Nr. 131
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Erstes Blatt.
154. Jahrgang
Dienstag 7. Juni 1904
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt fiir den Kreis Gießen
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Gießen, 6. Juni 1904.
Ö e t r.: Die Revision der Maße, Gewichte und Wagen. Das Großherzogliche Kreiscnnt Gießen an die Großherzogl. Bürgermeistereien Lollar und Grünberg.
Sie wollen in ortsüblicher Weise bekannt machen, daß demnächst eine allgemeine Revision der Maße und Gewichte und Wagen in ihren Gemeinden stattfinden wird. Dieselbe wird durch einen Eichmeister und einen Gendarmen vorgenommen werden. Die Gewerbetreibenden sind gehalten, diesen Beamten bei Meldung der Strafe des § 369 Nr. 2 des St.-G.-B, Art. 73 des P -Str.-G. alle in ihrem Eiewerbe- betriebe benutzten Maße, Gewichte und Wägen vorzuKeigen und die Prüfung derselben zu gestatten. Bei der Revision sich ergebende Vorschriftswidrigkeiten werden nach den angeführten Gesetzesstellen mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder Haft bis zu 4 Wochen, auch mit Einziehung der unvor- schriftsmaßigen Maße, Gewichte und Wagen bestraft.
Um Strafen möglichst zu verhindern und das Revisions- geschaft zu beschleunigen, empfehlen wir den Interessenten, ihre der Revision unterworfenen Maße, Gewichte und Wagen vorher eichamtlich prüfen zu lassen, und machen zugleich darauf aufmerksam, daß die Prüfungen, die nur unerhebliche Kosten verursachen, bei Großh. Eichamt dahier geschehen können, und zwar für:
Lollar vom 9. bis 11. und 14. bis 18. Juni d. I.;
Grünberg vom 21. bis 25. und 28. bis 30. Juni, sowie am 1. und 2. Juli d. I.
Ferner werden die Besitzer von festfundamentierten Brückenwagen und Wagen über 2090 Kgr. Tragkraft darauf hingewieseu, daß nach 8 68 Z. 1 der Eichordnung vom 1. Januar 1888 die Eichung der genannten Wagen alle drei Jahre zu wiederholen ist, daß weiter bei denselben das Vorhandensein der Jahreszahl dem laufenden oder einem der drei voraufgegangenen Kalenderjahre angehört.
Im Interesse eines besseren Fortganges der Revisionen und um die Interessenten vor unnötigen Kosten zu bewahren, ist es unbedingt erforderlich, daß sämtliche zu prüfenden Gegenstände in gehörig gereinigtem Zustande und reparaturbedürftige Maße und Wagen er st nach vollzogener Reparatur in das Eichlokal verbracht werden.
I. V.: Tr. Kranzbühler.
Ncber allgemeines gleiches Wahlrecht spricht sich Rechtsanwalt Hermann Martin -Leipzig in dem von uns bereits erwähnten, bei I. F. Lehmann in München erschienenen jungliberalen Jahrbuch „Swarz-weiß-ro t" u. a. folgendermaßen aus:
Die herrschende Doktrin lehrt, daß ,,die Frage, welches Wahlrecht in einem Staate bestehen sollt, nicht von vorgefaßten prinzipiellen Gesichtspunkten aus, sondern lediglich nach politischen Zweckmäßiakeiisgründen zu entscheiden fift". Diese Lehrmeinung ist offenbar falsch. Sie verkennt das Wesen des parlamentarischen Wahlrechts. Wenn das Wahl-Recht ein Recht und kein Amt ist, so kann auch die Frage, wer dieses Recht ausüben soll, nicht nach Zweck- mäßigkeitsriicksichten, sondern nur vom Rechts standpunkt aus beantwortet werden. Tas Rechtsbewußtsein entscheidet Eine Wahlrcform ist deshalb nicht mit Zweck- mäßigkeitsrücksichten, sondern nur mit rechtlichen Erwägungen zu begründen.
Was für ein Wahlrecht entspricht nun unserem öffentlichen Rechtsbewußtsein? Wtzlches Wahlrecht ist gerecht? Die Antwort kann heute nur lauten, das allgemeine gleiche W a h'l r e ch t.
Wenn ein Grundsatz in unserem Staatswesen Geltung erlangt hat, so ist es der: Gleiches Recht für alle. Die Gleichheit vor dem Gesetz ist eines der kostbarsten Güter unserer Zeit. Wer wollte sie heute noch missen! Sie ist uns in Fleisch und Blut übergegangen. Die bürgerliche Gleichberechtigung besagt freilich noch nicht, daß alle die gleichen politischen Rechte haben sollen. Aber von der bürgerlichen zur politischen Gleichberechtigung ist nur ein Schritt. Und diesen Schritt hat unser Volk längst getan. Hand in .Hand zogen die beiden großen Prinzipien in unser Rechtsleben ein, in den großen Reformen, die am Anfänge des vorigen Jahrhunderts das Fundament des modernen Staates legten: in der Aufhebung der Erbuntertänigkeit, der Adels- und Steuerprivilegien, der Unterscheidung zwischen „adligen und bürgerlichen Grundstücken" und in der Einführung der Gewerbefreiheit.
Den größten Fortschritt machte die politische Gleichberechtigung aber in der Festlegung des Grundsatzes, daß die Staatsämter allen, ohne Unterschied des Standes und der Religion, offenstehen sollen. Wie wäre es nun denkbar, daß einem Volke, das sich neben der bürgerlichen cruch die politische Gleichberechtigung erkämpft hat, das allgemeine gleiche Wahlrecht vorenthalten bleiben oder Diedergenommen werden könnte! Denn dieses Wahlrecht ijt nicht weniger und nicht mehr, als die letzte notwendige Konsequenz der Gleichberechtigung a-ller Volksgenossen.
Heinrich v. Treitschke hat das allgemeine gleiche Wahlrecht die äußerste Grenze der Unvernunft gescholten. Das aiktive Wahlrecht soll den Kreisen Vorbehalten bleiben, in denen Wohlstand und Bildung zu Haufe sind. So unum- luunden wendet man sich heute nicht mehr gegen die politische Gleichberechtigung. Das Prinzip hat gesiegt. An d.ie Stelle des Arguments ist der Sophismus getreten. Der Verlust des Wahlrechts soll eine Strafe für alle sein, d.ie sich selbst als Feinde unserer Staatsordnung be- kmnnen. Nicht besser ist der Einwand, der sich selbst in mnem modernen Lehrbuch findet, das Wahlrecht sei ja
doch nirgends allgemein und gleich, denn überall seien Frauen, Kinder und Geisteskranke vom Wahlrecht ans- geschlossen. Wenn dieser Einwand triftig wäre, so würde er das Prinzip der Gleichberechtigung überhaucht treffen, er enthält aber nur die bekannte auch int bürgerlichen Recht enthaltene Ausnahme von der Regel. Diese Ausgenommenen gelten nach ihrer körperlichen Beschaffenheit nicht als vollkommen rechtsfähig. Wenn sich unser Rechtsgefühl weiter vervollkommnet haben wird, wird auch den Frauen das Wahlrecht Zufällen. .Heute stehen sie noch mitten im Kampfe um dieses Recht.
Viele Berufene lassen die politische Gleichberechtigung nur insoweit gelten, als sie nicht die Existenz des Staates gefährdet. Und eine solche Gefahr sehen sie in dem Wahlrecht, das die Mehrheit zur Mitregierung beruft. Denn die Masse ist unpatriotisch- dumm, ein Spielball in der Hand gewissenloser Demagogen, regierungsunfähig. Vor allem aber sei die Masse geneigt, ihren politischen Einfluß zur Verbesserung ihrer Lebenshaltung auf Kosten des Staatswohles zu mißbrauchen. Wenn diese »Befürchtung begründet wäre, wie groß wäre dann die Gefahr in den reinen Demokratien, in der Schweiz, in Frankr ich, in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo überall das Volk sogar Souverän ist? Die Er f ahr un g lehrt-.dagegen, daß sich das Staatswohl sehr gut mit dem allgemeinen gleichen Wahlrecht vertragen kann. Das beweist auch die Geschichte des deutschen Reichstages. Der Menschen Tun und Lassen wird zu unserm Heile von der Vernunft regiert, weil sie selbst vernünftige Wesen sind. Das gilt erst recht in politischen Dingen. Diese Wahrheit sollte christlichen Politikern besonders lieblich eingehen. Das Leben eines Volkes erscheint ihnen ja als Offenbarung Gottes. Und die Menschen selbst sind Kinder Gottes! Ein Blick auf die Entwickelung der Vereinigten Staaten von Amerika vermag jeden Zweifel zu bannen. Dort haben alle 21 jährigen männlichen Bewohner das gleiche Wahlrecht, seit 1870 sogar ohne Rücksicht auf Rasse und Farbe. Da über die Wahlfähigkeit die Gesetzgebung der Eiuzelstaaten entscheidet, dürfen hier und dort sogar Ausländer zum Repräsentantenhaus wählen. Hat man nun je eine glänzendere Entwicklung erlebt als die des amerikanischen Volkes?
Die Kräfte des allgemeinen gleichen Wahlrechts erschließen sich nur dem Volke, das es zu schätzen weiß. Wir müssen uns von der Ueberzegung durchdringen und leiten lassen, daß nufer Wahlrecht ein organisches Glied unseres Körpers und keine künstliche Gliedmasse ist, die wir mühselig mit Herumschleppen. Es gleicht einem Instrumente, dem ein Meister die herrlichsten Töne entlocken kann, das aber in der Hand eines Stümpers versagt. Wenn wir die Politik des allgemeinen gleichen Wahlrechts machen wollen, so müssen wir es als einen Segen für unser Volk erkennen. Nichts lähmt die Reichspolitik, wie sie sein soll, so sehr, als das konservative Regieruugsstzstem in Reußen. Die Herstellung eines einheitlichen Wahlrechts in Deutschland ist das Haupterfordernis einer folgerichtigen und erfolgreichen Reichspolitik.
Daß das Reichstagswahlrecht nicht die Schuld an dem Anwachsen der Sozialdemokratie trägt, ist eine Binsenwahrheit. „Hat das beschränkte Wahlrecht, welches in Belgien bis 1894 bestand, dieses Land vor dem Eindringen sozialistischer Lehren zu bewahren vermocht? Würde die Sozialdemokratie weniger gefährlich sein, wenn sie nicht im Parlament vertreten wäre? Die Zulassung der Arbeiter zu den politischen Rechten bewirkt immerhin, daß in den Kreisen derselben eine, wenn auch nur relative Zufriedenheit entsteht. Sie kann deshalb als ein Schutzmittel gegen revolutionäre Erhebungen angesehen werden. Unsere Arbeiterbewegungen haben niemals einen so bedrohlichen Charakter angenommen, wie dies in andern hochentwickelten Industrieländern, z. B. in Belgien und den Niederlanden, welche das allgemeine Stimmrecht nicht hatten, der Fall gewesen ist." Diese Worte Meyers in seinem Buch „Das parlamentarische Wahlrecht" verdienen in weiten Kreisen beherzigt zu werden. Das Schutzmittel leistet aber noch mehr. Nach der Niederlage bei Jena hat ein berühmter preußischer General geäußert, das Schmerzlichste au dem Unglücke Preußens sei die Teilnahmlosigkeit des gemeinen Mannes an demSchicksal des Landes. Noch jüngst hat ein preußischer Offizier im Reichstage die Lauheit des Bürgertums, seine kosmopolitische Gesinnung in jenen Unglücksjahren getadelt. Und das mit Recht. Es fehlte dem damaligen Geschlecht an Vaterlandsliebe und nationaler Gesinnung. Von dieser Erkenntnis durchdrungen hat ja Stein damals ein neues Regierungssystem gefordert „welches der Nation eine wirksame Teilnahme an der Gesetzgebung zusichert, um hierdurch den Gemeinsinn und die Liebe zum Vaterlande dauerhaft zu begründen". Damals ist der Wert des gemeinen Mannes zum crftenmale erkannt worden. „Welche unendlichen Kräfte schlafen im Schoße einer Nation unentwickelt und unbenützt. In der Brust von tausend und abertausend Menschen wohnt ein großer Genius, dessen aufstrebende Flügel seine tiefen Verhältnisse lähmen", rief damals Gneisen au aus. Diese Kräfte sind damals zur politischen Freiheit erweckt und dem Vaterlande nutzbar gemacht worden. In der Zeit größter nationaler Not, als alle Hilfsquellen erschöpft waren, entdeckten weitblickende Staatsmänner und warmherzige Patrioten das deutsche Volk, Damals wurde der Grund zur deutschen Volksvertretung, zum konstitutionellen Regierungssystem gelegt. In den Gedanken und Erinnerungen erzählt Bismarck, daß er das allgemeine gleiche Wahlrecht als eine Waffe int Kampfe gegen Oesterreich, weiteres Ausland und für die deutsche Einheit betrachtet habe. Der historische Moment, in dem er seine ganze Kraft für dieses Wahlrecht ein setzte, erinnert an die Zeit, in der Stein den lieber gang zum repräsentativen System empfahl.
Große Dinge waren im Werk und Werden. Der deutsche Krieg stand vor der Tür, und nach dem Siege galt es, ein neues nationales Gemeinwesen zu errichten und gegen Feinde von außen und innen zu verteidigen. Da war wiederum der Moment gekommen, wo es darauf ankam, den Gemeinsinn und die Liebe zum Baterlande dauerhaft zu begründen. Heil dem Lande, das sich in der Zeit der Not auf die nationale Gesinming seiner Söhne verlassen rann. Was ein solches Volk in Waffen zu leisten vermag, beweisen die Japaner. Sie sind geradezu unheimlich in ihrer bedingungslosen Hingebung an den Staat. Die nationale Gesinnung ist für den Waffenerfolg noch wichtiger als eine gute Waffe und eine vorzügliche Schießausbildung, denn sie beherrscht den Willen, der die Waffen gebraucht. Mit dieser Gesinnung gilt es, die Menge schon im Frieden ru erfüllen.
Wir sino gewöhnt, unserx höchsten nationalen Guter in das Sprüchlein zusammenzufassen: Vaterland, Altar, Thron. Als ebenbürtiges viertes Gut hat hinzuzutreten: WohlfahrtdergroßenMengedesVolkes. Wenn unsere Politiker von diesem Ideale erfüllt wären, wenn sie die Geschäfte des Landes in diesem Sinne leiteten, brauchte sich Deutschland weder vor dem roten, noch vor einem anderen Gespenst zu fürchten. Aber soweit sind wir heute leider noch nicht. Wir massen erst unser soziales Ideal mit unserm Rechtsideal in Einklang bringen.
Komische Tagesschau.
Zur Wahlrechtsreform.
In Hessen und Baden, den beiden benachbarten Groß Herzogtümern, das gleiche Bild.
Unsere Darmstädter Redaktion meldete uns gestern die Annahme der Resolution Osann durch den Lande8- ausschuß der nationalliberale-n Partei. Danach soll der neue Wahlreformgesetzentwurf nur in Verbindung mit einer Blenderung der Wahlkreiseinteilung im Einverständnis mit der Regierung zur Verabschiedung gebracht werden.
Daß die Aenderung der Wahlkreiseinteilung ein Bedürfnis ist, haben wir bereits wiederholt ausgeführt. Es ist auch nicht mehr als recht und billig, daß alle Wahlkreise die gleiche Bevölkerungszahl haben. Die Regierungsvorlage steht für Oberhessen 17, für Starkenburg 22 und für Rheinhessen 16 Abgeordnete vor; der Antrag des Dr. Gut- sleisch geht dahin, daß Oberhessen und Rheinhessen je 18 und Starkenburg 24 Vertreter zu wählen haben. Der national- liberale Ausschuß schließt sich der Regierungsvorlage in Bezug auf die Wahlkreiseinteilung an, hält es aber für angebracht, zur Frage der direkten Wahl und der Kautelen überhaupt keine klare Stellung zu nehmen. Offenbar hat sich der Einfluß des Frhrn. v. H e y l innerhalb des AuSschuffes sehr geltend gemacht. Die prinzipiellen Anhänger des allgemeinen direkten Wahlrechts waren wohl in der Minderheit, mögen auch manche praktischen Bedenken gehabt haben, und so hat man denn eine sehr vorsichtige Resolution zu stände gebracht, die wohl von der nationalliberalen Landtagsfraktion ausgenommen werden wird. Die Zweite Kammer wird sich also wahrscheinlich mit dieser Resolution zu besaffen haben, und das Ende von dem, von der Regierung so schön intonierten Liede wird sein, daß angesichts der großen Verschiedenartigkest der Wünsche innerhalb der einzelnen Provinzen, Städte und Gegenden und sogar innerhalb der einzelnen Parteien die ganze Wahlrechtsvorlage in weiteste Ferne gerückfwird. Man hat jüngst den Antrag der Herren Dr. Heidenreich u. Gen. auf Vertagung zum Herbst abgelehnt und wird nun doch den Entwurf, über den man so lange hin und her beraten hat, für den man unendlich viel Zeit aufgewendet hat, zu Fall bringen oder dilatorisch behandeln. Vergebens wird die ganze Arbeit, vergebens wird die Erzeugung von Hoffnungen gewesen sein und der Versuch der Erweckung allgemeinen Interesses an der hessischen Staats- wirtschaft.
Auch in Baden, wo die Erste Kammer das Hindernis bildet, ist nicht abzusehen, ob und wann die Wahlrechtsreform zur Tatsache werden wird. Die Verfaffungskommission der Ersten Kammer soll in ihrer Mehrheit entschlossen fein, die Wahlrechtsvorlage in der von der Zweiten Kammer fast einstimmig angenommenen Fassung, als viel zu weitgehend, glatt abzulehnen, und es erscheint unter diesen Umständen äußerst zweifelhaft, ob Staatsminister v. Brauer einen Ausgleich der Gegensätze wird herbeiführen können. Daß aber die glatte Ablehnung politisch ein überaus unkluger Schritt der Ersten Kammer fein würde, der sich bitter rächen könnte, bedarf keiner besonderen Betonung. Das badische Volk — so heißt es recht zutreffend in einem Warnruf, den die „Straßb. Post" soeben veröffentlicht — würde gerade in seinen breiten, staats- treuen und monarchisch gesinnten Schichten es nicht verstehen, wenn die Versaffungsreform scheitern sollte an dem Widerstand der Regierung und der Ersten Kammer gegen das Verlangen der Zweiten Kammer, daß das alte, politische Vorrecht der Volksvertretung in Staatsfinanzsachen im wesentlichen ungeschmälert bleibe.
Die Konservativen und das Neichstaqswahlrecht.
Wer entsinnt sich nicht, mit wie kräftigen Worten vor den Reichstagswahlen jede Antastung des Reichstagswahlrechts nicht nur als etwas Undurchführbares, Unmögliches, sondern auch als töricht und verhängnisvoll bezeichnet wurde? Da die rechtsstehenden Kandidaten besonders häufig dem


