Ausgabe 
3.5.1905 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 103

Zweites Blatt.

155. Jahrgang

Erscheint M-llch mit VuSnahm» de» Sonntag».

Die «Siebener La^MendlLtter- werden dem IMl AttAll AV j| tt) A t A A1^

^Anzeiger viermal wöchentlich betgelegt. Der MM Br E igL MW B B Z O W RK W

wS<WI<t» Lardwtrt- erscheint monatlich einmal. H® v I V V ▼▼ B V-B V' xy

Mittwoch 3. Mai 1005

Rotationsdruck und Verlag der vrÜhl'sche» UntversttLtSdruckerei. R. Lange, Dietz«.

Redaktion, Expedition «.Druckerei: Schulstr.^

Tel. Nr. LL. Telegr^Adr.» Anzeiger Gietze»

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen.

Per Kntrvmf eines Kefetzks, die Ausübung der Aagd betreffend.

Gießen, 3. Mai.

Wenn ein Gesetz äußerst revisionsbedürftig war, so war ß gewiß das Jagdgesetz, das in vielen Beziehungen ver­altet und lückenhaft ist. Schon allein die neuere Zivilgesetz­gebung machte redaktionelle Blenderungen notivendig, nicht minder aber auch der Umstand, daß in Hessen fast in jeder Provinz andere jagdgesetzliche Bestimmungen gelten; schließ­lich war auch eine Anpassung an das ^Reichsstrafgesehbuch erforderlich. Es ist daher mit Freuden zu begrüßen, daß endlich der Entwurf, mit welchem die Regierung dem ein­stimmigen Beschlüße der zweiten Kammer entsprochen hat, zur endgiltigen Beschlußfassung vorliegt.

Der Entwurf, der naturgemäß in vieler Beziehung auf Ler bestehenden Jagdgesetzgebung fußt, kann im allgemeinen gutgeheißen werden; vor allem hat er die Aufgabe nach Schaffung möglichster Klarheit vollständig gelöst.

Für die Bearbeitung mußte, schon mit Rücksicht aus die «ablehnende Haltung der ersten Kamuier gegenüber dem oben erwähnten Beschluffe dec zweiten Kammer, der Grundsatz leitend sein, daß die Grundlagen der diesseits und jenseits des Rheines geltenden Gesetzgebung, insoweit sie überein­stimmen, im allgemeinen aufrecht zu erhalten, Aenderungen aber nur insoweit vorzunehmen seien, als ein Bedürfnis im Laufe der Zeiten sich hierfür geltend gemacht hat.

Demgemäß hält auch der Entwurf an dem Prinzip der Uebertragung des Jagdrechts an die Grundeigentümer im allgemeinen fest, folgt aber dann hinsichtlich des Rechts der Ausübung der Jagd durch die Grundeigentümer selbst mehr dem in dem Gesetz vom 26. Juli 1848 eingehaltenen Grund­satz, wonach Wald und Feld gleich behandelt werden und der eigentümliche Besitz einer zusammenhängenden Grund­fläche von bestimmter Größe (300 Morgen 75 Hektar) nicht ein (höchst persönliches) Mitbejagungsrecht neben der die Gesamtheit der Grundeigentümer vertretenden Gemeinde, wie zurzeit in Rheinheffen, sondern ein das Recht des letzteren ausschließendes Recht des Grundeigentümers gewähren soll. Im übrigen ist an dem Grundsatz festgehalten, daß ein Jagd­recht auf fremden Grundstücken nicht bestellt werden darf und, insoweit noch bestehend, ablösbar sein soll.

Die Art. 3 und 4 enthalten die Bestimmung, daß selbständige Jagdrechte der Grundeigentümer nach Erlaß des Gesetzes nicht mehr durch Gesetz, sondern nur noch durch Vertrag sollen erworben werden dürfen. Zur Begründung eigenen Jagdrechts ist die zusammenhängende Fläche von 300 Morgen maßgebend geblieben. Gern hätte man in den Entwurf ausgenommen, daß das Gelände seiner Lage und seinem Zusammenhänge nach auch zur Ausübung der Jagd geeignet ist, d. h. genügend arrondiert sein müffe, aber man sah davon ab wegen der Schwierigkeit, bestimmte Merkmale dafür aufzustellen. Ohne Schaffung einer bestimmten Direktive hätten die Gerichte jedenfalls stets Streitfragen zu entscheiden gehabt. Daher schien es ratsamer, hierfür es bei den seit­herigen Grundsätzen bewenden zu lassen. Gewissermaßen den Hintergrund zu den bestehenden Bestimmungen bildet die in­zwischen entstandene Gerichtspraxis, durch welche viele Zweifel schon geklärt worden sind. Der Abs. 2, Art. 3, enthält eine Tlebergangsbestimmung, welche demjenigen Grundeigentümer, der bei Erlaß des Gesetzes eine zusammenhängende Grund­fläche von mindestens 300 Morgen besitzt, von dem Recht der Ausübung der Jagd aber noch keinen Gebrauch gemacht hat, die Geltendmachung dieses Rechtes innerhalb einer Frist von 6 Monaten sichern soll.

Gemäß Art. 4 soll nach Ablauf dieser Frist ein Recht zur Ausübung der Jagd nur noch durch Vertrag zwischen dem betr. Grundeigentümer und dem Jagdberechtigten er­worben werden, wozu allerdings die Genehmigung des Kreis­amts gefordert wird, um die Gemeinden gegen etwaige Be­nachteiligungen zu sichern. Auch dadurch, daß der Betreffende sein Jagdrecht nur durch Vertrag erwerben kann, soll ermög­licht werden, den Gemeinden eine billige Entschädigung für den Wegfall einer im Gemeindehaushalt recht sühlbaren Ein­nahme zu gewähren.

Der Art. 6 sieht die Gewährung eines Anspruches auf Ersatz der von den (Sememben gemachten Aufwendungen zur Ablösung einer Jagddienstbarkeit vor, wenn ein Grund­eigentümer später das Recht zur selbständigen Ausübung der Jagd auf seinem Grundbesitz erlangt hat. Damit füllt der Art. eine Lücke in dem bisherigen Rechte aus. Die gleichen Grundsätze sollen auch für solche Grundstücke gelten, welche infolge von Einfriedigung aus dem Jagdverbande ausscheiben, doch ist hier eine Mindestfläche von 5 ha gefordert, um die Geltendmachung minimaler Ersatzansprüche auszuschließen.

Slrt 9 Äbs. 4, verleiht an die Gemeinden das Recht zur Ablösung "des Jagdrechts auf Gütern mit eigener Ge­markung sofern diese eigene Gemarkung, welche von der ab- lösenden' Gemeinde umschlossen sein muß, einen geringeren Flächeninhalt als 75 ha hat.

Wohl die wichtigste Neuerung des Entwurfes ist du A Art. 15 vorgesehene Zulässigkeit der Ertellung von Er­laubnisscheinen zum selbständigen Jagen, wie sie in anderen Staaten längst ermöglicht sind. Grundsätzlich wird davon ausgegangen,' daß ein Jagdberechtigter beliebig vielen Personen die Ermäßigung, die stets und öffentlich beglaubigter Form erfolgen muß, zur selbständigen Jagdausübung erteilen kann, sofern diese Personen genügend qualifiziert sind; sie müssen die Ermäßigung gleich dem Waffenpasse mit sich führen. Für Gemeindejagden sollen die Ermäßigungsscheine auch nach Zahl und Zeit beschränkt sein, d. h. so, daß vor der Er­teilung von bcm Jagdbekunder bei dem zuständigen Kreis­amte ein auf das Kalenderjahr gültiger, mit SM. zu ver-

stempelnder Erlaubnisschein einzuholen ist, sofern die zu er­mäßigende Person nicht in einem bestimmten verwandschaft- lichen oder diensllichen Verhältnisse zu dem Jagdbekunder steht. Der Kreis derverwandten" Personen hat gegenüber dem seitherigen Recht eine Weiterung erfahren; zu betonen ist, daß auch weiblichen Angehörigen des Jagdpächters die Ermäßigung zum selbständigen Jagen erteilt werden kann. Die Beschränkung bcÜ Pachtjagden nach Zahl und Zeit bezieht sich nur auf nicht verwandte Personen so, daß bei einem Jagdgebiet unter 300 ha ein Erlaubnisschein von dem Kreisamt überhaupt nicht erteilt werden kann, bei 300600 ha nur ein Erlaubnisschein gestattet ist, bei 600 bis 1200 ha zwei, und für je 300 ha mehr je ein Erlaubnis­schein zulässig sind. Es ist kaum anzunehmen, daß der Art. 15 die von der Regierung vorgesehene Fassung behält. Vielleicht wird er in mancher Richtung strenger. Es dürfte wohl angebracht sein, von jeder Ermächtigung einen erhöhten Stempel, etwa 5 Mk. zu erheben, und bei Erteilung annicht verwandte Personen" unter Wegfall der Stempelgebühr für den kreisamtlichen Erlaubnisschein etwa eine Gebühr von 25 Mk., oder 5 Mk. für den Erlaubnisschein und 20 Mk. für die Ermächtigung zu fordern. Damit wäre gleichzeitig den finanziellen Inter­essen des Staates gedient. Auch dürfte es ratsam erscheinen, jede Ermächtigung zeitlich zu beschränken, etwa auf die Dauer des im Besitze des Ermächtigten befindlichen Waffenpasses. Zweifellos werden zu dieser ganzen wichtigen Frage die interessierten Kreise Stellung nehmen, und es ist zu hoffen, daß eine Bestimmung entsteht, die jeden Mißbrauch der Neuerung ausschließt.

Auf weitere Formalien bei Erteilung von Ermächti­gungen hier näher einzugehen, würde zu weit führen. Es sei nur noch auf eine sehr wünschenswerte Neuerung hin- gewiesen, nämlich den Art. 20, wonach nun auch der Dachs von den Bestimmungen der Schonzeit ausgeschlossen werden soll.

Nach der Intention der Regierung . ist dies zwar im Interesse der Landwirtschaft, für welche der Dachs manigfachen Schaden bringt, geschehen, das hindert aber nicht, daß die Jäger sich dessen von Herzen freuen werden, beim Meister Graubart ist in Bezug auf die Jagd durchaus nicht so harmlos, wie er oft hingestellt wird, so daß sicher mit Recht schon gar mancher Dachs ohne Rücksicht auf gesetzliche Schonzeit abgetan worden ist zu Nutz und Frommen des Wildbestandes. Solche Gesetzesübertretungen sind viel­fach die reinenNotstandshandlungen". Der Tag des In­krafttretens des Gesetzes ist allgemein noch nicht bestimmt und ist für die Uebergangszeit vorgesehen, da alle laufenden Jagd­pachtverträge noch nach dem jetzigen Jagdrecht behandelt werden sollen. Der Entwurf ist unter allen Umständen mit Freuden zu begrüßen, und je eher er in Kraft tritt, desto > besser ist es.

UMische Tagesschau.

Die Reichserbschaftssteuer.

R. Berlin, 2. Mai.

Die Einführung einer Neichserbschaftssteuer die Nat.-Ztg." spricht heute diplomatisch von ihr alsangeblich in Aussicht genommen", die Steuer kommt aber mit Sicher­heit bedeutet zweifellos eine Beschränkung der Steuerhoheit der Einzelstaaten. AU dieser Tat­sache würde auch nichts geändert werden durch eine jähr­liche Entschädigung der Bundes st aaten für den Verzicht auf ihre Sondersteuer. Die Behauptung allerdings, daß die Einführung einer Reichserbschaftssteuer der Reichs­verfassung widerspreche, trifft nicht zu. Es ist in der Ver­fassung nirgends die Rede von einer Beschränkung der Steuerfreiheit des Reiches auf das Gebiet der indirekten Steuern. Tatsächlich aber hat das Reich bisher keine direkten Steuern erhoben, und diese Enthaltsamkeit war, wie die Kreuzztg." mit Recht bemerkt, angebracht im Hinblick auf das Maß, in dem das System der direkten Steuern in den Einzelstaaten entwickelt worden ist. Was die an letztere zu zahlende Entschädigung betrifft, so wird sie reichlich­bemessen werden können, ohne daß die Erbschaftssteuer die Eigenschaft einer ergiebigen Einnahmequelle für das Reich zum wesentlichen Teil einbüßt. Denn es ist aus der Erb­schaftssteuer im allgemeinen bisher wenig herausgeholt worden. Während sie in Preußen jährlich nur etwa zwanzig Pfeirnig auf den Kopf der Bevölkerung einbringt, ist der Ertrag beispielsweise in England vierzigmal so hoch, nämlich über acht Mark auf den Kopf. Die Hauptsache bleibt bei alledem, welche Grundsätze im Entwurf des Reichsschatzamts für die Entrichtung der Erbschaftssteuer festgelegt sind. Es heißt, das elsaß-lothringische Steuerver- sahren sei bestimmend gewesen, insofern auch die Erb- anfälle an Kinder in die Besteuerung einbezogen werden sollen. Ist im übrigen am preußischen System festgehalten worden? Das wäre, wie derHann. Cour." vor kurzem darlegte, ein sehr mangelhafter Entwurf, denn als erste Bedingung müßte gefordert werden, daß die Erbschafts­steuer progressiv angelegt wird, daß auf sie die Grund- ätze der Einkommensteuer Anwendung finden. Es wäre nicht richtig, von einer kleinen Erbschaft ebensoviel Pro­zente zu fordern, wie von einer Millionenerbschaft. Als Jahresertrag der Reichserbschaftssteuer erscheint die Summe von 100 Millionen wohl eher zu niedrig gegriffen. Jebev- alls wird diese Steuer dem Reiche eine beträchtliche Er­leichterung in seiner Finan^not bringen, und da auch au 5 den neuen Zöllen bedeutende Erträge in Aussicht stehen, o rückt die Notwendigkeit der Einführung weiterer direkter Reichssteuern, also weiterer Beschränkung der Hoheitsrechte der Einzelstaaten, in die Ferne. Mer die Hauptfrage bleibt, wie sich der Reichstag zu dem Projekt stellt. Im preuß. Mgeordnetenhause haben bereits die Konservativen erklärt, daß sie, abgesehen von den berührten grundsätz­lichen Erwägungen, für eine Reichserbschaftssteuer nicht zu

haben sind, die das Erbe der Witwen und der Kinder, trifft. Das Organ desBundes der Landwirte", die ,^ageA- zeitnng", bemerkt heute abend:

Bis vor kurzem waren noch die meisten deutschen Einzelstaaten unbedingte und entschiedene Gegner einer Reichserbschaftssteuer überhaupt. . . Unsere grundsätz­lichen Bedenken gegen die Erbschaftssteuer als Reichssteuer werden durch die vorgejchene Entschädigung für die Bundesstaaten nicht im mindesten berührt."

Das Zentrum wird wohl auch der Besteuerung deH Kinder- und Witwen-Erbes widerstreben. Doch läßt be­kanntermaßen die Partei der Mitte mit sich reden. Wenn etwa kleine Erbschaften dieser Art ganz von der Steuer frei bleiben, und wenn etwa auf die Zahl der Kinder und-' auf besondere Umstände Rücksicht genommen wird, dann kann sich das Nein des Zentrums zwischen zwei Lesungen des Gesetzentwurfs in ein Ja umwandeln. Mit den Parteien der Linken hat es die Regierung diesmal leichter, weil diese Parteien, voran die Sozialdemokratie, seit langem die .Gm- sührung direkter Reichssteuerrr fordern.

Festliche" Parlameutstagung.

R. Berlin, 2. Mai.

Alsbald nach Wiederzusammentritt des Reichs^ tags wird sich bcr Seniorenkonvent mit der Frage beschäf­tigen, in welcher Weise die gewählte Vertretung des deutschen Volkes ihre Anteilnahme an der Hochzeit des Kron­prinzen zum Ausdruck bringen soll. Voraussichtlich wird durch das Präsidium des Reichstags eine Adresse überreicht werden, und außerdem dürfte an die Volksvertretung eine1 offizielle Einladung ergehen zur Teilnahme am Festgottes-; dienst und an sonstigen Feierlichkeiten des Hochzeitstages.^ Der festliche Anlaß wird übrigens bewirken, daß der Reichs*' tag bis kurz vor Pfingsten versammelt bleibt, also volle oiep Wochen auf die Erledigung parlamentarischer Arbeiten oer* wenden kann. Andererseits werden schon in den nächsten Tagen viele Mitglieder des Reichstags und des preußischen Landtags in Berlin eintreffeu, um an den Schiller-Ge­dächtnisfeiern gemeinsam mit den Vertretern der Re­gierung teilzunehmen. In der diesmaligen arbeitsreichen Partamentssession kommen danach die Abgeordneten, wenn­gleich etwas spät, auch nach der festlichen Seite hin auf ihre Rechnung.

Der Reichskanzler und die marokkanische Frage."

Einem Mitarbeiter desGaulois" soll der deutsche Reichskanzler Graf Bülow folgende Erklärungen über bie marokkanische Angelegenheit gegeben haben:

Man darf die Reise des Kaisers nach Tanger nicht als einen. Akt der Feindseligkeit gegenüber Frankreich betrachten. In Marokko- nimmt der deutsche Handel von Tag zu Tag eine größere Aus­dehnung an und es geschah bloß in der berechtigten Wahrung unserer Interessen, als der Kaiser feine Reise nach dem Mittelrneer^ unternahm. Sagen Sie ausdrücklich, daß Deutschland dabet nichts von besonderen Umständen profitiert hat. Wie Sie, die Franzosen, sind auch wir lebhaft besorgt, den Frieden andauern zu sehens dessen sich Europa gegenwärtig erfreut. Wie Sie ringen auch wip auf wirtschaftlichem Gebiet, um den Platz zu erobern und zu be­wahren, auf welchen wir Anspruch haben. Wie Sie, finden wig es keineswegs seltsam, daß Frankreich seine Grenze in Algerierr respektiert halten will, wenn in Marokko Unruhen ausbrechen. Wie Sie, haben wir endlich nie an etwas anderes gedacht, als rmsere wirtschaftlichen Interessen zu wahren.

Der Reichskanzler machte dann noch so bemerkte das Pariser Boulevard-Blatt weiter einige Bemerkungen über die Rolle der Presse und fügte, so heißt es, hinzu:

Ich wiederhole, wir sollten nur auf wirtschaftlichem Gebiete miteinander kämpfen. Amerika, Asien, Afrika sind für die euro­päischen Völker ein wunderbares Uebungsfeld und die Lösung der gemeinsamen sozialen Probleme sollte da friedlich vorbereitet werden, wenn nicht in wenigen Monaten ein mühsam und lang­sam aufgebautes Werk zerstört werden soll. Es ist die beste und sicherste Art, unsere Zivilisation zu verbreiten, indem wir Absatz für unseren Handel und J,ldustrie schaffen. So Gott will, wird das 20. Jahrhundert im Gegensatz zum 19. Jahrhundert eine Epoche des Friedens fein. Die Größe der Zeit, in welcher wiv leben, sollte uns stets vor Augen schweben. Vielleicht wird das^ 20. Jahrhundert nicht mehr den Namen eines einzelnen Mannes wie Ludwig XIV. oder Augustus tragen, sondern es wird daS erste große Jahrhundert der Menschheit sein.

Im 20. Jahrhundert mit seiner unermüdlichen Arbeit, so soll Bülow geschlossen haben, werde das menschliche Geschlecht zuln ersten male die Wohltaten einer wahr-^ hastigen und allen Völkern des Weltalls gemeinsamen Zivilisationen erlangen.

Doch es liegt ein journalfftisches Zauberkunststück freier Erfindung vor. Trocken erklärt heute das offiziöse Depeschen-, bureau, daß der Reichskanzler in der letzten Zeit über^ Haupt keinen fremden Journalisten empfangen habe. Trotzdem gewährt derBericht" nicht geringen Genutzt und Graf Bülow wird das Interview mit Humor gelesen haben, weil die Ausdrucksweise des Kanzlers, seine schwung­volle Art, in Bildern und Gleichnissen zu sprechen, mit außer­ordentlicher Treue, verblüffend echt nachgeahmt ivorden tfti Man glaubt den Grafen Bütow sprechen zn hören; auch das ist charakteristisch, wie derGaulois"-Redakteur Gras Bülow Beruhigung spenden und für die Segnungen des Friedens und der Kultur, für den Beruf der Presse, versöhnend zu wirken, mit schönen Worten sich begeistern läßt. Ein Berliner Abendblatt weiß aus Paris zu melden, daß dieinteressanLeä Aeußerungen" zum Teil mit Befriedigung in leitenden Kreisen! aufgenommen worden seien. Also auch die kluge Diplomaüei hat sich von dem Bülow-Interview täuschen lassen.

deutsches Reich.

Berlin, 2. Mai. Aus dem Kabinett der Kat^> serin i|t an das Ministerium des Innern eine genaue Zu-^ saiumenfassung bcr Bedingungen übersandt worden, die für die Verleihung des goldenen Kreuzes an werb-; liche Dienstboten für langjährige treue Dienste maß^ gebend sein sollm. Voraussetzung für eine derarstge AuS-