Nr. Ä50 Drittes BLatt.
154. Jahrgang
Donnerstag 3. November 1904
Erscheint tSgllch mit Ausnahme be8 Sonntags.
Die „Gießener KamilienblStter" werden dem „Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der «yrWÄs Landwirt" erscheint monatlich einmal.
Eichener Anzeiger
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schea Universttätsdruckerei. R. Lange. Gießen.
Redaktion, Expedition u.Druckerei. Schulstr.7.
Lei. Nr 61. Telegr.-Adr.: Anzeiger Gießen.
General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Lietzen.
Aas Kesch über die Entschädigung unschuldig Wrryaftetcr,
das bekanntlich von der Hess. Regierung in vortrefflicher Weise entworfen und dem Reichstage vorgelcgt worden war, ist leider in einer Form zustande gekommen, die zu schweren Bedenken Anlaß gab. Wie die Praxis beweist, verwirklichen sich diese Bedenken in einer Weise, die zu der Frage Anlaß gibt, rö wir es hier überhaupt noch mit einem gesetzgeberischen Fortschritt und nicht vielmehr geradezu mit einem Rückschritt zu lint haben.
Tie Psychiatrisch-Neurologische Wochenschrift teilt eine Entscheidung mit, wonach die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft auch in Fällen Anwendung findet, bei denen die Ausschließung der freien Willeusbestimm- ung zu dem freisprechenden UrteiL führte. Es handelt sich um folgenden Falk:
Ein in seiner Jugend gänzlich verwahrlost ausgewachsener Mensch war „wegen seiner geistigen Schwäche" auf Veranlassung des Armenpflegschastsrates seines Heimatsortes bei Gemcinde- gliedern als Tagelöhner untergebracht. Mit 14 Jahren machte er sich der Brandstiftung schuldig, wurde aber, wegen des durch seine Jugend bedingten Mangels der Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Handlung, freigesprochen und in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt gebracht. Später wurde er m e h r f a ch w e g e n S i t t l i ch k e i t s v e r b r e ch e n s b e st r a f t. Neuerdings verübte er an einem sechsjährigen Kinde ein Sittlichkeitsverbrechen: eine Verurteilung erfolgte nicht, da der Angeklagte „wegen hochgradigen, seine freie Willensbestimmung ausschließenden Schwachsinns von der in objektiver Beziehung erwiesenen Anklage eines Verbrechens wider die Sittlichkeit freigesprochen werden mußte". Gleichzeitig aber wurde beschlossen: „es wird die Verpflichtung der Staatskasse, den Angeklagten für die von ihm erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen, ausgesprochen".
Also ein gemeingefährliches Individuum, das schon mehrfach wegen Sittlichkeitsverbrechen bestraft ist, vergeht sich gegen ein sechsjähriges Kind, kann wegen Unzurechnungsfähigkeit nicht bestraft werden, sondern bekommt obendrein aus den Mitteln der Steuerzahler eine Entschädigung für die verbüßte Untersuchungshaft zugcbilligt! Aerger kann dem gesunden Rechtsempfinden wohl nicht ins Gesicht geschlagen werden. Eine Rechtfertigung wäre vorhanden, wenn das Gesetz ganz allgemein bestimmte, daß alle nicht verurteilten Untersuchungsgefangcnen zu entschädigen find. Tas ist aber nicht der Fall. Jin Gegenteil.
Ein anderer Prozeß. In Kottbus ist die Geschäftsführerin eines photographischen Ateliers, Fräulein Ernestine Kümmel, Tochter eines Pastors, einige Monate unter dem Verdacht der Brandstiftung in Untersuchungshaft gewesen. Die Geschworenen haben sie, wie es heißt, einstimmig freigesprochen. Die Richter haben ihr jedoch keine Entschädigung wegen der unschuldig erlittenen Untersuchungshaft zuerkannt, sondern beschlossen:
1. In der Erwägung, daß das Verfahren weder die Unschuld der Kümmel gegeben hat, noch dargetan hat, daß gegen die Ernestine Kümmel ein begründeter Verdacht nicht vorliegt;
2. in Erwägung, daß die Ernestine Kümmel die Untersuchungshaft durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat, indem sie bei ihren ersten Vernehmungen wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, — wird gemäß § 4 des Reichsgesetzes vom 14. Juli 1904 bestimmt, daß eine Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung der Ernestine Kümmel nicht besteht.
Jedes Motiv der Brandstiftung fehlte indes, für dre Angeklagte. Man behauptete erst, sie sei die Geliebte« des Inhabers des Ateliers gewesen und habe in seinem Interesse das Feuer angelegt. Wer einmal wurde von dieser Liebschaft nichts bewiesen, und dann stellte sich auch heraus, daß dieser angebliche Geliebte garnicht mehr der Inhaber des Ateliers war! Ihm konnte also die Brandstiftung nicht die Versicherungssumme verschaffen.
Unter diesen Verhältnissen muß man sich fragen, ob der frühere Zustand nicht dem jetzigen vorzuziehen war. Ehe das hessischerseits außerordentlich human gedachte Gesetz über die Entschädigung unschuldig Verhafteter in Kraft trat, hätte es mit dem Freispruch sein Bewenden gehabt. Frl. Kümmel hätte als Freigesprochene den Gerichtssaal verlassen. Damit basta! Niemand innrer Welt Hütte das Recht gehabt, ihr ex officio zu verkünden: du bist zwar freigesprochen, aber ein „begründeter Verdacht" besteht noch immer gegen dich."
Die Rechtslage des Frl. Kümmel und aller in gleicher Lage befindlichen Angeklagten ist also durch das neue Gesetz verschlechtert worden. Dem materiellen Vorteil, den ein Teil der Untersuchungsgefangenen aus dem neuen Gesetze zieht, steht eine peinliche Ehrenschädigung eines anderen Teiles der Untersuchungsgefangenen gegenüber.
Bisher gab es nur Verurteilte und Freigesprochene. Von jetzt an gibt es auch noch „verdächtige Freigesprochene". Unser Volksleben ist um eine Kategorie
unglückseliger Menschenkinder bereichert, die unseren Rechts- zuständen keine Ehre macht.
Vermiete».
• Paris, 1. Nov. Das Seinetribunal erhielt die Ermächtigung, mit Hilfe der Pariser Irrenärzte Magnan und Garniers den Geisteszustand der Prinzessin Luise von Eoburg untersuchen zu lassen. Tie Beerdigung der genannten Aerzte findet heute statt.
* Gräfin Luise Montignoso. Wie aus Dresden mitgeteilt wird, hat die Behörde eine Verfügung erlassen, nach dec eine Nrunmer der „Dresdener Rundschau", die wiederum die Frage der Rückberusung der Fürstin erörtert, weder öffentlich ausgeboten noch ausgestellt werden darf, Ferner hat der Polizcidirektor Köttig den Händlern untersagt. Postkarten mit dem Bildnisse der Gräfin Montignoso öffentlich auszustellen, da dies geeignet sei, bei dem weitaus größten Teile der Bevölkerung, insbesondere bei dem königs- treuen Piiblikum, Anstoß, Verwirrung und Beunruhigung hervorzurufen. Tie Händler mußten aus ihren Schaufenstern alle Bildnisse der Gräfin Montignoso entfernen.
’ Bestialischer Muttermord. Nach einem Tele- gramm aus Arnschwang in der Oberpfalz ermordete in Döbersberg am Sonntag während des Nachmittagsgottes- dir-nstes die 30 Jahre alte Tochter des Bauern Baschner un Austragshäuschen ihre 7 8jährige Mutter. Sie trennte der Greisin mit einem Handbeil den Kopf, einen Arm und eine Brust vom Leibe. Die bis zur Unkenntlichkeit entstellte Leiche wurde unter umherliegenden Bettstücken ausgefunden, was auf einen vorausgegangenen Kampf schließen läßt. Nach der Tat beftreute die Mörderin die Leiche mit Backmehl und sagte: „Jetzt habe ich den Teufel erschlagen." Die Mörderin wurde in das Amtsgefängnis zu Fürth ein» geliefert.
SüMsiMüMchtell.
Norddeutscher Lloyd.
In Gießen vertreten durch Earl L o o §, Kirchenplatz.
Breni en, 1. Nov. (Per transatlantischen Telegraph.) Der Doppelschrauben-Schnellposidnmpser „Kaiser Wilhelm II.", Kapitän D. Högemann, vom NorddeiUschen Lloyd in Bremen, ist heute 1 Uhr morgens wohlbehalten in Newyork angekommen.
8
S
«V
8
Ci?
61
3
3
3
co co t£>
VS
-r
s Cf
3 H" 5»
p » <=f
p
•ti*
3
to p
3
cs»
ox
rr «fr
<-r «fr
S
3 P
•So
'S*
tret
<y «fr
L 3 cf
pl
SN «fr
S
p
R cd n
s.
&
S er
s
"GP
3
SO g
O: re*
3 s
§
a CD
CS
rr «fr s
p u=>
c~ s
t=> GP
& s
er n n
% c
3
p
3 ä
3, cS"
3
p
3
5 p
3
&■ £>
TV
ä- 3
Söj p -2 P
% O 3
3 5 s
3 UP
3
« 3
K) 3 3 er 3
s
-es-
5
6? o
to p
3 er a
■es
3
§ «fr" sr» «fr 3
3
o er
Pi 3
o
A S o
CT1
o er s
3
2*
»
3
3
a o •CF St
§ o 3
W
S 3
o
3
g)
CO o-Ö
3
8 ==tt s
3
cs
f 1
3, »
o
D e V
W
9 R <2.
?. ö o
3 p er S | ,
S- o
ä8 £ «fr ♦ «fr* 43>
** tt>
o» 3
Q? rr p
LS - p es
S'-S.s S3 er er q 2- er 2 o -P. 3 <=
2 wo o 5
3 öS-
ro- § § A = 5^- öp^ ^=5 S ~
3 3 o
t-1
O 3_-
<5
SX iS» (O O
° e,? h»
2 a a Ö-2
3
3 e-«
-ea 5 w
'S* a
I §
— CO '"'SS o L
& "
6) rs o
P O
3 5®^ p er
§ S e.
c* 2
öl
58 o er o


