Ausgabe 
26.6.1905 Zweites Blatt
 
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Nr. 147

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Sichen

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bare Umgebung starte beigegeben.

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Montag 26. Juni 1905

RotatUmSdruck und Verlag 6er BrühlNHsa UntverfttätSdruckeret. fft Lauge, Dteß«,

Redaktion, Expedttüm ».Druckerei: Vchulstr.».

teU Nr. 6L LeLegr^Ädr. i Ruzetga Vietze»

bestimmungen. Danach ist an und für sich die Anwendung von Giftstoffen und Schlingen zur Ausübung der Jagd untersagt, durch Verordnung soll aber die Be­nutzung nochanderer Gegenstände" untersagt werden können, damit der Art. 6leichter, je nach den vorhandenen Bedürf­nissen geändert oder ergänzt werden könne". Abgesehen von Katzenfallen kann jede Falle Menschen gefährlich werden, aber schließlich ist der Jäger zum Fange von Raubzeug gerade auf diese angewiesen und eS kann ihm also durch eine ev. Verordnung der Schutz seines Wildes erschwert werden. Man könnte vielleicht bester nur verlangen, daß durch ev. Auf­schriften ausdrücklich vor Fallen gewarnt wird.

Der Art. 7 stellt den Jagdbeständer, der Wild während der Schonzeit erlegt, unter Strafe bis zu 60 Mark oder 14 Tagen Hast. Die gleiche Strafe gilt nach Art. 8 für den Verkauf des Wildes innerhalb der Schonzeit, es sei denn, daß der Nachweis erbracht wird, daß das Wild auS dem Reichsauslande kommt oder außer­halb der für den Ort der Herkunft konimenden Hegzeit erlegt worden ist. Auch ist die Einziehung dieses WildeS gestattet.

Hier ließe sich eine Bestimmung über die Art der Ver­sendung des Wildes einfügen. Für Rot- und Rehwild muß verlangt werden, daß der Versandt nur unverpackt und in ganzen Stücken, so, daß jederzeit die Geschlechtsteile er­kenntlich sind, erfolgen darf. Das ist die einzige Möglichkeit, die Kontrolle über die Einhaltung der Schonzeit zu erleichtern. Wie unendlich viele weibliche Tiere werden, wenn sie aus gemeiner Habsucht zur Erhöhung der Jagderträgniste ge­schossen sind, zum Bock zurecht geschnitten und so auf den Wildmarkt gebracht. Alle besonderen Merkmale werden entfernt und dann ist es für den Laien schwer, das Wild auf

Pickeln

das Geschlecht anzusprechen. Gar manchem

Schießer" könnte durch eine solche Bestimmung gründlich das Handwerk zum mindesten erschwert werden.

Der Art. 9 soll die Bestimmungen über die Der« Wendung von Hunden innerhalb der gesetzlichen Heg­zeit verschärfen, aber auch hier ist der Erlaß besonderer Verordnung Vorbehalten. U. E. muß indes jeder Jayd- beständer mit seinen Hunde machen können, was er will. Führt die Verwendung des Hundes zur Tötung von Wild, so ist ja der Hundebesitzer so wie so strafbar, schädigt er die Jagd, sojagt er eben in seinem eigenen Walde".

Der Art. 10 stellt das vorsätzliche Umherjagen und Beunruhigen von Wild in einem Parke unter Strafe. Äehnliches könnte man auch für die freie Wild­bahn gelten lassen, denn oft genug kommen dort Störungen durch dritte Personen vor, ohne daß auf Grund der bestehenden Bestimmungen diesen Personen etwas an­zuhaben ist. Die Bestrafung von Zerstörungen von Park­anlagen, das Uebersteigen 2c. ist gerecht. Hierin sind die früheren Bestimmungen beibehalten worden.

Aus Stadt und Amlß.

Gießen, 26. Juni 1906.

** Pensionierung. Der oberste Richter des Groß- herzogtums, Obcrlaniiesgerichtspräsident Wirkt. Geheimrat Friedrich Franz Conradi, ist auf sein Nach- suchen unter Anerkennung seiner langjährigen treuen und vorzüglichen Dienste mit Wirkung vom 15. Juli 1905 in den Ruhestand versetzt und ihm die Krone zum Komtur­kreuz 1. Klasse des Verdienstordens Philipps des Großmütigen verliehen worden. Zu seinem Nachfolger wurde der Präsident des Landgerichts der Provinz Rheinhessen Adolf Lipp old ernannt, und an dessen Stelle tritt der Land­gerichtsdirektor am Landgericht der Provinz Rheinhessen, Dr. Philipp Hangen.

*» Die Gefangenenaufseher zu Darmstadt, Mamz und Gießen haben an die zweite Kammer die Bitte ge­richtet, sie möge dahin wirken, daß die Unterschiede in den Bezügen der Gefangenen-Aufscher auf die eine oder andere Weise ausgeglichen werden. Vielleicht wäre es angängig, durch Gewährung einer entsprechenden Wohnungsver­gütung oder durch Erbauung von Dienstwohnungen den Unterschied auszugleichen.

** EinRhein-Maini scherVerband fürVolks- Vorlesungen und verwandte Bestrebungen" hat sich un­längst mit dem Sitze in Frankfurt a. M. gebildet. Er beabsichtigt zum Zwecke der Volksbelehrung gemeinverständ­liche Einzelvorträge, öffentliche Reihenvorttäge (aus zwei und mehr zusammenhängenden Vorträgen bestehend) und Lehrgänge in den verschiedenen Gebieten menschlichen Wissens sowie wissenschaftliche Führungen durch Museen und durch die Heimat zu veranstalten. Die Einzelvorträge sollen sich hauptsächlich über solche Gebiete des Wissens ver­breiten, die mit Zeitereignissen im Zusammenhang stehen. So sind geographisch« Belehrungen im Anschluß an Kriegs- ereiqnisse, naturkundÄche mit Bezugnahme aus außergewöhn­liche Naturereignisse- Würdigung hervorragender Menschen in Verbindung mit ihren Gedenktagen, Aufschlüsse über Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung auf den ver­schiedensten Wissensgebieten durch Einzclvorträge in frucht­barer Weise begehrt. Auch die Vermittlung praktisch ver­wertbarer Kenntnisse, wie z. B. zur Gesundheltspflege, zu Erwerbsfragen, zur Rechtsbelehrung -c. sind beabsichtigt, ebenso ethische, ästhetische und volkswirtschaftliche An- regungen und dgl. Die Reihenvorttäge sollen der gründ- lichercii Bcbandlung eines Gegenstandes in mehr als einem Vorträge, Lehrgänge eigentlicher Lernarbeit in kleinerem, geschlossenem Hörcrkrcise mit umfassenderer Stundenzahl dienen Die künstlerischen Darbietungen in Form von Rezitationen, Gelang und Jnstrumental-Musik sollen m

Wiesbaden, Schlangenbad, Lang en schwalb ach und Umgebungen, Band 76 von Griebens Reiseführern ist soeben in 7. vollständig! neubearb. Aufl. bei Albert Goldschmidt in Berlin W., 62 Kurfürstenstr. 125, erschienen und empfiehlt sich allen Badegästen und Touristen. Neben allgemeinen, praktischen, wissenswerten Ratschlägen und Winken enthält der handliche Führer Kapitel über die Kur selbst, über.Unterhaltungen usw. Hieran schließen sich Rundgänge durch die verschiedenen! Stadteile, Spaziergänge in den prachtvollen Wäldern und Aus­flüge an den nahen Rhein, sowie Wegweiser durch Schlangenbad und Langenschwalbach an. Dem Führer ist noch ehr recht übersicht­licher mehrfarbiger Stadtplan sowie eine hübsche und sehr brauche

Hierdurch teile ihnen mit, dass ich über die Seife meine grösste Zufriedenheit ausspeechen mims: ich hatte einen leichten Hautausscblag, in 10 Tagen war ders. von Olvrrue ers Herba-Seife gehellt Augusta Brückner, Freiburg i. B. Z. b. 1. u. Apoth., Drog. u. Part. p. St 50 Pfg. u. 1 Mk. Obcrmcyer & Co, iUnau.

Der ßntwurf

eines hessischen Iagdpolizeissrafgesehes fst kürzlich zur Beratung und Beschlußfassung bem Landtage zugegangen. Seine Grundtendenz scheint uns eine größere Berück- stchtigung humaner Grundsätze zu sein, als sie das alte Jagdpolizeigesetz vorsieht.

Im Nachstehenden geben wir einer Zuschrift ausJäger- kreisen Raum:

Mit der Vorlage de§ Entwurfes eines Jagdpolizeistraf- ^efetzeS hat die Regierung den zweiten Schritt zur Neu­regelung des hesiischen JagdrechteS getan. Notwendig war er, ob er aber besonders glücklich ist, bleibt abzuwarten. Ist schon der Entwurf des Gesetzes, betr. die Ausübung der Jagd, in dem Ausschuffe der zweiten Kammer mancherlei Schwierig­keiten begegnet, so daß man sogar davon spricht, man wolle die Regierung um eine Umarbeitung de§ Entwurfes ersuchen, so wird eS dem Entwürfe des Jagdpolizeistrafgesetzes kaum anders ergehen, denn auch er läßt in manchen Beziehungen Klarheit vermisien. Das liegt zum großen Teile daran, daß zu oft für besondere, noch zu gebende Verordnungen Raum gelassen ist und der Entwurf sich nur darauf beschränkt, für diese Verordnungen bestimmte Direktiven zu geben, oder das Strafmaß zu bestimmen. Die angestrebte Einheitlichkeit der verschiedensten Bestimmungen wird durch derartige Blankett- gesetze nicht erreicht und der breite Raum für besondere Ver­ordnungen ist geeignet, die dereinstige Kenntnis der gesetz­lichen Bestimmungen zu erschweren und es dem Laien schwer verständlich zu machen.

Daß eine enge Anpasiung an das Reichsstrafrecht er­strebt würde, war ein Ding der Notwendigkeit. Vielleicht wäre es aber,Aauch im Interesse der Uebersichtlichkeit besser gewesen, die reichsgesetzlichen Bestimmungen etwa als Anmerkungen direkt in den Entwurf aufzunehmen und nicht abzuwarten, bis dereinst eine kommentierte Ausgabe des Ge­setzes unter Anschluß dieser reichsgesetzlichen Bestimmungen erscheint. Es wäre wünschenswert, wenn die spätere amtliche Handausgabe in diesem Sinne redigiert würde.

Da wie oben angedeutet zunächst da§ baldige Zustandekommen des Gesetzes, betr.die Ausübung der Jagd, in Frage gestellt ist, so läßt sich einstweilen über die Ge­staltung des Jagdpolizeistrafgesetzes, das naturgemäß in engstem Zusammenhänge mit dem erstgenannten Gesetze steht, nicht allzuviel sagen.

Die Art. 1 bis 3 beziehen sich auf die Ausübung der Jagd, bezw. auf die strafrechtlichen Folgen bei Nichtbeob­achtung der gesetzlichen Bestimmungen. Den zurzeit bestehen­den Gesetzesnormen gegenüber sind sie klarer und ^strikter gefaßt.

Von größerer Wichtigkeit ist der Art. 4, welcher die , wildernden Hunde" betrifft. Hier ist die Erwartung der hessischen Iägerwelt getäuscht worden. Allgemein hat man seither angenommen, daß in absehbarer Zeit das Töten wildernder Hunde gestattet werden würde, wie es auch in einer ganzen Reihe deutscher Bundesstaaten bereits erlaubt ist. Doch hat sich die hesi. Regierung nicht dazu entschließen können. Nur in Wildparken soll das Töten erlaubt sein, sofern durch lokalpolizeiliche Anordnung (an den Parktoren veröffentlicht) das freie Umherlaufen der Hunde innerhalb des Parkes verboten ist. Hier darf man sagen:Was dem einen recht ist, ist dem anderen billig", zumal den Hunden das Eindringen in den Wildpark durch ordnungsgemäße Um­friedigung wesentlich erschwert, wenn nicht fast unmöglich ge­macht wird. Welchen Schaden wildernde Hunde, besonders im Frühjahre, an der Niederjagd anrichten, ist oft kaum zu ermessen, und zur Schadloshaltung könnte wohl dem Jagd­beständer das Recht der Selbsthilfe gegeben werden, Die Regierung hat insofern allerdings sehr berechtigte Bedenken, als die Erlaubnis zum Töten wildernder Hunde leicht zu Mißbräuchen und Uebergriffen führen könnte. Aber das Recht zum Töten brauchte ja kein bedingungsloses zu fein, sondern vielleicht erst nach zwei- bis dreimaliger Anzeige des betr. Hundebesitzers gestattet werden. Bei der Straffestsetzung müßte auf die Folgen der zweiten, bezw. dritten Bestrafung hingewiesen werden, und damit hätte es der betr. Hunde- besi'tzer selbst in der Hand, sich vor dem event. Verluste seines Hundes zu schützen und gleichzeitig würde dem Töten be­sonders wertvoller Hunde bis zu einem gewissen Grade vor­gebeugt. Auch jetzt greift der Jagdbeständer vielfach zur Selbsthilfe, und gar vielen Hunden wird die Rückkehr zu ihrem Herrn unmöglich gemacht. Es heißt einfach:Man hängt /einen, ehe man ihn hat." Sobald aber die Hunde­besitzer wissen, daß die Jäger unter gewissen Beding­ungen das Recht haben, ihre Hunde zu töten, werden sie auch mehr auf ihrer Hut sein.

Nach Art. 4 soll auch das Töten von Katzen ge- Aftttet sein, sofern sie sich mehr als 500 Meter vom nächsten bewohnten Hause befinden. Auch hier wäre wohl größere Präzision angebracht. 500 Meter scheint eine zu große Strecke denn 6 Minuten (i/2 Kilometer) ist ein Abstand, bis zu dem eine Katze nicht auf den Mäusefang geht In der Brutzeit der Fasanen i.nd Hühner ist die Gefahr für diese durch die Katzen sehr groß. Eine Verringerung der Ent­fernung um 200 Meter würde sicher nut Freuden begrüßt werden. Die Hauskatze gehört ins-Haus und nicht m das Feld. Die in das Feld gehenden Katzen sind niemals bc»

°9lrt?6ÖCfon das Ausnehmen von Nestern -agdb arenFederwildeS grundsätzlich v«b°t°n ein* abgesehen von Ausnahmefällen, über die event das Ministerium zu beschließen hat. Anderen Personen soll nur das Ausheben der Nester von Raubvögeln gestattet werden

Art. 6 ist eine von den oben erwähnten Blankett-

einheitlich gestalteten Programmen gegeben werden, die sich etwa in geeigneten Fällen unter Heranziehung eines Redners die Behandlung eines Dichters, Komponisten, einer Komponisten-Gruppe, einer musikalischen Kunstsorm (wie der Ouvertüre, des Männergesanges, des Volks­liedes 20.) zur Aufgabe setzen oder einen ethischen Gedanken, eme Stimmung rc. durch Dichtung, Vortrag und Musik zum Ausdruck bringen (wie etwa die Ehre der Arbeit, die Treue, der Wald 2C.). Im allgemeinen sollen die aus diese Weise zu gestaltenden musikalischen und VolksunterhaltungS- abende so eingerichtet werden, daß sie neben ästhetischem Genüsse auch einen intellektuellen und ethischen Gewinn er­geben. Zur Methode der musikalischen Kunsterziehung sei bemerkt, daß die Auswahl der Darbietungen vor allem auf das einfache Kunstempfinden der Hörerschaft Rücksicht nehmen will. Es wird erstrebt, die Hörerschaft nach und nach zur künstlerischen Aufnahmefähigkeit zu erziehen. Alle Verbands- Mitglieder beziehen das literarische Organ des Verbandes, dieGemeinnützigen Blätter für Hessen und Nassau". Wir wünschen den vortrefflichen gemeinnützigen Zielen dieses Verbandes besten Erfolg.

p. Niederbiel Lahn, 24. Juni. Innerhalb weniger Tage haben sich hier zwei Unglücksfälle ereignet, die zur Vorsicht mahnen. Der Fuhrmann W. Wagner verun­glückte beim Eisensteinsahren. Die Räder gingen über ihn und mußte er eines Beinbruchs wegen in die Klinik zu Gießen verbracht werden. Ein junges Mädchen hatte eine Wunde am Fuße durch einen kleinen Unfall davon­getragen. Durch das Absärben der Strumpfwolle zog sich die Bedauernswerte eine Blutvergiftung zu.

sj Marburg, 25. Juni. Durch Festgottesdienst in der reformierten Kirche und Festversammlung im Museum begingen heute hier die Jungfrauen-Ver eine Ober­hessens ihr Jahresfest. Etwa 15 Jungfrauen-Vereine mit zirka 500 Mitgliedern nahmen daran teil. Fest­ansprachen hielten die Pfarrer Merzyn-Kassel, Heer­mann und Scheffer-Marburg, sowie Landau- Fron- hausen.______________________________________

* Kleine Tayes'chrvnik. Im Landkreise Beuthen sind nach amtlicher Feststellung vvm 15. bis 22. Juni 12 Per­sonen an Genickstarre erkrankt und 5 gestorben. Die Ge­samtzahl der Erkrankungen beträgt 476, die der Todesfälle 282. In ärztlicher Behandlung sind noch 92. Im Kreise Zabrze sind vom 11. bis 17. Juni 100 Fälle vorgekommen. In Brüs­sel verunglückte der 18jährige Sohn des Barons Rothschild durch einen Sturz mit dem Pferde. Sein Zustand ist besorgniserregend. Zwei Anstreicher, welche im Vorort Char- tveuse der belgischen Stadt Lüttich beschäftigt waren, Mauers mit flüssigem Teer zu bestreichen, warfen aus Unvorsichtigkeit ein Gefäß um, welches explodierte und die Kleidung der Ar­beiter in Brand setzte. Sie stürzten sich in ihrer Not in ein! großes Becken, worin sie Wasser vermuteten, tatsächlich enthielt dieses aber Petroleum. Erft nach vieler Mühe gelang es, die Opfer zu befreien: sie ftarben jedoch nach kurzer Zeit. In der Nacht wurden zwischen Brüssel und Antwerpen drei Wag» gons eines Güterzuges, worin sich wertvolle Kvllis be­fanden, von Dieben gänzlich ausgeraubt. Bisher ift es nicht gelungen, den Dieben auf die Spitt zu kommen. Wie französische Mütter aus Lyon melden, stießen dort während eines Kavalleriemanövers zwei Eskadrons zusammen. Ein Unteroffizier wurde gelötet und zwanzig Soldaten verletzt. Zwanzig Pferde wurden getötet. ,

Zweites Blatt. 155. Jahrgang

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Die Fletzen« LamwenMtter- werden dem fl fr > 1 Hi i Alt O Air

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Landwirtschaft.

Die landwirtschaftliche Landes- und Jubi­läums-Ausstellung in Mainz vom 14. bis 18. Sep­tember d. I. wird, so schreibt uns der hessische Landwirtschaftsrat, auch von Ausstellern von weinbaulichen Maschinen und Geräten stark beschickt werden. Ueberhaupt ist die Beteiligung von Maschinensabrikanten bereits sehr rege. Nachdem der Plan für die Ausstellung nunmehr festgesetzt ift und die Ausstellung auf dem Gelände zu beiden Ufern des Rheins ftattfinden wird, ift auf dem linksrheinischen Territorium, ein Eingang von Mainz her, und auf dem rechtsrheinischen einer von Castel und einer von K'ostheim-Gustavsburg vorgesehen. Durch 'den für Castel be­stimmen Eintgang wird ein großer Teil des Transports von! dem dortigen Güterbahnhof erfolgen.

Temperatur der Lahn und der Luft

am 26. Juni 1905.

Nach Reaumur gemessen mittags zwischen 12 und 1 Uhr. Wasser 16°, Lust 130 R.

Mülle r'sche Bade- und Schwimmanstalt.

Hunderte von blühenden Kindern sterbe« in jedem Sommer an Brechdurchfällen. Emen Schutz gegen diese Krankheit bildet eine rationelle Ernährung des Säuglings, wie sie am besten durch Kufeke's Kindermehl mit Milch erreicht wird. Kufeke's Kindermehl macht die Milch im Magen des Kindes leichter verdaulich und bil­det, weil es die Gährungen im Darme vermindert, einen ungün­stigen Nährboden für Krankheitskeime. Ueberhaupt macht das Kuseke-Krndermehl durch seinen Gehalt an Nährstoffen den gesam­ten Organismus und damtt auch den Magen und Darm des Kinde» widerstandssähiger gegen die Krankhettskeime. Tie meisten Brech­durchfälle betreffen Kinder mit ungenügender oder nicht rationeller Ernährung. m8/.