Mittwoch 3. Februar 1904
154. Jahrgang
Drittes Blatt
Nr. 28
Gietzener Anzeiger
Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Witiko; für den Anzeigenteil: H. Beck.
Rotationsdruck und Verlag der Brü h l'fchen Unwersuätsdruckerer (Pielfch Erben), Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Giehener Zamilienblätter" werden dem ^Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der »hessische ^andwirt"^ erscheint monatlich einmal.
General-Anzeiger, Amt;- und Anzeigeblatt für den Kreis Gieheu.
Dieses
Packung.
ist die einzige Quaker Oats Alles andere, somit auch ausge
wogene Waare ist Nachahmung. Quaker Oats ist das feinste das es giebt,—sorgfältig hergestellt, — von delicatem Geschmack, sparsam im Gebrauch.
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troneu eingerichtet ist.
Z^Lle Lbrrug^ die Telrtsch^d durch f« General.
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Die Berechtigungen der höhere» Schule« in Preußen und Kesse«.
Iie englische Snrreeresorm.
Wenn in Sachen der englischen Heeresreform das Wort aalte- „Was lange währt, wird gut", so müßte der dem jetzt veröffentlichten Bericht der für den Zweck eingesetzten Kommission etwas sehr Gutes herausgekonmrnn sein. ^nn fünf Jahre, seit dem Burenkriege, quälen sich bte m mlli- tarischw^ngen so rückständigen Zlgländer mit der Reform ab. Jetzt hat man sich fast sklavisch nach dem dent-
Keer uno ^rioite.
y Das Direktorium des Deutschen Offizier-Vereins in Berlin sendet uns folgende Zuschrift: In dem von Ihnen unterm 29. Januar 1904 gebrachten Artikel „Die hechtgrüneu Handschuhe und der Helm mit der elektrischen Glühspitze" ist ein ^bekanntes militärisches Warenhaus" in Berlin genannt, und kann mit dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen nur das Warenhaus für Armee unb Marine gemeint sein. Tie Leitung des Warenhauses für Armee und Marine teilt Ihnen hierdurch mit, daß >ieses niemals Mitteilungen seiner Mitglieder, die das Warenhaus ebenso wie jedes andere Geschäft als ver- traulicy-e Korrespondenz seiner Kunden behandelt, an militärische oder andere Stellen weitergibt. Die Ausführung des Artikels, daß das „geistvolle Schriftstück" au eine „geeignete mllitärische Stelle" weitergegeben sein soll, beruht daher auf llnwahrheit. Hochaclstuugsvoll Direktorium des Deutschen Offizier-Vereins, v. Kotze. Fieber
— Der „Staatsb. Ztg." zufolge soll die Emfuhruug einer neuen Infanterie-Schußwaffe so gut wie beschlossen sein. Die neue Waffe sei em Repetir-Äewehr mit Kolben-Magazin, welches zur Aufnahme von 16 Pa-
T« B^rich^ulpfiehlt ferner mie bereits kurz geweld^, die Errichtung eines Heeres-Rates (army eounell), be- steh^mis dem Staatssekretär für den Krie^vier mlli- täSn imd zwei zivilen Mitgliedern mit Verantwort- gegenüber bet Krone und dem ^mtatnent Jur wl° grabe Pflichten: Kriegsoperationen. 'feafetiäftafe, Be. schafftmg von Kriegsausrüstung, itiule und si-mnzrelle An. gelegenhellen. Sodann heißt es.
9 ^nfolae der weiten Ausdehnung des brllischxn Reiches
S eines Oberbefehlshabers eme
Anomalie' Selbst m Deutschland, einem homogenen Reiche ist die Befehlsexekutive in Friedenszeiten voll- M^dch Ezentraliftert. Es üst daher eine gebieterische ödiKnPostL abznschofseu taJWteJ ber Oberbefehlshaber der inspizierende O.llochr, aber seine ibn völlig in Anspruch nchmeuden administrativen Ob- ! liegenheiten verhinderten die Erfüllung dieser Pflicht, uö
g^Tas württembergische Realgymnasium hatte ebenfalls mehr Lateinstunden als das preußische. In Württemberg hat man daher auch kein Bedenken getragen, die Abiturienten des Realgymnasiums zum Studium der Rechtswissenschaft zuzulassen. (Sommer 1903.)
Wollte Hessen aber die Gleichstellung der höheren Schulen nicht durchführen, so müßten die Interessen des Landes dadurch schwer geschädigt werden. Tenn wenn junge Hessen, die von einem Realgymnasium oder einer Oberrealschule abgegangen sind, Jura oder Medizin studieren wollen, so kann niemand sie hindern, dies -m Preußen zu tun. Sie können dort ihre Examina machen, müssen allerdings die preußische Staatsangehörigkeit er- ! werben, dann aber können sie sich in Hessen als Rechtsanwälte oder Aerzte niederlassen, da in beiden Fallen volle Freizügigkeit für das ganze deutsche Reiche besteht.
ftandem ^fährt also sehr radikal. Hoffentlich er
weist sie sich als ebenso prallisch!
Tie bei der Umgestaltung des Kriegsamts vorgesehene neue Stellung eines Geueraliuspekteurs der Truppen wird, wie der „Tally Chronicle" bestimmt mll- tellen kann, dem Feldmarschall Lord Roberts angeboten worden, der sie auch annehmen wird.
HtuiLU 11 Ulte ____________sammeln, deren die Regierung
hi bezüglich militärischer Fragen b^mrs oder bedürfen mag; ’ einer solchen Institution habe es rm ^ahre 1399 beim . . 1 r «.■ __. C-m wtirfiz» Kto rrptnrr 1 rin PTI
Man schreibt uns:
In Preußen wurden die Berechtigungen der höheren Schulen durch die Beschlüsse der sog Junikonferenz vom Jahre 1900 neu geregelt. Infolge dieser Konferenz et> schien am 26. November 1900 ein kaiserlicher Erlaß, durch den die Gleichwertigkeit des Gymnasiums, des Realgymnasiums und der O b er re a l s ch u le für die Erziehung zur allgemeinen Geistesbildung anerkannt wurde. In natürlicher Weiterentwicklung führte dieser Erlaß zunächst zu der dem Realgymnasium am 28. Akai 1901 vom Bundesrat erteilten Berechtigung zum medizinischen Studium. Bereits am 20. März ftnes wahres war in Preußen das höhere Lehramt für alle drei Schulen ohne Einschränkung auf bestimmte Fächer frei- gegeben worden, am 1. Februar 1902 erfolgte die Freigabe des Studiums der Rechtswissenschaft. Es bleibt also den angehenden Juristen, Philologen usw., welche die für ihr Fach nötigen Vorkenntnisse nicht besitzen, überlassen sie sich auf irgend eine Weise anzueignen.
Verschlossen bleibt in Preußen den Realgymnasiasten und den Oberrealschulern die Tbeologie. Zu ihrer Freigabe wäre eine Aenderung der Kirchengesetzgebung I nötig gewesen und davor schreckte die preußische Regier-1 ung zurüa, da sich sowohl die evangelische Gcneralsynode wie die katholischen Bischöfe dagegen ausgesprochen hatten. Ten Oberrealschülern bleibt auch noch der Zugang zur medizinischen Fakullät verschlossen. Hier konnte Preußen! nicht selbständig vorgehen, da das Medizinalwesen Sache des Reichs ist. Preußens Antrag auf volle Freigabe der Medizin drang aber im Bundesrat nicht durch.
In H e s s e n stehen wir noch auf dem Standpunkt, auf dem Preußen vor 1902 stand. Tas Gymnasium besitzt alle Berechtigungen, d. h. seinen Abilliriemtw steht der Zugang zur llniversllät wie zur technischen Hochschule frei. Verschlossen bleibt unseren R e a l g Y m n a s ia l - abiturienten das Studium der Rechtsw.isseu-I schäft und der Theologie. Gegen früher sind ihre Berechtigungen etwas gekürzt worden, da das Studium der Kameralwisfenschaften sell einigen Jahren wAgefallen ist. Am schlechtesten gestellt in Bezug aus Berechtigungen ist in Hessen die Oberrealschule, ine jung|tß und modernste Gattung der höheren Schulen .Ihr steht bloß die philophische Fakultät teilweise offen, ihre Abllu- rienten können nur Mathematik und Naturwisssen- schast studieren; dann ist Lpch die-^erhellkunde für sie freigegeben (Im Sommer 1903 auch die Ossi.ziers- ' a ^Tiefer ^Zustand muß aber auf die Dauer unseren Schulen schädlich fein, sie müssen -m ihren Lmstungen den preußischen gegenüber Zurüäbleibe. Denn ,chre rechtliche Gleichstellung der realistischen Anstalten mit ben klassischen Gymnasien ist die Voraussetzung, uuter der allein I das letztere für seine Eigenart Raum und Freiheit wieder- gewinnen kann" Kein geringerer als P a u l s e u hat diese Ansicht schon auf der Tezember-Kunfereuz (1W0) treten. Tas Gymnasium ist der Zuflliß von solchen <5^ lern die nichts anderes als die Berechtigungen suchen, nicht dienlich, andererseits müssen sich! aber Realgymnasium und Oberrealschule als Anstalten, die geringere Berufsaussichten bieten, vielfach mit minderwertigem Schu- lermaterial begnügen. Erst nach Beselligung des Mono-l rols, das zurzell bei uns das Gymnasium nochi besitzt, können die Schulen mit gleichem Schulermaterial sich entfalten und im Wettbewerb zeigen, was sie ohne die künstlichen Stützen der Berechtigungen zu leisten vermögen.
9codii ungünstiger sind aber unsere realistifcheu Schu- /en den preußischen gegenüber gestellt, wenn wrrdie ErgänzungsPrüfungen betrachten, d. h. die Prüf- unacii die hessische Realgymnasiasten oder Oberrealschuler müneu, roettn sie das 9teifejeugnis ernes bezw. eines Realgymnasmms erlangen wollen.
U unsere Realgymnajlasten vejledt titjo rnt eme
gertag. So sagt SMler: S^bre Ergmrz^gs^uMg^ Ä-er Obigen ^r^rschast vor, be-
führen meist nur zu äußerlich angeklebt^uno für oie ^m aus fünf Jahre eriiannten Sekretär und
geistige Bildung wertlos« Aneignung ^n Gedmh^l sst fst M ^hm unterstehender Offiziere, nämlich je zchrei
Jnnnerhin mußten in Preußen M ^wisft^i^solche bezw. dem Kriegsamt ausgewahlten
Ergänzungspmrfungen eingefuhrt werM^- See- bezw. Land-Offizieren, zwei vom Vizekonig von Realgymnasiast oder OberrttilfchülerTheolo^^ heftimmteu Offizieren und einem oder mehreren
dizin studieren wlll, so muß er jn das Kolonien Diese Körperschaft nut dem er-
Gymnasiums, bezw Realgymimsurms beckrin^m Tah Stabe soll nach dem Vorschläge der Kom-
& bie ’gSWÄ Ls,ion^,Jns°rm°tionra so
gebraute ü" wichtigsten B-stinnnmrgen dieser Prn,-
Qntpimid en Snnb Griechischen verlangt, die der Wrtu-! Gamnasiums besitzen soll, dafür ycll der Real-!
™rit Oberrealschüler ja mehr Kenntnis,e in
gymnasiast bc^w. Ove Bestimmung,
^bren I^^^jlung der 'Prüfungsergebnisse auf das bereits erworbene Reifezeugnis Rull-
^« Srben kann. Es wird dem Prüslmg auch i^^? ^rtellt" sondern feinem ftüheren Zeugnis em lerne Rote ertellr, I wann und in welchen
SR-,
Prüfung bestanden und sich damit das Reifezeugnis eines > ...... erworben.
Diese Bestimmung ist sehr wichtig, wenn man bedenkt, daß ja auf Grund des ersterworbenen Zeugnisses kompensiert werden kann. Sie war geboten durch die Gleichstellung der Scbulen. Tenn es ist immer als ein Messen mit zweierlei Maß empfunden worden, wenn ein gewöhnlicher Gymnasialabiturient, dessen Kennlliisse beispielsweise im Griechischen pickst genügend" genannt worden waren, das Reifezeugnis mittels Kompensation durch ein „Gut" in einem anderen Hauptsache erlangen konnte, während ein „Nicht Genügend", das ein Realgymnasialabiturient bei der gymnasialen Nachprüfung un Griechischen erhielt, durchs nichts kompensiert werden konnte, wenn er auch in seinem ersten Reifezeugnis noch so viele „Gut" aufzuweisen hatte. — Tiefes ungleiche Messen ,oll offenbar durch den Satz 1 deÄ § 7 ab gestellt werden. Hessen besteht aber diese große Härte sür Realgymnasml- abllurienten nach wie vor. Selbstverständlich bleibt die Beschränkung bestehen, daß die als „Nicht genügend bezeichneten Leistungen, deren Aiisglerchung m tyrage kommt, nicht unter das Maß hinabgehen dürfen, welches für den Eintritt in Prima zu fordern ist. .
In dem wahrscheinlich häufigen Falle also, m welchem ein Oberrealschulabiturient zur Erlangung eines Realgymnasicll-Reifezeugnisses eine PMfung un Latem ab- I zulegen hat, kann es vorkommen, daß seine Leljtungen im Latein als „nicht genügend" bezeichnet werden und daß die Prüfung — unter Beachtung der oben zitierten Beschränkung — doch für bestanden erklärt wird, weil m dem ersterworbenen Zeugnis ein „Gut" zur Kompensation vorliegt. — Nun würde es sich doch sonderbar ausnehmen, wenn man diesem Prüfling bescheinigte, er habe sich einer Nachprüfung im Lateinischen unterzogen, bei derselben in diesem Gegenstände das Prädikat „Nicht genügend" erhalten, und doch habe er die Prüfung be- standen. Um diese Sonderlichkell zu vermeiden, ist offenbar das Weglassen der Prädikate in den einzelnen Prus- ungsgegenständen beschlossen wo^ren.
1 Wir ersehen aus all dem, m welch liberaler Werse Idas Berechtigimgswesen in Preußen geregelt wordml ist.
In Hessen ist die Gleichstellung der höheren Schulen ■ noch nicht entschieden. Wir müssen jedoch die Frage auf- wetten, ob unser Land in diesem Punkte eigene Wege warcheln kann. Tenn die Lehrpläne unserer Schulen stimmen mll den preußischen überein, die Lehrziele sind hier wie dort fast dieselben. Und so müßte eine Verweigerung der Gleichberechtigung geradezu als Herabsetzung unserer Schulen erscheinen, die um so unbegreiftich^ wäre als das hessische Realgymnasium, das zunächst in Betracht kommt, in dem für die Jura entscheidenden Fach, dem Lateinischen, mehr Stunden hat als das preußische (5o
empfiehlt sich daher die auf fünf Jahre ersolaende Ernennung eines Generalinspekteurs, der außerhalb des Kriegsamtes steht, dem Heeres-Rat verantwortlich ist und an ihn lediglich über Tatsachen ohne politische Erörterungen zu berichten, insbesondere einen Jahresbericht hinsichtlich des jeweiligen nächsten Heeresbubget-Voran- schlages zu erstatten hat. Dem Generalinspekteur sollen fünf Inspekteure der Kavallerie, der Feldartillerie, bei Festungsartillerie, der Ingenieure und der berlltenen In- anterie zur Seite stehen.
Ter Bericht empfiehlt nicht die Ernennung von Fn-- pekteuren für Infanterie, da diese auch in Deutschland nicht für nötig gehalten werden. Ter Bericht schlagt eine noch weitere Dezentralisation vor, wodurch das Kriegsamt von Aufgaben entbunden werden wird, die es ordnungsgemäß zu erledigen nicht imstande ist. Die Offiziere sollen geübt werden, selbst bie Initiative zu ergreifen und die Verantwortung aus sich zu nehmen. Ferner schlägt der Bericht vor den stommanbeuren der Mlli,tardiftrikte in Großbritannien einen höheren Rang zu geben, da dies die Übertragung neuer Machtbefugnisse erleichtern werde. Sie sollen für die Ausbildung und Schlagfertigkeit der Truppen ihres Bezirkes verantwortlich sein, worüber dem He^esrat durch den Generalinspekteur zu berichten ist Der Beucht betont, daß das System der unabhängigen Inspektion ru Deutschland schon lange geübt ist und jich als totphge Garantie für die Schlagfenigkeit der gruppen bewahrt hat. — Ter Bericht dringt auf schleunige Ernennung der Mitglieder des Heeres-Rates und des Generalinspekteurs, damit das Kriegsamt und das Reorganisationskomllee mll ihnen sich gemeinschaftlich über weitere Vorschläge und über die Einzelheiten der jetzt gemachten Vorschläge beraten könnten. Ter Leriäst fügt hinzu: Neue Maßregeln erfordern neue Männer. Es ist wichtig, daß solche PersonlMellen für die neuen Einriästungen ernannt werden, die nicht mll den bisher bestehenden Methoden in enger Beziehung
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