Ausgabe 
22.3.1905 Zweites Blatt
 
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Nr. 69

Mittwoch, 22. März 1905

155. Jahrg.

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General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Parlamentarische Verhandlungen.

Nachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet.

Deutscher Reichstag.

169. Sitzung vom 21. März. 1 Uhr.

Das Haus ist schwach beseht.

Am Bundesratstifch: von Einem, u. a.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Beratung des Etats des Reichsmilitärgerichts.

Der Etat wird ohne Debatte bewilligt.

Es folgt die zweire Beratung des M i l i t ä r e t a t s.

Die Beratung beginnt beim TitelGehalt des Kriegs- Siinisters".

Hierzu liegen folgende Resolutionen vor: der Abgg. Erzberger (Ztr.) und Genossen:

den Reichskanzler zu ersuchen, in der Uebersicht über die Ergeb­nisse des Heeresergänzungsgeschästes und der Nachweisung über die Herkunft und Beschäftigung der Militärpflichtigen eine Scheidung nach Herkunft und Beschäftigung auch dahin vorzunehmen, ob die Ausgehobenen eine zweijährige oder dreijährige Dienstzeit zu leisten haben;

der Abgg. Gröber (Ztr.) und Genossen:

die verbündeten Regierungen zu ersuchen, schon vor einer allge­meinen Revision des Militär st rafgesehbuches dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den für die Strafbestimmungen des geltenden Militärstrafgesetzbuches mildernde Um st ä n de mit geringeren Mindeststrafen zugelasien werden;

ber Abgg. Dr. Müller-Meiningen (freis. Vp.) und Payer (südd. Volkspartei):

den Reichskanzler zu ersuchen, dafür zu sorgen,

1. daß zugleich mit der begonnenen Reform des bürger­lichen Strafgesetzbuchs eine durchgreifende, den modernen Rechts­anschauungen entsprechende allgemeine Reform desReichs- militärstrafgesetzbuchs angebahnt werde;

2. daß noch vor dieser vermutlich geraume Zeit in An­spruch nehmenden allgemeinen Reform des bestehenden Reichs- militärgesetzbnchs durch ein Spezialgesetz die größten Härten beseitigt werden, welche unter anderem vor allem in dem Mißverhältnisse der Strafbestimmungen über Ver­fehlungen der Untergebenen gegen Vorgesetzte zu denjenigen für Delikte der Vorgesetzten gegen Untergebene bestehen;

3. daß dem Reichstage alsbald eine S t a t i st i k über die praktische Anwendung der Normen der Militärstrafgerichts­ordnung über den Ausschluß der Oeffentlichkeit (mit Angabe des VerhandlungSgegenstandes, der Charge des Angeklagten, der Ausschlußgründe usw.) vorgelegt werde;

4. daß nicht durch Maßregeln der Militärverwaltung (Wahl deS Verhandlungsraumes usw.) die gesetzlichen Bestimmungen über die Oeffentlichkeit der Verhandlungen vor den Militär­gerichten illusorisch gemacht werden.

Auf Vorschlag des Abg. Dr. Müller-Sagan (freis. Vp.) sollen in der Debatte zunächst die Resolutionen Grober und Dr. Müller-Meiningen behandelt werden.

Abg. Dr. Müller-Mein'naen (freis Volksv.) begründet feine Resolution auf Reform des Militärstrafaesetzes. Wie nötig diese ist, zeigt der bekannte Dessauer Fall. Unter allen Umständen ist eine Klarstellung in Sachen der Notwehr von Untergebenen gegen Vorgesetzte nötig. Am besten wäre eS. wenn man den Militär­gerichten nur die militärischen Delikte überließe. Da dieses aber zur Zeit noch nicht zu erreichen ist, sollte man wenigstens die Forderung unserer Resolutionen befolgen. Sehr groß ist setzt das Mißverhältnis zwischen der Bestrafung von Vorgesetzten und Unter­gebenen. Die Gerechtigkeit fordert es, daß dieses Mißverhältnis so bald wie möglich beseitigt wird Auch müßten die Bestimmungen über den Aufruhr und die Aufreizung einer gründlichen Reform unterzogen werden. Die Wirtshaus- und Tanzbodenaeschichten, die auch in dem Dellauer Fall die bekannte traurige Rolle gespielt haben, haben eigentlich mit dem Militär nichts zu tun und müßten deshalb anders behandelt werden. Die Strasminima, die für die Gemeinen festgesetzt sind, sind viel zu hoch, namentlich da, wo es sich um Achtungsverletzung handelt. Demgegenüber sind die Strafen für die Vorgesetzten in den allermeisten Fallen viel zu niedrig. Einer Reform bedürfen auch die Bestimmungen über das Be­schwerderecht der Soldaten. Gegenwärtig wird da? Beschwerde­recht für die Soldaten oft gänzlich illusorisch gemacht, hat doch ein Feldwebel sogar zu seinen Soldaten gesagt:Beschweren könnt *^r euch, aber wenn ihr euch beschwert, fällt ihr alle herein." Man kann hier nur von Japan lernen. Wieder javanische Offizier, der einen Soldaten schlägt, wird mit Gefängnis und Entlastung be­straft. Da hat ein Leutnant Graf Kanitz vor einem Militärgericht gesagt:Die schlechtesten Leute seien es nicht, die sich zu Miß­handlungen hinreißen lasten. Der Angeklagte sek kein Leute­schinder, sondern nur von Ehrgeiz beseelt." Wo solche An­schauungen herrschen,, da ist freilich auf Besterung nicht zu hoffen. Blickt man auf die einzelnen Bundesstaaten, so sieht man zunächst, daß. Preußen in. der Zahl der Bestrafungen wegen Mißhandlungen völlig stabil bleibt, in Sachsen hat sie abgenommen, in Bayern und Württemberg hat sie zugenommen. Freilich braucht diese Zu­nahme keine unerfreuliche Erscheinung zu sein. Sie könnte darauf zurückgeführt werden, daß man jetzt strenger gegen die Mißbandler vorgeht und weniger Mißhandlungen ungesühnt bleiben. Doch ist das eben zweifelhaft und kein ausreichender Trost. Auch die neueste kaiserliche Verordnung wird da nicht viel helfen. Es muß vor allem mit dem ganzen System der Nervosität aufgeräumt werden, die teilweise auch aus den jetzigen Pensionsverhältnisten folgt. Dann fordern wir eine grundsätzliche Reform des Beschwerderechts und ferner eine Revision des ehrengerichtlichen Verfahrens. Die Haupt­sache ist und. bleibt die materielle und formelle Sicherstellung der Rechtsoarantien.

Ferner verlangen wir als Grund- und Eckpfeiler der Hebung Unserer Armee die Hebung der körperlichen Tüchtigkeit unseres Volkes. Japan kann uns hier auch als Muster dienen. Es hat die Einrichtung des Ju-Ri-Tschu oder so ähnlich, d. h. einer bestimmten Art de? Jugendturnens, die die körperliche Stärkung der Heran­wachsenden Generation verbürgt.

Nun zur Oeffentlichkeit des Militär-Gerichtsverfahrens. Die Kaiserliche Kabinetts-Order, die sie. einschränkt, ist ein Eingriff in die materielle Jurisdiktion. Es wäre interessant, zu erfahren, ob der Reichskanzler, als er hier im Reichtsag die Oeffentlichkeit des Bilse-Verfahrens rühmte, Kenntnis von dieser Order hatte. Diese Order hat mit der Kommandogewalt nichts zu tun. Sie betrifft die Rechtspflege selber. Die Richter werden dadurch in einen Konflikt gebracht: auf der einen Seite steht der Abgrund der Pensionierung, auf der andern ihre richterliche Ueberzeugung. Käme ein solcher Eingriff in die Rechtsprechung in bürgerlichen Gerichten vor, so

würde man von Kabinettsjustiz sprechen! Da ist ein Leutnant in eine der unbeliebtesten kleinen Grenzgarnisonen versetzt worden, weil er von seinen richterlichen Befugnissen Gebrauch gemacht bat und den Regimentskommandeur als befangen als Richter abgelehnt hatte mit gutem Grund: denn dieser Kommandeur hat schon vorher geäußert:Wäre ich Richter, so würde der Angeklagte nicht gut davonkommen!" (Hört!) Wenn Derartiges möglich ist, bann wundert man sich kaum noch über den Fall des Leutnants Diez in Mainz, der nach Aussage seiner Mutter durch Chicanen seiner Vorgesetzten in den Tod getrieben wurde! (Hört!) Die Oeffent­lichkeit des Militär-Gerichtsverfahrens darf nicht durch Verwal­tungspraktiken beseitigt werden. Es ist ein schlechtes Zeichen für ein System, wenn etwas vertuscht werden muß! Unser Antrag soll das Vertrauen des Volkes zur Militär-Gerichtsbarkeit, den Kontakt zwischen Volk und Heer wiederherstellen. In diesem Sinne bitte ich Sie, ihm ihre Zustimmung zu geben.

Abg. Gröber föentr.) begründet die von seiner Fraktion einge­brachte Resolution. Erst muß das Zivilstrafrecht reformiert sein, ehe eine wirklich durchgreifende Reform des Militärstrafrechts er­folgen kann. Deshalb sollte man wenigstens die Teilreformen vor­nehmen, die jetzt schon möglich sind. Und das will unsere Reso­lution.

Abg. Himburg skon.): Es ist jetzt sehr beliebt, wegen einzelner außergewöhnlicher Fälle Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Dann kommt die Sache schließlich so, daß die Gesetze zwar für die außer­gewöhnlichen Fälle passen, aber nicht für die gewöhnlichen. Auch wenn ein Vorgesetzter in seinem Diensteifer sich einmal vergißt und eine kleine Mißhandlung appliziert, so sehen wir da§ nicht so schlimm an. Grundsätzlich sind wir gegen mildere Strafen bei Dis­ziplinarvergehen. Wer die Hand gegen einen Vorgesetzten erhebt, untergräbt die Grundlage, auf der unsere Armee ruht. Da kommt es nicht auf den Grad des Disziplinbruches an. Würden wir mil­dere Strafen einführen, so würden sich die Begriffe von der Dis­ziplin bei den Soldaten verwirren. Die Herabsetzung der Strafen würden wir für einen verhängnisvollen, nicht wieder gut zu machen­den Schritt halten.

Abg. Dr. Gradnauer (Soz.): Der Abg. Himburg scheint die Soldaten-Mißhandlungs "alle nicht zu verfolgen. Sonst könnte er nicht so sprechen. Es ist eine verwirrende Fülle von Meß-- Handlungen, die jahraus, jahrein verübt werden. Wenn Herr Himburg meint, kleinere Mißhandlungen sehe er nicht für so schlimm an, so ist das eine Anschauung, von der ich bedauere, daß sie überhaupt geäußert werden. Wenn Herr Himburg einen Ver­wandten bei der Armee hätte, und dieser würde geohrfeigt wer­den wie würde sich da die Kühlheit seiner Empfindungen schon ändern! (Sehr wahr!) Er sprach von der Disziplin! Gerade die Mißhandlungen sind grobe Vergehungen gegen die Disziplin, und man sollte sie endlich gerade auch als solche, nicht nur als Körperverletzungen, bestrafen! Herr Himburg fürchtet sich vor einer zu milden Justiz. Ach, davon wird Qar keine Rede sein, auch nicht, wenn wir mildernde Umstände einführen 1 Da kennt Herr Himburg unsere Militär-Richter schlecht! Anschauungen, so vor­sintflutlicher Art, wie die deS Herrn Himburg, sind zum Glück auch in diesem Hause nicht die der Majorität. Im Gegenteil, es findet jetzt eine Art Wettlauf der Parteien um die Verbesserung der Militär-Justiz statt, derselben Militär-Justiz, die Sie selbst ge­schaffen. D^nn alle die Besttmmungen, gegen die Sie jetzt Sturm laufen, haben Sie selber gegen unteren Protest in das Militär- Straf-Gesetz-Buch hineingebracht. Herr Gröber meinte nun: eine gründliche Reform des Militärstrafgesetzes könnte erst nach der Reform deS Zivilsttafrechts vorgenommen werden. So lange frei­lich wollen wir nicht warten. Denn was bedeutet das anderes, als eine Reform ad calendas graecas? Herr von Einem versprach uns, die Mißhandlungen a's der Armee terauszubekommen. Bis jetzt sind seine Bemühungen nicht von Erfolg gekrönt. Das be­weist die unendlich lange Reibe der Mißhandlungen auch im letzten Jahre! Man denke an die Fälle in Metz, in Düsseldorf, in Landau, in Hannover! Das beste Mittel zur Abschaffung der Soldaten­mißhandlungen ist die Abschaffung des Einjährigen-Privileas! Wenn die Söhne der oberen Gesellschaftsschichten gleich den übrigen be­handelt werden, so wäre das der wirkungsvollste Zaum gegen Miß­handlungen. Im Zusammenhang damit steht die Frage des Not­wehrrechts. Besonders aktuell geworden ist sie durch den Desiauer Fall. Dort hat der Kriegsgerichtsrat erklärt:Eine Notwehr gibt es beim Militär nickt, es gibt nur den Weg der Be­schwerde!" Also solche Aussvrücke dürfen gemacht werden, tm Gegensatz zum bestehenden Reckt! Aber was nützt auck das formelle Reckt der Notwehr? Der einfache Soldat glaubt ja gar nicht, daß er es besitzt! Er ist durch das ganze System so sehr zum Automaten geworden, daß er fick gar nickt verstellen kann, daß er noch das natürlichste, ursprünglichste Reckt besitzt, das Reckt, sich zu wehren, wenn jemand ihm Gewalt antut!

Zu den Resolutionen habe ick zu bemerken: der Resolution des Zenttums können wir immerhin zustimmen, wenn sie auch un­genügend ist. Sympathischer ist uns sckon die Resolution der Frei­sinnigen, für die auch wir eintreten. Redner führt eine große An­zahl pon Einzelfällen an, in denen geaen Gemeine wegen verhält­nismäßig kleiner Vorkommnisse ungeheuerliche (strafen verhängt wurden, während bei Vergehen von Vorgesetzten, Unteroffizieren und Offizieren mtr auf eine sehr gerinne Strafe erkannt wurde. Gemeine erhalten bei den kleinsten Vergehen schon (trennen Arrest Die barbarische Strafe des (trennen Arrestes, die an dns Mittel- alter erinnert, (ollte überhaupt aus unserer Armee entfernt werden. Die Kaiserliche Kabinettsorder über den Ausschluß der Oeffentlich­keit widerspricht geradezu dem Geiste des Gesetzes. Wir müssen energisch darauf halten, daß das Gesetz (trifte innegehalten wird Denn die Kabinettsorder hat leider jetzt schon ihre Folgen gehabt. Vielfach wird in den Prozessen überhaupt die Oeffentlichkeit von vornherein ausaeschlosien, wenn es sich um Prozelle gegen Unter­offiziere und Offiziere handelt. Ja, mir ist (ogar mitgeteilt worden, daß in dem Dessauer Fall der Kriegsminister dem Kriegsgericht seine Mißbilligung ausgesprochen hat, weil das Kriegsgericht die Oeffentlichkeit nicht ausgeschlossen habe. Ich frage den Herrn Mi­nister. ob das richtig ist.

Abg. Hagenwnn (natL): Ick habe namens meiner Freunde zu erklären, daß wir in der Müller-Meiningenscken Resolution für Die Punkte 1, 3 und 4 stimmen werden, ohne uns jedoch mit der Begründung des AnttagstellerS einverstanden zu erklären. Dagegen sind wir gegen Punkt 2. Tenn wir halten es nicht für angebracht, daß man hier von einemMißverhältnisse der Strafbestimmungen" spricht. Der Anttagsteller vergißt ganz, daß es sich hier doch um ganz verschiedene Delitte handelt. Dagegen werden wir. für die Resolution Gröber sttmmen. Der Gedanke des Abg. Gröber ist sehr erwägenswert. Wenn Herr Himburg meinte, daß dadurch die Disziplin untergraben werden würde, so kann ich mich diesem Gedanken keinesfalls anschließen. Wenn man anerkannte Härten mildert, so schädigt man die Disziplin nicht im mindesten. Wenn Herr Himburg ferner meint, daß eine Herabsetzung der Mindest­strafen immer dahin führt, daß die Richter auf geringere Strafen erkennen, so kann ich ihm da gleichfalls nicht beistimmen. Ich

glaube, bei der Geschäftslage des Hauses mich auf diese Ausfüh­rungen beschränken zu sollen.

Kriegsminister von Einem: Das zur Diskusiion stehende Thema ist von solcher Wichtigkeit, daß ich mir erlauben muß, das Wort dazu zu nehmen. Der Abg. Gradnauer hat gesagt, es han­delte sich hier um die allerschwersten Notstände unseres Volkes, aber die liegen wohl auf einem anderen Gebiete. Die allerschwersten Notstände, die birgt nicht die Mißhandlung in der Armee, die liegen wo anders. Jnbetreff der Soldatenmißhandlungen hat mir der Abg. Bebel anläßlich meines Versprechens, sie sollten aus der Armee herausgebracht werden, gesagt: Herr Kriegsminister, Sie werden noch viele Enttäuschungen erleben. Ich habe das zugegeben, und es sind auch in der Tat noch eine ganze Anzahl schwerer und roher Mißhandlungen vorgekommen, aber auch Herr Singer hat gestern zugegeben, o^ß sie gegen früher abgenommen haben; eS ist geschehen dank des Auftretens der Militärverwaltung, des öffent­lichen Strafverfahrens und der Hinweise aus diesem Hause. In der zweiten Hälfte des Jahres 1904 haben die Fälle von Miß­handlungen ganz erheblich abgenommen, sowohl die brutalen wie die im Affekt geschehenden, und ich hoffe zuversichtlich, wenn die Kabinettsordre und die sonstigen Maßregeln erst gehörig ein» gedrungen sein werden ins Heer, dann wird von Mißhandlungen nicht mehr gut die Rede sein können.

Wir haben zu diesem Zwecke auch noch vor, künftig die Unter« Offiziere und Mannschaften bei der Unterbringung in den Kasernen von einander zu trennen. Ich glaube, das wird ein wesentliches Mittel )ein, um die gelegentlichen Mißhandlungen auf der Stube zu unterbinden. Was die Klage anlangt, das grobe Mißhand­lungen, die von Offizieren und Unteroffizieren begangen werden, zu gering bestraft würden, so steht es mir nicht zu, eine Kritik an den Gerickien zu üben. Ich habe aber Den Eindruck, daß Die früheren Kriegsgerichte schärfer urteilten, als Die letzigen (sehr richtig! rechts!, und ich sehe den Grund Darin, daß früher Unteroffiziere und Mannschaften über Die Delikte ihrer eigenen Genossen ab» urteilten; da ist es mir erinnerlich, daß gerade Mißhandlungen Untergebener mit sehr hohen Strafen belegt wurden. Hier wollte man iogar vielfach über das beantragte Strafmaß hinausgehen. Ich bitte Sie, auch ferner zu erwägen: früher hatte der Soldat vor Gericht fernen Verteidiger. Das war gewiß für die modernen Zustände nicht angepaht. Jetzt hat er feinen Verteidiger, und ich kann bemerken, es ist niemals eine Verfügung erlassen, die irgend­wie die Bestimmung über Die Verteidigung abgeändert hätte. Jetzt hat der Soldat feinen Verteidiger, Der alles Mögliche vorbringt, um seinen Klienten zu reiten. Ich glaube, alle diese Umstände führen dazu, daß man jetzt zu einom vielfach milderen Urteil ge­langt als früher. Dazu kommt Da5 Berufungsverfahren. Auch im Zivil wird hier wohl vielfach wahrgenommen werden, daß die späteren erkennenden Gerichte immer milder werden. , Auch heute noch stehe ich auf demselben Standpunkte, wie ich dies auch im vorigen Jahre ausgeführt habe, daß die Soldatenmißhandlung der abscheulichste Krebsschaden ist, den wir in der Armee haben. Der Abg. Gradnauer hat ganz richtig ausgeführt, daß mein Amts- Vorgänger erklärt hat, es sei der Kaiser selbst gewesen, der für sich das gesetzlich festgelegte Reckt gefordert habe, eine Verordnung zu erlassen, welche die Voraussetzungen enthielte, unter Denen die Ceffentiichfeit ausgescklosien werden könnte. Nun ist Wohl kaum anzunehmen, daß, wer diese Bestimmung in das Gesetz haben wollte, nun selbst die Hand dazu bieten sollte, um auf irgend einer Weise die Oeffentlichkeit auszusckließen. (Lachen bei den Sozial­demokraten.) Die Kabinettsordre vom 1. Dezember 1903, die dem Vorwärts" auf den Tisch geflattert ist, hat an der Verordnung vom 28. Dezember 1899 nichts geändert. Durch die Verordnung sollte auch keineswegs die den Richtern verbürgte Unabhängigkeit angetastet werden. Herr Spahn hat in der ersten Etatsberatung gesagt, das Vertrauen zu der Militärgerichtsbarkeit werde erst dann im Volke vorhanden sein, wenn Die Militärrichter ebenso vollständig unabhängig daständen, wie Die Zivilrichter. Das ist ein durchaus richtiger Standpunkt, und es ist durchaus zu fordern, daß Der Militärrichter vollstänDig unabhängig ist unD nur nach Gesetz und Recht unD seinem Gewissen urteilt. Es unterliegt auch keinem Zweifel, Daß Das Gericht im besonDeren Einzelfall zu urteilen hat, ob Die Voraussetzungen für Den Ausschluß Der Oeffentlichkeit vor­liegen.

Hieran ändert die Kabinettsorder von 1903 nichts, denn sie ist ohne Gegenzeichnung des Reichskanzlers erlassen, was andern­falls notwendig wäre. (Lacken bei Den SozialDemokraten.) Sie ist nichts weiter als ein Hinweis Darauf, daß Die Verordnung von 1899 von Den Offizieren oder Richtern nickt genügend beachtet sei. Sie werden anerkennen. Daß die Verordnung von Den Richtern ebenso zu beachten ist, wie das Gesetz. Die Kabinettsorder wendet sich durchaus nicht gegen Den Ausschluß Der Oeffentlichkeit überhaupt, sondern drückt nur ihr Befremden Darüber aus, daß in Dem be- regten Falle von der Order von 1899 abgewicken worden sei.

Bei dieser Gelegenheit noch folgendes: Ein großer Teil der Vresie hrinat (ast täglich die Urteile von Krieasaerichtcn und kni'wsi daran Bettackttmgen. Die Kriegsgerichte sind dock auch erkennende Gerichte, tote die Zivilgerickte. Aber Die Prelle nimmt keinen An­stand -u erklären: Das ist ein zu strenges Urteil, das ist falsch aeurteilt usto. Damit sucht sie doch auf die Haltung der Gerichte bei späteren Gelegenheiten einzuwirken. Sie htt etwas, was sie dem Kaiser nickt erlauben will (Sachen bei Den Sozialdemokraten!, der übrigens so etwas gar nicht unternimmt. Ick weiß Wohl, daß die Prelle belehrend wirken sott: aber geht sie nicht zu weit?

Nock ein anderer Fall: Die Prelle beschränkt sich nicht dar­auf, einen Fall zu besprechen, sondern er wird sofort verallge­meinert, namentlich von der sozialdemokratischen Prelle, glaube, wenn ich Richter wäre und es handelte sich um einen Fall, von dem ich sagen könnte: es ist nicht gerade angenehm, daß er die Oeffentlichkeit beschäftigt, ich würde in Anbetracht dieses Verfahrens Der Prelle dafür fein, die Oeffentlichkeit auszuschließen. (Hört, hört! bei den Sozialdemokraten.) Ich glaube deshalb, daß gerade Ihre Prelle (zu den Sozialdemokraten) das öffentliche Verfahren beim KrieaSaerickt (ehr viel mehr schädigt, als ihm nützt. Nun ist mir zuaeriifeu worden:Siehe Metz!" Ick könnte sagen:Das geht mich gar nichts cm. ich habe mit der Verabschiedung Der Offi­ziere nichts zu tun." Das will ich aber nicht tun. Ich erkläre viel­mehr kurz unD bündig, daß ich es für vollkommen ausgeschlossen an« sehe, daß ein Offizier wegen seines Spruches vor einem .Kriegs­bericht verabschieD-t werden könnte. (Widerspruch bei den Sozial­demokraten.) Herr Gradnauer sagt zwar, das (ei vorgekommen. Mer, meine Herren, dann hätten doch auch vielleicht die Richter al? Offiziere verabschiedet werden müssen. Sie haben doch auch eine Stimme dabei. (Zuruf: Mißfallen ist ihnen ausgesprochen worden.) Mißfallen ist keine Strafe. Sie (zu den Sozialdemokraten) können Dock nickt verlangen, Daß man zu Richtern im Kriegsgericht nur Offiziere verwenDet, die immer schon das Patent zum kommandie- renDen General in Der Tasche haben (Heiterkeit), Die also bis dahin absolut nicht verabschiedet werden können. Sie werden aber kom­mandiert, wie sie eben an der Reihe sind. Wenn sie bann nach irgend einem Kriegsgerichtsspruch verabschiedet werden, bann hat