg.

Einschlllß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücke an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhanden ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr morgens und 9 Uhr abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht eS aber in der Nacht, bis 7 */, Uhr morgens gestreut werden.

An den auf die Straße gehenden Dachkandeln, Gossen­steinen und sonstigen Ableitungen deS Wassers nach der Straße :c. muß das auf den Straßenpflastern oder Fußböden angesehte EiS auf Aufforderung Großherzog- lichcr Polizeiverwaltung aufgehauen und weggeschafft werden.

Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, dqß daS etwa vom Innern der Hofreiten ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

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sind bit r- dieBeskk>snsIü- Wt bet 9urbf;r. 1 .WM oMt i är-Striisqriü auf Potqksn 5rot nboctelmt. - , eine durchgiri'in Mbe nllnkmein! - ßhqelchnt. ciMogSfibgcotbrnh . so'qeiidrii bri?- Sfunbe su Shn"-.

i Volksgeny^ rofit, beantragen lse eventuell unttr tagten Reichstage», i wäre. unverzW l-en Ostseehälen Lage zu retten: beugen.

Stadtverordw istern den Fntttnirr vmr Kwizben werden soll. Mr bi Londercntwürse ir

d-w gestrigen Magiskatsröten o völlig unterleg istische Magistrats Gemeindr-Megwi!

Uer ist V verneurs ebenso M igelcgt, lieber autgenomma.

Pltcr Berussklaiien misgenmmen. Änderung mW- rd heute nnettskr.se bj > Verbau» «w

-ünmungen:

a) Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hosreiten mit

Cavete (Jollegae!

Sanitätsverein Giessen I

Kekannlmachnng.

Betreffend den Verkehr mit Feuerwertskörpern.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestim­mungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen mit dem An- fügen, daß die Schutzmannschaft angewiesen ist, Zuwider­handlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

1. Wer Feuerwerkskörper Frösche, KrakerS, Schwärmer usw. lagern und vertreiben will, hat dazu die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen. Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden und die Namen und Sorten der betreffenden Feuerwerkskörper, so­wie die Angabe der größten Gewichtsmenge, bis zu welcher die gleichzeitige Lagerung bezw. Verwendung der Feuerwerkskvrper beabsichtigt wird, ebenso die Bezeichnung des Orts der Lagerung enthalten.

Die Abgabe der Feuerwerkskörper an Per- sonen, von denen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des ReichsslrafgesctzbuchS mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis u o n 3 Monaten bis zu 2 Jahren nach § 9 des Reichs- gesetzes vom 9. Juni 1884 v erwirkt sind.

2. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von FeuerwerkSkörpern ver­boten.

Zuwiderhandlungen ,verden nach § 367 Ziffer 8 des Rcichsstrafgesetzbuchcs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen be­straft.

Wenn Eltern, Vormünder oder andere Per­sonen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvec- traut sind, eS an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zett, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige lieber» tretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des hessischen Polizelstrafgesetzes die zur Beaufi ich t igu ng verpfl ichteten Personen beim ersten Falle polizei­lich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Dritteil der auf die Uebertretung selbst gesetzten Strafe belegt.

Gießen, den 14. Dezember 1905.

Großh. Postamt Gießen.

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Giessen, den 22. Dezember 1905.

Im Namen der Hinterbliebenen Redakteur Wittko und Frau Mia, geb. Herzberg-Schall.

Heute nacht um 1 Uhr ist unser innigst geliebter Vater, Schwiegervater und Grossvater

Herr Heinrich Herzberg-Schall

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Bekanntmachung.

Der Voranschlag der Gemeinde Reiskirchen für das Jahr UM fliegt vom 24. Dezember d. Js. an acht Tage lang zur Einsicht

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Der Voranschlag der Gemeinde Holzheim für daS Jahr B6 liegt vom 24. Dezember ds. Js. an acht Tage lang auf den, Nr; rrineisterei-Bureau zur Einsicht der Jntereffenten offen.

Holzheim, den 21. Dezeinber 1905.

Grobherzogliche Bürgermeisterei Holzheim.

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