Ausgabe 
16.3.1904 Drittes Blatt
 
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Nr. 6

Drittes Blatt

154. Jahrgang

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Sonntags.

DieGießener Zamilienblittter" werden dem .Anzeiger viermal wöchentlich beigclegt. Der »Hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal.

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitätsdruckerei. R. Lange, Gießen.

Redaktion, Expedition ».Druckerei: Schulftr.7.

Tel. Nr. 51. Telegr.-Adr.; Anzeiger Gießen.

v Mittwoch 1«. März 11104

Giehener Anzeiger

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

chom allein dadurch Vlißstände ergaben. Lei dem Forst-

Tenn nach der

QUAKER

Die Neuregelung des hessischen Ield- und Korstsirafrcchts.

Großindustriellen folgte aber nicht nur der agrarische Heer­bann, auch aus industriellen Kreisen wurde der Wunsch laut nach Reform des handelspolitischen Verhältnisses zu Argentinien. Es geschah dies im Hinblick auf die Zoll- erschwerungen, denen deutsche Jndustricerzeugnisse bei der Einfuhr in Argentinien unterliegen. Die Kündigung des Meistbegünstigungsvertrages wäre damals jedenfalls nicht von so einsciMeiderrder Bedeutung gewesen, wie sie es jetzt s ein würde, denn in der Ausfuhr nach Argentinien wird Deutschland jetzt nur noch von England übertroffen. Es sieht sich andererseits in einen scharfen Wettbewerb gedrängt mit den Vereinigten Staaten. Bei solcher Sachf­lage die Forderung der Kündigung des Meistbegön^igungs- vertrages erheben, heißt den Ast abfägen wollen, auf dem man sitzt. Die Agrarier freilich- die ja auf die Notwendig­keit der Kündigung aller Verträge Hinweisen, sehen nichts als die Konkurrenz des argentinischen Weizens, dem sie den deutschen Getreidemarkt verschließen wollen. Die In­teressen der Aussuhrindustrre, die mit 100 Millionen Mark nicht zu hoch geschätzt sein dürften, gelten ihnen wenig. Und doch muß gerade vom Standpuukt oieser Industrie ge­wünscht werden, daß die Neuregelung der deutsch-argen­tinischen Handelsbeziehungen ein günstiges Ergebnis zeitigt.

Auffassung unterrichteter Kreise ist mit einer Aenderung der lästigen argentinischen Zollgesetze, viel-

Deutschland und Argentinien.

Man schreibt uns aus Berlin, 15. März:

Es ist auffallend, daß in den Erörterungen über die Handelspolitik eines Landes kaum gedacht wird, an dem die deutsche Ausfuhr ein sehr erhebliches Interesse hat: Argentiniens. Der Name weckt Erinnerungen an die heißen parlamentarischen Kämpfe, die sich vor fast zehn Jahren an den Antrag des Frhrn. v. H e y l knüpfte, den Handels­vertrag mit Argentinien zu kündigen. Damals sprach der Staatssekretär Frhr. v. Marschall das denkwürdige Wort, man trage mit dem Antrag eine Fahne zum Sturm voran, ohne wissen, wohin der Weg eigentlich führe, denn was f c au die Stelle des gekündigten Vertrages treten ? Dem Fahne tragenden Wormser Großgrundbes.tzer und

Bezüglich der Weidefrevel fordert die Regierung eine unbedingte Haftung der Privatpersonen und Gemeinden für die Hirten, auch weun dieselben nicht zur Hausgemein­schaft der Betreffenden gehören. Ter Ausschuß beantragt Streichung. Wenn auch hier eine Haftung des Tienstherrn in dem bei den obigen Ausführungen gewollten Nahmen eintritt, so sei das genug.

Auf die Art der feld- und forstpolizeilichen Uebertret- ungen brauche hier nicht weiter eiugegangen zu werden. Es sind im wesentlichen verkechrspolizeiliche Vorschriften, deren Beachtung einem allgemeinen Bedürfnisse entspricht. Ver­einzelt finden sich in den Enwürtfen noch teilweise Blankett- bestimmungen, nach denen lokale PoTzeiverordnungcn für einzelne Fälle möglich sind.

Ter Entwurf über das Verfahren in Forst- und F e l d r ü g e s achen war durch die beiden besprochenen Ent­würfe bedingt. Folgerichtig müssen daher auch die oben besprochenen Telirte als Forst- und Feldrügesack)en behandelt werden, nicht minder aber diejenigen Handlungen, welche durch die besprochenen Gesetze ändernden oder ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen unter Strafe gestellt sind. Wichtig ift hier eine für die Zuständigkeit des Gerichtes beabsichtigte Aenderung. Seither war in diesen Sachen das Amtsgericht, d. h. also ohne Zuziehung von Schöffen, zuständig und diese Einrichtung hat sich im allgemeinen ganz gut bewährt. Da nun jetzt für gewisse Delikte die Biöglichkeit dec Gefängnis­strafe, die seither nicht vorhanden war, eingeführt werden soll, so erblickt man mit Rechr in der ausschließlichen Kom­petenz der Amtsgerichte eine den jetzigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Einseitigkeit.

Die Forsb- uni) Feldrügesach>en unbedingt den Schöffengerichten zu unterwerfen, müßte man indessen als feine glückliä-e Maßnahme bezeichnen, denn sie würde eine große Ueberlastung der Schöffengerichte mit im wesentlichen Bagatellsachen" bedeuten. Die Regierung yat daher mit Recht in dem Entwurf einen sehr verständigen Mittel­weg einzusch^lagen versucht, indem s.e die Zuständigkeit der Schöffengerichte dann für gegeben erachtet,wenn die straf­bare Handlung mit höherer Strafe (über 150 Mk.) oder mit Gefängnis bedroht ist." Tie Einführung dieser Bestimmung würde sicherlich allen Bedürfnissen gerecht werden.

Tie Schadenersatzfeststellung in diesem Verfahren, die von Amtswegen zu erfolgen hat, soll nicht bindend für den Geschädigten sein, d. h. er hat die Möglichkeit des Prozeß­weges, wenn er z. B. einen höheren Schaden beanspruchen will. Im einzelnen wird dieses näher geregelt, auch die Art der Auszahlung der Schadenersatzgelder. Ter Aus­schuß hat sich hier für eine kostenfreie Auszahlung ausge­sprochen; wenn die Kosten abgezogen werden, würde im all­gemeinen wenig für den Geschädigten übrig bleiben.

Zum Schlüsse sei noch daraus hingewiesen, daß gegen die in Forst- und Feldrügesachen im Laufe der Hauptverhand­lung ergehenden Entscheidungen und Urteile des Amtsrich­ters oder des Schöffengerichts die gleichen Rechtsmittel statt- finden sollen wie gegen die Entscheidungen und Urteile des Schöffengerichts in anderen Strafsachen. Diese Vorschrift erscheint als ein notwendiges Postulat der jetzigen Verhält­nisse, und der Ausschuß stimmt daher auch darin der Regier- ungsvorlage zu

politische Tagesschau.

Die Waffenlieferung an Hereros.

Tie gute Bewaffnung der aufständischen Hereros im südwestafrikanischen Schutzgebiet hat berechtigtes Aufsehen erregt. Cs ist nicht gerade ein erhebender Gedanke, daß die Hereros in der Lage sind, mit deutschen Gewehren aus die Unsrigen au feuern. Nach einer Pressemeldung sollen allein int letzten Jahre über 1100 Gewehre an die Hereros abgegeben worden sein. Tie Frage liegt nahe, warum denn die Erlaubniserneuerung in so auffällig großer Zahl erfolgt ist? Daß so zahlreiche Waffen in den Händen der Eingeborenen eine Gefahr bilden, ist zweifellos. Auf diese Frage antwortet (vgl. unser heutiges Morgenblatt) dieN. A. Ztg.":Eine Entwaffnung der Hereros würde nach Ansicht bewährter Landeskenner sich zu keiner Zeit ohne Krieg haben durchführen lassen." Trotzdem hätte sich doch wohl eine namhafte Verringerung der Erlaubnis­scheine durchführen lassen, wodurch der unbegreifliche Fehler, Der vor Erlaß der Wasfenordnung begangen worden ist, wenigstens einigermaßen verbessert wurde. Aber die Waffe hat keinen Wert ohne genügende Munition. Tie Abgabe von Munition im Schutzgebiet gehört ebenfalls seit 1897 zu dem alleinigen Recht der Schutzgebietverwaltung, soweit Eingeborene in Betracht kommen. Entweder ist nun nicht mit der gebotenen Zurückhaltung Munition an die Eingeborenen veräußert worden, oder es haben Miß­bräuche stattgefunden infolge der den Weißen gestatteten Erlaubnis, Munition zum eigenen Gebrauch einzuführen. Im letzteren Falle wäre also das Verbot der Abgabe der Munition an Tritte verletzt worden. Wen hier die Schuld trifft, muß der sorgfältigen Ermittlung Vorbehalten bleiben. Ter jetzige Zeitpunkt erscheint hierzu begreiflicher­weise nicht geeignet. In jedem Falle hat es sich verhängnis­voll gerächt, daß soviel Gewehre den Eingeborenen zugäng­lich gemacht werden konnten. Man tut gut, in anderen deutschen Schutzgebieten ungesäumt die Nutzanwendung zu ziehen, so lange es an der Zeit ist.

i nosrecht war es vor allem das Strafensystem, das einer iröndlichen Revision bedurfte. Tie nun der Kammer vorl­iegenden Entwürfe eines Feld- und Forststrafgesetzbuchts I olt ie eines Entwurfes des Gesetzes betr. das Verfahren in vor st- und Feldrügesachen sind mit Freuden zu begrüßen. Tie Aemderungen sind zum Teil von recht einschneidender Naiur und es wäre wünschenswert, wenn sie Gesetz tvücden.

Ter zweite Ausschuß der zweiten Kammer der Stände lat sich mit der Regierungsvorlage eingehend befaßt, und die Kammer steht im Begriff sich darüber schlüssig zu tveriden.

In den Entwürfen ist zunächst ein möglichst enger Anschluß an das Reichsstrafgesetzbuch gesucht und erreicht tvoiben. Tas Reichsstrafrecht soll überall da zur An­wendung kommen, wo gegenteilige Bestimmungen es nicht ausffchlicßen. Tie einzelnen Delikte werden je nach ihrer Schwere eingeteilt in Feld-Entwendungen, Feld- rkeschädiguugen, Weide-Frevel und feldpolizeiliche Vertret- ungirn; die Einteilung im Forststrafrecht ist analog, nur figuriert dort alles unter dem Begriff:Forstfrevel". 2er Wert des entwendeten oder beschädigten Gegenstandes ist maßgebend für die Zuständigkeit des Feld- und Forst- siras rechts; die Grenze bildet der Betrag von 15 Mark. Lobald dieser überstiegen wird, kommt das Reichsstras- lechr zur Anwendung mit seinen Bestimmungen über die Lig! utumsdelikte. Auch die Strafzumessung ist sowohl int sM- wie im Forststrafrecht wesentlich gleich geregelt. Tie absoluten Strafen sind beseitigt, nur ist dem Richter ein gewisser Strafrahmen gesteckt, innerhalb dessen er on der Hand einer gewissen Direktive die Strafe zu finden jdt, ohne fest daran gebunden zu sein. Als Strafart onmtt lediglich Geldstrafe oder Haft in Anwendung, Ge- üugntis nur in besonders schweren Fällen, z. B. bei iiei stahl und Hehlerei.

:Was das Anwendungsgebiet betrifft, so ist der Ent- fouq wesentlich genauer, wie das bestehende Feldstrafrecht. 6r soll die Felder umfassen, worunter alle der Frucht- gelmnung dienenden und zur Fruchtgewinnung b c - jiimmten Grundstücke verstanden werden, also auch Lttmbrüche, Lehmgruben, Teiche (Schilf usw.) usw. Tas tzorsl strafrecht soll die Waldungen umfassen, d. h. alle uiiteD. Forst schütz stehenden Grundstücke und alle nicht innerhalb einer Ortschaft gelegenen Grundstücke, welche Ivesientlich der Holzgewinnung dienen. Tie Er­weiterung des Geltungsgebietes auf die letztgenannte Art ton Grundstücken ist sicherlich am Platze. Sehr wesent­lich ist das den Entwürfen gemeinsame Prinzip der Ber- jolgning von Amtswegen, nur dann durchbrochen, wenn stcr Llöert des betr. Gegenstandes den Betrag von 1 Mark liiiit erreicht. Hier ist .ein Antrag erforderlich Analog -ji; Wie Verurteilung zum Schadenersatz behandelt. Für iie Eventuelle Umwandlung einer Gclostrafe in Haftstrafe i|im Fall der Uneinbringlichkeit)- soll nach Ansicht des Msichusses der Betrag von 15 Mark einer eintägigen Zieche its strafe gleichzuachten sein. Tiefe Bewegungsmög- jiijfe'it für den Richter dürfte sich empfehlen, denn es A tium anzunehmen, daß die einzelnen Gerichte bei dec Lwrandlung tvesentlich von einanoer abweichen werden.

bezüglich der bei der Tat gebrauchten Werkzeuge usw. Qtorjiora delicti) hält die Regierung die unbedingte tziinziehung derselben für erforderlich ohne Rücksicht dar- ws, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Tie Mehrheit io:/ Ausschusses möchte ganz auf diese Bestimmung ver- iji cn, es dürfte sich aber doch empfehlen, die Einziehung io:: betr. Gegenstände dann vorzuschreiben, wenn sie Eigen­em des Täters sind. Daß bezüglich dieser Gegenstände, i,wd; der Transportmittel), in gewissen näher präzisierten Wllen ein polizeiliches Pfändungsrecht gegeben sein soll, m rmzuerkennen. Entgegen der Auffassung der Regierung öii-i, daß hinsickMch der gepfändeten Gegenstände kein Mliosungsrecht bestehen solle, beantragt der Ausschuß die Mswahme eines befristeten Auslösungsrechtes durch Hin- tgeie gung eines wertentsprechenden Geldbetrages.

Gehr wichtig und gleichzeitig sehr heikel ist die Materie wir subsidiären Haftung dritter Personen, wie sie auch seit- hiL ibestand. Tie Regierung möchte hier den seitherigen Zmidpunkt nicht verlassen und in allen Fällen den "Iiitten haftbar machen, d. h. mit der Voraussetzung, daß verurteilte Täter in der Gewalt, der Aufsicht oder Ml ienst dieses Tritten steht und zu seiner Hausgenossen- ichst gehört. Die Regierung vertritt die Ansicht, daß solche ui: teigige Personen in der Regel nicht für sich, sondern jrii nhren Herrn die F-revel verüben. Dies mag seine Wtiigkeit haben, es ergaben sich aber im Ausschüsse Mein- mMerschiedenheiten. Ter Mehrheitsantrag will Die Haft- Mj !ües Dritten dann nicht eintreten lassen,wenn fest- Wl lt ist, daß die Tat nicht mit seinem Wissen verübt ff, oi)er daß er sie nicht verhindern konnte."

Linen breiteren Raum nimmt in den Entwürfen die Anildlung der Feld- und Forstentkvendung ein. Hier jwi niiiT betont, daß die Erzeugnisse aufhören, unter Feld- xki Forstschutz zu. sieben, sobald sie in häuslichen Gewahr­em gebracht sind. Begrifflich gehören dazu auch Feld- chuerrrt, feste Waldhütten usw.

Das Sammeln von Unkraut soll straflos jlitten, doch ist der Ausschuß in seiner Mehrheit der An üji, daß es nur dann straflos sein soll, wenn es nicht v:- ' oolöejttS von dem Eigentümer, Nutzungsberechtigten oder der Htmnnbc verboten ist, z. B. durch Anb. ngung einer Tafel, r Achhwisch re. re. Analog soll int Forst, eafgesetz das Sam- mi von Pilzen und Leeren straffrei L oen. Hier ergaben - iih lüiine wesentlichen Kontroversen zwj.ett Regierung mid MjLhjuß, nur hier und )a redaktionelle Bedenken.

leicht sogar mit einer gründlichen Revision des argentini­schen Zolltarifs in liberalem Sinne und in nicht ferner Zeit zu rechnen. Tie Zollpolitik dieses südamerikanischen Staates hängt allerdings mit seinem Finanzwesen eng zusammen insofern, als die Staatseinnahmen in der Haupt­sache aus den Zöllen stammen. Mit dem System der Schutzf- zölle kann Argentinien infolgedessen auch nicht brechen, aber es muß bestrebt sein und ist anscheinend bestrebt, die Höhe Der Zölle im Einklang zu bringen mit dem tatsäch­lichen Wert der Waren. Andererseits läßt sich eine Besser­ung der Finanzlage Argentiniens nicht verkennen. Das Ende der Desizitwirtschaft ist ohne Frage abzusehen, der Goldbestand in den Staatskassen nimmt zu und dem­entsprechend fällt das Goldagio. Angesichts dieser Aender­ung hat Deutschland dem südamerikanischen Freistaat wie­derum Kredit eröffnet. Die im vergangenen November am deutschen Geldmarkt aufgelegte äußere Anleche wurde glatt ausgenommen. Beide Länder haben also mehr denn je ein Interesse an guten wirtschaftspolitischen Beziehungen, die durch nichts besser gewährleistet werden können, als durch Fortbestand bezw. Erneuerung des vertragsmäßigen Zustandes. _______________________________

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Eine Anpassung des Feld- und Forststrafrechts an tie modernen Verhältnisse war längst erforderlich. Tas ;steldstrafgesetzbuch war i, Jahre 1841 im Zusammenhänge Mit dem Hess. Sirasgesetzbuche erlassen worden, inzwischen ist das Hess. Strafgesetzbuch durch das Reichsstrafgesetz- iuch ersetzt worden und cs liegt auf der Hand, daß sich

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