Ausgabe 
5.3.1904 Drittes Blatt
 
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Nr. 55

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Suchen

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geude Löwin.

ringe und des chaft u*

Erscheint tSgllch mit Ausnahme deS Sonntags.

DieGießener Zamilienblätter" werden dem ^Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der «hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal.

Samstag 5. März 1804

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitätsdruckerei. R. Lange, Gießen.

Redaktion, Expedition u.Druckerei: Schulstr.7.

Tel. Nr. 51. Telegr.-Adr.: Anzeiger Gießen.

unvermeidbar.

An und für sich ist auch die Ausübung der Jagd unter Anwendung von Fallen und Schwingen untersagt bei einer Strafe von 8,60 Mk. bis 17,20 Alk. Eine Ausnahme hiervon bildet die Anwendung von Fallen auf Raubzeug, sofern sie für diesen Zweck gebraucht zu werden pflegen; auch darf der Jäger im Walde Schlingen au/ sogenannte Schneiß- vögel und Waldschnepfen stellen (§ 28).

Während der allgemeinen Heegzeit dürfen Hunde nicht zur Jagd verwendet werden, es sei denn

' zum Verfolgen von angeschossenem Schwarz-, Edel-, Dam- oder Rehwild,

aus Raubzeug, jedoch nicht, um solches durch Hunde über der Erde aussuchen und jagen zu lassen, mit Ausnahme des Fischotters, nach rvelchem auch wäh­rend der allgemeinen Heegzeit am Ufer der Bäche und sonstigen Gewässern gejagt werden darf, zu der Jagd auf Sumpf- und Wnsservögel inner» halb der hierfür offenen Zeit, jedoch nur an solchen Oertlichkeiten, wo diese Wildarten sich naturgemäß

Schiffsnachrichtcn.

Red Star Linie, Vertreter Carl Retter Gießen, Bleichstr. 8.

Der Postdampier .Finland" der Red Star Linie in Ant­werpen, ist laut Telegramm am 1. März wohlbehalten in New-

Warnung!

Die meiaten Nachahmungen von Dr. llommel« Haematogen werden, um das D. K. P. No. öl,301 zu umgeheu, mit Zuhilfenahme von Aelher bereitet, ein Zusatz, der insbesondere für Kinder und Nervöse direkt schädlich ist. Um sicher zu sein, das aetherfreie Original-Präparat zu erhalten, verlange man stets ausdrücklich Dr. Hoinmelß Haematogen und achte auf die Schutzmarke wSäu-

Feuilleton.

Heim atschutz. Seit den letzten zehn Jahren wächst ör immer weiteren Kreisen die Ueberzeugung, daß das äu.ßere Bild unserer deutschen Heimat in einer Weise nut­zest a l t e t wird, die die lebhafte Besorgnis des Vater- lavrdsfreundes wachrusen muß. Aus der einen Seite zer- siOrt eine weit über das wünschenswerte Maß hinaus genriebene Fremdenindustrie mit ihrenErsckMeß- uwgen" und sonstigen Zurüstungen jegliche Ursprüng­lichkeit der angeblichverschönerten" Landschaft; auf der anderen Seite sorgen ein vielfach eingebildetes Verkehrs- beidürfnis und eine schablonenhafte, von der ört- Wen Ueberlieferung völlig losgelöste Bauweise dafür, das selbst in den kleinsten Städten und Dörfern retz- voolleDentmälerunserer Vergangenheit leicht ten Herzens hingeopsert werden, während öder Ka­sernen- undVillen" - Stil ihren Platz ausfüllt. Er- jlLulicherweise wird der Wille, diese und verwandte Er- slh änungen zu bekämpfen, in neuerer Zeit von einzelnen »mutten und aus einzelnen Gebieten bereits ui die Tat miigesetzt. Die Maßnahmen sür Denkmalschutz, der beW. Verein sür Volts tun de usw. geben davon Zeug- M Allein Mangel am Verständnis und Gleichgiliigkeit letzen den Bestrebung^ der genannnten Art und den Be- niLhungen einzelner Personen noch einen so starken Wider-

aufhalten.

Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit 8,60 Mk. bis 51,50 Mk. geahndet.

Als unbefugte Verwendung von Hunden zur Jagd er­scheint auch die Dressur von Hühnerhunden zur Suche nach Hasen und Hühnern, auch wenn dabei die Absicht auf Er­legung des Wildes nicht vorhanden ist. (Entsch. Gr. O.-L.-G. v. 13. April 1883.)

Schnepfen können in der allgemeinen Heegzeit mit Hunden und Treibern gejagt werden, d. h. soweit nicht für die Schnepfen eine besondere Heegzeit bestimmt ist. (Entsch. Gr. O.-L.-G. v. 24. Juni 1880.)

Die Jagd aus Übung ist ferner zeitlich insofern beschränkt, als nach Art. 229 des Pol.-Str.-G.-B., bezw. § 366 Pos. 1 R.-Str.-G.-B. an Sonn- und Feiertagen Treibjagden unter­sagt sind. Was im eigentlichen Sinne unterTreibjagd" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nichi, doch sind nach der herrschenden Meinung immer darunter solche Jagden zu verstehen, bei welchen durch hierfür bezahlte, nicht zur Jagd ausgerüstete Leute den Schützen das Wild zu ge­trieben wird. Im übrigen ist der BegriffTreibjagd" von Fall zu Fall festzustellen.

Nebenbei sei noch aus § 367, pos. 10 R.-St.-G.-B. auf­merksam gemacht, wonach derjenige mit Strafe bedroht ist, welcher ohne polizeiliche Erlaubnis an von Menschen besuchten Orten Selbstgesckwsse, Schlageisen als Fuß­angeln legt, oder an solcken Orten mit Feuergewehr oder modernem Schließwerkzeuge schießt. . . Für die Er­teilung der Erlaubnis im Sinne dieses Paragraphen ist, das Kreisamt, in Städten mit eigenem Polizeramt, dieses zuständig.

Zum Schlüsse sei noch daran erinnert, daß der Jagd­berechtigte unter einem erhöhten strafrechtlichen Schutze steht. In den hierher gehörenden Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuches genießt der Jagdberechtigte eine Art Beamtenqualität, d. h. er wird den Forst- und Jagd- beamten gleichgestellt, sofern er sich in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechtes, d. h. Jagdrechtes, befindet. Es kommen daher zum Teil die Bestimmungen über den Widerstand gegen die Staatsgewalt zur Anwendung. (§ 117119 R.-St.-G.-B.)

Außerdem kann sich übrigens der Jagdberechtigte aus den Forstschutz vereidigen lassen, so daß er dadurch gewisse polizeiliche Rechte und Pflichten erhält, deren Ausübung

Iagdausüßung nach htsstschem Iagdrechl-

(Original-Artikel desGieß. Anz.")

Ter BegriffJagdausübung" ist derartig vielseitig, daß sich eine umfassende klare Definition kaum geben laßt. Der Inhalt der Jaadausübung ist j^enfalls der aus die Besitzergreifung des Wildes gerichtete Wille und die.er Wille kenn sowohl befugt wie unbefugt betätigt werden. Jn,osern isl Jagdausübung die Vornahme der dem Jagdberechtigten in bezug auf die Olkiipation des Wildes zustehenden Jagd- bcfugnifse. r

Während naturgemäß die unbefugte Fagdausubung Wilddieberei genannt überhaupt untersagt und im Reichs- jwasgesetzbuch, mit Strafe bedroht ist, kann auch die be- lugte Jagdausübung nur innerhalb bestimmter Grenzen n folgen. Der Jagdberechtigte ist also bei Ausübung feines Achtes gewissen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen.

Es mag hier der BegriffJagdausübung" dem Be­ar iffeauf die Jagd gehen" gleichgestellt werden, da dies jo der allgemeinen Auffassung entspricht; auch mag un Folgenden unterIüge r" derJagdberechtigte" ver- iumben werden. . ..

Der Jäger bedarf zunächst eines Jagdwasfenpasses, bLniger zumauf die Jagd gehen" als, um überhaupt außerhalb seines Wohnortes mit dem Gewehr erscheinen zr. dürfen. (Vgl. Hess. Verordg. v. 27. Aug. 1874 mit Nach? tioig v. 21. Nov. 1879.)

Diese Vorschxist ist rein polizeilicher Natur und hat zrm wesentlichen Inhalte das Erfordernis einer Stempel- al gabe (25 Mk.) an den Staat.

Nacks § 5 äfiit Ver. sind zur Erteilung von Waffenpässen an Personen, welche im Großherzogtum wohnen, nur die Kreisämter des Domizils desselben, zur Erteilung von Wasfenpässen an Personen, die außerhalb des Großherzog- wms wohnen, dagegen sämtliche Kreisämter befugt.

Der Kreis der Personen, welchen Wassenpässe ausgestellt werden dürfen, ist nur in zwei Richtungen beschränkt, nach §« ist die Erteilung zu versagen

1, denjenigen, von welchen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres oder eine Gefährdung der öffent­lichen Sicherheit zu besorgen ist;

2. denjenigen, welche im Lause der letztvergangenen fünf Jahre wegen Jagdvergehen Strafe erlitten haben.

Der Jagdwasfenpaß ist regelmäßig auf ein Jahr gütig, bfei&t es auch sür diese Dauer, selbst wenn der Inhaber lv--gen Jagdsrevels bestraft wird; sür die Erteilung emes pkiaen Passes kommt ja § 8 Pos. 2 in Betracht, selbst wenn dc.c Betreuende Jagdpächter oder Jagdeigentümer ist. Außer ndarmerie, Forst- und Polizeibeamten sind auch die Ge- inc-indevorsteher, Feldschützen und Jagdhüter, sowie die mit dell Aussicht wegen der iuMretten Auslagen beauftragten Per­sonen zur Kontrolle des Jagdwassenpußwesens verpflichtet. S!9.) Wer leinen Wasfenpaß besitzt, ver,ällt imBetretungs- nute für jeden Fall in eine Strafe von 25 Mk., wer wohl einen Paß besitzt, denselben aber aus Anfordern nicht sofort vc.zeigt, verfällt für jeden Fall in eine Strafe von 5 Mk., und zwar ohne Rücksicht auf die etwa wegen Jagdvergehens befsonders verwirkten Strafen (§ 10).

Die Strafbarkeit beginnt, sobald der Jager außer­halb des Wohnortes mit einem zur Jagd tauglichen Gewehr erscheint.

Tie Ausübung der Jagd ohne Jagdwasfenpaß wird, ft,tun sie von dem Jagdberechtigten erfolgt, deshalb nicht m unbefugter werden; der Jäger wird ohne Waffenpaß noch nicht zum Wilderer, während der im Besitze emes Ljasseiipasses befindliche Wilderer sich höchstens nicht nach Demi zitierten § 10 strafbar macht-

Tie unbefugte Jagdausübung mag indessen einer üxiteren Erörterung Vorbehalten werden, hier soll nur von her Beschränkung der Jagdausübung an Orten,wo man m jagen berechtigt ist", die Rede sein. Maßgebend hierfür ind die Bestimmungen des hessischen I ag d st r a f- aesetzes vom 19. Juli 1858, teilweise Bestimmungen des Ztcichsstrafgesetzbuches und vereinzelte Bestimmungen des bell Volizeistrafgesetzbuches. Die Jagd kann naturgemäß nur auf Wild ausgeübt werden. Hierzu gehört nach Art.7 ltViertle/ genießbare Haarwild und alle zu dem Haar­wilde gehörigen Raubtiere von einschließlich dem Iltis auswärts, sodann der Dachs; die Fischotter darf auch von den Jäschereibesitzern gefangen werden.

2 Alles genießbare Federwild von einschließlich den Drosselarten und Staren aufwärts; von den kleineren Vögeln loerden nur die Lerchen zum Federwild ge­rechnet.

Giseiillahn Zeitung.

In Bezug auf das Verhallen des Dienstpersonals gegen alleinreisende Frauen und Mädchen hat die Eisen- bahndireklion Frankfurt a. M. in einer Verfügung unter Hin­weis auf einen bereits früher bekannt gegebenen Miiüsterialerlaß nnchmals darauf aufmerksam gemacht, daß alleinreisende Frauen und Mädchen möglichst nur mit Frauen in einem Abteil unter- zubrinqen sind. Tie Unterbringung einzelner Frauen und Mädchen m sonst unbesetzten Abteilen hat nur mit besonderer Einwilligung der betreffenden Personen und mit Genehmigung des Zugführers zu erfolgen. Letzterer hat darüber zu wachen, daß das ihm unter­stellte Personal dieser Verpflichtung pünktlich nachkommt. Ferner hat der Zugführer sich wiederholt zu vergewissern, daß die allein­reisenden Frauen und Mädchen während der Fahrt und auf den Stationen vor Belästigungen irgend welcher Art bewahrt bleiben. Das Fahrpersonal hat dem Zugführer sofort Meldung zu erstatten, wenn auf der Fahrt infolge AuSsleigens der übrigen Relsendep eine Frau oder em Mädchen in einem Abteil allein bleibt. Auch den etationsbeamten und Zugrevlsoren wird es nochmals zur Pflicht gemacht, in dieser Beziehung eine scharfe Kontrolle aus­zuüben und allgemein auch darauf zu achten, daß dem reisenden Publikum nicht durch unangemesseneil Ton oder Haltung und durch Vernachlässigung der Inschutznahme alleinreisender Frauen, Mädchen und Kinder Veranlasjung zu Klagen gegeben wird.

Der Anschluß Württembergs an die preu- ßisch-hefsische Eisenbahngemeinschaft erhält, nach derKöln. Volksztg.", in Württemberg seit der Ver­kündigung der Ergebnisse der preußischchessischen Gemein- schaft immer mehr Gegner.

3. Reiher und der schwarze Storch, sowie sämtliche Raubvögel, worunter alle Adler, Fallen, Bussarde, Weihen und Eulenarten zu verstehen sind.

Eine zeiklichie Beschränkung der Jagdausübung besteht darin, daß sie nur während der geschlichen Schußzeit aus- geübt werden kann. Grundsätzlich beginnt die allgemeine yeegzeit mit dem 1. Februar und endigt mit dem 31. August, doch ist sie sür die einzelnen Wildarten verschieden; auf der Rückseite der Jagdwaffenpässe finden sich die Schuß- und Heegzeiten für die einzelnen Wildarten verzeichnet. Gleichzeitig muß aber auch der Jäger die Bestimmungen des Vogelschutzgesetzes beobachten, da diese z. B. Ergänz­ungen zum Jagdgesetze enthalten.

Die Ausübung der Jagd während der Heegzeit kann mit 25,80 Mk. bis 51,50 Mk. bestraft werden. (Art. 31.) Während der gesetzlichien Hcegzeit ist das Erleaen eines Stückes Wild, für welche die Hecgzeit besteht, unbedingt untersagt. Selbst derjenige, welcher ein Stück Wild aus Mitleid, weil es z. B. von der letzten Jagd mit zerschossenen Läufen herumhunipelt, tötet, macht sich nach Art. 31 strafbar; dies ist gewiß eine Härte, aber der Konsequenzen wegen

vorläufigen Geschäftsstelle des Bundes Heimat,chutz (Robert Mielke, Charlottenburg V, Rönne-Straße 18) obliegen. Ter Aufruf sei der warmen Teilnahme aller derer em­pfohlen, welche die tiefe Bedeutung des schonen deutschen WortesHeimat" zu würdigen wissen.

-Die Dichtung' ist der Titel einer auf 60 Bande berechneten Sammlung von Dichter-Monographien, die von Pa ul Reiner herausgegeben und von peinrich Vogeler Worpswede gefchmückt im Verlage ^von S ch u st er u.. L o ff ler, Berlin erscheinen werden. Tie «'kwatur ^stS^ob ange­legten Unternehmens ist die hier wohl zum VJ16"al °errh rn ^® Tatsache, daß Dichter über Dichter schreiben werden. Für dies Jahr sind 20 Bände in Aussicht gestellt, dre, mit seltenen Jllnslralionen oerfehen, zu ganz billigen abgegeben roerbem Berens im April erscheinen die ersten 7 Bande. I b s e n von Paul Ernst, Anzengruber von I. I- Tavid, Vit o r H u g o von Hugo v. Hofmannsthal, L i l i e n c r o n von Paul ^emer, ~l \ t o i von Julius Hart, Hölderlin von Hans Bethge und Boc­caccio von Hermann Hesse.

Halbes Jugend" boykottiert. In Mun- chen-Gladbach war die Aufführung des Heckbeschen LiebesdramasJugend" ^"öelüridigt worden. Dagegen wurde in der ullramontanen Presse Protest erhoben, und oas Drama ein wüpes Tenoenzfiuck genannt, was den Er­folg hatte, daß öas Stück uiajt au,geführt werden darf. Die liberalen Bürgerkreise beabsichtigen dagegen zu pro­testieren.

ihm das Vorgehen gegen Jagdfrevler usw. wesentlich er­leichtert. Zuständig hierfür ist das Kreisamt, in dessen Kreis sich das Jagdgebiet befindet. Tas Kreisamt Darm- tabt hat schon wiederholt einem derartigen Gesuche von Jagdberechitigten entsprochen, und es ist nicht zu ver­kennen, daß diese Möglichikeit von großer Bedeutung für Jagdbeslander ist.

Gcrichlssnal.

Kiel. 3. März. Vom vreumjd)en Leutnant zum Pferdedieb hat es der 21]äl)uge Bernhard Schulz gebracht. Er diente als Leutnant im 84. Jnf.-Regilnent, wurde zu zwei Mo­naten Festung verurteilt und dann entlassen, weil er während Verbüßung eines Arrestes sein Zimmer verlassen hatte. Schulz ließ sich darauf einen Diebstahl zu Schulden kommen, der ihm zwei Aionate Olefängnis eintrug. Durch Vermittelung desVerems für entlassene Gefangene wurde er alsdann bei einem Fabrikanten m Altona untergebracht, der ihn zur Erlernung der Landwirtschaft auf sein Gut Friedrichstal sandte. Von hier aus besuchte Sch. den Jahrmarkt in Kaltenkirchen. Der Gutsverwalter und seine Familie benutzten Fuhrwerk, während Schulz zu Fuß ging Nachdem er herumgekneipt halle, begab er sich nach dem Gasthofe, ivo das Fuhrrverk eingestellt war, spaimte die Pferde selbst an den Wagen und jagte nach Hamburg, um seine Geliebte, die Büffetmamsell in einer Ämericain Bar, zu besuchen. Er verkaufte dann gleich Pferd und Wagen, wobei er sich ais Leutnant a. D. und Giltsbesitzer gerierte, für 350 Mk. Nachdem er eine tolle Nacht verlebt, fuhr er nach Berlin, verjubelte den Rest des Geldes und stellte sich frei­willig der Polizei. Ter Ex-Leutnant stand nun wegen der Weg­nahme des Fuhrwerks vor der Kieler Strafkammer. Das Gericht nahm an, daß Schulz, der in der Verhandlung in hochmoderner Kleidung und Lackstieseln erschien, sich einer Unterschlagung schuldig gemacht habe Er wurde mit sechs Alonaten Gefängnis bestraft, iuovon drei Monate auf die fünfmonatliche Untersuchungshaft an- gerechnet werden sollen.

Drittes Blatt. 154. Jahrgang

Gießener Anzeiger

stand entgegen, daß wirtliche Erfolge, die mit einer Auf­rüttelung und Klärung der öffentlick-cn Meinung unlösbar verbunden sind, nur erreicht werden können durch ein plan­mäßiges Zusammenwirken aller dieser gleichgesinnten, aber vereinzelt streitenden Elemente. Die Notwendigkeit wird öffentlich zum ersten Male durch den dieser Tage erschie­nenen Aufruf zur Gründung eines Bundes Heimat­schutz ausgesprochen, lieber 200 deutsche Männer verschie­dener Stände und Berufsarten, unter ihnen viele der klang­vollsten Namen unseres Vaterlandes, aus Hessen seien nur genannt Ministerialrat Frhr. v. Biegeleben. Geh. Ober­baurat Pros. Hofmann-Darmstadt und Prälat Tr. Schneider- Mainz bekunden durch ihre Unterschrift, daß auch in Deutschland ein Gedanke zur Tat werden soll, der in unseren lltachbarreichen England und Frankreich bereits Ver­wirklichung gefunden hat. Aus dem Programm, dessen Grundzüge der Aufruf entwickelt, kann hier nur hervor­gehoben werden, daß der Bund zwar in erster Linie einen Zusammenschluß von Vereinigungen herbei­führen will, daß aber bei der augenbl.cklmLn Lage bei der Beitritt einzelner Personen, auch aus f'-Ciiicivi kleinsten Ortschasten, für die Erreichung der Ziele Bundes unentbehrlich ist; die Erwmunng der ^Nilgü.r schließt eine grunös tzliche Verpiiichtung zu Bel»rag: uugeu nicht ein. B.s zu der Ende Äiärz startsinoe.rcken Konstituierung des Bundes wird d.e Erledigung von e.n- sragen sowohl wie die Zusendung erbetener Ausrufe der

Pork angetonnnen.

408

Hausfrauen gebrauchet

Kondensierte Alpenmilch

Nestle

Voller Rahmgehalt.überall käuflich.