Nr. 9
Mittwoch, 11. Januar 1905
155. Jahrg.
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General-Anzeiger, Amts- und Anzeigedlatt für den Kreis Gießen.
Parlamentarische Verhandlungen.
§tachd-ue- ohne V^einbarrrs nicht gestattet.
Deutscher Reichstag.
114. Sitzung vom 10. Januar.
2 Uhr. Das Haus ist schwach beseht.
Am Bundesratstisch: Bei Beginn der Sitzung nur Kommis
sare.
Präsident Graf Ballestrem: Indem ich die Sitzung eröffne, Wünsche ich allen Herrn Kollegen ein recht fröhliches neues Jahr.
Auf der Tagesordnung stehen nur Resolutionen.
Zunächst aur Beratung steht die Resolution des Abg. von Sal -ern (fonf.) der verlangt, daß der § 48 des Invalid en versieh e rungSgesetzes dahin abgeändert wird, daß die Rente auch gezahlt wird, wenn der Renten-Verechtigte zum Zwecke der Erhaltung der Wiederherstellung seiner Gesundheit seinen Aufenthalt im Auslände zu nehmen gezwungen ist.
Bisher ruhte die Rente, wenn der Berchügte sich im Auslände befand.
Abg. von Saldern (fonf.) begründet die Resolution. Es wäre doch eine große Härte, wenn jemand gezwungen wäre, seiner Gesundheit wegen eine teure Auslandsreise zu machen und dadurch seine Rente verlöre. Vielleicht würde auch mancher, aus Besorgnis, dann die Rente zu verlieren, eine nötige Reise unterlassen. Um diese Unbilligkeit aus der Welt zu schaffen, bitte er um Annahme der Resolution.
Abg. Erzberger (Zentr.) erklärt, daß seine Freunde bereit feien, der Resolution zuzustimmen; allerdings würde es wohl nicht häufig vorkommen, daß Jnvalidenempfänger eine Reise nach der Riviera machen. Dagegen würde die Aufhebung der Bestimmung in höherem Grade den Ausländern zugute kommen, die sich im Falle der Erkrankung in ihre Heimat begäben. Es müßten daher Vorkehrungen getroffen werden, daß die ausländischen Arbeiter nicht besser als die deutschen gestellt würden.
Direktor im Reichsamt des Innern Caspar gibt zu, daß die Forderung der Resolution berechtigt sei. Sie werde daher in wohlwollende Erwägung gezogen und bei der nächsten Novelle zum Jn- validen-Versicherungsgesetz berücksichtigt werden. Eine Bevorzugung der Ausländer sei nicht zu befürchten, denn wenn diese sich in ihre Heimat begäben, blieben sie meistens dort, und es sei daher billig, baß sie eine Entschädigung bekämen.
Abg. Stadthagen (Soz.) ist auch für die Resolution, da diese nur das wollte, was die Sozialdemokraten schon bei der Beratung des Gesetzes beantragt hätten. Er bitte aber die Regierung, mit der Durchführung dieser Forderung nicht bis zu einer großen Novelle zu warten, sondern sie gleich vorzunehmen.
Abg. Dr. Becker (nat.-lib.) führt aus, daß auch seine Fraktron der Resolution zustimmen würde, da sie der Ansicht sei, daß alle Harten des Gesetzes beseitigt werden müßten. Allerdings mühte die Rente nur so lange gezahlt werden, so lange der im Auslande Befindliche die deutsche Staatsangehörigkeit besitze.
Hiermit schließt die Tiskusiion. Die Resolution wird einstimmig angenommen.
Es folgen Resolutionen über den Befähigungsnachweis und die Lehrlingsausbildung.
Die Abgg. Dr. Hitze (Zentr.) und Gen. verlangen einen Ge- setzentwurf, welcher
a) die Ausbildung von Lehrlingen nur solchen Personen in handwerksmäßigen Betrieben gestattet, welche den Meistertitel zu führen berechtigt sind;
b) für die selbständige Ausübung des Baugewerbes der Befähigungsnachweis einführt.
Die konservafiven Abgg. Dr. Tröscher und Gen. verlangen eine Novelle zur Gewerbeordnung, die besonders folgende Besfirn- mungen enthalten soll:
In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in dem Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, die Berechfigung zur Führung des Meistertitels haben.
Außerdem verlangen sie, daß nach Ablauf der Lehrzeit der Lehrling sich einer Gesellenprüfung zu unterziehen hat.
Mit zur Debatte steht auch eine große Anzahl von Petition e n , welche den Befähigungsnachweis für das Handwerk verlangen. f
Die Kommission beantragt, diese Petitionen, soweit sie sich auf die Einführung des Befähigungsnachweises für das Baugewerbe beziehen, der Regierung zur Erwägung zu überweisen, soweit sie aber den allgemeinen Be^ fähigungsnachweis verlangen, durch Uebergang zur Tagesordnung zu erledigen.
Abg. Gleitsmann (Zentr.) befürwortet den Antrag Hitze Wenn man dem Handwerk wirklich helfen wolle, müsse, man der schrankenlosen Gewerbefreiheit ein Ende machen. Nur ein Meister dürfe Lehrlinge ausbilden; wenn dies Gesetz sei, werde auch der schädlichen Lehrlingszücbterei ein Ende gemacht. Ferner bean tragt Redner, alle Petitionen, soweit sie sich im Sinne des Antrages Hitze bewegen, zur Berücksichtigung zu überweisen, denn die Ausbildung der Lehrlinge sei ein eminent wichtiges soziales Moment. Ohne den Befähigungsnachweis würde man aber nicht auskommen können.
Abg. Patzig (nat.-lib.) faßt die eingebrachten Resolutionen zusammen und beantragt, ihnen folgenden Wortlaut au geben:
„die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichs' tag tunlichst balo einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen
I. die Gewerbeordnung dahin abgeändert wird, daß
1. in Handwerksbetrieben die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zusteht, welche den Meister- fitel zu führen berechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben;
2. zur Meisterprüfung auch solche Personen zugelaßen werden, die fünf Jahre hindurch als Werkmeister oder in ähn sicher St'llung tätig gewesen sind;
3. zu gunsten derjenigen Handwerksmeister, die bei Jnkraft treten dieser neuen Bestimmungen zur Anleitung von Lehrlingen befugt sind, eine angemessene Uebergangsfrist gewährt wird.
II. Den gewerblichen Lehrlingen, jugendlichen Arbeitern Arbeitsburschen usw. der Besuch einer Fortbildungsschule zur gesetzlichen Pflicht gemacht wird."
In der Begründung seines Antrags bemerkt Abg. Patzig (nl.): Die beiden von der konservativen und der Zentrumsfraktion emge- brack'ten Anträge leiden an zu großer Allgemeinheit. Es müssen gewisse Verbesserungen und Zusammenfassungen vorgenommen werden, wie wir sie in unserem Anträge zusammengestellt haben, auf Grund deren uns dann die Regierung gesetzgeberische Vorschläge machen kann. Der § 12 der Gewerbeordnung hat zweifellos eine gewisse erzieherische Wirkung gehabt.. Nach sachverständiger Ileberzeugung wächst auf diese Weise jetzt im Erziehungszentrum des Handwerks zweifellos ein besserer Lehrlingsstand heran als vorher. " Das ist ein guter Kern, während mißen herum noch die alten Schäden bestehen geblieben sind. Beachtenswert, erscheint mir eine von dem Gewerbevereinstage in diesem Jahre in Straßburg einstimmig gefaßte Resolution, welche cS bedauert, daß immer noch eine erhebliche Zahl von Lehrlingen in die Hand untüchtiger Erzieher fällt, und verlangt, daß die Gesetzgeber da eintreten müssen. Als Facit aller Beobachtungen hat man die Forderring aufgestellt, die Berechfigung zur Anleitung deS Lehrlings auf den geprüften Meister zu beschränken, jedoch mit einem gewißen Vorbehalt. Diesen Vorbehalt vermisse ich vollständig in dem Anträge des Zentrums sodaß also lediglich nur der berechtigt sein soll, Lehrlinge auszu- bilden, der die Lehrlingszeit durchgemacht und die Gesellen- und Meisterprüfung bestanden hat. .
Es wird auch Wohl der Wunsch deS Zentrums gewesen sem, dies nur als Regel hinzustellen und daneben Ausnahmen anzuer- kennen. Wir haben in neuerer Zeit mit Ausnahmen an anderen Stellen Erfahrungen gemacht, die als wünschenswert erscheinen lassen, daß wir möglichst genmi angeben, was wir als Regel und was als Ausnahme ansehen wollen. Wir sind damit einverstanden, daß in der Regel nur derjenige, der den ordnungsmäßigen Bildungsgang durchgenracht hat, Lehrlinge ausbilden soll. Jedoch gewiße Ausnahmen müßen wir machen, wir müßen gewiße Ucbergangs- möglichkeiten laßen, um nicht das ganze Erwerbsleben zu schablo- nifieren. Wir dürfen keine chinesische Mauer bauen. Als wichfigsic Ausnahme betrachte ich die zuguiisten der Werkmeister. Durch unseren Antrag soll nur eine Verbesserung und Arndt rung des Abs. 1 des § 129 der Gewerbeordnung herbeigeführt werden. 23m- allen
Dingen soll die Besfimmung bestehen bleiben, welche die höhere Ver- walfimgsbehörde in den Stand setzt, Personen, welche nicht den Meistertitel und damit nicht die Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen haben, diese Berechtigung dennoch zu gewähren. Wir wollen arich den Behörden das Recht laßen, Prüfungszeugniße von höheren gewerblichen Schulen als Ersatz für die abgelegte Meisterprüfung anzusehen. Gerade aus diesen Schulen gehen sehr nutzbringende Elemente hervor, welche nicht nur ihre Lehrlings- und Gesellenzeit durchgemacht haben, sondern auch wissenschaftlich gebildet sind. Auch ihnen muß man das Recht geben, Lehrlinge anzu- leiten. Unser dritter Antrag endlich versucht, Uebergangsbesfim- mungen zu treffen.
Nun aber: Wenn man die Bestimmungen von 1897 andern will, so kann man dies m. E. nicht tun, ohne auch das Vildungs- toefen im Handwerk endlich auf eine gedeihliche Basis zu stellen. Man muß dann auch einen obligatorischen Fortbildungsunterricht verlaiigen. Baden und Württemberg haben damit bereits die besten Erfahrungen gemacht. Je weiter wir nach dem Osten des preußischen Staates kommen, desto schlimmer werden die Verhältniße m dieser Beziehung. Ein gewisses Mindestmaß von Fortbildungsunterricht muß jeder gehabt haben, der ein Handwerk später aus- üben will. Und das will unser Antrag unter II. Ich hoffe, daß das Haus ihm seine Zustimmung nicht versagen wird. (Beifall bet bC" Abg. Dr. Pachnicke (fteif. Vgg.): Die beste Prüfungsiom- Mission für Handwerker bleibt nach wie vor das Publikum. Leistet der Mann eine gute Arbeit, so wird die Ware gekauft. Taugt sie nichts, so bleibt sie liegen. Was sollen da alle die Projekte, die Nachweise? Sie rollen damit nur die Frage der Abgrenzung der Gewerbe wieder auf und bringen all die Krähwinkeleien vergangener Jahrhunderte wieder hinein, die unsere Gewerbeordnung glücklich über den Haufen gerannt hat. Die Freunde des obligatorischen Befähigungsnachweises sind seither mittlerweile still und irr an ihrer Lehre geworden. Zum Teil haben sie ihn bereits preiSgegeben. Tenken Sie nur an Herrn Jacobskötter. Und auch das Zentrum als Fraktion verlangt den generellen Befriedigungsnachweis nicht mehr. Aber auch der spefi.lle ist vom Uebel. Was soll er im Baugewerbe? Tas Wissen kann man prüfen, das Gewissen nicht. Wenn man für das Handwert etwas tun wolle, muffe man den Besuch der Fortbildungsschule obligatorisch machen. Soweit würden seine freunde gehen.'weiter nicht.
Abg. von Tirksen (Reichspt.) erklärt sich gegen den allgemeinen Befähigungsnachweis, dagegen seien seine Freunde für den Befähigungsnachweis im Baugewerbe und in allen mit Gefahren verknüpften Betrieben. Auch über den obligatorischen Fortbildungsvcsuch laße sich reden, doch würde er sich auf dem Lande nicht durchführen laßen. Die Forderungen der Arbeiter seien mit automobilartiger Geschwindigkeit erfüllt, die Wünsche der Handwerker hätte man noch immer nicht erfüllt. Man mühte daher endlich mal etwas für das Handwerk tun, und wenigstens für das Baugewerbe den Befähigungsnachweis einführen, zumal da sich auch der frühere Minister Brefeld dafür ausgesprochen habe, und das Handwerk in seiner Gesamtvertretung an dieser Forderung festhalte. Der Reichstag sei oft genug für die Handwerker eingetreten, wenn trotzdem nichts geschehen sei, so treffe die Schuld nur die Regierung, die sich bisher ganz paßiv verhalten habe, obwohl die Frage des Befähigungsnachweises für die Bauhandwerker langst spruchreif sei. ~ r
Abg. Vaftmamt (Anfis.) führt aus, daß seine Freunde eben» falls den Befähigungsnachweis für das Baugewerbe für wünschenswert und durchführbar hielten. Den beiden vorliegenden Resolutionen würden sie zusfimmen, auch der Abänderungsantrag Patzig sei ihnen sympathisch. Doch gehöre der PaßuS bezüglich des Fortbildungsunterrichtes nicht hierher, sondern ins preußische Abgeordnetenhaus. , . t L
Abg. Euler (Zentr.) tritt lebhaft dafür em, daß der Besaht- gungsnachweis für das gesamte Handwerk eingeführt werde. Der gesamte deutsche Handwerkerstand sei von der Notwendigkeit Vieser Forderung überzeugt. y
Hierauf vertagt sich das Haus auf Mittwoch 1 Uhr. (3 to e i t e Etatsberatung, Etat des Reichstags, der Reichsjustizverwaltung, des Reichseisenbahnamts usw.)
Schluß 6 Uhr.
Ale N'-v fion der hrff. NeuvrUturrgsgcscH^cßttNg.
Ter i. p.Ocn von ber Re-
^ieiuiig eine neue ig.ro sie Ausgabe gestellt worden durch die Ueberweisung der revidierten Verwaltungsgesetze, deren Ausarbeitung seit Jahren eine Reihe unserer tüchtigsten Kräfte in der Regierung beschäftigten, und die saft das gesamte Gebiet der Selbstverwaltung und die Verwaltungs- -rechtspflege umfassen.
Es sind, wie wir bereits mitgeteilt haben, 6 Gesetzentwürfe: 1. Gesetzentwurf, betr. die Verwailtungs- rechtspflege, 2. betr. 6)ie Kreis- und Provinzial- ordnung, 3. betr. die Städteordnung, 4. betr. die Landgemeindeordnung, ö. betr. die Ausführung des Reichsgesetzes über den Un t e r stü tz u n g s w o h n s i tz und 6. betr. die Abänderung des Gesetzes über die Gemeinde- nutzungen der Ortsbürger vom 21. Juni 1852, um die es sich hier handelt.
Wie ein Blick aus das voluminöse Aktenstück von 392 /lein gedruckten Seiten zeigt, hat man die Ver wa ltun gs- rechtspflege gesondert in einem Entwurf behandelt, während das zurzeit geltende Recht diese Materie in sehr verschiedenen Gesetzen, in der Kreis- mib Provinzialord- nung, der Landgemeinde- und Städteorduung, ferner in dem Gesetz, betr. das oberste Verwaltungsgericht und anderen Gesetzen zerstreut behandelt. Unter Verwattungsrechts- pflege versteht man im Gegensatz zur eigentlichen Verwaltung die Ausübung der streitigen Gericytsbarteit auf dem Gebiete der Verwaltung. Und indem man die in einer größeren Anzahl von Gesetzen des materiellen Verwaltungs- rechts zerstreuten Bestimmungen der Verwaltungspslege endlich zu einem Gesetz vereinigte, schlug man den Weg ein, den die Gesetze des bürgerlichen Rechts schon längst gewählt haben, indem sie materielle Rechtssätze und Prozoß- rechtschtze scharf von einander trennten.
Der Gesetzentwurf über die Ver w altun g sre ch ts- pflege ist jedoch nicht allein eine äußerliche Zusammenstellung einschlägiger Bestimmungen, sondern er enthält, vielmehr auch ganz wesentliche Acnderungen hinsichtlich des bisher geltenden Verwauungsstreitversayrenö. Sv soll in erster Linie das Ministerium des Innern, welches derzeit neben dem Verwältungsgericht tätig war, als Vcrwuli-- uugsgerutzt ganz in Wcgfa.t iomnun. Es (oluii ) ort.au uuk iivm der. ^re,tsHU>>ir^u^ ve«r ^r^ftt^.auca^ic^tzu uuo
osern eine sehr be-
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^i.uoohncrn die städtische
1,1 werden
j oie|C Bestimmungen tlnmuug, nach tvelcher
- " ' lichleit der Verhandlung, die
..'isDrache, über die W.eder- urjetzung in den vorigen Lraud, und über die Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständiger vernehmen zu lassen. Tie Juristen Hessens werden es sehr willkommen begrüßen, dura) dieses Gesetz eine erschöpfende Verwalrnngs- Prozeßordnung in die Hand zu bekommen!
Tie nächstfolgenden Gesetzentwürfe, die ^tadte- o r d n u n g, die L a n d g e m e i u d e o r d n u n g, die Kreis- und Provinzialordnung betretend, schließen sich ungeachtet der vielfach geänderten und über- ichtlicher gestalteten Stofsgruppierungen in ihren grundlegenden Bestimmungen dem geltenden Rechte an. /.'Ran Yat Gesetzesunllarheiten gehoben, Lücken gejropft, Migverstaud- nijje beseitigt. Daneben hat man eine Reihe von mit den genannten Gesetzen in engem Zusammenhang stehenden Gesetzen in die neuen Vorlagen verarbeitet und erstere bannt in ihrer setbftänbigen Existenz überflüssig gemacht, so bas' Gesetz über bie Bildung der OrtsvorMnde, das Gesetz über; die ortsbürgerliche diiederlassuug zur Verehelichung vom Jahre 1868, Gesetz, die Gemeindeausgaben betreffend. Die. damit erstrebte Vereinfachung ist in unserer gejetzesreichen Zeit besonders anerkennenswert!
Was die S t ä d t e o r d n u n g betrifft, so hat sie, abgesehen davon, daß der Entwurf eines Verwaltnngsrechtö- gesetzes das Ausscheiden einer Reihe von Bestimmungen) notwendig machte, meh jache Abänderungen erfahren. Prinzipiell ist nur bezüglich deS verwaltungsrechtlichen Jn- ganzenzuges insofern eine Aenderung im Vergleich zu feit* yec eingetreten, als in Streitigkeiten, die sich auf Auge- legeuheiten der eigentlichen G c m e iudev e r w a 1 t u n gj beziehen, der P r o v i u z i a la u v s ch u ß an die Eielle des jetzt in erster Instanz entscheidenden Kreisausschnsses treten soll, da der Provinzialausschuß so uw hl bezüglich J eines Vorsitzenden, wie auch hinsichtlich seiner Zustunineifietzung geeigneter fei als der Kreisansschnß, dessen Aoisitzenber oie Aufsicht über die städtische Verwaltung siilue. are -oe* stiunnnngeu, welche die örtliche Polizeiverlvaltung be- lresfen, sind hier au vinzialordnung ausg gemeindeo > nun i nunmehr 1 i-qi, Li LU ^lUUllil bui n um iu
sie örtliche Polizetverwailung oe- geschieden und in die vereis- und Pro- auch mit der Land-
Iber BerwaltungSgrrichtthof als Berw'ltunMerichte fun-IOesfenllichkeit und Ms SKünL-i gieren, und zwar der Kreisausschuß als erste Instanz, ber. sitzungspoiizei und die Ge..ni. Provinzialausschuß sowohl als erste, wie^ auch ais zweite, | rinjetzung in den vorigen «ra d. h. als Berufs-Instanz in Kreisausschüßsachen; das Ver- waltuugsgeeicht soll in Sachen, in denen der Provinzial- ausschuft erste Instanz ist, lediglich als Berufungsinstanz tätig sein, während er in Kreisausschußsachen als Nevisions- instanz gelten, soll. Es ist. das insofern eine sehr bemerkenswerte Neuerung, als bisher das Verwaltungsgericht für erstinstanzliche Provinzialausschußsachen, die an des- selbe gebracht wurden, lediglich Revisionsinstanz war, sodaß es darüber entschied, ob der Provinzialausschuß die ihm gebrachten Tatsachen in rechtlicher Beziehung zutreffend behandelt hatte; neue Tatsachen und Beweise waren in dieser Instanz ausgeschlossen, von jetzt ab sollen sie zulässig sein.
Im Interesse der allgemeinen Rechtssicherheit kann diese Neuerung nur freudig begrüßt tverden.
Eine zweite sehr wichtige Abänderung ist es, daß das Verwaltuugsstreitversahren dem heutigen Verfahren in bürgerlichen Streitsachen näher gebracht wird. Die zurzeit geltenden, das Verwaltungs^reitversauren betresfenden Bestimmungen, — welche, wie schon gesagt, in der Kreis- und Proviuzialordnmig, sowie in dem Gesetz des obersten Ver- waltungsgericht betreffend vom 11. Januar 1875 enthalten inb — smb fcren zurzeit bes Erlasses der genannten Gesetze geltenden Bestunmungen des bürgerlichen Rechtsstreites augepaßt. Inzwischen i|t >aber durch Erlaß der sogen. Reichs- justizgesetze vom Jahre 1879 eine völlig geänderte Rechtslage hinsichtlich der Gerichtsorganisation und des Streit- verfahrens geschaffen worden. Die Bundesstaaten Preußen, Sachsen und Baden haben dem schon läng): Rechnung getragen und entsprechende Abänderung eintreten lassen. Auch tzesfeu will nunmehr mit dem Enuvurf die Bestinun- ungen der Reichözivilprozeßordnung für das Berwaltungs- streitversahren einsühren. ,
Der Gesetzentwurf hat beim auch auSbrücklich und ut erster Linie in großen Zügen die Grundprinzipien des -Ver- waltuugsstrafverfahrens, welche, hinsichtlich des bestehenden Rechts leine wesentlichen Aeuderuugen enthalten, ausgestellt, während man im übrigen ans die einschlägigen Be.- stimmungen der Reichszivilprozeßordnung verwiesen hat. Jnfolge0cs)en komincn solgende L^.fiumungen der Zivil pükbhUiiQ zur : U *■ s,^lie^ung und
rchtennung an GerichiSmitgitcder^ ^uo.r uie Beratung, die


