Ausgabe 
9.2.1904 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

img des Fehlbetrags vorausgehen muß, haben auch noch !andere Bedürfnisse vor ihr den Vorrang. Die vor zwei Jahren notwendig gewordene Erhöhung der Ver­mögenssteuer von 55 auf 75 Pf. pro 1000 Mark Ver­mögen ist in der Bevölkerung als eine zwar notwendige, aber recht unerwünschte Maßnahme empfunden worden, und es muß das Bestreben der Regierung sowie der Landstände sein, sobald die Finanzverhältnisse es er­lauben, den Steuercoeffizienten wieder auf den frühren Betrag zurückzuschrauben. Ob dies in den nächsten Jähren schon erreicht werden kann, erscheint allerdings zweifelhaft; es wird dies in erster Linie von der weiteren Gestaltung der Eisenbahneinnghmen und der Erträge der Steuern abhängen. Jedenfalls muß die Her­absetzung der Vermögenssteuer stets im Auge behalten wer­den und es soll auch ihr der Vorrang vor einer außer­ordentlichen Schuldentilgung eingeräumt werden. Des weiteren erscheint es dringend notwendig, bevor man >zu einer Tilgung der Staatsschulden im größeren Umfange scbreitet, gewisse Ausgaben, die in der Vermögensrechnung erscheinen und somit auf dem Wege der Staatsanleihe ge­deckt werden, in die Betriebsrechnung zu überführen, um sie aus den laufenden Einnahmen zu bestreiten. handelt sich dabei um solche Aufwendungen, die keine direkte Be­reicherung des Aktivums des Staatsvermögens darstellen, vielmehr ihrer Natur nach aus den laufenden Einnahmen zu bestreiten sind. Tatsächlich liegt es in der Absicht der Regierung, in der Zukunft eine solche reinliche Scheidung der Ausgaben schrittweise herbeizuführen und auch diesem Verfahren den Vorrang voe einer ausgedehnteren Tilgung der Staatsschulden einzuräumen.

Ter Vorstellung von Gehilfen im mittleren Eisen­bahndienst betreffend ihre dienstlichen Verhältnisse be- tm tragt der erste Ausschuß keine Folge zu geben.

Oer Kesehenlrv rrf über die Dienstverhältnisse der hessischen Staatsbeamten.

Gießen, 8. Febr. 1904.

Der 2. Kammer der Stände ist im Juni 1903 ein Gesetz­entwurf, die Dien st Verhältnisse der Staats­beamten betreffend nebst Begründung mit dem Ersuchen um verfassungsmäßige Beratung und Beschluß­fassung zugegangen.

Die 2. Kammer dürfte demnächst in die Beratung über Viesen Gesetzentwurf eintreten, ein kurzer Hinweis auf die Fortschritte, die der neue Entwurf gegenüber den seither geltenden Bestimmungen bringt, aber auch die Betonung der Seiten des Entwurfs ist wohl am Platze, die vielleicht hier oder da zu Bedenken Anlaß geben werden, umsomehr, als die Veröffentlichung des Gesetzent­wurfes und seiner Begründung in derDarmstädter Zeit­ung" nur stückweise und in 9 verschiedenen Nummern zer­streut (Nr. 302 bis 342) erfolgte, sodaß lieberblick und Ver­gleich erschwert war.

Die allgemeine Begründung des Entwurfes weist darauf hin, daß die augenblicklich geltenden Best!mm- ungen in verschiedenen Einzelgesetzen, zum Tell noch im Edikt vom 12. April 1820 ihre Grundlage hätten, daß aber .manche dieser Gesetze, was sich auch gelegentlich bei ihrer Anwendung gezeigt habe, nicht mehr den heutigen Anschau­ungen entsprächen.

Nach Artikel 1 des Entwurfes ist Beamter im Sinne des Gesetzes, wer von dem Großherzog oder von einer zustän­digen Behörde im Dienste des Staates angestellt ist und über die Anstellung eine Urkunde (Anstellungsurkunde") erhalten hat. Im Artikel 11 ist aber hinzugefügt, daß die wichtigsten Bestimmungen des Gesetzes auchauf Personen, die noch keine Anstellung erlangt haben, aber mit Genebmig- ung oder auf Anordnung der Ministerien im Staatsdienst beschäftigt sind", Anwendung finden soll. Damit erhalten diese Personen, die nach dem Wortlaut des Artikels aller­dings noch näher bestimmt werden sollen, für viele Fälle Beamteneigenschaft und damit billigerweise eine Erweiter­ung ihrer Rechte. Es ist wohl anzunehmen, daß in diesem Artikel an die in Verwendung befindlichen Assessoren, ferner an die sogen. Aspiranten in den verschiedenen Zwei­gen der Staatsverwaltung und an andere mehr gedacht ist.

Der Entwurf bietet gegen seither zwei wesentllche Fort­schritte, die der modernen Auffassung durchaus entsprechen. Seither konnte jeder Staatsbeamte, durch Verfügung der obersten Staatsverwaltung, zu feder Zeit in den Ruhestand versetzt werden. Hiervon waren nur die Richter und die denselben gleichgestellten Beamten ausgenommen. Dieses Recht der Regierung wird nun nach 2 Richtungen einge­schränkt, . erstens dadurch, daß die Voraussetzungen, unter denen die Versetzung in den Ruhestand eintreten kann, im Gesetze bestimmt werden, zweitens aber dadurch, daß für die Fälle, in welchen die Versetzung in den Ruhestand ohne Ansuch endesBeamten erfolgen soll, ein gesetz­lich geordnetes Verfahren vorgeschrieben wird.

Dieses besteht darin, daß einem Beamten, der ohne sein Nachsuchen in den Ruhestand versetzt werden soll, dies vorher -unter Angabe der Gründe mitzuteilen ist. Es steht ihm sodann das Recht der Einwendung zu, das zustän­dige Ministerium beschließt, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei, die Entscheidung erfolgt durch kollegia- hische Beschlußfassung des Staatsministe­rrums. Die in diesem Bewahren etwa streitigen Tatsachen sind, soweit nötig, unter eidlicher Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, festzustellen; der Beamte, oder sein gesetzlicher Vertreter, darf diesen Vernehmungen beiwohnen und sich über das Ergebnis der Feststellung äußern.

Genau das gleiche Verfahren ist einzuschLagen, wenn und das ist der zweite Fortschritt des Entwurfes einem Beamten nach Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1898 (Besoldungsgesetz)wegen mangelhafter Dienstführ­ung" eine Gehaltszulageganz oder teilweise versagt" wer­den soll, seither konnte der Beamte gegen diese Versagung keine gesetzlich begründeten Einwendungen vorbringen.

Auch das Kapllel des Entwurfes, das sich mit den Dis- ziplinarverhältnissen befaßt, zeigt wichtige Veränderungen gegenüber dem seitherigen Verfahren. Während seither das in erster und einziger Instanz entscheideirde Disziplinar- prafgericht für nicht richterliche Beamte der Verwaltungs- gerichtshof war, tritt neu hinzu die Ausübung der Diszi- plinarstrafgerichtsbarkeit durch die Disziplinarkam- mern als erste Instanz, während der Verwaltungsge- richtshos zweite Instanz wird. Dabei wird für jede Provinz eine Disziplinarkammer gebildet, die ihren Sitz in. der Provinzialhauptstadt hat, sie besteht aus 9 Mit­gliedern, von denen 4 richterliche Beamte sein müssen. Der Vorsitzende und die Mitglieder der DiSziptinarkammern werden von dem Landesherrn aus der Zahl der aktiven Ttaatsdiener ernannt.

Eine Neuerung des Gesetzes und damit wird eine in vielen außerdeutschen Staaten bestehende Einrichtung noch»- geahmt ist die vorsichtige Einführung einer Altersgrenze.

Es kann (nicht muß) ein Beamter in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Diese Bestimmung des Gesetzes ist durchaus berechtigt, sie liegt im Interesse des Staates. Dagegen ist an einer anderen Stelle des Entwurfes das 65. Lebensjahr eingefügt in einer Weise, die wohl nicht überall günstig aus­genommen werden wird. Seither hatte ein Beamter den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wemr er das 70. Lebensjahr vollendet, oder wenn er eine pen­sionsfähige Dienstzeit von 40 Dienstjahren erreicht hatte. Der neue Entwurf fordert im letzteren Falle noch die Zurück- legung des 65. Lebensjahres, mit der Begründung, daß diese Regelung der Tatsache Rechnung trägt, daß erfahr­ungsgemäß kein Bedürfnis besteht, vor Erreichung des 65. Lebensjahres den Uebertritt in den Ruhestand zu er­leichtern."

Durch diese Einschränkung zählen also in diesem Zu­sammenhang alle vor dem 25. Lebensjahr geleisteten Tienstjahre nicht mit, es gibt aber, namentlich im Sub­alterndienst Beamte, die bereits vor dem 25. Lebens­jahr ihre Dienstzeit beginnen und man sollte nicht fragen, wenn sie nach 40 jähriger Dienstzeit sich müde und matt fühlen, ob sie denn auch 65 Jahre alt seien. Man sollte die 40 Dienstjahre des etwa 63- jährigen geradeso werten, wie die des 65 jährigen. Auch im Beamtenbesoldungsgesetz spielt für staat­liche Gegenleistung in mancher Beziehung das Lebens­alter mit, wo nur das Dien st alter entschiede. Bleibt es besser bei dieser einschränkenden Be­stimmung, so müßte auch das Pensionsgesetz geändert wer­den, denn seither hat man, um nach 40 jähriger Dienstzeit den Beamten leichter zur Eirrreichung seines Pensionsgesuchs zu veranlassen, die Bestimmung getroffen, daß längere Dienstzeit (als 40 Jahre) keine Erhöhung der Pensions­bezüge zur Folge haben sollte. Dies trifft nicht zu, wenn ntart mit 40 Dienst;ahren den Anspruch auf Pensionierung nur bedingungsweise zugesteht.

Eine weitere Neuerung des Gesetzes ist die in gewissen genau angegebenen Fällen vorgesehene Verkürzung des Ruhegehaltes. Diese Abkürzung soll namentlich auch dann eintreten, wenn der pensiouierte Beamte Uus einerdau­ernden Verwendung im Dienste des Reick-es oder eines andern Staates, oder im Kommunal-, Kirchen- oder Schul­dienst^^ eine Nebeneinnahme erzielt, welche mit Hinzu­rechnung der^ Pension den früheren Gehalt um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die Tendenz dieser Bestimmung ist durchaus berechtigt, sie kann aber zu Härten führen, die vermieden werden, wenn auch hier das Gesetz nur die Möglichkeit, dieses Verfahren? vorsieht, nicht aber dieses Verfahren direkt verschreibt. Es wäre sogar durch­aus . gerechtfertigt, die Möglichkeit der Kürzung der Pension auch dann vorzusehen, wenn der pensionierte Be­amte eine dauernde Nebeneinnahme durch Beschäftigung in industriellen Betrieben (Verwaltungsrat, Auffichtsrat u. dgl. mehr) erzielt, zumal der Gesetzentwurf ausdrück­lich verlangt, daß auch der pensiouierte Beamte die Geneh­migung des Ministeriums zur Nebernahmc derartiger Stell­ungen einzuholen hat. Tie Härten, die mit der gesetz­lichen Festlegung der vorgesehenen Kürzung des Ruhe­gehalts verbunden sind, würden sich namentlich bei Sub­alternbeamten zeigen, namentlich bei solchen, die vielleicht den Strapazen ihres Dienstes nicht mehr gewachsen sind lForstwart, Steueraufseher u. dgl.), die aber durch eine leichtere Dureautätigkeit (Schreiber- oder Rechnerstelle) als Pensionäre die finanzielle'Lage ihrer Familie bessern könn­ten. Bezieht z. B. ein Subalternbeamter mit einem Maxi­malgehalt von 1800 Mark eine Pension von 1620 Mark, so darf er nach dem Gesetz nicht mehr als 360 Mark an jährlichen Nebeneinnahmen verdienen (1620 plus 360 gleich 1980), einem Mehrerlös stände eine gleiche Kürzung der Pension gegenüber.

In Wikel 10 des Gesetzes wird mit vollem Recht von den pensionierten Beamten gefordert,sich der Achtung und des Ansehens, die sein Stand erfordert, würdig zu erweisen"; die Folgerungen aber, die im Artikel 9 der Ergänzungsbestimmungen über die TiStziplinarverhältmsse daran geknüpft werden, scheinen uns bei demnächstiger Beratung in der Kammer einer gründlichen Er­wägung wert. Es ist uns bekannt, daß auch in weiteren Kreisen der Beamten schon auf >ie Bedenklichkeit dieser Folgerungen hingewiesen wor­den ist. Tie Besorgnisse, die hier gehegt werden, kommen u. a. zum Ausdruck in derZeitschrift süddeutscher Finanz- beamten" Nr. 10, Oktober 1903. Es heißt dort:Im allgemeinen kann man mit dieser Forderung des Artikels 10 einverstanden sein, aber die Folgerung, die die Regierungs­vorlage hieraus zieht, indem sie sämtliche m den Ruhestand versetzte Beamte bezüglich ihres Wohlverhaltens ständig unter die Disziplinargewalt der Ministerien stellt (Ar­tikel 9) der Ergänzungsbestimmnngen über die Dis- ziplinarverhältnisse), mit der Strafandrohung des Verlustes des Titels und Ruhegehaltes oder eines Teils der letzteren, so ist dies so weitgehend und ungewöhnlich, die Freiheit und Selbständigkeit des pensio­nierten Beamten beschränkend, daß hiergegen Stellung ge­nommen werden muß. Der in Ruhestand getretene Be­amte steht wie jeder andere Staatsbürger bei Verfehl­ungen unter dem Strafgesetzbuch. Bei Vergehen von Be­amten außer Dienst siird die ordentlichen Gerichte nach wie vor zuständig. Tie Aberkennung des AnspruW auf Ruhe­zehalt müßte auf die Fälle beschränkt bleiben, in welchen lurdj strafrechtliche Verurteilung auf Unfähigkeit eines Pen- ionärs Zur Belleidung öffentlicher Aemter erkannt wor- ren ist. Tarüber hinausgehende Kontrollen werden kaum m einem andern Bundesstaate bestehen. In der Be­gründung der Vorlage ist auch nur auf § 123 des badi- chen Beamteugesetzes hingewiesen, der sich aber auf im Dienste begangene Pflichtverletzungen nrittlerweile pensio­nierter Beamten bezieht. Taß der Begrift deswürdigen und unanstößigen" Verhaltens sehr dehnbar ist, nament­lich auch auf dem Gebiete des politischen und sozialen öffentlichen Lebens, darüber dürfte kaum ein Zweifel be-

Die vorstehenden Betrachtungen beweisen, daß die Tendenz des Gesetzentwurfes eine den Beamten durchaus wohlwollende ist, daß aber einzelne Punkte doch einer aufklärenden Besprechung und Beratung in der Kammer unterzogen werden könnten

Srvtsthes Keich.

Berlin, 8. Febr. Der Kaiser empfing heute im Schlosse u. a. den Architekten Bodo Mchardt.

Reichskanzler Graf Bulow empfing eine Abord­nung de§ Verbandes der Kriegsfreiwilligen von 187071, die ihm das Diplom als Ehrenmitglied über­reichte. Graf Bülow betonte in seiner Erwiderung, daß er die Bestrebungen des Verbandes voll würdige, daß auch er

die Erinnerungen an 187071 zu den schönsten seines Lebens rechne, und das? diese Erinnerungen ein unerschöpflicher LebenS- born für alle Mitkämpfer jener großen Zeit bleiben würde.

DieTägl. Rundschau^ hört, der Chef deS General- stabS, General der Kavallerie, Graf Schlieffen, sei mit der heimischen Oberleitung des HererofeldzugeS betraut.

Zum Arbeiterschutz in der Petroleum-In­dustrie hat der Staatssekretär Graf Posadowsky unter Hin­weis auf die in Nordamerika beobachteten spezifischen Er­krankungen von Arbeitern in Betrieben zur Gewinnung oder Verarbeitung von Rohpetroleum Erhebungen anstellen lassen, insbesondere auch darüber, ob Erkrankungen beobachtet sind, die auf die Einwirkungen des RohpetrolcumS zurückzuführen waren; zutreffendenfalls, von welcher Art diese Erkrankungen waren, wie lange sie gedauert imb welchen AuSgang sie ge­nommen haben; ob und wo aus Anlaß solcher Erkrankungen besondere Schutzmaßregeln bisher vorgeschrieben worden sind.

In Bezug auf den Verlag derFreisinnigen Zeitung" wird in der nächsten Zeit insofern eine Aenderlmg erfolgen selbstverständlich ohne jede Aenderung in der politischen Richtung oder Haltung der Zeitung daß als Verlegerin anstelle derAktiengesellschaft Fortschritt" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung tritt. Die neue Gesellschaft wird in derselben engen persönlichen Be­ziehung zum geschäftsführenden Ausschuß der Freisinnigen Volkspartei stehen, wie es bei der Aktiengesellschaft Fortschritt der Fall ist. Diesen Sachverhalt, so schreibt dieFrs. Ztg.", verdreht derVorw.", indem er ihn fälschlich so darstellt, als sei dieFreisinnige Zeitung" infinanzielle Schwierigkeiten" geraten. Soweit überhaupt die neue Gesellschaftsbildung zu­gleich größere Geldmittel mit sich bringt, sind dieselben bestimmt, mehr Spielraum zu schaffen für die weitere Aus­gestaltung und Verbreitung derFreis. Ztg."

Breslau, 8. Febr. Die russischen Studenten werden neuerdings streng überwacht; mehrere wurden von russischen Geheimagenten auf der Straße angehalten und vor einem weiteren Besuch sozialistischer Versammlungen, so­wie dem Weiterhalten revolutionärer Zeitungen gewarnt.

Koburg, 8. Febr. Dem heute eröffneten koburg* gothaischen Landtage ist ein Gesetzentwurf zugegangen, welcher die bisherige öffentliche Landtagswahl aufhebt und die geheime Zettelwahl mit Wahlkuverts und Jsolier- raum bei den Urwahlen einführt.

Aus Stadt und Land.

Gießen, den 9. Februar 1904.

** Zur Vermehrung der Kriminialpolizei in Gießen ist es, wie man uns von verschiedenen Seiten ver­sichert, notwendig, zu betonen, daß die Bemerkung des Land- gerichtsratS Dr. Schäfer in der letzten Stadtverordnetensitzung, die Kriminalpolizei in Gießen sei nicht die beste", lediglich so verstanden werden muß, daß die Beamtenzahl nicht genüge und die Organisation nicht richtig sei. Dies ist insofern selbst­verständlich, als die vom Polizeiamt beantragte Vermehr­ung und Reorganisation der Kriminalpolizei zur Tagesordnung stand. Davon, daß die Fähigkeit der Be­amten angezweifelt worden sei, kann gar keine Rede fein, im Gegenteil hat Landgerichtsrat Dr. Schäfer das besondere Ge­schick und die erwiesene Fähigkeit des Kriminalschutzmanns Pfeffer, dem z. Z. die Kriminalangelegenheiten obliegen, hcrvorgehoben, wie er für die Vermehrung und Reorgani­sation der Kriminalpolizei eingetreten ist.

" Personalveränderungen der Ober-Post- direktion Darmstadt. Verliehen wurde: Von dem Kaiser von Rußland: dem Postdirektor Schad in Darm- stadt der Ruff. St. Stanislausorden 2. Klaffe, dem Ober- Postpraktikanten Arnold und dem Postsekretär Wlßmann in Darmstadt der St. StaniSlauSorden 3. Klaffe und dem Ober-Postschaffner Haustein in Darmstadt die Silberne Medaille zum Stanislausorden. Versetzt wurde: Post- assistent Massoth vvon Butzbach nach Moers. Ge­storben ist: der Postdirektor a. D. Amelung in Darmstadt.

** Die Februarversammlung des Mittelrhei­nischen Fabrikantenvereins und die damit verbundene Versammlung der Süddeutschen Gruppe des Vereins deutscher Eisen- und Stahl-Industrieller kommt am 11. Februar d. Js. mittags 12 Uhr und zwar nicht rote üblich in Mainz, sondern in Frankfurt a. M. im Hotel Schwan zur Abhaltung. Auf der Tagesordnung steht ein Vortrag des Generalsekretärs H. A. Bueck-Berlin über Arbeitgeberverbände.

4- Waldgirmes, 7. Febr. Zu der am Donnerstag hier anberaumten Gemeinde-Nutzholzversteigerung hatte sich eine ungeheure Menschenmenge eingefunden, neben vielen Holzhändlern vor allem viele Handwerker. In der Tat war eine Auswahl geboten, wie sie wohl nirgends in der hiesigen Gegend zum Ausgebot kommt. Allgemeine Be­wunderung erregten die stattlichen Eichenstämme, deren Zahl etwa 230 betrug, darunter auch ein Riese von 3,47 Fest­metern, welcher von einem Geschäftsmann aus Gießen für 234 Mark erworben wurde.

Darm stadt, 8. Febr. Von den drei an den Folgen der Vergiftungsaffäre im Elisabethenstist liegenden Schiwestern geht es einer recht schlecht, während die beiden attoeren sich auf dem Wege der Besserung befinden.

fc. Vom Odenwald, 7. Febr. Am 21. Februar findet auf Schloß König i. O. die Taufe des am 4. Januar geborenen Sohnes des Erbprinzen von Erbach-Schön­berg statt. Zu der Feier treffen der König und die Königin von Württemberg, die Königin Wil­helmine der Niederlande und der Prinzgemahl Hein­rich, sowie der Großherzog von Hessen in König ein.

r. Mainz, 7. Febr. Die hiesigen Post- und StaatSeisenbahnbeamten haben eine Petition an den Reichstag gerichtet, in der sie unter Hinweis auf die hohen Miet- und Teuerungeverhältnifie in Mainz um Ver- etzung von Mainz in die Servisklasse A nachsuchen. Die mittleren Beamten würden dadurch statt des Wohn- ungSgeldzuschusseS von 432 Mk. einen solchen von 540 Mk. beziehen. Die Stadt gewährt don Lehrern 600 Mk. WshnungSgeld.

(r) Mainz, 8. Febr. Auf Beranlassung der hiesigen Staatsanwaltschaft wurde der frühere Eichmeister des Eichamtes in Oppenheim, Adam Prier, ver­haftet imi> gestern abend in das Mainzer Äepmgnis ei«-.