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Nr. 61
Drittes Blatt
Samstag 12. März 1604
Metzener Anzeiger
Erscheint täglich mit Ausnahme des Dormtags.
Die „Giehener Familienblätter" werden dem „Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der ^hessische Landwirt" erscheint monaUich einmal.
154. Jahrgang
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universttätsdruckerei. R. Lange, Dießen.
Redaktion, Expedition u.Druckerei: Schulstr.7.
Tel. Nr. 51. Telegr.-Adr.: Anzeiger Dießen.
General-Anzeiger, Amt;- und Anzeigeblatt für den Kreis Siehe«.
ZAonstre Srozeffe.
Von juristischer Seite wird uns geschrieben :
In Nr. 45 des „Gieß. Anz." findet sich ein Artikel, überschrieben: „Staatsanwälte". Ueber den Ipaupt* linbalt des Artikels mit dem Verfasser zu rechten, erübrigt ssich, nackstem der „Gieß. Anz." selbst im redaktionellen Teile sestgeslellt hat, daß die in dem Artikel gegen Richter rund Staatsanwälte erhobenen Vorwürfe neben das Ziel ischreßen, denn weder Richter noch Staatsanwälte können ifür die von den Geschworenen gefällten Wahrsprüche ver- aintwortlich gemacht werden.
Ter Artikel ist typisch dafür, in welcher Art und Weise, mit welch mangelhafter Begründung häufig Stimmung Negen Richter und Staatsanwälte gemacht und dann von . cm angeblich erschütterten Vertrauen zur Rechtsprechung geredet und geschrieben wird.
In dem fraglichen Artikel findet sich aber auch die Bemerkung, daß heutzutage — abgesehen von dem Ausgang — auch der V e r l a u s manches Prozesses gegen „hoch- behende Personen" häufig Kopfschütteln Hervorrufe und ; ieser Vorwurf würde, wenn er gerechtfertigt wäre, aller- j ings in erster Linie Richter und Staatsanwälte treffen. ')n welcher Richtung in dieser Beziehung ein Vorwurf erhoben werden foll, ist nicht gesagt, offenbar haftet jedoch per Verfasser au dem äußeren Bild, das so mancher der- : rtiger Prozesse gerade in letzter Zeit mit seinem Massen- Ausgebot von Zeugen und Sachverständigen, das tage- und Wvchenlange Verhandlungen bedingt, geboten hat. Gerade . ieses äußere Bild verleitet leicht dazu, den Vorwurf zgegen die Organe der Justizverwaltung zu erheben, es -uerde, was das Eingehen aus den Fall, den Umfang der Beweiserhebungen anbelangt, allerdings ein Unterschied j wischen Hoch und Niedrig gemacht, und diese drei- :cre und intimere Behandlung äußere naturgemäß auch ihre Wirkung auf den Ausgang der Sache.
Eine derartig unterschiedliche Behandlung existiert in .er Tat nicht und bei näherem Zusehen entwickelt sich 1-cr Umfang solcher Monstreprozesse aus ganz natürlichen Gründen.
In erster Linie ist der Umfang der Beweiserhebung in Strafprozeß bedingt durch die Tat selbst. Erfordert die Tat, und sei es auch nur in ihrer Vorbereitung, wie z. B. iin Kwileckiprözeß, Ermittlungen an den verschie- Icnsten Orten, in Polen, Rußland, Schweiz, Frankreichs Berlin usw., so liegt aus der Hand, daß der Umfang der Beweisaufnahme größer sein wird, als wenn sich Vorbe- Mitung und Ausführung der Tat auf einen engen Kreis, toon Personen beschränkt.
In zweiter Linie Fommt in Betucht, in welcher Weise ter Angeklagte seine Verteidigung führt. Tie Beweisaufnahme wird sich einfacher gestalten, wenn der Angeklagte emien komplizierten Alibi!) e weis antritt oder jede Klage- b'hanptung durch Gegenbehauptungen zu entkräften sucht. Häufig wird an' solchen Behauptungen selbst dann fest- 'halten, wenn sich auch bereits im Vorverfahren ihre Halt- ü.sigkeit ergeben hat, lediglich aus Furcht, durch eine Nach- cübe seine Stellung zu verschlechtern. Nun ist es Pflicht dcr Staatsanwaltschaft, niost nur das Belastungsmaterial z. isammenzutragen, sondern aua> auf den angebotenen Ent- u.srungsbeweis einzugehen. Selbst die haltloseste und als solche bereits erkannte Verteidigungsbehauptung, die Zahl Di'L zu ladenden Zeugen durch eine oft nicht geringe Anzahl umgeb hebet Entlastungszeugen zu vermehren, sei es auch nmr, um durch ihre rein negativen Aussagen die Halt- lnsigkeit der Verteidigung darzutun. Kommt nun noch hünzu, daß die Aussagen der Be- und Entlastungszeugen Hintereinander im Widerspruch stehen, so zieht sich dieStaats- amwaltschast gezwungen, die Zeuaenliste abernrals zu ver- guößern und sogenannte Leumundszeugen zu laden, deren Lassage eine Würdigung der Wahrheit oder Unwahrheit dcrr Aussagen der eigentlichen Tatzeugen ermöglichen soll.
Es tritt daher bereits hier in lÄscheinung, daß der größere oder geringere Umfang der Beweisaufnahme mehr du. n dem Verhalten des Angeklagten als von dem größeren du)er geringeren Entgegenkommen der Staatsanwaltschaft ULib des Gerichts abhängig ist.
Nun liegt es in der 'Natur der Tinge, daß dem Ange- fligten in den weitaus meisten Fällen selbst das bereit» il illigiie Eingehen der Staatsanwaltschaft auf den Ent- Icistungsbeweis noch nicht erschöpfend genug sein wird und ,i:n und für sich steht ihm selbstverständlich das Stecht zu, seinen Entlastungsbeweis in dem ihm gut oünkenden Um- cmg dem Gericht vorzuführen.
Ebenso selbstverständlich ist aber, daß dieses Recht dem Ingeflagten nicht unbeschränkt zugestanden werden kann, hihi dies hieße — einem geordneten Gerichtswesen selbst US Grab graben. Es ist vielmehr, um uferlosen Ver- h Lindlungen vorzubeugen, bestimmt, daß die Ladung der . r.rgeschlagenen Entlastungszeugen von Amtswegen nur er» icdgt, wenn das Gericht der Ansicht ist, daß die aufge- : Litten Behauptungen an sich beweiserheblich sind und die 3t:rnehnmug der vorgeschiagenen Zeugen voraussichtlich geeignet sein wird, auf die Entscheidung einen Einfluß aus- MÜben.
Es läßt sich dies, solange diese Anträge v o r der Haupt- Verhandlung gestellt werden, leicht durch vorgängige Ab- ö c der Zeugen feststellen, anders roerm die angeblich entlastenden Beyauptungen und Zeugenbenennungen, wie dies bas Recht des Angeklagten ist, erst in der Hauproerhandlung erfolgen. Eine Vorprüfung ist dann nicht mehr oder doch j-u ui beschränktem Umfang möglich und will man sich nüichst dem Vorwurf der unzulässigen Beschränkung der Ver- ..L.Diguug aussetzen und die Gefahr herausbeschooren, einen -.Ävistonsgrund zu schassen, und damit eine Wiederholung deir ganzen kostspieligen Hauptverhandlung, so bleibt nichts ■nblrig, als die Zahl der Zeugen abermals zu vermehren Md sie zu laden, selbst auf die Gefahr hin, dach sie nichts ober nichts Wesentliches zur Sache aussagen iövimen.
Mit derartigen Anträgen, Behauptungen und Zeugen- Doemtungen iuiio erfahrungsgemäß ein außerordelltticher Äßbrauch gertiebeu. Einestetls fehlt es vielen Angetlaaeen
an dem nötigen Verstättdnis für die mehr oder minder große Veweiserheblichkeit ibrer Behauvtungen, und es ist nichts außeraewöhnltches, daß für Die unbedeutendsten Nevenumstänoe Unmengen von Zeugen benannt werden, andererseits hat man es sehr oft mit Anaeklagten zu tun, denen alles weniger als an Ermittlung der Wahrheit gelegen ist, die int Bewußtsein der Haltlosigkeit ihrer Be- hauptunaen derartige Anträge stellen lediglich zu dem Zwecke, die Sache zu verwirren, die Erledigung und damit ihre Verurteilung zu verschleppen oder mit dem Hintergedanken, im Fall der Ablehnung ihrer Anträge einen billigen Revisionsgrund zu haben.
Es liegt auf der Hand, daß die Gerichte durch den mit derartigen Anträgen getriebenen Mißbrauch an sich mißtrauisch werden und leicht zur Ablehnung neigen, andererseits aber zu vermeiden bestrebt sind, eine Wiederholung der Hauptverhandluna heraufzubeschwören und in um so höheren Grad wird die Geneigtheit der Gerichte wachsen, allen Anträgen, die auch nur in entferntem Zusammenhang mit der Straftat stehen, stattzugeben, je weiter die Verhandlung gediehen und je kostsmeliger sie geworden ist, denn eine einzige unzulässige Ablehnung kann den Erfolg haben, daß Zeit, Geld und Arbeit umsonst aufgewandt waren.
Kommt aber das Gericht zu einer Ablehnung, des Entlastungsbeweises, so darf um deswillen dem Ämgeklagten doch nicht die Möglichkeit genommen sein, sein Material in dem ihm gutdunkenden Umfang dem Gericht vorzuführen. Tas Gesetz bestimmt deshalb, daß ebenso wie der Staatsanwaltschaft das Recht der unmittelbaren Ladung von Zeugen und Sachverständigen zu- ftcht, dasselbe Recht auchdemAngeklagten gewährleistet sein soll |u nb auch auf die b er artig geladenen Zeugen und Sachverständigen hat sich die Beweisaufnahme zu erstrecken.
Tiefe Zeugen hat der Angeklagte auf seine Kosten au laden und ihnen die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis entweder bar anzubieten oder zu hinterlegen. Alsdann müssen die Zeugen erscheinen gerade so gut, als ob sie von Amts wegen geladen wären. Turch diese Bestimmung der Belastung des Angeklagten mit den Kosten für derartige Zeugen wird zwar an sich schon mancher mißbräuchlichen Ladung vorgebeugt, allein einem Angeklagten gegenüber, dem es auf die Kosten nicht anzukommen braucht und nicht ankommt, verfehlt die Bestimmung völlig ihre Wirkung, er hat keine Ablehnung zu befürchten, er ladet die ihm wünschenswert erscheinenden Zeugen und Sachverständigen einfach unmittelbar.
Eine Mitteilung an Gericyt und Staatsanwaltschaft über die vorgenommene Ladung genügt, und alsdann müssen die also geladenen Zeugen und Sachverständigen vernommen werden. Temgegcnüber stehen Gericht und Staatsanwaltschaft nahezu machtlos da und die Ausdehnung der Beweisaufnahme ist, wenn es sich nicht offensichtlich erhellt, daß die Ladungen lediglich zum Zweck der Verschleppung erfolgt sind, ganz wesentlich in den Willen des Angeklagten aefteUt.
Insbesondere wird von diesem Recht der unmittelbaren Ladung seitens bemittelter Angeklagter Gebrauch gemacht bei der Beiladung neuer Sachverständiger. Tas Gesetz bestimmt zwar, daß die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch den Richter erfolgt, allein diese Vorschrift berührt nicht das Recht des Angeklagten, Sachverständige unmittelbar zu laden und ihre Vernehmung im Fall ihres Erscheinens zu verlangen. Es liegt ja nur zu nahe, daß der Ange- geklagte versuchen wird, unbequeme und ungünstige Gutachten durch solche neuer Sachverständiger auszugleichen, und nicht selten geschieht dies mit Erfolg, da selten mehrere Menschen besonders in wissenschaftlichen Dingen, völlig gleicher Meinung sind, sei es auch nur insoweit, als die Gutacksten trotz ihrer Uebereinftimmung in der Hauptsache in ihrer Begründung oder in mehr nebensächlichen Punkten in Gegensatz gebracht werden. Namentlich im ichwurgerichtlichen Verfahren bietet dies oft mit Erfolg oic Handhabe dazu, die zue Schuldigsprechung erforderliche Unanfechtbarkeit und Slcherhett der Gutachten anzuzivei- jeln und wenigstens ein non liquet und damit die Jrei- Iprechung zu erreidjen.
Hauptsächlich aus diesen Gründen und insbesondere aus dem letztertoähnten Recht des Angeklagten zur unmittelbaren Ladung von Zeugen und Sachverständigen erklärt sich die Neigung der Strafprozesse gegen Wohlhabende, sich zu Monstreprozessen ausAuwachen, ohne daß dadurch mit Recht der Vorwurf der Klassenjustiz gegen Richter und Staatsanwälte erhoben werden könnte.
Aus Hiuöt und Land.
Gießen, den 12. März 1904.
** Tie Auswanderermission in Br emen hat, so schreibt man uns, schon vielen Auswandemden aus Gießen und Oberhessen große Dienste geleistet. Unsere Aus- wandemngsagenten aeben ihren Klienten meist die Empfehlungskarte nach Bremen mit. Es dürften daher einige Mitteilungen aus ihrer Tättgkeit im Jahre 1903 von Interesse fein. Wir hören, daß in diesem Jahre die Auswanderung über Bremen, Teutschland bedeutendstem Ein- schiffungshafen, so stark war wie nie zuvor. 175 320 Personen, darunter 16 639 Reichsdeutsche, passierten als Auswanderer die Stadt. Tie Summe Der Evangelischen wird auf etwa 10000 geschätzt. Noch immer ist Nordamerika das Hauptziel der Auswanderung, dorthin zogen von der Gesamtzahl 164 271, von den Reichsdeutschen 15 838, darunter fast die Hälfte Landleute oder Angehörige von solchen. 801 Reichsdeutsche verteilten sich auf England, Argentinien, Brasilien, Südafrika, Neu-Süd-Wales unb andere Länder. Tie Bremer Auswanderermission hat Verbindungen zur Fürsorge für die landenden Auswanderer in vielen überseeischen Hafen. In Newyork und Baltimore sorgen die beiden deutschen Emigraurenhäuscr, die zum Scl)utz der Einwanderer teils von der evangeliscyi-lultzerlschen, teils von der evangelischen Kirche gegründet sind, in trefflicher Weise für ihre Pslegebefoylenen. Tie Leiter Pastor Dö
ring, Nachfolger des verstorbenen Pastor Berkemeier in Newyork (Adresse: State Street Nr. 12), und Pastor Avitz in Baltimore empfangen die Einwanderer schon bet der Landung, wenn dieselben ihre Erkennungskarten sichtbar tragen. Tiefe Karten (grün für Newyork, rot für Baltimore) sind von der Bremer Auswanderermifsion (Adresse: Langenstraße 32, vom 1. April Georgstraße 22) unentgeltlich zu beziehen. Auch sonst sorgt dieselbe auf alle Art für jeden Auswanderer mit Schutz, Auskunft, Rat und Gefälligkeiten in allen ihren Angelegenheiten. Etwa 9000 Briese mit gedruckter Aufklärung über das Auswanderungswesen wurden versandt, vor allem der kleine weitbekannte „Ratgeber für Auswanderer nach den Vereinigten Staaten von 9tord- amerika", der jetzt in 14. Auflage erscheint. Zahlreiche, besondere Anfragen und Austtäge wurden erledigt, so wurden 3195 Briefe usw. empfangen und beantwortet. Ueber 300 000 Mk. wurden der Mission von Auswanderern zu sicherer Ueberweisung an die Verttauensmäimer im Besttmm- ungshafen ober zur Heimsendung an ihre Verwandten anvertraut. 62 Auswanderergottesdienste konnten gehalten werden, dazu 27 Mendmalsieiern. Auch bei ihren äußeren Geschäften in Bremen fanden die Auswanderer, wo sie es irgend begehrten, jede Beihilfe der Mission. Ter allein- reisenden Mädchen und Frauen nimmt sich, dabei die Bahn- hofsmifsionatin Frau Marie Badicke liebevoll an. Die Leitung dieser Auswandererfürsorge in Bremen liegt jetzt in der Hand des Inspektors der dortigen Inneren Mission, Pastor Büttner, nachdem der frühere hochverdiente Leiter Pastor Cuntz am 1. April 1903 seines Alters wegen zurückgetreten ist. Dem Bureau steht der langjährige Aus- wanderermissivnar Krone vor. Wer auswandern will oder Auswandernngslustige au beraten hat, sollte sich so frühzeitig wie möglich an das Bureau wenden; es wird sonst leicht zu spät, um im vollen Umfange alle Maßregeln zum Wohle des Auswandernden treffen zu können.
** Mass oll meineTochterwerden? Vor dieser schweren Frage stehen nun bald wieder so viele Eltern. Zunächst ist die Hauptsache, daß nicht an die erste Zett muh der Schulentlassung nur gedacht werden darf, sondern gn Die Zukunft des Kindes. Wer es mtt ansieht, daß die Not so vieler Familien daher kommt, daß die Frauen nicht viel versteyen von Haushalt, Kochen unb Kinderpflege, daß infolgedessen in vielen kleinen Haushaltungen viel zu teuer gewirtschaftet wird, der kann nur den Rat geben: Bringt eure Tochter in einen guten Dienst. Ta kann sie vieles lernen, was sie später als Hausfrau und Mutter notwendig braucht. Tie Beschäftigung in einer Fabrik füllte,, wo immer die Verhältnisse das gestatten, unterbleiben, weil hier meistens irgend ein Gewmn für die tüchtige Hausfrau nickst zu holen ist. Unter 100 Haushaltungen kann man mit Sicherheit diejenigen herausfinden, deren Führerin Fabrikmädchen war. Ein ^abrikmädchen tritt nicht feiten unerzogen und unfähig in Die — meist frühe — Ehe. Lasse sich niemand durch die scheinbar größere „Freiheit" in der Fabrik verführen! Einige Jahre in einen Een „Tienst" zugebracht, bedeuten für die spätere Haus- a die größte „Freiheit", d. h. Fähigkeit, glücklich zu wer- . Tie sittlichen Versuchungen sind für ein Mädchen nirgends so groß, wls in der Fabrik. Tie äußere Abhängigkeit im „Tienst" ist allen jungen Mädchen nur heilsam. Ein Mädchen, das sich von der Fabrik weg verheiratet, wird daher im Ehestände entsetzlich unfrei Tenn dort wachsen ihr die schweren Ausgaben leicht über den Kops, und sie wird eine der vielen Frauen, die ihrem Manne keine gemütliche Häuslichkeit bereiten kann und die leicht in Not und Elend gerät, weil ihr alles mißrät unb sie schließlich nicht mehr aus noch ein weiß. Daher kommen die vielen vergrämten Sorgenmenschen unter den Frauen. Wer feinen Tienst findet, ober aus anberen Gründen zu Hanse bleiben muß, der sehe wenigstens zu, daß er nähen ober schneidern lerne.
Lauterbach, 10. März. Der dem Bonisatius-Verein gehörende Garten, auf welchem beabsichtigt war, eine katholische Kapelle zu errichten, in der Nähe des hiesigen Friedhofs gelegen, ging zum Preise von 870 Mk. an Herrn, Walz über. — Die Tr. Stotz gehörenden Wohnhäuser, das sogen. Lorenzsche Haus, gingen zum Preise von 9500 Mk. an Schuhmacher Kraft über; das Eckhaus an Hutmacher Röhr zum Preise von 8500 Mk. (L. A.)
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