Nr. 143
Drittes Blatt
ISS. Jahrgang
Mittwoch 21. Juni 1905
Gießener Anzeiger
Erscheint S-Nch mtl Ausnahme bei Sonntags.
Dis »Gießener ZavMendlStter- werden dem „Nnzetger viermal wöchentlich betgelegt Der «heisilchl tOBÖWtrt* erjchetnl monatlich einmal.
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General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen.
Zur W eform der hetfijchev Kemeivderimlagcn.
K -B. Darmstadt, 18. Juni.
In der gegenwärtigen parlamentarischen Diskussion über die zukünftige Gestaltung der hessischen Gemeindeumlagen hat von allen vier Besteuerungsarten die Veranlagung der Steuer oom Gewerbebetrieb den stärksten Widerspruch erfahren. Als ein Hauptfehler der diesbezüglichen Bestimmungen wird auch in der Presie und in Broschüren getadelt, daß diese Steuer lediglich nach dem Betriebs- und Anlagekapital erhoben werden, der Ertrag des Betriebes aber gänzlich unberücksichtigt bleiben soll. Dazu sei auch in dem Verbot des Schuldenabzuges eine schwere Belastung und Ungerechtigkeit gegen da§ Gewerbe zu erblicken. Die Regierung hat deshalb in der Begründung der Vorlage diesen beiden Punkten eine ausführliche Betrachtung gewidmet. Sie meint, daß bei der Umgestaltung der Gewerbesteuer die Veranlagung die 23er* hältnisse des einzelnen Gewerbebetriebes bester erfassen, also individualisieren muß und die Veranlagung dabei nicht von Schranken beengt sein darf, wie sie die dermalige Klasten- einteilung der Gewerbe und die Festlegung der fixen Steuerkapitalien für alle Gewerbe einer Klasse darstellen. Die Besteuerung müste dem Maßstab der Leistungen entsprechen, die der Gewerbebetrieb von der Gemeinde erhält. Nach diesem Grundsatz sei eine Besteuerung nach dem Reineinkommen des Betriebes ohne weiteres ausgeschlossen, aber ebenso auch eine Besteuerung nach dem Bruttoertrag. Es würde auch aus formellen, wie aus materiellen Gründen nicht zweckmäßig sein, wollte man den Grundbesitz nach seinem Wert, den Gewerbebetrieb aber nach seinem Ertrag zu den Gemeindeumlagen heranziehen; formell, weil diese Ungleichmäßigkeit die Veranlagung erschweren und verzögern würde, materiell, weil man eS dann bei der Feststellung de§ Gemeindesteuer- koSffizienten mit zwei ungleichartigen Größen zu tun haben würde, zwischen denen nicht leicht ein einwandfreies Verhältnis herzustellen ist.
Diese Bedenken haben zu einer Anknüpfung der Gewerbesteuer an das im Gewerbe arbeitende Anlage- und Betriebskapital gedrängt, auch werde mit dieser Besteuerung wieder der Anschluß an die Staatsbesteuerung gewonnen werden. Die im Einzelnen sehr verschiedenartig gestalteten Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden hätten es jedoch wünschenswert erscheinen lassen, wenigstens für die bedeutenderen Gemeinden die Besteuerung der Gewerbe nach dem Anlage- und Betriebskapital nicht unter allen Umständen als zwingende Norm zur Anwendung zu bringen; es erscheine vielmehr angemesten, nach preußischen Vorgang solchen Gemeinden, auf welche die Städteordnung Anwendung findet, eine größere Bewegungsfreiheit auf diesem Gebiet einzuräumen. Dieser Erwägung sei im Entwurf dadurch Rechnung getragen, daß im Wege des Ortsstatuts den Städten gestattet wird, die Einführung besonderer Steuern für den eigentlichen Gewerbebetrieb zu beschließen, die nach anderen Merkmalen für den Umfang des Betriebs, als nach dem Anlage- und Betriebskapital, bemessen werden können, die aber stets auf die individuellen Verhältnisie des Betriebes Rücksicht nehmen muffen.
Der Art. 11, in welchem diese Bestimmung festgesetzt ist, sagt kurz, daß für den Fall, wenn die nach dem Anlage- und Betriebskapital sich berechnende Steuer in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Aufwendungen steht, die durch den Betrieb der Gemeinde entstehen und zu dem Ertrag des Betriebes für das betreffende Steuerjahr zu dem Wert des Anlage- und Betriebskapitals ein entsprechender Zuschlag (Der Ausschuß beantragt, hier hinzuzufügen: ,btS zum Doppelten des gewerblichen Vermögens^) zu bilden oder von diesem Wert ein angemestener Abstich zu machen oder endlich auch der Betrieb steuerfrei zu lasten ist. Die Anwendung dieser Bestimmung soll nicht in das Ermessen der Veranlagungskommission gestellt, sondern ein Recht für die Gemeinde, wie für den Besteuerten sein, das durch die auch sonst anzuwendenden Rekursinstanzen gewonnen werden kann. Der Ausschuß hat diesen Artikel auch noch insofern näher ergänzt, als er hinzufügte: Ein Mißverhältnis zwischen Steuer und Ertrag im Sinne dieser Bestimmung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Gewerbesteuer weniger als 1,57 pCt. des Ertrags- nnd Gemeindeausschlags oder mehr als die Gemeindeeinkommensteuer aus dem Ertrag beträgt.
Die Frage des Schuldenabzugs beim Gewerbebetrieb wird vom Ausschuß, in welchem sich zu Anfang eine starke Strömung gegen das Verbot erhob, sehr eingehend erörtert. Es heißt in dem Bericht u. a.: Noch bis in die neueste Zeit sind an den Ausschuß auch in der Preste lebhafte Vorstellungen in der Richtung gelangt, daß insbesondere bei «der Berechnung des Gewerbekapitals der Schuldenabzug gestattet sein möge; Schulden seien keine Vermögen! Demgegenüber stehen Darlegungen, welche betonen, daß auch geliehenes Geld im Gewerbe die Rolle des Vermögens spielt und daß der Gewerbetreibende, der sich mit Kredit helfen kann, deshalb doch bester gestellt ist, als wenn er genötigt wäre, seinen Betrieb infolge des Kreditmangels zu reduzieren. Wenn insbesondere mehrfach angedeutet wird, daß ein Schuldenabzug vielleicht möglich fei, wenn Schuldner und Gläubiger in derselben Gemeinde wohnen, so ist darauf hinzuweisen, daß damit eine durch nichts begründete ungleichmäßige Behandlung im übrigen völlig gleich liegender Fälle je nach dem Wohnort des Gläubigers oder Schuldners geschaffen und eine zum Nachteil des nicht am Wohnsitz des Schuldners ansässigen Gläubigers eintreten würde. Jedenfalls wird der Grad der Inanspruchnahme der Gemeinde durch den Gewerbebetrieb unter sonst gleichen Umständen von dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Schulden oder von
deren Höhe in keiner Weise beeinflußt. Dieser Austastung hat sich denn auch die berufene Vertretung der Interessen von Handel und Gewerbe, der hessische Handelskammertag, nicht verschlosten, sie hat vielmehr die Vorschläge des Entwurfs auch bezüglich der Versagung des Schuldenabzugs ausdrücklich gebilligt. Daß trotz dieser Versagung die kleinen und mittleren Gewerbetreibenden in Zukunft voraussichtlich eine teilweise recht erhebliche Entlastung in der Gewerbesteuer erfahren werden, ergibt sich aus zahlreichen Beispielen in der von der Regierung aufgestellten Tabelle. Der Ausschuß ist hiernach einverstanden mit der Besteuerung des Gewerbes nach dem gewerblichen Kapital, wobei der Grundbesitz, weil er bereits Grundsteuern zahlt, ausscheidet. Die Gegeneinwendungen der beiden Minoritätsvertreter im Ausschuß, Ulrich und Schönberger, gegen diese Stellung der Ausschußmehrheit haben bis jetzt in der Kammer wenig Eindruck gemacht und somit kann schon heute angenommen werden, daß auch die Steuer vom Gewerbebetriebe in dem vom Ausschuß vorgeschlagenen Sinne eine gesetzliche Regelung finden wird.
Aer internationale lan-Virtschaftliche Wund.
Aus Rom wird uns geschrieben:
Auch im Gebiet des landwirtschaftlichen Parlaments, wie man die internationale Konferenz, die auf eine Anregung Viktor Emanuels in Nom tagte, nicht unzutreffend genannt hat, platzten die Gemüter und Meinungen ziemlich heftig aufeinander. Die internationale Landwirtschaft nach neuen Gesichtspunkten zu heben, war der Zweck der Zusammenkunft, über die Ansichten des Königs waren Mißverständnisse nicht möglich. Eine internationale Zentrale der Landwirtschaft soll ins Leben gerufen, den Landwirten, die — fern von großen Städten und Verkehrswegen — über Angebot und Nachfrage nicht unterrichtet sind, soll mit Rat und Tat beigestanden werden. Es handelt sich nicht nur um einen Austausch landwirtschaftlicher Erzeugnisse, auch die Auswanderung soll gelenkt, die Kenntnis der klimatischen Verhältnisse, der Seuchen, unter denen Pflanzen und Tiere zu leiden haben, vermittelt, die Beziehungen der Arbeitgeber zu den Ar- beitskräften in den verschiedenen Ländern bekannt werden. Ueber die Art und Weise, ein so ausgedehntes Programm am wirksamsten in die Tat umzusetzen, gingen die Meinungen auseinander. Die Italiener und Franzosen traten mit aller Entschiedenheit fiir eine Art von staatlich- statistischem Jnformationsbureau ein, die Deutschen und Oesterreicher ebenso energisch für einen internationalen landwirtschaftlichen Rat, in dem sämtliche ausschlaggebende landwirtschaftliche Vereinigungen der Erde vertreten sein sollten, die übrigen blieben neutral. Die Wortführer der ersten Anschauung, die Theoretiker, gaben der Befürchtung Ausdruck, in einer Zentrale, in der das praktische Element überwiege, könnten eigennützige Momente den Ausschlag geben. Die Praktiker, die Vertreter der zweiten Gruppe, konnten sich dagegen der Besorgnis nicht verschließen, eine rein theoretische Landwirtschastskammer würde die Zahl der bereits vorhandenen statistischen J«nformationsbureaus nur um eine erhöhen, um allzu leicht im gewohnten Schlendrian zu erlahmen.
Auch in diesem Fall löste ein Kompromiß die Verlegenheit. Es wurde beschloßen, der zu errichtenden landwirtschaftlichen Zentrale den offiziellen Charakter zu lassen, jedem Staate zu gestatten, als seine Vertreter die berufensten Fachleute in den Ausschuß nach Rom zu schicken. Das ganze in Rom akkreditierte diplomatische Korps, 7 Botschafter, 16 Gesandte, mehr als 20 Sonderdelegierte, darunter die Ackerbauminister von Frankreich, Argentinien und Bulgarien haben die Konstitutionsurkunde unterzeichnet. Kraft dieser Urkunde verpflichten sich die vertretenen Staaten, das heißt die gesamte Kulturwelt, ohne Verzug ihre ständigen Vertreter zu ernennen, dem neuen Institut jeglichen möglichen Beistand angedeihen zu lassen. Die Teilnehmer zerfallen in 5 Klassen, jede Klasse steuert in verschiedenem Grade zu den Gründungs- und Unterhaltungskosten des Instituts bei, jeder Macht steht eS zu, 2, 3 bis 5 Vertreter zu ernennen, je nachdem sie der einen oder der anderen dieser Klassen beitritt.
Durch die Schenkung von zwei Kronbesitzungen hat der König von Italien dem ins Leben gerufenen Institut die Möglichkeit gegeben, auf sicherer Basis seine ersprießliche Tätigkeit zu entfalten. Es sind dies die Besitzungen von Tombolo und Coltano, die mit dem anstoßenden San Rossore, dem Lieblings aufenthalt des jetzigen Königspaares, zu den unveräußerlichen Gütern des Erzbischofs von Pisa gehörten. Sie liegen zwischen dem Arno und dem Meer, sind reich an Waldungen und Meiereien, Fremden wohlbekannt wegen der Kamele, die hier die Saumtierarbeiten versehen, wie den Einheimischen wegen der ergiebigen Jckad, die mit königl. Erlaubnis von den toskanischen Nimrods ausgenutzt werden darf. Hier werden die neuesten Errungenschaften praktischer Landwirtschaft bereits angewandt. Viehzucht und Holzkultur stehen in Blüte, der jährliche Ertrag der Güter soll 300 000 Lire betragen, wahrlich ein königliches Geschenk!
Die landwirtschaftliche Zentrale, ein Mittelding zwischen Börse, Handelskammer und Jnformationsbureau,hat ihren Sitz in Rom, in Rom finden die nach Bedarf zusammenberufenen Generalversammlungen statt, an die Stelle der Aktionäre treten die Delegierten der verschiedenen Nationen. Trotz aller guten Absichten wird die neue Institution nicht alle Unebenheiten landwirtschaftlicher Gesetzgebungen ausaleichen können, es dürfte auch nicht immer gelingen, den Abschluß künftiger Handelsverträge zu erleichtern, einen versöhnlichen Einfluß auszuüben. So gibt es bereits Zweifler, die den in Rom zu erbauenden Palast zur würdigen Aufnahme des Instituts dem Friedenspalast im.Haag an die Seite stellen. Wir aber wollen hoffen, daß die Zukunft diese Zweifler eines besseren belehren wird.
----------------ÄSSSSI
Kerichtslaal.
fr.) Gießen, 20. Juni. Die Stra fkamm er verhandelte Mite — infolge einer Erkrankung des Landaericki-tsdirektorS Dr. Güngerich unter dem Vorsitze des Landgerichtsrats Dr.' Schäfer — gegen den Metzger Wilhelm Manfred H. von Hanau und den Hausburscben Hermann R. aus Cincinati wegen Einbruch s d i e b st a b l s'. Die Angeklagten, welche sich in der letzten Zeit arbeitslos in Frankfurt a. M. aufhielten, veranstalteten nach der Ansicht des Gerichts einen Raubzug' nach Oberhessen. Sie stiegen in der Nacht vom 10. auf 11. Mai in die der Witwe Götz zu Bad-Nauheim gehörige ,.Villa Diana" ein und durchstöberten sämtliche Lokalitäten. Sie erbrachen Schränke und Pulte, doch fiel ihnen außer Kleidungsstücken im Werte von 350 Mark nichts Wertvolles in die Hände. Mit den gestohlenen Sachen, die sie in einen Sack gepackt hatten, begaben sie sich nach Friedberg. Hier stießen sie auf eine Sckmtzmänns- vatrouille, warfen ihren Raub weg und ergriffen die Flucht. H. wurde ergriffen, wahrend R. sich bis nach Nieder-Wöllstadt flüchten konnte, wo er ebenfalls verhaftet wurde. Bei ihrer Visitation förderte man bei jedem ein langes Metzgermesser zutage, sodaß dem, amtierenden Polizeiwachtmeister von Bad-Nauheim unwillkürlich die Worte entschlüpften: „Ihr hättet es gewiß gemacht wie Hudde, ihr hättet zusammengestochen, was Euch in den Weg gekommen wäre." R., der die Villa Diana auS seiner früheren Tätigkeit in Bad-Nauheim kannte, räumte alsbald ein, die Vorschläge. zu dem Einbruch gemacht zu haben; er wollte sogar, um seinen Genossen frei zu bekommen, alles auf sich nehmen. Er gab an, seinen Grossen, den er bis dahin noch nicht gekannt hatte, zwischen Bad-Nauheim und Friedberg getroffen zu haben, und dieser habe ihm geholfen, die gestohlenen! Sachen nach Friedberg zu bringen, ohne von dem Einbruch etwas zu wissen. Die Spuren an dem Tatort wiesen aber auf zwei Täter hin, insbesondere war charakteristisch, daß sich zwei paar alte Schuhe in der Villa vorfanden, die die Verbrecher offenbar mit besseren vertauscht hatten. Nach diesen Feststellungen konnte es keinem Zweifel unterliegen, daß die Angeklagten den Einbruch gemeinschaftlich ausgeführt hatten und daß es sich um Verbrecher gefährlichster Art handelt, denen nach Ansicht des Gerichts eine hohe Strafe gebührte. Die Staatsanwaltschaft beantragte gegen den mehrfach vorbestraften H. zwei Jahre Zuchthaus und gegen den noch jugendlichen R. zwei Jahre Gefängnis. Das Gericht aber ging über den Antrag hinaus und verurteilte H. zu 3 Jahre Zuchthaus und 5 Jahre Ehrverlust und R. zu 2V2 Jahre Zuchthaus und 3 Jahre Ehrverlust. — Der Waldarbeiter Heinrich A. VI. von Herchenhain hat sich aus Aerger über Lohnabzug einem Forstwart gegenüber einer Beleidigung des Oberförsters von Schotten schuldig gemacht. Da er offerchar der Ansicht war, es sei ihm unrecht geschehen und er ein Mensch ist, der in knappen Verhältnissen lebt, ließ ihn das Gericht für die höchst unpassende und ungezogene Aeußerung mit einer Geldstrafe von 20 Mark durchkommen. — Der Arbeiter Adam M. aus Schlitz ist in der Nacht vom 14.—15. Mai in da9 auf ebener Erde gelegene Eßzimmer der Kvlonie Neu-Ulrichstein eingestie gen und hat einen Körb mit 4 Dutzend Eier und sonstige Nahrungsmittel entwendet, nachdem er das Eisengitter entfernt hatte. Nach seinen glaubhaften Angaben ist er arbeits- und obdachlos gewesen, und er ist nur in der Absicht, zu nächtigen, eingestiegen. Er ist Krüppel und kann nicht als schwerer Einbrecher gelten, weshalb die Anklage auf Einbruchsdiebstahl fallen gelassen wurde. Wegen Hausfriedensbruchs wurde auf 4 Wochen Gefängnis und wegen Mundraubs auf vier Wochen Hast erkannt. — Gegen ein Urteil des hiesigen Schöffengerichts hat der Kntscher Johannes T. von Bad-Nauheim Berufung erhoben. An einem Sonntagabend wurde einem hiesigen Schneidermeister eine Fensterscheibe durch einen Steinwurf zertrümmert. Er verfolgte mit seinem Sohn den Täter und stellte ihn in der Person des Angeklagten fest. Das Schöffengericht erkannte auf 30 Mark Geldstrafe, indem eS die Zeugenangaben für vollständig glaubhaft hielt. In der Be- rufungsverbandlung wurde versucht, nachzuweisen, daß T. zur ftaglichen Zeit in einer Wirtschaft gesessen hat. Die Aussagen waren aber so auseinandergehend, daß die Staatsanwaltschaft kein Gewicht darauf legte, und eine Gefängnisstrafe von drei Wochen beantragte, weil die Tat aus Rachsucht verübt worden sei. Tas Gericht hielt die Sache aber nicht für genügenb aufgeklärt und ließ Vertagung auf nächsten Freitag nachmittag 4 Uhr, zu weiterer Beweiserhebung, eintreten. — Der Gastwirt Karl H. von Sellnrod hat am 11. März d. I. Rekruten zur Musterung nach Schotten gefahren. Bei seinem Weggang aus einer Wiittschaft nahm er einen Teppich mit, der zum Trocknen aufgehängt.war. Als er hörte, daß nach dem Teppich geforscht wurde, schickte er ihn durch die Post zurück, gab a6er auf dem Postabschnitt den Namen eines gewissen Schneidmüller aus Wohnfeld als Absender an, von dem er wußte, daß er an dem fraglichen Tage auch in der betreffenden Wirtschaft war. Es wurde Anllage wegen D iebstahls und Urkundenfälschung e> hoben. Da der Angeklagte behauptete, den Teppich aüs Versehen mitgenommen zu haben, hielt das Gericht den Diebstahl für nicht erwiesen. Wiegen Urkundenfälschung wurde auf 5 Tage Gefängnis erkannt. Straferschwerend wurde berücksichtigt, daß er, um sich zu entlasten, einen Unschuldigen verdächtigte.
Kursbericht.
Frankfurt a. M.,
SVqO/q Reichsanleihe . . 101.35 37o do. ... 90.25 3Vt% Konsole . . . . 101.40 to/o do......90.35
37e°/n Hessen .... 100.60 8llt% Oberhessen . . . 99.30 4% Oesterr. Goldrente . . 102 00 4% Oesterr. Silberrente . 101.40 494 Ungar. Goldrente . . 99.25 4ö/0 Italien. Rente . . . —.— 4 96 Portugieser I . . . 66.80 3°/ portugiesen. m . 67.20 1 % Unif. Türken . . . 87.90 TQrkenloso ..... 136.00 496 Grieoh. Monopol.-Anl. 54.50 47a% äussere Argentiner 44.50
Tendenz:
20. Jtmi Offizielle Schlnssknrse.
3°/0 Mexikaner .... 67 60 41//1/' Chinesen .... 96.70 Electric. Sehuckert . . . 137 30 Nordd. Lloyd . . , , 122.30
Kreditaktien..... 208 20
Diskonto-Kommandlt. . . 189 90
Darmstädter Bank . , . 141.00
Dresdener Bank .... 155 50 Berliner Handelsges . . 169 30 Oesterr. Staatebahn . . . 143 00 Lombarden ..... 18.50 Gotthardbahn ..... —.— Laurahütte ..... 265.50 Bochum ...... 250.10
H arpener......213 10
Stnatschatzscheine . . . 100.40
sehr still.
Als der
Urgrossvater die Urgrossmutter nahm, Verwandte letztere schon Im Haushalt
Verner Hrmr'r (alfe-Surrogat
als feinsten und bekömmlichsten Caffe-Zusatz.


