N-r. 290
Viertes Blatt
Samstag 9. Dezember 1905
Jahrgang
Eichener Anzeiger
General-Anzeiger, Amt;- unb Anzeigeblatt für ben Kreis Eichen
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Tel. Nr. 5L Telegr.-Ädr.: Anzeiger «Lietz«.
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Erscheint Ugllch mit Ausnahme des Sonntags.
Die ..Olehener Zamilienblätter" werden dem «Anzeiger oiermol wöchentlich beigclegt. Der »Hessisch« Landwirt" erscheint monaUich einmal.
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«toten. Erachtet der Gesetzgeber die Empfindungen, die lieh noch zum Zweikanrpfe treiben, für falsch, dqnn muß er icn tkamps dagegen aufnehmen und der Führer des Volkes
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'sehen UnwersuätSdruckeret. R. Lange, Dtetzen.
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Berlin, 8. Dez. In die Bud getkomm issi on des Reichstages entsendet die na tionu lli d era le Fraktion die Abgg. Dr. Beumer, Graf Oriola und Dr. Paasche. In die Nusschmückungskommission ist gewählt Abg.
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Der Appetit erwacht, die geistigen und körperlichen Kräfte werden rasch gehoben, das Gesamt-Nervensystem gestärkt.
Man verlange jedoch ausdrücklich das echte „Dr. Hom- niel’s ‘ Haernatogen und lasse sich keine der vielen Nachahmungen aufreden. c“/T
Ncbcrsicht über Sie Ltudiercnden dcrLandcounivcrfität.
Gießen, 9. Dez.
Im hörigen Semeilcr waren 1082 Studierende immatrikuliert und zwar 716 Hessen und 366 Nicl/l Hessen. Hiervon gingen 2*25 (110 Hessen und 115 Nichthcssen) ab. Es verblieben 857 (606 Lessen und 251 Niduhcsscni. Im gegcnwürtigcn Lalbjahr sind 186 (97 Lessen und 89 '.iiidrtbcnen. hinzug.kommen, so baß sich die Zahl der Studierenden auf 1043 stellt. Dazu,kommen eine neu ansgenommene Lospitantin, 47 Hörer und 31 Löre- rinnen, wodurch süt) eine C^samtzahl von 1122 Besuchern ergibt.
Ter thcologisFen Fakultät gehören 66 Studierende (darunter 60 Lessen) an, der juristischen 168 (141 Lessen) der medizinischen 275 (92 Lessen und der philosophischen 534 (410,i. Cs studieren Theologie 66 (60 Lessen), Rechtswissenschaft 168 (141 , Med: in 144 '56), Tierheilkunde 117 (26), Zahnheilluude 11 (10), Bl-ilosophie 23 (5), Pädagogik 6 (6), Mathematik 101 (90 , Naturwissenschaften 58'19 , Chemie 66(23), Pharmazie 20 (9j, Forsiwissens'' ast 51 16), Landwirtschaft 31 (23), ti<)d)id>te 8 (6.', klassische Philologie 65 (55), neuere Philologie 105 (98). ben 186 neu Immatrikulierten studieren Theologie 5, Rechtswissenschaft 34, Medizin 31, Tierheilkunde 14, Zahnheilkunbe 5, Philosophie 8, Matl>ematik 20, Naturwissen/- schastru 8, Chemie 20, Pharmazie 8, Forstwissenschaft 1, Land- wirtschaft 5, Geiästchte 3, klassische Philologie 8, neuere Philologie 16.
Mit Reifezeugnis von Gymnasien studierten 635 (davon 93 neu immatrikuliert), von Realgymnasien 178 (27), Obeo- Realschulen 57 (18., mit Zeugnis für das Fach 137 (31) und mit sonstigen Zeugnissen 36 (17).
Von den 103 Lessen gehören 60 der theologischen, 141 der juristischen, 92 der mediziiüstoen und 410 der philosophischen. Fakultät an, von den 294 nichthessisu^n Reichsangehörigen 6 der theologischen, 25 der juristischen, 175 dec medizinischen und 88 der philosophischen, von den 44 europäischen Ausländern einer der juristischen, 8 der medizinischen und 35 der philosophischen. Tie beiden Richteuropäer ftubi orten Jura und Philosophie.
Von den R c i ch s a n g e h ö r i g e n sind nach den Lessen die Preußen am stärksten vertreten (198), cs folgen Bayern (35), Badener (15), Hamburger (9), Württemberger (8) usw. Unter ben Ausländern befinbcn sich aus Rußland 27, Oesterreich- Ungarn 7, Großbritannien 3, Italien, Spanien, Niederlande, Schweiz, Rumänien, Luxemburg, Serbien, Afrika und Japan je einer.
Sammlung für die Opfer des Massenmordes in Rustland.
Dr. med. H. Koeppe 10 Alk., U. Baudaß in Londorf für Filiale Nübdli'.qshausen 6, Israel. Geineinbe Steinbach 23, Moritz Roß- inann, hier, 5, Herr Hhpiiein, Altenbuseck, 10, Gemeinden Himbach und Hainchen 32, Schlossermeister Nagel 3, Landger.-Rat H. 5, Dr. Sander 10, Israel. Männer-- und Frauen-llranken-Verein 100, L. Stern, Großcn-Lmden, 5, Frau Meyer, Großen-Linden 5, I. I. Sauer 20, W. D. 2, Prof. Dr. Baidensperger 10, Dr. med. SchUephake 10 Alk.
In der vorletzten Veröffentlichung must c9 heißen: Religionsgemeinde Bellern 5 'JJiL, anstatt Griesheim-Beuern.
dieser Zweck nicht erreicht, toeü der Schuldlose fällt und der Schuldige triumphiert.
Wo der Zweikampf der Wahrung der Ehre gilt, stoßen wir auf Vorstellungen, die bei wissenschaftlicher Prüfung unhaltbar sind. Ter Verfechter des Tuclls glaubt an die Verletzbarkeit der Ehre durch andere. Unser Volk würde viel gewinnen, wenn es von der Wahrheit durchdrungen würde, daß die Ehre für Diebe unantastbar ist. Ter Mensch allein kann seine Ehre mehren oder mindern; das vermag aber kein anderer, selbst der Richterspruch kann dem Ehrenhaften die Ehre nicht kürzen. Wer seine Ehre immer in fremden Länden ruhen sieht, ist abhängig von jedermann. Das wäre eine jämmerliche Ehre, die uns gestohlen werden dürfte, tocnit sie uns gestohlen werden könnte. Nun könnte man sagen, wenn auch die Ehre unantastbar ist, so kamt dein Menschen doch der gute Namen genommen werden. Wenn aber die Ehre unverletzbar ist, bann bedarf es auch nicht ihrer Wiederherstellung. Wenn der Beleidigte Genugtuung haben will, so ist es Sache des Strafrichters, ihm diese zu verschaffen. Ter Mut des Zweikämpfers ist gewiß ein köstliches Ting, nur er vermag die Ehrenhaftigkeit des Kämpfers nicht zu beweisen, denn es hat mutige Schurken in Fülle gegeben, und der Beleidiger beweist un Zweikampfe doch denselben Mut wie der Beleidigte, und die Kämpfer verlassen den Kampfplatz genau so ehrenhast oder so ehrlos, wie sie ihn betreten haben. Es ist unbegreiflich, baß bie unter den Kämpfern bestehende Ehrendistanz nicht mehr begriffen wird.
Tie Verfechter des Straszweikampfes, der Ungebühr sühnen soll, machen dem Gefctze den Vorwurf, daß es Ehrbeleidigungen zu gering bestraft. Tas ist gewiß wahr. Tcm Verleumder gebührte unter Umständen das Zuchthaus und obligatorisch der .Verlust der Ehrenrechte. Aber die Un- volltommenheit des Gesetzes dürfen wir nicht eigenmächtig korrigieren. Wenn der Vater einer verführten Tochter den Verführer ohne Zweikampf niederschießt, dann wird der Richter den Vater freisprechen ober mild bestrafen. Solche einseitige Züchtigung btv Verführers ist daS kleinere UebeL Obwohl für bie Offiziere auch das Gesetz der Unverletzbarkeit der Ehre gilt, halt man in diesen kreisen besonders am Zweikampf fest, weil der Mangel an Mut dem Ossizier an die Ehre geht. Die Weigerung eines Offiziers, sich zu schlagen, ist aber ein Zeichen seines moralischen Mutes. Tie Beibehaltung des Zweikampfes ist demnach auch nicht zu rechtfertigen, weil das Tuell eine Schule des Mutes sei. Viele Zweikampfe gehen auch aus nichtigen Gründen ober gar aus ehrlosen Grunblagen hervor. Tas Gesetz macht jedoch keinen Unterschied. Dem Richter müßte nach Prüfung jedes Falles das Recht zustehen, verschiedene Strafarteu anzuwenden. Tie Tötung im Zwei- kampfe kann gemeiner Mord sein, wenn ein ausgezeichneter Schutze einen fast Wehrlosen zum Kampfe reizt. Tie Strafbarkeit der Forderuna zum Zwestampfe wäre beizubehalten, weil jede Forderung eine Art Nö.igung ist. Tie Gerechtigkeit heischt aber, daß jeöe Schuld naa; ihrem Maße gesühnt 'werde. Aber selbst durch eine Regelung der gesetzlichen Bestimmungen über den Zweikampf in diesem Sinne wird das Hebel nicht überwunden. Tie Vermeidung des Zweikampfes sollte von höchster Stelle als eine Notwendigkeit bezeichnet werden. Wann wir dahin kommen werden, kann niemand wissen, aber die Erkenntnis der Wahrheit, daß der Zweikampf zwecklos ist, wird uns dahin führen, daß er auch bei uns einmal verschwinden wird.
Wegen Umzug im nächsten Frühjahr nach meinem neuen Geschäftslokal unterstehe ich von heute ab mein gesamtes Lager einem
Weihnächte-
4>er Zweikampf und das Kefetz.
Zu einer uneingeschränkten Verurteilung des Zwei- mpjes gelangte Geh.-Rat Professor Dr. Brnding aus pzig in einem Vortrag über „den Zweikampf und das Äsetz", den er am 2. Tezember in Dresden vor einer ! großen Zuhörerschaft hielt. Die akademische Jugend vor zahlreich vertreten.
Wir leben, so führte der bekannte Rechtsgelehrte aus, ; in einer Zeit der Unterschätzung der Macht der Gesetzgebung, lieben und Leidenschaft bäumen sich gegen das gute Gesetz au-, und bas Strafgesetz soll noch gefunben werben, bas niL)L nur ben Verbrecher, sondern auch das Verbrechen reffen würbe. Selbst bralonische Tuellgesetze werben nicht ui: beni Zweik'mpfe fertig. Gewiß sind es edle Empfin- iiutgcii, bie viele am Zweikampfe feschalten lassen. Jene leuie stehen in Wahrheit vor einem tragischen Konflikte, wui es sich für sie um einen Zweikampf hanbelt. Da gibt es nur einen Ausweg: entweder beseitigen wir bas etiafgesetz, bas ben Zweikampf ahnbet, ober wir stimmen tat Empfinben jener Menschen um, bie den Zweikampf für noltocitbig halten. Man muß sich aud) frei halten von der Unurschätzung des Gesetzes. Kein Gesetz barf bie Gerechtigkeit verleugnen, sonst geht ihm bie Achtung ber Gutgesinnten
Robert Haas Nacht, i*. Conr.Schmi dt
Seltersweg, im Hause des Herrn Julius Bach w/a
eij sittlichem Gebiete werben. Dieser Sieg ist bem Gesetz- dun- mit Hilfe bes guten Gesetzes stets gelungen. Auch im alvipfe tygen ben Zweikampf wirb uns bas gute Gesetz ötb ru, das der Gerechtigkeit voll genügt.
Seitdem sich die Gesetzgebung nut dem Zweikampfe be- lkiöfäigt, seit etnrn 300 Zähren, gilt der Zweikampf als ii Mischen zwei Parteien vereinbarter Kamps mit töd- Itdpi Waffen, der gewöhnlich als Mittel zum Austrag Von Ehrenhändeln betrachtet wird. Tie Gesetzgebung ertennt Mb ein selbständiges Zweilampfverbrechen an, bald leugnet lic t«s. Wenn man das Verbrechen des Zweikampfes nicht | onnieiint, so muß man Tötung und Körperverletzung im B tucBl unter das Strafgesetz stellen, ober man muß sie . als folgen eines vereinbarten Kampfes straffrei lassen ober | milix/r dehanbeln. Formuliert man ein besonberes Zwei- hm jverbrechen, so kann man sagen, bie Strafe für Tötung im Zweikampfe gehe in bet Strafe für den Zweikampf auf, ober man läßt bie Strafe für den Zweikampf in der Strafe für die Tötung ausgehen. Tas deutsche Strafgesetz kennt Zweilampfverbrechen, der Zweikampf ist als Gefährdung von Meid und Mcben bet Kämpfenden unter Strafe dielilt- daneben noch die Herausforderung und die An- Nllhme derselben. Ter KarteUträger wird wie der Heraus- iktnbe bestraft, wenn er nicht ernstlich bemüht war, den ociliampj zu verhindern. Tas Militärstrasgesetzbuch veracht die Strafbestimmungen bei Herausforderung eines irqiefchtcn aus dienstlicher Voraussetzung. Tas Gesetz gehit einen Mißgriff, indem es alle Teilnehmer am Jmiiüinvie lediglich mit Fest un g s str a fe bedroht, mag c ton Anlaß bildende Handel noch so unsauber fern Beim urlll trete« wichtige Strakm Äderungen ein. Es ist nicht Miuäugia, ang.slchts der Besnmmung.n des heut.gen Slraf- ,a. ctzlduches Milderungsgründe in der Vereinbarung des •Miammcs zu suchen, denn bas Strafgesetzbuch schließt ard) sonst bei Einwilligung in bie Tötung in unerhörter Läse selbst bie Tobesstrase nicht aus. Ter Gesetzgeber kann L" LnsiGi gewesen sein, der Anständigkeit und Ehrenhafug- der den Zweikampf veranlassenden Motive durch An- Ifrnimiig der Festungsstrase Rechnung tragen zu sollen, la Zweikampf hat ja in ernstlichen d-ahen den Zweck, •huatuung für Beleidigung zu schaffen, die verletzte Ehre 'tzikd. rherzuftellen ober den Gegner für eine Ungebühr zu Wi,' bie das Strafgesetz nicht ahndet, zum Beispiel die Vif^hrung einer Toaster, m der Hälfte der H-alle wird


