Nr. 104
Zweites Blatt.
154. Jahrgang
Erscheint täglich mit Ausnahme deS Sonntags.
Die „Siehener Zamilienblätter" werden dem »Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der -hessische Landwirt' erscheint monatlich einmal.
Gießener Anzeiger
Mittwoch 4. Mai 1004
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'fchm Universitätsdruckerei. R. Lange, Gießen.
Redaktion, Expedition u.Druckerei: Schulstr.V.
Tel. Nr. 51. Telegr.-Adr.; Anzeiger Gießen.
General-Anzeiger, Amts- und AnzeigeblaLt für den Kreis Gietzen.
Are Heutige Kummer umfaßt 10 Seiten.
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Kachklänge zur Hffenkacher Aeichstagswahl.
Offenbach, 3. Mai.
Der Kampf um das Mandat für den Reichstagswcchl kreis Offenbach-Dieburg hatte bekanntlich das Resultat, daß der Sozialdemokrat Ulrich dem nationallibe- valen Dr. Becker-Sprendlingen weichen mußte. Die Sozialdemokraten behaupten, der Sieg des nationalliberalen Kandidaten sei nur starken Wahl-Beeinflussungen zuzuschreiben. Der Vorsitzende des soz. Kreisverbandes für Offenbach, Landtagsabg. und Stadtv. Orb in Offenbach, richtete einen Protest gegen diese Wahl an den Reichstag, der, wie bekannt, jüngst Beweiserhebung beschlossen hat. Durch die an diesen Lotest sich anknupfendcn Zeitungsartikel hat sich der Stadtv. Theodor Böhm, der Führer der Offenbacher Nationalliberalen, beleidigt gefühlt und gegen Orb die Privatbeleidigungsklage erhoben. Der Prozeß wurde heute vor dem hiesigen Amtsgericht verhandelt. Die Beleidigung wird in zwei Artikeln des „Offenb. Abendbl." gefunden. Der e-rste Artikel enthalt einen Aufruf an die Parteigenossen des Wahlkreises, in dem diese gebeten werden, alles mitzuteilen, was sie über den Kauf von Stimmen, für die das Geld von einer hiesigen nationalliberalen Größe gespendet worden sei, über die Verabreichung von Freibier, Vergewaltigung einzelner Wühler in verschiedenen Gemeinden des Kreises und über direkte Gesetzesverletzung und Wahlbeeinflussungen erfahren haben. In dem zweiten „dRein Wahl- proteft" betitelten Artikel wird Böhm direkt angegriffen.
Orb erklärte, daß ihm jede Beleidigung des Klägers ferngelegen habe. Er habe nur seine Pflicht erfüllen wollen, als er seine Parteigenossen aufforderte, ihnen Tatsachen mitzuteilen, die eine Mahlbeeinflussung dar- stellen. Rechtsanwalt Dr. Katz erhob Widerklage gegen Böhm wegen einer in der „Offenb. Ztg."" erschienenen, mit Böhm unterzeichneten Gegenerklärung. Die Verteidigung will in weitestem Sinne den Wahrheitsbeweis erbringen. Zunächst werden Zeugen über den angeblich durch Böhm erfolgten Stimmenkauf und Freibier vernommen. Der Zeuge Gemeinderechner Uebel erklärt, daß er niemandem irgendwelche materielle Vorteile zugesichcrt habe, wenn er für Dr. Becker stimme. Er habe einige T'gae vor der Stichwahl, in der das Zentrum für den nationalliberalen Kandidaten eingetreten sei, mit dem Maurerpolier Sebastian Schmit gesprochen, dessen Arbeiterpartie größtenteils dem Zentrum angehöre. Er sagte zu Schmit: „Lassen Sie die Leute nach Hause fahren, ffiir ersetzen ihnen das Fahrgeld und die Zeitversäumnis. Vermeiden Sie aber jeden Schein der Beeinflussung"". Schmit hat jedoch mit den Leuten nicht gesprochen, sondern erst vier Wochen nach der Stichwahl seinen Arbeitern davon KvnntniZ gegeben. Der Maurer Gondorf erinnert sich nicht, daß ihm jemand vor der Wahl gesagt hätte, man würde nachträglich Ersatz für den entgangenen Arbeitsverdienst erhalten. Als schließlich nach der Stichwahl das Geld durch Herrn Uebel kam, hat der Zeuge die Annahme der Entschädigung unter der Begründung abgelehnt, wenn er wählen gehe, wolle er dies nicht bezahlt bekommen. Die anderen Maurer lehnten auch ab, worauf das aus nationalliberalen Mitteln kommende Geld zu einem K'a- pellenbau mit verwendet wurde.
Eine Reihe von Maurern, die zu der Schmitschen Partie gehören, bekunden, daß davon keine Rede sein könne, daß vor der Wahl ihnen Ersatz für Fahrgeld re. angeboten worden sei, wenn sie Dr. Becker wählen würden. Der Zeuge Johann Köhler arbeitete zurzeit der Stichwahl in Karlsruhe. Zu jener Zeit sei an die Obmänner ein Schreiben von Uebel gekommen mit dem Inhalt, daß die Arbeiter nach Dieburg zum Wühlen geschickt werden sollten und daß Entschädigung gewährt werden würde. Soweit sich der Zeuge erinnert, ist indessen niemand herübergefahren. Der Zeuge Johann Läufer aus Biber hat nach Bekanntwerden des Wahlresultats Freibier gestiftet. Dieses Bier hat et in der Abrechnung für Wahlagitation, Flugblätter rc., dre er vier Wochen nach der Wahl dem Privatkläger Böhm überreichte, aufgeführt. Er will hierbei sich gesagt haben: wenn Böhm es nicht mitbezahlt, so muß es die Burgervereinskaffe tragen. Böhm sei zuerst sehr überrascht ge- Wen, habe es dann aber mitbezahlt.
Böhm erklärt hierauf, daß er das Geld nicht aus eigener Tasche, sondern aus der nationalliberalen Parteu- kasse genommen habe.
Der frühere Beigeordnete Wolff hat nut Bohm persönliche Differenzen gehabt und ihn, der Reserveoffr- zierist, gefordert. Der Zeuge ist der Ansicht, daß Bohm damals habe „kneifen"" wollen. In dem zweiten rn- kriminierten Artikel vom 21. Dezember ist em Passus enthalten, der in verschleierter Form diese Angelegenheit zur Sprache bringt, indem er von „sittlichem Mut Bohms, spricht, „wenn ein Gegner unangenehm werden wollte . Nach der Entscheidung des Ehrenrates hat Böhm völlig korrekt gehandelt. Jü demselben Artikel wird weiter dem Privatkläger Böhm vorgeworfen, daß er Schriftstücke — einen Brief und einen Bürstenabzug — m unerlaubter Weife an sich gebracht hat. Wolf erblickt tn diesem Vorgehen Böhms einen Diebstahl bezw. Bertr a ue n s - bruch. Durch die Beweisaufnahme wird festgestellt, daß Böhm in einwandfreier Weise in den Besitz der Lchriftftückc gelangt ist, die er seinerzeit vor dem gegen Wolff verhandelnden Disziplinargericht in Darmstadt produziert W Ter Zeuge Techniker Völker hat den Prrvast- tläaer Böhm oft auf feinen Agitationsreifen begleitet Er hat niemals bemerk', daß Böhm durch Spenden von Freibier oder durch Versprechungen von Geldentschadigungen für die Wahl Dr. Beckers eingetreten sei
Die Widerklage, die Orb gegen Bohm erhoben hat, stützt sich auf einen von Böhm unterzeichneten Artikel der Offenb Ztg/' vom 19. Dezember, der als Erwiderung auf den Aufruf Orbs an alle Parteigenossen vom 8. Dezember anzusehen ist. Zn diesem Artikel wird von „infamer Insinuation"". gesprochen, ferner Orb vorgeworfen, daß er sich
mit der Immunität des Volksvertreters umhüllen würde, sowie, behauptet, daß er nicht den sittlichen Mut habe, vor Gericht die Wahrheit festgestellt zu sehen.
Im Plaidoyer vertrat Rechtsanwalt Brent gno- Offenbach die Ansicht, daß die gegen Böhm gerichteten Vorwürfe in keiner Weise begründet worden seien. Die Be hauptung, daß Böhm dem Uebel Gelder zum Zwecke der Wahlbestechung gegeben habe, sei in nichts zerfallen. Die Gegenerklärung vom 19. Dezember habe Böhm erlassen, um Orb zu zwingen, sich ihm für eine Privatklage zu stellen. Die am 21. Dezember von Orb veröffentlichte Erklärung „Mein Wahlprotest"" enthalte für Böhm eine Anzahl der schwersten Beleidigungen. Nicht nur fein sittlicher Mut sei bezweifelt worden, sondern ihm sei auch die angeblich in unlauterer Weise erfolgte Empfangnahme von Briefschaften zum Vorwurf gemacht worden. Auch die Beschuldigung, daß Böhm gewisse Artikel in die „Offenb. Ztg."" lanciert habe, sei unzutreffend, wie das Zeugnis des vernommenen Redakteurs beweise. Noch selten habe wohl eine Verhandlung mit einem Stich ins Politische ein so glänzendes Zeugnis ür den Angegriffenen erbracht, wie die heutige. Der Verteidiger bat, auf eine Freiheitsstrafe oder eine sehr hohe Geldstrafe gegen Orb zu erkennen.
Rechtsanwalt Dr. Katz-Frankfurt führte aus, daß nach dem Ergebnisse der Verhandlung Stimmenkauf vorliege, wenn auch der Privatkläger damit nichts zu tun hätte. Uebel fei vor der Stichwahl zu Schmit gekommen und habe ich erboten, für die Arbeiter Fahrgeld und Zeitverfäumnis zu tragen. Wenn jemand den Gedanken und das Wollen habe, etwas derartiges zu tun, so liege hierin bereits nach den Entscheidungen des Reichsgerichts der Tatbestand im Sinne des § 109 des Strafgesetzbuchs. Auch der Erfolg sei eingetreten. Die Leute seien zur Wühl gegangen und dann et auch — natürlich nicht gleich, denn dazu sei Uebel ein zu vorsichtiger Herr — das Geld gekommen. Der Fall Schmit sei als typisch und schematisch zu bezeichnen, denn Uebel habe auch dem Peter Grimm-Dieburg und dem Brist- ^arlsruhe auf Karten, die allerdings nicht mehr vorhanden eien, ähnlich lautende Anerbieten gemacht. Der Verteidiger job sodann hervor, daß Orb im besten Glauben und aus rein idealen Motiven gehandelt habe und ersuchte um milde Strafe. Der Verteidiger wendete sich sodann der Widerklage zu und beantragte die Verurteilung Böhms wegen der im Artikel vom 19. Dezember enthaltenen formalen Beleidigungen.
Das Gericht verurteilte Orb wegen öffentlicher Beleidigung zu 600 Mark Geldstrafe eventuell zu zwei Monaten Gefängnis. Von der Widerklage wurde Böhm freigesprochen.
Aus der Urteilsbegründung ist zu erwähnen, daß Böhm veigefprochen wurde, weil er auf scharfe Angriffe gegen eine Ehre in, wenn auch sehr scharfer, aber nicht über das" zulässige Maß hinausgehender Weise erwidert hat. Die Artikel Orbs, namentlich aber der zweite Artikel, enthalten eine Reihe der ehrenrührigsten Vorwürfe, die schwer zu ahnden waren. Der Wahrheitsbeweis sei vollständig mißglückt. Böhm stehe inseinerEhrereinundmakel- l o s da. Menn wirklich Geld nachträglich gegeßen worden sei, so sei darin kein Unrecht zu finden. Das geschähe auch von anderen Parteien. Die Beleidigungen seien so außerordentlich schwer und so ehrenrühriger Natur, daß eine hohe Geldstrafe geboten erschien. Von einer Freiheitsstrafe sei abgesehen worden, da Orb in gutem Glauben gehandelt und das Interesse seiner Partei zu vertreten geglaubt habe. - (Frkf. Ztg.)
Die Vilbeler Wahrsagerin vor Gericht.
th. Gießen, 4. Mai.
Gestern vormittag verhandelte die Strafkammer gegen die Maurer-Ehefrau K. B. von Vilbel wegen Betrugs, begangen in 7 Fällen. Die Angeklagte ist 29 Jahre alt und bisher, außer mit einer geringen Geldstrafe auf Grund des hessischen Volizei- strafgesetzbuches wegen Kartenlegens, noch nicht vorbestraft. Die Angeklagte, eine robust aussehende Frau, bekannte vor dem Gerichtshof ihre Schuld: sie gesteht, den Leuten die Karten geschlagen, ihnen Geldbeträge abgenommen zu haben unter der Vorspiegelung, ihnen zu Geld und Reichtum verhelfen zu können; sie habe von vornherein gewußt, daß sie so wenig wie eine andere dritte Person, von der sie den Leuten immer geredet hat, in der Laae war, etwas tun zu können, um jemand reich werden zu lassen. Auf die Einzel- heiten der Fälle selber will die Angeklagte sich nicht mehr besinnen können, nur bestreitet sie, daß der Betrag, welchen sie von den am meisten gerupften Opfern, Mutter und Tochter K., erhalten hat, die Höhe von Mk. 2400 betragen haben könne, sie ist vielmehr der Ansicht, es seien keine 1000 Mk., die sie von dieser Seite bekommen habe. Die als Zeugin vernommene 23 Jahre alte Wilhelmine K., welche allerdings einen recht einfältigen Eindruck macht, erzählte, wie sie zu der Angeklagten gegangen sei, um sich die Karten legen zu lasten. Diese habe ihr aus den Karten gelesen, daß sie demnächst eine gute Heirat mit einem reichen Mann -mache, es sei ein dunkler Herr, besten Vater ein hoher Beamter sei. — Dann habe die Wahrsagerin von einer Erbschaft gesprochen, von großem Reichtum, der ihr und ihrer Mutter bald zufallcn werde, und hinzugefüqt, daß eine Dame in Bornheim dazu helfen könne. Bei dieser Dame wollte die Angeklagte die Kunst des Kartenschlagens gelernt haben. Die Zeugin K. erklärt weiter, daß die B. ihr erzählt habe, daß jene Dame für niemand weiter zu sprechen sei, a l s f ü r s i e, daß diese adlig sei, mit hohen Grafen und Baronen bekannt und verwandt wäre, ja, daß diese Dame eine Stiefschwester desKaisers sei und durch einen Zauber, der allerdings Geld koste, es machen könne, daß ihr, der Zeugin und ihrer Mutter, viel Geld zufließen würde. Tas junge Mädchen war sicher und, sie habe alles, was die Angeklagte gesagt habe, f e st geglaubt, sie habe dann mit ihrer Mutter über die Angelegenheit gesprochen und diese sei auch damit einver st anden gewesen, daß man den Zauber der Dame in Bornheim durch Vermittlung der Kartenschlägerin benutzen wolle, um das viele Geld zu erhalten. So habe sie denn zuerst ihre und ihrer Mutter Ersparnisse, zusammen 250 Mk., zu her Sin- geklagten getragen, um damit den Zauber der vornehmen Dame zur Wirkung zu bringen. Als der Betrag nach Aussage der Kartenschlägerin noch nicht reichte, habe die Mutter, welche von der Molkerei wöchentlich 90 Pfund Butter bezogen und in Frankfurt a. M. zu Geld machte, diese Butter, die sie früher nlle fDKmate an die Molkerei baar bezahlte, auf Borg genommeii, Damit deren Erlös durch die Angeklagte an die vornehme Dame nach Bornheim abqeliefert werde. Schon war die Witwe K. der Molkerei
für die entnommene Butter einen ganzen Posten Geld schuldig, welches säintlich die B. erhalten hatte. Infolge auf die von Woche z ii W o ch e a n s ch w e l l e n d e S ch u l d bei der Molkerei wurden Miittcr und Tochter, auch weil die Wirkung deS Zaubers so lange sich verzögerte, ungeduldig. Die Zeugin schildert, wie sie die Angeklagte energisch um die in Aussicht gestellten Reichtümer gedrängt habe, wie sie ihr vorstellte, daß die Molkerei doch schließlich ihr Geld von der Mutter haben wolle und dieser schließlich, wenn sie nicht zahlen könne, keine Buttler mehr liefern werde. Die Angeklagte erklärte aber der Zeugin, s i e k ö n n e g a n z b e r u h i g t sein, sie werde die Dame in Bornheim veranlassen, daß diese etwas tue, damit die Molkerei die Mutter um die Schuld nicht dränge und ihr noch weiteren Kredit gewähre. Treuherzig erzählt die Zeugin, wie auch wick- lich die Molkerei die Mutter nicht um die Bezahlung der Schuld gedrängt und ruhig weiter noch lange Monate die Butter geborgt habe. Nun habe man geglaubt, der Zauber der vornehmen Dame sei echt und habe weiter Geld und immer noch Geld an die Angeklagte gegeben. Diese habe dann mit einem Male erklärt, die Dame in Bornheim habe ihr miigeteilt, d a ß die Wilhelmine krank sei und hinzugesügt, die Gesundheit sei die Hauptsache, diese sei wertvoller als Geld und Gut. Er st müsse sitz die Zeugin gesund machen und dann erhalte sie die reiche Erbschaft. Für den Zauber zum Gesundmachen habe die Angeklagte Kleider, Wäsche und ein Bett verlangt, in dem sie schon geschlafen habe, wieder sei dafür Geld nötig gewesen. Auf oas Bedenken der Zeugin, daß die Schuld bei der Molkerei bedenklich in die Höhe gegangen sei, hat die Angeklagte gemeint, dies schade nicht; wenn das Geld konime, sei es der zehnfache Betrag der Butterschuld. Und auch daß die Molkerei Monate hindurch nicht um Bezahlung gedrängt habe und weil man diesen Umstand auf den Zauber zurückführte, sei die Gebefreudiqkeit für die Dame belebt worden, fast täglich sei sie zur Angeklagten gekommen. Diese habe alles bekommen, was sie verlangte, bis schließlich die Butter- schuld auf 2400 Mk. anwuchs und auch sonst noch hier qrtb da Schulden gemacht waren und man zu der Einsicht kam, daß der Zauber, an dessen Echtheit man bis zuletzt fest geglaubt hatte, kein echter Zauber gewesen sein könne. Die Wittwe K. ist durch die Angeklagte nicht nur wirtschaftlich ruiniert worden, indem sie, um die Schulden bezahlen zu können, Haus und Hof und die wenigen Aecker, die sie besaß, verkaufen mußte, sondern die alte Frau ist durch diese unglückliche Affäre in den Tod getrieben worden. Sie sollte in der Verhandlung sals Zeuge vor Gericht erscheinen. Bürgermeister Mühlschwein, der als Leumundszeuge geladen war, erklärte, die Wittwe K. sei am gestrigen Morgen tot auS der Ridder gezogen worden; sie habe wenige Tage zuvor erklärt, sie würde cs nicht überleben, wenn sie vor Gericht zu erscheinen hätte, um dort aussagen zu rnüsten, wie dumm und einfältig sie in ihren alten Tagen gehandelt hat. Fn den weiteren 6 Betrugsfällen handelt es sich um Beträge von je unter 25 Mark. Es sind dies sämtlich Frauen, die von der Kartenlegerin beschwindelt worden sind. Diesen hat die Angeklagte die Karten geschlagen und ihnen dabei von Glücks losen waS erzählt, worüber man eine Frankfurter vornehme Dame, damit man darauf auch wirklich was gewinne, erst befragen müsse. Für Geld und gut,e Worte hat die Angeklagte angeblich die Glückslose besorgt. Die Geprellten haben nie eins von den Losen zu Gesicht bekommen, oder auch nur die Nummer davon erfahren; sie erklären sämtlich beschämt, sie hätten fest an den Zauber der angeblich in Frankfurt ober Gießen wohnen sollenben vornehmen uud adeligen Dame geglaubt, welche mit hohen und höchsten Kreisen Beziehungen haben und von der die Angeklagte mehrfach versicherte, sie verkehre viel mit Freimaurern. Einer Briefträger-Witwe und deren Tochter, welche gemeinsam den Zauber der Angeklagten benutzen wollten, um zu Reichtum zu kommen, dauerte, nachdem sie 25 Mark geopfert hatten, die Wirkung zu lange. Die alte Dame wurde ungeduldig und mißtrauisch gegen die Angeklagte, sodaß sie ihr- wiederholt in die Wohnung rückte. Da verlangte tue Kartenlegerin von der ungestüm dringenden Frau 30 Pfennig zum Ankauf eines Wundereies, aus dessen Weißes sie, wohl nur zur Beruhigung der sehr lebhaften Tarne, dieser die Versicherung herauslas, ihr Los habe 11 000 Mark gewonnen. Die Wahrsagern schwindelte der hoch aufhorchenden Dame vor, der Bürgermeister habe auch durch die vornehme Dame 40000 Mark gewonnen, mit denen er sich das neue, schöne Haus gebaut habe; er habe auch mit Hilfe derselben Dame einen großen Schweineprozeß, der schon halb verloren war, glänzend gewonnen. Es hätten schon viele Leute in Vilbel durch diesen Zauber viel Geld bekommen, diese redeten nur nicht darüber. Die „glückliche Gewinnerin" von 11 000 Mark ließ sich durch solche Lügen noch eine Weile wegen der Auszahlung des Gewinnes Hinhalten; immer energischer verlangte sie aber die 11 000 Mark und drohte schließlich mit Anzeigen. In die Enge getrieben, erklärte schließlich die Angeklagte, sie könne doch nicht das schwere Geld nach Vilbel schleppen; das Geld habe bereits die Dame und werde es auch zahlen. Man vereinbarte, daß der Schwiegersohn der Witwe mit einem Korb an einem bestimmten Tage nach Frankfurt a. M. fommen, und dort in der Bahnstraße vor einem näher bezeichneten Gemüselädchen von der Angeklagten die 11 000 Mark erhalten solle. Entrüstet erklärte die als Zeugin gestern vernommene Witwe den Richtern, der Schwiegersohn habe mit dem Korb am Arm vorn frühen Morgen bis zum späten Abend in Frankfurt a. M. vor dem Gemüselädchen gestanden, ohne daß die Angeklagte oder sonst jemand die 11000 Mk. gebracht hätte. Da erst habe sie den Schwindel gemerkt, und nun hat die Zeugin, teilweise mit Erfolg, Himmel und Hölle in Bewegung gesetzt, um ihre 25 Mk., die sie für den falschen Zckuber, wie sie sich ausdrückte, bezahlt hatte, von der Schwindlerin zurückzuerhalten.
Medizinalrat Kreisarzt Dr. Haberkorn erklärt, baß bie Angeklagte, die er während ihrer langen Untersuchungshaft beobachtet habe, nicht im mindesten etwa nicht klaren Verstandes sei. Er habe die Angeklagte gründlich untersucht und müsse erklären, sie sei körperlich und geistig vollkommen gesund. Er habe sich öfters mit der Angeklagten unterhalten; einmal habe sie versucht, ihn anzulügen, sie habe eine Geschichte angesaugen zu erzählen vom lieben Herrgott und vom Kaiser, sie habe aber den Versuch, ihn zu täuschen, nicht mehr gemacht, nachdem sie gemerkt habe, daß er ihr nicht glaube, lieber das Motiv zu den von der Angeklagten begangenen Handlungen habe er, so häufig er auch versucht habe, im Gespräch mit der Frau etwas zu erfahren, keinen Aufschluß von ihr erhalten können. Die Angeklagte hat mir erklärt, sie sei schuldig und wolle dasür bestraft werden.
Der Gerichtshof verurteilte die Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren unb 6 Monaten- Wegen der Höhe des Strafmaßes wurde in der Urteilsbegründung ausgeführt, daß die Angeklagte zwar noch nicht bestraft sei; trotzdem aber habe aus eine hohe Strafe erkannt werden müssen, weil die Angeklagte einen hohen Grad verbrecherischen Willens an den Tag gelegt habe und weil durch sie der wirtschaftliche Ruin der Witwe K. herbeigeführt worden sei, unb weil es sich außerdem um sieben Fälle des Betruges handelte. Zwar müsse zugestanden weroen, daß es der Angeklagten durch eine fast unglaubliche Leichtgläubigkeit, ja fast Dummheit ihrer Opfer überhaupt nur möglich war, ihre Schwindeleien zur Ausführung zu bringen.


