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30.4.1903 Erstes Blatt
 
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Erstes Blatt

Donnerstag 30. April 1903

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153. Jahrgang

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8.

Bezüglich deS Begriffs des WortesSparkasse" tniri# in der GcsetzeSbegründung ausgeführt, daß der Zweck solcher Lassen ein gemeimi uriger, nicht auf eigenen Erwerb be­dachter sein darf.

Hoffen wir, daß der Gesetzentwurf zuw Gesetz erhoben wird und daß andere deutsche Staaten bald dem Beispiele Hamburgs folgen werden.

Nchkeiten iuf den htalentierten jungen Offizier lenkten, ist aussch cßlich d Verdienst seiner eigenen Kraft, und deshalb n nmt aucdei ihm der Entwickelungsgang seiner

raf Zloou.

Von Heribe von Hiller-Sternberg, tachdruck verboten^

Wenn man deruhmreichen Kriegstzeiten gedenkt, die der jahrhundertelmn Zwietracht der deutschen Bruder­stämme ein Ende sen und den Bau des heutigen Deut­schen Reiches mit ut und Eisen zusammenfügten, muß man als Patriot iier dankbar die Schicksalsfügung an­erkennen, die demon den treibenden nationalen Ge­danken erfüllten dtschen Volke in jenen entscheidenden Jahren auch für führenden Männer gab, welche die vom SchwuLge deüegeisterung an gefeuerten Kräfte zu­sammengefaßt unb-en hohen Zielen entgegengeführl haben.

Nächst dem Rm Bismarck, dessen geistige Gestalt für die bciVundernlNachwelt immer noch in gigantischem Wachstum kgriffent und dem genialen Zeldherrn Moltke wurzell at- drittever Größten unter den Großen der Organisator der dcchen Siege, Albrecht Graf von Roon, dessen Geburtstag ue, am 30. April, zum hundertsten Male wiell>rkehrt, der dankbaren Erinnerung des deut-

Die Versuchung, sich der Bequemlichkeit des kleinen Garnisonlebens in jenen stillen Friedens jähren hinzugeben, ist an Albrecht von Roon von Anfang an ohnmächtig ab- geprallt. Ter Tod feiner in Geisteskranhect verfallenen Mutter trug vielleicht auch das seine dazu bei, den jungen Offizier den flachen Vergnügungen noch mehr abhold zu machen. Er zog es vor, die Abende bei seinen Büchern mit wissenschaftlichen Forschungen zu verbringen und konnte, dank seinem Fleiße, nach glänzend bestandener Aufnahme­prüfung schon im Jahre 1824 die allgemeine Kriegsschule in Berlin (die heutige Kriegsakademie) beziehen. Hier studierte er bis zum Jahre 1827 neben allen anberen Kriegswissenschaften mit besonderem Eifer und Erfolge Geo­graphie, Geschichte und Naturwissenschaften und fanb da­neben auch noch die Zeit, Vorlesungen an der Universität zu hören, wo die Vorträge Ritters und Räumers eine besondere Anziehungskraft auf ihn ausübten.

Nach einem kurzen Aufenthalt bei der Truppe (15. In­fanterieregiment in Minden- wurde er bereits im Oktober 1828 zum Erzieher im Berliner Kadettcnhause ernannt Hier harrte seiner eine reiche wissenschaftliche Tätigkeit Er übernahm die geographischen Borträge und schritt in Ritters Auftrage auch alsbald an die Abfassung feines Erstlings­werkesGrundzüge der Erd-, Völker- und Staatenkunde", das er neben seiner sonstigen Tätigkeit in der kurzen Zeit von 7 Monaten vollendete.

Im Juli 1832 als Premierleutnant zu seinem Regt- ment zurückgekehrt, wurde von Roon bald darauf dem Ob- servattonskorps zugeteilt, das zur Beobachtung der hollän­disch-belgischen Grenze und der Belagerung Antwerpens )urch die Franzosen preußischerseits ausgestellt wurde. Im olgenden Jahre erhielt er ein Kommando an das topo- zraphische Bureau in Berlin, währenddessen er sein be­kanntes WerkAnfangsgründe zur Erdkunde" schuf, das noch 34 Jahre später durch chn eine Neubearbeitung erfuhr Die sehr man schon damals seine Kenntnisse schätzte, geht aus dem Umstande hervor, daß er schon im Jahre 1835, also ausnahmsweise zeitig, zum Großen Generalslabe kom­mandiert wurde, wo er über Taktik und Geographie las Er. nahm m Mer Stellung an einer Rek^gnoszierungs- rei|e nach ^diciien teil, die für ihn der Grundstein seines Eheglückes wurde, da er bei dieser Gelegenheit eine ent- ferme Verwarnte, Aura Rogge, bie Tochter des Predigers

in Hinterpommern, wo fein einer niederländischen, im 16. Jahrhundert eingewanderten Familie entstammender Vater ein Rittergut bescheidenen Umfanges besaß. Dem Vater, der dreimal, zuletzt mtt Ulrike, geb. v. Borke, der Mutter Albrechts, verheiratet war, war von seinen zahlreichen Kindern nur dieser eine und jüngste Sohn am Leben ge­blieben, der in der ländlichen Ungebundenhett kräftig heranwuchs, ohne bis zu seinem zwölften Jahre einen geregelten Schulunterricht zu erhalten. Nach des Vaters frühem Tode verzweifelte die Mutter an der Möglichkeit, das in den Franzosenzeiten verwüstete und herunterge^ ßommene Gut halten zu können. Fast mittellos zog sie nach Altdamm zu ihrer Mutter, der verwitweten Majorin von Borke, einer energischen Dame, die sofort dafür sorgte, daß das an der Erziehung des Enkels bisher Versäumte mit Eifer nachgeholt werde.

Im Dezember 1813 während der Belagerung der von den Franzosen besetzten Festung durch die Preußen starb von Roons Großmutter. Ter Knabe sand jedoch einen wohlmeinenden Beschützer in der Person des Herrn von Dlankenburg-Zimmerhausen, der für seine Unterbringung in das Kulm er Kadettenhaus sorgte, in das Mrecht am 8. November 1816 eintrat. Er kam hier keineswegs in eine Musteranstalt. Das von der Pvlenwirtschaft her über­nommene Personal war gründlich verlottert Von den fünf Gouverneuren bezeichnet ein Bericht aus jener Zeit vier als Menschen ohne Kenntnis und Moral, und der Lehr­körper setzte sich aus einem Professor, einem Zeichenlehrer, einem Fechtlehrer und der wichtigen Person des Tanz- meisters zusammen Der Augiasstall wurde jedoch bald ausaeräumt, und unter den neuen tüchtigen Lehrkräften machte Mrecht so ausgezeichnete Fortschritte, daß ihn der Direktor, Major von Woyna, als der junge Kadett zur Voll­endung seiner Ausbildung im Mai 181b nach Berlin kom­mandiert wurde, das rühmende Zeugnis schreiben konnte: Er verspricht unendlich trieL" Unbeirrt durch die der mlli- tärischen Zucht vielfach zuwiderlaufenden Einflüsse der jungen, akademisch gebildeten Gouverneure, brachte Alb- recht hier seine Studien im Jahre 1820 zum Abschluß und wurde am 9. Januar 1821 als Sekondeleutnant in das dritte pommersche Infanterieregiment 9er. 14 versetzt, dessen : drei Bataillone damals in Stargard, Königsberg in der i Neumark und Sold in standen.

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bestimmt sind im Wege derVerössentlichung oder derLinze mitteüung an eine größere Zahl von Personen im Publi­kum Verbreitung zu finden.

das gle. Auch chm haben weder Reichtum noch Ansellen der nllie oder hohe Protektion in seinem glänzend c ifftcigeiu Lebenswege die Pfade geebnet. Daß '' üh die Lmerksamkeit der maßgebenden Persön- us den htalentterten jungen Offizier lenkten.

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Volilische Tagesschau.

Der MarkeuerloS der deutschen ZnvLlrdenverftchenmg hat im ersten Vierteljahre des lausenden Laleiüber^ahreS' 1903 eine besonders hohe Steigerung erfahren. Nach der Aufstellung derArbtitSmarkt-Lorresvvndenz^ betrug die Einnahme für den Markenverkauf in den Mo­naten Januar, Februar, 'März 1903 an den 31 Versicher­ungsanstalten des deutschen Reichs zusammen genommen 31463 000 Mark gegen 29 327 000 Mark in den entsprechen­den Monaten des Vorjahres und 28 789 000 Mark im Jahre 1901. Die Steigerung betrug demnach 2,1 Mill. Mark, während sie in den entsprechenden Monaten des Vor­jahres nur rund eine halbe Million betragen hatte. In dem ersten Vierteljahre 1902 hatten an der Steigerung nur 25 Anstalten des Reiches teilgenommen, während 6 einen Rückgang aufwiesen; diesmal ist jedoch die Steiger­ung saft allgemein.

Mtt alleiniger Ausnahme des Gr oßh er zogt u m s Hessen, dessen Versicherungsanstalt einen um feiner Geringfügigkeit willen kaum erwähnenswerten Rück­gang von rund lOOu Mark zeigt, weisen alle An- statten eine mehr ober weniger erhebliche Zunahme des Martenerlöses auf. Ebenso gleichmäßig wie räumlich bei- teilt sich zeit litt) die Zunahme über die drei Rionate. Im Vorjahre hatten in den für das Reich gezogenen Mo- uatssummen nur Januar und Februar eine Zunahme^ hingegen Dttirz einen Rückgang gezeigt. In diesem Jahre hingegen weisen alle drei Dionate eine Zunahme deS Markenerlöses auf.

Heer und Flotte.

Der Kaiser hat dem Generaladjutanten, General der Kavallerie Grafen v. Schlieffen die Erlaubnis zur An­legung des ihm verliehenen Großh. heff. GroßkreuzeS des LudewigsordenS erteilt.

Beförderung der Unteroffiziere im Frieden. Nach den neuesten Bestimmungen dürfen Sergeanten, Ober­fahnenschmiede, Sanltatssergeanten und Militäroberbäcker nach neunjähriger Dienstzeit zu überzähligen Vizeseldwebeln, bezw. Vizewachtmeistern befördett werden, falls sie durch hervor­ragende Leistungen bei tadelloser Führung einer besonderen Berücksichtigung würdig erscheinen. Die Zahl der zu beför­dernden Sergeanten barf jedoch die hierfür vorgesehene Zahl bei der Kompagnie u. s. w. des betreffenden Regiments nicht überschreiten. Den Truppen- und Zeughausbüchsenmachern, oroie den Waffenmeistern darf bei tadelloser Führung und treuer Pflichterfüllung die Berechtigung zum Tragen deS Offiz» Seitengewehrs schon nach neunjähriger aktiver

schen Vol^s. W< Moltke unter bescheidenem Ver­de r ihwvn der gütigen Natur verliehenen

Aas Aecht Ik-n Damen ,,Sparkasse".

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Gießen, 30. April.

Im Anschluß ii unseren Artikel in Nr. 92 wollen wir heute au8 der Begründung des Hamburger Gesetzentwurfs die Frage beantnxrten, ob es überhaupt rechtlich zulässig ist, landeSgesetzlttt einzugreifen.

Der § 144 be- Gewerbeordnung läßt es zu, daß die Perufspslichteii d>r Gewerbetreibenden, soweit sie nicht im einz lnen reichsgesetzlich geregelt sind, landeSg setzlich geregelt werden können, und al» eine »ulässige Regelung wird insbesondere das Verbot aewisser, bei AuSioung des Gewerbebetriebes vorkommen- ben Handlungen aigesehen werden müssen, von welchen eine BenacktettiguiZ des Publikums zu besorgen ist. Ein solches verbot kam naturgemäß nur wirksam sein, wenn für den Fall feiner Zwiderhandlung bestimmte Nachteile an- gedroht werden. T'se Nachtette werden allerdings nicht au civilrechtlichcm Gelete liegen können. Einem Vorgehen in dieser Richtting wüie die im Art. 55 des Einführungsgesetzcs zum Bürgerlick-en tzsetzbuch getroffene allgemeine Vorschrift über die Aufhebun der in den Landesgesetzen enthaltenen prioattechtliä)en Beimmungen entgegenstehen, sofern nicht etwa ein solches Begehen durch einen der zu gunften der Landesgesetzgebuug jemachten speziellen Vorbehalte gedeckt würde.

Letzteres ist ni-t der Fall, insbesondere würde eine den Gegenstand behandeide zivilrechtliche Vorschrift nicht zu den im Art. 99 der andesgesetzgebung vorbehaltenen Bor- schriften über ösntti-che Sparkassen gerechnet werden können, da btejeuim Unternehmungen, gegen welche das Verbot sich rick)tet,auch im Sinne dieser reichsgesetzlichen Vorschrift nicht allöffenttiche Sparkassen mizusehen fein werden.

Es wird also ir der Erlaß einer Strafvorschrift in Frage lonunen löten. Die Zulässigkett einer solchen ergiebt sich aus dertz 2 des Einführungsgesetzes zum Sttaf- geietzbuch, sofern dcurch nicht etwa in eine reichsgesetzlich erschöpfend geregel Materie ein gegriffen wird. Unter diesem Gesichtspun ist insbesondere die Frage geprüft, ob eine landesgesltche Regelung mtt dem Reichsgesetz zur Bekämpfung d unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 vereinbarst.

ES ist darauf in gewiesen, daß der Tatbestand, auf welchen die Strafvsctznst Anwendung finden soll, durch den ß 1 jenes Reisgesetzes mtt umfaßt werde. In der in öffentlichen Bekaltmack>ungen erfolgten mißbräuchlichen und irreführenden Ttocnbung des AusdrucksSparkasse" set eine unrichtige ngabe tatsächlicher Art über die Be­schaffenheit einer werblichen Leistung zu finden. Diese Angabe sei geeigneten Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzuren. Wenn auch im §4 daselbst nur wissentlich unwahr.zur Irreführung geeignete Angaben jener Art mtt Sttabedroht seien, bie Absick-t einer Täusch­ung aber in den Ir interessierenden Fällen regelmäßig nicht vorausgesetzt rden könne, also die Anwendung der reickisgesetzlichen Drchrift in den meisten Fällen versagen werde, solle dock im^chin nach dem Reichsgesetz die Bestraf­ung auf die Fälle icr beabsichtigten Täuschung beschränkt bleiben, und dürfe rum landesgesetzlich nicht auf andere, von der Begriffsbenmnna des 8 1 des Reichögesetzes ge­troffene Fälle ausxchnt werden.

Jugend^al e das gemeine Interesse mindestens ebenso sehr in' 21sprach, e jene Zett, da er bereits auf der Sonnenhö e des ttmes wandelte und die wohlver­dienten jrüchte nes ungeheuren Fleißes und seiner

Dttsen Bedenken gegenüber ist mit Recht gellend gemacht worden, daß da» genannte Reichsgesetz nicht schlechthin jede verleitliche Reklame, sondern nur diejenige Reklame treffen will, durch welche anderen Gewerbetrett>enden ein unlauterer Wettbewerb bereitet werden soll. Der Sck^itz des Publikums gegen Schädigungen ttgend welcher Art ist nicht der Zweck jenes Reichsgesetzes, und wenn auch dieser Schutz regelmäßig zugleich durch die Anivendung der reichs­gesetzlichen Berbotsbesttmmungen erreicht wird, so versagt doch das Reichsgesetz bann, wenn der mit einer öffent­lichen Anpreisung verfolgte Zweck erkennbar nicht daran gerichtet ist, durch unlautere Reklame andere Gewerbe­treibende zu verdrängen. Für die Anwendung des Reichs- gesedes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes würde in den hier interessierenden Fällen selbst dann kein Raum sein, wenn im einzelnen Falle der Nachweis erbracht werden könnte, daß jene Bekanntmachungen nicht nur den Zweck verfolgen, das Publikum auf eine geeignete Art der Gelbbelegung aufmerksam zu machen, sondern zugleich den iveitergehendcn Zwech diejenigen Kreile der Bevölkerung, welche unter anderen Umständen ihr Geld bei den gemein- nützigenSpar kas, n anlegen würben, von der Benutzung dieser Sparkasse abzuyalten. Ein illoyales Borgeyen gegenüber anderen Gewerbetreibenden würde darin schon deshalb nicht erblickt werden können, weil bie Sparkassen wegen ihres gemeinnützigen, lediglich die Interessen der Einleger, nicht aber die Absicht eigener Gewinnerzielung verfolgenden Zwecks überhaupt nickst zu den Gewerbebetrieben werden gerechnet werden können.

Dieser letztere Grund steht auch einer von anderer Seite empfohlenen Anwendung beS § 8 jenes Reichsgesetzes ent­gegen, ganz abgesehen bavon, daß die Verwendung des AusdruckesSparkasse" als einer Gattungsbezeichnung nicht in das individuelle Ukamensrecht eines anderen Unter­nehmens eingreift. Es wird deshalb in liebereinstimmung mit einem von der Justizverwaltung erstatteten Gutacksten die Zulässigkett des gemachten Gesetzesvorschlags und ins­besondere befjen Vereinbarkeit mtt den bestehenden Reichs­gesetzen bejaht werden müssen.

Das durch das beabsichtigte Gesetz zu schaffende Verbot wttd sich in erster Linie gegen Ankündigungen richten müssen, in welchen Geldinftttute, die keine Sparkassen sind, sich als solche ausgeben und unter diesem Deckmantel sich zur Entgegennahme von Geldern unter der Bezeichnung Spareinlagen" oder unter ähnlichen, zur Irreführung des Publikums geeigneten Benennungen erbieten. Weiter wer­den aber von dem Verbote auch alle anderen Veröffentlich­ungen oder sonst dem Publikum zugängigen Kundgebungen jetroffen werden müssen, in welchen der AusdruckSparen" n Zusammensetzungen ober Ableitungen in einer Weise Der» vondt ist, daß Personen, welche den Verhältnissen ferner tehen, dadurch zu der Annahme verleitet werden, es handele } um einen Sparkafsenbetrieb in dem Sinne, den der Sprachgebrauch bislang mtt dem Ausdruck verbunden hat. Darunter fälti die Schaffung einerSparkassen-Ab- tcilung" ober einesSp ar ka ss e n - Ko n t o s" in Satzungen ober Bilanzen, welche zur Veröffentlichung ober zur Einsicht für wettere Kreise des Publikums bestimmt sind, bie Ausgabe von Schuldurkunden auf Formularen, welche die BezeichnungSpar­kassenbücher" tragen usw. Andererseits muß sich aber das Verbot auf Kundgebungen beschränken, welche dazu

Nr. 100

tr(d)ettft täglich außer SonmagS.

Dem Gießener Anznger werden tm Wechsel mit dem ktssischeil taabmlrt bie Gießener Kamillen- blätter viermal in der Woche beigelcgt

Rotationsdruck a. Ver­lag bet vrüdl 'scheu Untveck.-Buch- u.btetU- bruderet (Pietsch Erden-

schweigen _

geistigen fl -äste einreuMofe Jugend in engen pekuniären Verhältnis in und ine strenge Erziehung, in der die Pflicht dch einzic Losungswort war, als Fundamente seiner späteren gnrtigcn Stiftungen bezeichnet, so gilt

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Amk- und Anzelgeblatt für den Kreis Gießen MW

zetgemett: panS Beck.

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