Ausgabe 
15.5.1905 Erstes Blatt
 
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Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Plock- straße von heute ab bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt.

Gießen, den 13. Mai 1905.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

__ _______________Herberg.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird diel Johannesstraße, zwischen Neuenweg und Plockstraße, von heute ab bis auf weiteres für den Fuhrverkehr gesperrt.

Gießen, den 13. Mai 1905.

Großh. Polizeramt Gießen.

, Her berg.

Bekanntmachung.

Dienstag, den 16. Mai 1905, nachmittags 6 Uhr werden in der Nähe der neuen Universitätsbibliothek in der Bismarckstraße

3 Erienstämme

Meistbietend versteigert.

Gießen, den 13. Mai 1905. B13/6

Grokherzogüu^ Bürgermeisterei Gießen.

_______________Mecum.________________

Bekanntmachung.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir Ijieuiut zur Kenntnis -er Pferdebesitzer.

Gießen, 10. Mai 1905.

Großhcrzrglin e Bürgermeisterei Gießen.

I. V.: Curschmann. 1 B13/ß

Bekanntmachung.

Wir machen die Besitzer derjenigen Pferde und Fahrzeuge, welche bei der Aushebung im Falle einer Mobilmachung zu gestellen sind, bereits im Frieden ausdrücklich aus folgende gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam: 1. Uebertretungen der hinsichtlich der Stellung der Pferde zur Aus- Hebung getroffenen Anordnungen werden nach § 27 des Kriegs- leistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 mit Geldstrafe bis zu 15U Mark geahndet.

2. Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspsiichtigen Pferde nicht unge­säumt und vollständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Hcrbci- schaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.

3. Der Berkaus eines Pferdes vor erhaltener Gcstellungsaufforderung entbindet nicht von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Berkaus an die Militärbehörde, au Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich ihre Pferde für die Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.

4. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Kreise oder Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Aus­nahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbczirks oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für die Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.

5, Bei der Vorführung müssen die Pferde durch den Besitzer versehen sein mit:

Halfter, Trense, zwei mindestens zwei Meter langen Stricken und gutem Hufbeschlag.

Der Wert dieser Stücke ist in der Taxe mitenthalten. Fehlt eines derselben, so werden die dadurch entstehenden Kosten bei der Tax­summe in Abzug gebracht.

6. Pferde, welche als brauchbar ausgcwählt, aber zunächst nicht ab­genommen werden, sind von den Besitzern, bei Meldung der unter 1 erwähnten Strafe, auf drei Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung der Militärbehörde zu halten. Bis zur förmlichen Abnahme haben die Besitzer oder deren Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer dieser Verpflichtung nicht genügen, werden die dadurch entstandenen Kosten bet Auszahlung der Taxsumme in Abzug gebracht.

7. Bei den bereits früher gemusterten Pferden sind an den Halftern auf der linken Seite die Bestimmungstäfelchen, welche die Desig­nation der letzten Musterung aufwcisen, zu befestigen.

8. Schläger und bissige Pferde sollen ausdrücklich als solche bezeichuet werden, um Unfällen vorzubeugen.

Gießen, den 31. März 1905.

Großye.?o^.. . >5nmt Gießen.

I. D.: gez. Dr. Wagner._____________________

BekmmtmachMN.

Betreffend: Dtc Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forst- ' wirtschaftlichen Betrieben beschä'tigtcn Personen.

Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur öffent- ckchen Kenntnis.

G-ießen, 11. Mai 190a. _

Großherzogin c Büraerm--ifferei Gießen.

I. V.: Curschmann. B %

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Grundstücken, Deren land- und wrstwir.sch-ftliche

gcQon ijai, « w, P nrtrct.u jst <z. B Verwandlung eines eine gewerbliche Benutzung getreten m

Ackers in einen Steiubnich, Bebauung eines Grundstück-) r * ,ewnrh(irh,n Betrieb verbundenen Grundstücken,

^esetze/^Mols^^Etaful/^k^mmbge^uer^tichm Bnustgm^smsch^aft

Soweit sich das die Befreiung rechts rtigeudc Verhältnis der amt- tichen Kenntnis entzieht, ble.bt eS beit 8cil scher' daS

Befreiung bei der Bürgermeisterei derjenigen GeiuaUuug. ln welcher das Grundstück gelegen ist, längstens bis 1. 3'»« d. J§. bet Meldung der Nichtberücksichtigung zu beantragen.

Gießen, den 3. Mai 1905.

GLvßher.'o.liii KrerSls u Gießen.

I. V.: gez. Dr. Warner.

I,ebeJ)0®runbnülien, welch- zu einem land- und forstwirtschaftlichen Be. triebe überhaupt nicht gehören;

b) allen Gebäuden nebst zugehörigen Hofraumen; Q h ,

Grundstücken non Betrieben, Deren L-'tz außerhalb de- Landes

Bekanntmachung

^Ctr Nach den Bestimmungen des rubr. Gesetzes find die Beiträge zur land, und sorstwirttchasttichen BerufSgenosftuschaft von denjenigen zu er. heben welchen die fixierten Reinertrüge bei der Beranlagung zu den @e- n einbemnlngen in Ansatz zu bringen find Nach § 8 der Lerordmmg »am S1 M°i 19U2 sReg.-Blatt Nr. 32) >st em Beitrag nicht zu er-

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Gießen, 13. Mai 190j.

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