Nr. 189
Zweites Blatt
Samstag 13. August 1904
Gießener Anzeiger
Erscheint tlglfd) mit Ausnahme de- Sonntags.
Redaktton,Expedition ».Druckerei: Schulstr.?.
Tel. Nr. 5L Telegr.-Adr.; Anzeiger Gietzea»
RoiattonSdruck und Verlag der Brühl'sch« UnwerfttätSdruckerei. R. Lange, Gtetz«.
Die „Gießener FamillenblStter- werden dem .Anzeige, viermal wöchentlich beigelegt. Der ^heistjch» Landwirt' erichetnt monatlich einmal.
154. Jahrgang
General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen.
Per Tdroneröe brs Jaren.
Gestern nachmittag wurde aus Petersburg telegraphiert, daß die Zarin einem Sohn das Leben geschenkt hat.
Mitten in den Wirren des ostasiatischen Krieges und der durch die Ermordung Plehwes eingetretenen Situation wird dem russischen Volk die Nachricht, daß seinem Herrscher ein Thronfolger geboren wurde. Dem Beherrscher alter Reußem über den in der letzten Zeit anläßlich der inneren Vorgänge in Rußland so viel geschrieben worden ist, viel Nachteiliges, da man ihn als halsstarrig und zäh festhalteud an d en strengen Polizeitraditionen bezeichnete, — ihm ist nun zu all den Sorgen und Befürchtungen, die er in der letzten Zett hinnchmen mußte, auch ein freudiges Ereignis beschjert worden. Ob dem neu geborenen Thronerben, falls er leben bleibt, und später zur Regierung gelangt, noch die gleichen finsteren inneren Zustände des Reichs zu schaffen machen werden wie seinem Vater? Sein Fürstenlos wird kein ungetrübtes werden: In Rußland ist der Herrscher von seinem Volke isoliert, und das wird auch für die nächste Zukunft so bleiben. Auch dem zukünftigen Zaren wird es nicht beschieden sein, sorglos sein Haupt „jedem Untertan in Schovß" legen zu können.
In Rußland war die Spannung auf das bevorstehende Ereignis begreiflicherweise sehr groß. Viele Vorbereitungen waren, wie wir heute ohnehin milzuteilen gehabt häüen, getroffen worden, viele Gebete wurden seit langem in allen Kirchen und Kapellen des Reiches zum Himmel gesandt. Was die oberen Zehntausend in Petersburg sowohl wie im übrigen Rußland, was insbesondere die Hofgesellschaft und die Mitglieder der kaiserlichen Familie in den letzten Tagen am meisten ausregte und beschäftigte, das waren niaft die Schreckensmeldungcn von Attentaten und Verschwörungen und auch nicht die Hiobsbotschaften aus der Mandsuchrei, sondern die mit Sehnsucht und Bangen, mit Hoffnung und resignierender Verzagtheit erwarteten Mitteilungen aus der Wochenstube der Zarin.
Niemals hat das ^freudige Ereignis" eine solche Bedeutung gehabt, wie sre chm zur Stunde für das große Reich aller Neussen innewohnt. Der Mädchen hat der Zar nun mehr als genug, ein Quartett. Das fünfte Kind, das jetzt erwartet wurde, sollte nun endlich die politisch so wichtige Abwechslung in die Reihe der Spröß- linge Nikolaus Alexandrowitsch Romanows bringen.
Die Zurüstungen für den Empfang des „fünften", dem man die Würde eines „ersten" wünscht, wurden in großartigem Maßstabe betrieben. Zu Tausenden schleppte man, so wurde berichtet, all die vielfachen Bedürsnisobjekbe für so kleine Menschlein in den Kaiserpalast, wo aber auch seit Monaten schon Näherinnen und Wäscherinnen, sowie Plätterinnen am Werke sind, um die Ausstattung für das heranrrahende unbekannte Wesen in Ordnung zu bringen. Das Schlafgemach der Zarin ist mit den kostbarsten persischen Teppichen bedeckt, die jedes Geräusch eines Schrittes verschlingen. In einer Ecke des Zimmers befindet sich ein Hausaltar, über dem Betschemel ein Heiligenbild, zur Seite desselben eine wundertätige silberne Statue des heiligen Nikolaus in natürlicher Größe und davor in einer grünen Glastulpe eine ewige Lampe. Die im Zimmer befindlichen Gemälde behandeln zumeist religiöse Sujets; sie sind oben und unten, sowie von beiden Seiten durch eine Menge von Photographien flankiert, die sämtlich die der Töchterchen des Kaiserpaares darstellen.
Die Appartements der kaiserlichen Kinder sind selbstverständlich denen der ^Mama" eng benachbart; vom Schlafzimmer trennen sie nur der Bade- und Ankleideraum. Da nun jetzt ein Junge eingetroffen ist, so werden seine Schwesterchen wahrscheinlich übersiedeln müssen, da ihm wahrscheinlich die den mütterlichen Gemächern nächstgelegenen Räume zugewiesen werden. Ware wiederein Mädchen gekommen, so hätte man mit ihm nicht viel Geschichten gemacht. Es wäre alles beim alten geblieben und das Jüngste hatte eines der Zimmer seiner Schwestern erhalten- Allein es ist anders gekommen. Der Zar wird nicht mtr die harmlose Vaterfreude l>aben wie seither, mit seinen Kindern zu spielen und sie zu photographieren, sondern er wird auch die Sorge haben, seinen Sohn zum künftigen Beherrscher seines Landes au erziehen. Möge der neue Sprößling des Zarenhauses dem rnsfischeu Volk Glück und Erlöftntg aus rwch recht rückständigen Zuständen bringen!
*
Unser Berliner Mitarbeiter schreibt uns:
Die Geburt eines russischen Thronfolgers, ein Ereignis, dem auch die „Nordd. Allg. Ztg." den Glückwunsch unserer Regierung widmet, hat eine nicht unwichtige politische Folge: der Einfluß derG emaylindesZaren wird zweifellos wachsen. Bisher standen weite Kreise nicht nur der Bevölkerung, sondern auch des hohen russischen Beamtentums der deutschen Prinzessin kühl geaen- über. Das ändert sich nun mit einem Schitage. Ganz Petersburg ist trotz der Kriegsnot im Festjubel. Die Neig- ungen der Zarin gelten als englandfrelmdliche. Die Annäherung an England, ein Ziel, das bisher nur von wenigen am russischen Hose unterstützt wurde, wird vielleicht jetzt eher in den Bereich des Möglichen aerstckt. (Wenn die.Zarin wirklich irgend welche politisch' Interessen verfolgt! D. 9üd.) Die Politik, die Diplomatie müssen jedenfalls damit rechnen. Den Einfluß, den dir Zarin ans das Regierungs- shjiem im Innern Rußlands awMben könnte, veranschlagen nnr nicht so hoch Hier steht als stärkere Äiacht die lieber* liesernng entgegen, sowie die Abneigung 9kckolaus II. gegen Verfassungsideen. Nickst zu unterschätzen ist die Bedeutung dts Ereignisses für die Standhaftigkeit der Mssen inti Kriege; es wird allgemein vom Volk und vom Heer als ein Dom Himmel gesandtes pichen eines glücklichen Ausgangs rufgesaßt werden.
♦
Wir erhalten noch folgende Telegramme:
Petersburg, 12. Aug. Der heute mittag 12^8 llljr geborene Thronfolger hat den Namen Alexis er
halten. Bei der Entbindung der Zarin war Professor O t t zugegen. Die Zarin wünscht ihren Sohn in der ersten Zeit selbst zu nähren.
— Die Straßen sind herrlich geschmückt, der Jubel ist unbeschreiblich. In Peterhof werden Vorbereitungen zu großen Festlichkeiten getroffen. Gestern abend waren die Stadt sowie Peterhof festlich illuminiert. Es verlautet, der Zar habe den Wunsch geäußert, den »politische n Verbrechern große Gnadenerlasse zuteil werden zu lassen.
— Das Befinden der Zarin und des neuge- borenen Prinzen ist durchaus befrie d i g e n d.
Politische Tagesschau.
Die Verhältnisse des Krankenpflegepersonals.
Bei den Reichsbehörden schweben zurzeit Verhandlungen über Maßnahmen zur Neuordnung der Verhältnisse des Krankenpflegepersonals. Insbesondere handelt es sich um zwei Kernfragen, einmal um die Ordnung der Ausbildung des Kranlenpflegepersonals, sodann um das Prüfungswesen. Es wird beabsichtigt, die Errichtung von Krankenpflegeschi ulen, wie sie, was Berlin angeht, z. B. bei der Eharitee und bei dem städtischen Krankenhause in Moabit bestehen, zu fördern. Sodann wird vorgesehen eine Prüfung für Krankenpfleger und Krankenpflegerinnen mit der Bedingung, daß zu dieser Prüfung nur solche Pfleger zugelassen werden sollen, die eine ausreicheride praktische und theoretische Vorbildung bei einer gewissen allgemeinen Bildung Nachweisen. Nur denjenigen, welche die Prüfung bestehen, soll gestattet sein, sich als geprüfte Krankenpfleger zu bezeichnen. Dazu meint die „Voss. Ztg.", der KranTnpslegcdienst würde immer noch allzusehr als charitative Tätigkeit angesehen, und daher würde die Meinung abgeleitet, daß die Krankenpflege nicht gerade besonders hoch bezahlt zu werden braucht. Die Besoldungen der Pfleger und Pflegerinnen bleiben allerdings vielfach weit hinter den ortsüblichen Tagelöhnen zurück. Gedrückt werden diese Besoldungen noch durch einen anderen Umstand. Durch Verbände mrd Genossenschaften werden vielfach der Krankenpslege Mädchen der besitzenden Stände zugeführt, die auf Erwerb nicht angewiesen sind. Man findet sie, auch wenn sie nach beendeter Lehrzeit die volle Arbeit leisten, mit einem „Taschengeld" ab. Ferner wird die Abhängigkeit von Gemeinschaften oft bitter empfunden, wenn auch nicht verkannt wird, daß den Angehörigen manche, aber nicht wesentliche Vorteile daraus erwachsen. Diese Empfindung hat den Anlaß gegeben, eine Bewegung in Gang zu bringen, die daran' abzielt, das Pflegepersonal, insbesondere dasjenige, das sich aus den gebildeten Standen rekrutiert, von den Gemeinschaften unabhängig zu machen, um eine Organisation einer gut durchgebildeten und arbeitsfreudigen und arbeitsfähigen Pslegerschaft zu schaffen, die auf dem Prinzipe der Selbständigkeit beruht. Diese Organisation verlangt mit Recht eine würdige Bezahlung der Pflegerischen Leistutlgen in der richtigen Erkenntnis, daß die angestrebte Etnanzipation des Krankenpflegeberufes die materielle Sicherung der Berufsangehorigen zur Voraussetzung hat. Der hier eingeschlagene Weg ist es sicher, auf dem das Ziel der Hebung der Krankenpflege am ehesten erreicht werden wild, und die Städte, die als Trägerinnen der öffentlichen Krankenpflege das gewichtigste Wort in der Frage haben, werden gut daran tun, in diesem Sinne ihre Maßnahmen zu treffen.
*
Annahme von Ladungen nach Japan seitens deutscher Schiffahrts- gesellschasten.
Die „Kölnische Zeitung" schreibt: Nach Meldungen der „Times" sollen der Norddeutsche Lloyd und die H a nl b u r g - A m e ri k a - L i n i e in den letzten zehn Tagen in Antwerpen Ladungen von elektrischen Kabeln, Maschinen, Eisendraht, Eisen- und Stablplatten und leichten Schienen unter der Bezeichnung „Gruvenschienen" zum Transport nach Dstasien übernommen hoben, nachdem die Vertreter britischer Schiffahrtsgesellschaften die Verschiffung a b- gelehnt hatten, weil sie die Anweisung haben, keine Fracht zu übernehmen, die wahrscheinlich als Kontrebande erklärt werden würde. Es ist sicher, daß durch die russischen Absperrungsmaßregeln der Warentransport nach Ost- asien eine starke Beunruhigung erlitten hat. Wenn daher die deutschen Linien im (Gegensatz zu den englischen Postlinien, die den Verkehr nach Japan einstellen, diesen iVer- kehr fortsetzen, so versteht es sich wohl von selbst, daß sie die befrachteten Güter besonders scharf auf Kriegs- kontrebande hin ansehen und, wo ein solcher Zweck wahrscheinlich ober auch nur möglich ist, die Annahnle verweigern. Die Vertreter der großen deutschen Schiffahrtsgesellschaften haben den bestimmten Auftrag, in diesem Sinne zu verfahren. Wenn sie wirklich Güter übernommen haben sollten, die von den englischen Gesellschaften zu- rückgewresen worden sind, so dürfte der Grund für die Zurückweisung weniger in denr Ehawkter als KriegS- kontrebande,' als vielmehr darin zu suchen fein, daß die Engländer ihren Verkehr eben eingestellt haben und omit überhaupt nicht befördern können. AuS Hamburg ift. übrigens )d)oii gemeldet worden, daß die Angaben der „Tünes" ganz unzutreffend sind, und es sich nur um Gegenstände unverfänglichster Art handelt, wie z. B. dünnes Eisenblech, das zur Ansertigung voll Ltüchell- geräten und dergleichen benutzt wird.
----------------------L----— ---------'!_________J_L_ Kssehkntwmf, die O<richti>tiostea ßdrefftnii.
(Schluß.)
Ter fünfte Abschnitt handelt von den Handelssachen.
Für die Eintragungen i» das Handelsregister int> folgende Gebühren z« erheben: 1. bei Emzelkaufleuten und Bevsicherungüve reinen ans Gegenseitigkeit n) für die erste Ein tragnng per Firma 5 Mk. bü 20 Mk.; h) für sed.' spätere unf Rechtsverhältnisse der Firma sich beziehende Eintragung n Mk. bis 12 Mr.; c) für die Löschung bei- Firma 3 Ml. bio s Mk.; 2. bei offenen Handelsgesellschaften und Komnninditgesellschasten a) für die erste Eintragung der Firma 10 Mk. dis 40 Mk.; b) für
jede spatere auf die Rechtsverhältnisse der Firma sich beziehende Eintragung 5 Mk. .bis 20 Mk.; c) für die Löschung der Firma 3 Mk. bis 12 Mk.; 3. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- schäften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung a) für die erste Eintragung der Firma 50 Mk. bis 200 Mk.; b) für die spätere Eintragung einer Aenderung des Gesellschaftsvertrags 4u Mk. bis L6ü Mk.; c) für eine sonstige spatere auf die Rewtsoerhältmsje der Firma sich beziehende Eintragung 20 Mark bis 80 Mk.; d) für die Löschung der Firma 10 Mk. bis 40 Mk.; 4. für die Eintragung einer Prokura 5 Mk.; für die Löstaung derselben 3 Ack.
Gebühren tommen nicht zum Ansätze: 1. für die Eintragung der K^nkurs^räfinung, der Aushebung des Eröfstiungs- bejauufses solche per Einstellung und Llufhebung des Konkurses; 2. für das Verfahren auf Anträge und Beschwerden, welche von Organen des Handelsstanbes gemäß § 126 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeheu sowie jur d.e Turch.i^t der Handelsregister, weiche nach Maßgabe der Bestimmungen über die Führung der Handelsregister erfolgt; 3. für das Löschungsverfahren nach 8 141 des Gesetzes über die An- gelegenhecken der freiwilligen GeriäMbarkeü, falls die Löschung infolge erhobemn Widerjpruchs unterbleibt; 4. für eine nach den 142 bis 144, 14? Abs. 2, 3 des Gesetzes über die An-^ gelemnheiten der freüvuligeii Gerichtsbarkeit von Amts wegen erfolgende Löschung; wird in den Fällen der §§ 142 bis 141 der Wwerspruch eines Beteiligten zurückgewiesen, so hat dieser für d.e Zuruckweisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zu ent» riasten.
Für das Aufsuchen und Vorlegen eines Eintrags im Handels- odcr Genofsmschastsregister zur EinsiaTt wird eine Gebühr von öu Pfenn.g eri>Duen. Auch für das Au, suchen und Vorlegen eines Eintrags im norjenregGer zur Einsicht wird die im Artikel 44 bestimmte Gebühr erhoben.
Der sechste Abschnnt handelt von Vereinssachen, Güter» r e ch t s s a a; n, S ch i f f s r e g i ft e r, Dispache. Für die Eintragungen in das Vereinsregister sind folgende Gebühren zu ergeben: a. für erste Eckuragung emes Vereins und für Oie Eintragung von Satzungsänderungen 20 Mk. bis 100 Mk.; b. für fonft.ge auf Anmeldung zu bewertende Eintragungen 5 Mk. bis 20 Mu Tas Gericht ill ermächtigt, bei gemeinnützigen Vereinen die Gebühr unter a. bis auf 5 ÜJtt und Die Gebühr unter b. bis auf 1 Mt. herabzus-etzen.
Im stebemm Aofchnitt über Grundbuchsachen wird u. <l bestimnlt, baß Gebühren nicht erhoben werden: 1. für eine Eintragung in das Grundbuch und deren Bekamrtmachung gemäß 5o der Grundbuchoronung; 2. für die Gestattung der Einsicht des Grundbua.-s und für bte Gestattung der Einsicht der Urkunde«» auf welcpe die Eintragungen im Grundbuch sich gründen oder ^-ezug nehnlen; 3. für die Wahrung von Katasteränderungen ün Grundbuch.
Unter ein-m iveiteren Abschnitt werd bestimmt: Tie Gebühr für bie Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen d^rw das Gericht beträgt für jede angesangene Stunde, idcIqk die Vornahme des Geschäfts beansprucht, 1 Mk. Gang und Reisezeit bleck).n bet der )c>ereu-nung des Zeitaufwandes außer Ansatz. Findet eines dieser Geschäfte bei Gelegenheit der Errichtung emes Jrwentars oder Der Aufnahme eines Vermögens- verzejchnisies stack, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
Die Auftrahme und Entgegennahme von Gesuchen, Anträgen und Erklärungen, welche' die (Einleitung oder den Forlgang emes gerichtlichen Verfahrens bezwecken, sowie die auftrahme von Beschwerden oder Erinnerungen erfolgt gebührenfrei, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Tie Stempel- pftichtigkeit rechtsgeschäfllia-er Erklärungen (». B. §§ 1342, 1434, 1491, 1492, 159», 1599, 1945, 1955, 1956, 2308, 2081, 2281, 2198, 2199 des Bürgerlichen Gesetzbuäjs i Nr. 73, 74 des Stempel- tarifs) wird durch diese Vorschrift indessen nicht berührt.
Tie Einsicht von Urkunden unb Akten, die sich in nmtlidjer Verwahrung befinden, ist in der Regel gebuhrenfrer.
In dem Verfahren der Z wa ngs v e r ft c i g er u n g sind ;u ergeben: 1. für de Anordnung d.r Zwangsversteigerung oder für d.e Zulassung des Beckritts eines Gläubigers zwei Zehnteile, 2. für ixen Erla^ der Bekanntmaämng des eriicn Versteig er uugs- termms nad) Abhaltung des ersten ein Zehmeil, 4. für daS Verteilungsverfahren fünf Zehnteile, wenn das Verfahren vor Beginn des Verteilungstermine' erledigt wird, .drei Zehnteile der üm 8 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühre».
In dem Verfahren der Z w a n g s v er w a l t u n g werden erhoben: 1. für die Anordnung der Zwangsverwaltung oder für die Zulassung des Beitritts eines Gläubigers zwec Zehnteile, 2. für jedes Jahr der Zwangsverwaltung, wobei ein begonnenes Jahr als voll gezählt wird, fünf Zehnteile, 3. für jedes Ber- teiluugsverfahren fünf Zehnteile der Sätze des § 8 des Teutschcn Gerichtskostt'Tvgesetzes.
Bon der Zahlung der Gebühren in Llngelegenheiten der freiwilligen und streitigen Gerickstsbarkeit sind befreit: 1. der Großherzog sowie das Großherzogliche Privat- und Fa-- milieneigentum: 2. der Fiskus des Deutschen Reichs und der Fiskus des Großherzogtums Hessen sowie die für Rechnung derselben verwalteten Anstalten und Kassen; 3. öffentliche Anstalten für Wohltütigkeits- und Unterrichtszwecke; 4. genehmigte Stiftungen, lveldfe von dem Ministerium des Innern ausdräalich als milde anerkannt worden sind; 5. Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften des öffcrcklichen Rechtes, wenn sie die zur Bestreitung der kirchlichen oder religiösen Bedürftusw erforderlichen Mittel ganz oder teilweise durch Umlagen auf ilrre Mitglieder ausbringen; 6. Gemeinden oder andere Kommunalverbändc in Armen-, Säml , Kirchen- und -Staatsangelegenheiten. Tem Staatsoberhaupt anderer Bundesstmrten. dem Fiskus anderer Staaten als des Deutschen Reichs und des Hessischen Staates sowie den öffentlichen Anstalten und Kassen, die für Reämung eines solchen anderen Staates verwaltet werden, ferner den bei dem Großherzoglichen Hose beglaubigten Gesandten und Geschäftsträgern kann die Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren geivährt wcrdc'n, wenn der betreffende Staat dem Großherzogtum gegenüber die gleiche Rücksiüft übt.
Tas Minister»um der Justiz ist ermüclttigt, in einzelnen Fällen aus Grütlden besonderer Billigkeit Gebühren und v)lUmlagen zu erlassen. Tas Ministerium bt'r Justiz ist ermächtigt, einem Zahlungspflichtigen im Falle der Beibringung eines Armuts^ Zeugnisses die Gedülwen und A uslagen »u erlassen oder -u Ix- riften. Es kann diese Befugnis für .iuzelne Fälle c>dci all gemein auf bi»' Gerichtsbehörden überhagen und die zu diesem Zwecke criorbcrlidKii Ansiülfrnngsvorschriften erlassen.
Tse OkbiUnTH der G e r i cht S v o l l z i e h e r für Geschifto, auf lueldx die Deutsche Gebührenordnung für ^ricictsvollzieber feine Anwendung finde!, werden durch Beiordnung geregelt; b<h< Gleiche gilt von Den Gebühren der Gericl^tsdjener.
Tie Vorschrisüui über btc Gebühren Der Notare, Rechts- anwülte unb OrtSgerichte n>erben bMixb .regewvärtiges Gesotz nicht !>erührt.
Tie Gebühren tk-r amtlichen Schäher werden von dem Ministerium der Justiz festgesetzt
Tas Gesetz soll mit dem 1. Januar 1905 m Kraft treten, t* biefw Z«" noch nicht fällig s.'»d. M>t dem glichen Zeupunkte trete» all, entgegenstehendeil Bestimmungen au [ult Kraft. 4


