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29.4.1903 Erstes Blatt
 
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Mittwoch 29. April 1903

158, Jahrgang

Erstes Blatt.

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Korman,

Äbtrfle für Deoelche»: Auzetgericfjen.

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heute mittag statt' ie Schuhmacher« enstn md Bergedorj i die Arbeitgeber die iben.

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ebener Anzeiger».

tzten Unwetternsmd ^gekommen.

den bisherigen w zten Unwetterg ö elchädigt worden und

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L DaL jugendliche Alter begründet keine Veyünstigun hinsichtlich der Bestrafung^ die Strafmündig kett beginn also mit dem 12. Jahre, sofern der Täter in normaler geistigerEnnri^lung stützt, sodaß er die Rechtswidriges seines Verhaltens begreifen kann. Gleichwohl ist das Alter unter 12 Jahren nrcht freigegeben; vielmehr haftet für Feld­frevel der Kinder in absoluter Weise der Familienoorstand: und dieselbe Haftung besteht für den Zwischen 12 und 18 Jahcen stehenden Täter, dessen Person die Einsicht der Strafbarkeit mangelt. _

2 Desgleichen stellt das Gesetz eine aushilfsweise Haft­ung des FamittenvorstandS, aber auch der Dien sch err s clM, auf für Frevel von lln er wachsen en und Dienstboten, sofern

iserRubril stehenden Publikum gegenüber lg-j

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ag unseres großen > v. Liebig auch as mit vollstem Volk seiner großen nke. Aber Hal man i dieser Woche aud? bevorsteht, daß es fril, 100 der Jahre uner größten, besten rrde, einer der btc eben ersten Kaiser . Versetzen wir un-; an diesem 30. April von Schloß Krodnetz cnz nieder! - liniere bei diesem Tankes der Hand sein. H

den Täterri nicht beigebracht werden.

In dieser Beziehung gehr das neue Gesetz werter als das eiterige; denn nach dem letzteren trat die vorbemerkte Haftung nur dann ein, wenn binnen 4 Tagen nach (Er­mittelung des Täters die Haftbär kett angemeldet wurde. Diese Beschränkung fällt im neuen Gesetz weg; demnach riskiert ein Dienstherr, für Frevel straf en von Gesinde auf- kommen zu müssen, wovon er gar keine Kenntnis hatte.

3. Wahrend das seitherige Feldstrafrecht grundsätzlich nur Geldstrafe androhte, mit der alleinigen Ausnahme, daß bei Gewohnheitsfrevlern nebenher Freiheitsstrafe zulässig war, und daß Freiheitsstrafe nur bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafen stattfand, verschärft das neue Gesetz das Strafensystem dahin, dag jedesmal von vornherein auf Freiheitsstrafe, nämlich Hast, erkannt werden kann.

4. Geldstrafen, welche nicht beigebracht werden können, werden in Freiheitsstrafen verwandelt, nicht unter einem Tag Hast; bis zu drei Dlark an Geld sind einem Tag Haft- gleichwertig. Die Geldstrafen, welche zufolge der Haftung nach Pos. 2 vorstehend stattfinden, dürfen nicht in Freiheits- strafen verwandelt werden

b Es kann im Verwaltungswege auch die Umwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Arbeitsleistung von gleicher Dauer wie die bezügliche Haftstrafe an geordnet werden, doch hängt dies vom freien Willen des Bestraften ah. Das seitherige Gesetz dagegen liest Zwang zur Arbeit zn

6 2lach Ablauf von sechs Monaten nach der Begehung kann ein Feldfrevel nicht mehr verfolgt werden; bu seit­herige Veriährungszeit betrug ein Jahr.

7. Die Gerichte haben jedesmal bei Schädigung über eine Mark von Amtswegen auf Schadenersatz zu erkennen, unter einer Mark nur auf besonderes Verlangen

8. Das seitherige Psandgeld wird ab geschafft, dasselbe betrug jedeSmal 20 Pfg. für jeden Gulden Strajansatz.

9. Die Befugnis des Feldschutzpersonals zur Pfändung, d h. zur Beschlagnahme von Gegenständen und Tieren, durch welche Frevel begangen werden wird beschränkt, sie ist nur zulässig gegenüber ortsfremden unbekannten Tätern . , .

10 Die Strafe für Entwendungen noch nicht ein ge­heimster Felderzeugnisse beträgt im Maximum 150 Mk.; es soll regelmäßig der vierfache Betrag des Wertes als Strafe angesetzt werden, der Minimalbetrag ist eine Mark hierbei ist zu beachten, daß auch die abgeernteten, aber noch auf dem Feld befindlichen Früchte dem Felbschutz unterstehen und noch nicht dem gemeinen Straftecht Zu­fällen.

1L Das Gesetz stellt gesetzliche Mtnderungs- und Schärft ungsgründe aus; von ersteren nennen wir beispielsweise eine Notlage, Entwendung zum sofortigen Verbrauch Vergütuna des Schadens; von letzteren nennen wir Entwendung durch mehrere, ober aus umfriedigten Grundstücken, zur Nacht­zeit, WiderstaiidSleistungrc. ,

12 Neu sind die bedeutend verschärften Bestimmungen über Hehlerei. Das smthenge Feld- und Forststraftecht behandelte den Hehler gleich dem Täter, während das ge­meine Straftecht bie gewohnheitsmäßige Hehlerei als Ver­brechen ausschließlich mit Zuchthaus bestraft; im vorigen Jahre mußte die Strafkammer Gießen einen Zimmermann, der gewerbsmäßig gesiohlenes Stammholz den Dieben ab- laufte, mit einer Geldstrafe anstatt der ihm zugedachien Zuchthausstrafe belegen. Tas neue Gesetz giebt hier die Möglichkeit, die gewerbsmäßige Hehlerei, welche einen höchst gemeingefährlichen Charakter hat, angemessen zu bestrafen; es kann bis zu einem Jahre Gefängnis erkannt werden. Desgleichen begründet bet tKürffall einen gesetzlichen Stras- säärfungsgründ, bei welchem regelmäßig auf Freiheitsstrafe erlannt werden wird; der strafbare Ruckfall hegt dann öor wenn Der Täter innerhalb der zwei vorhergehenden

Z)cr König von tzuglarrd in Kam.

Nus Rom liegen uns heute folgende Meldungen vom 28. b. Mts. vor: ___

Der König von England begab sich Zu Wagen nach dem Pantheon, um dort an den Gräbern der Könige Viktor Emanuel und Humbert Kränze niederzulcgen. Später unternahm König Eduard eine öiundfohrt durch die Stadt; er wurde überall lebhaft begrüßt. Am Abend empfing der König von Englano die Vertreter des diplo­matischen Korps. Ihn 8 Uhr war im Quirinal ein Festmahl. Die Fesioorsterlung im Argentina-Theater nahm einen glän­zenden Verlauf. König Eduard, König Viktor Emanuel und Königin Helena trafen gegen 10^ Uhr im Theater ein unb wurden bei ihrer Antunft vom Bürgermeister entg­angen und von der Menge begrüßt. In der Kammer machte der Präsident Biancheri die Mitteilung, daß er am Empfange des Königs von England teilnahm, und fügte hinzu, daß er sicher die Gefühle des Hauses zum Aus­druck bringe, indem er dem Herrscher der großen befreun­deten Nation dessen Gruß entbiete und den Ausdruck der Gefühle lebhafter Shmpathie für das englische Volk über* mittele. Die Abgeordnetea, welche bie Worte bei Präsi­denten stehend anhörten, brachen in allgemeinen lebhaften Beifall auS. t

Römische Blätter heben hervor, daß König (rouarb bei dem Empfang zu Zanardelli sagte: ^Fch freue nudfc in Italien und befonderS in Rom zu sein Italien und i* n gl an b haben gemeinsam das Prinzip derFrei- heit u nb ber FriebenSabsicht". In liberalen Xieifen wirb auch bemerkt, baß König Eduard, von König Viktor begleitet, am 'Nachmittag das Garibaldi-Denkmal und bie Bresche an ber Porta pia, wo bie Italiener 1870 einigen, besuchte.

Preßmeldungen aus Rom schllbern die Aus­nahme nicht ganz mit den lebhaften Farben Bei einem die Gelegeuhell zu Enthusiosuius so willkommen heißen­den Voll muß Reserve auf fallen. Der Abstand wird dem Besucher nach den überschwänglichen Ovationen in Lissa­bon besonders zu Bewußtsein kommen. Italien und Eng­land Haden gemeinsam Mittelmeer-Jnteressen; eine anu- englische Stimmung gewann in Italien während des süd- asrikauischen Krieges nicht entfernt soviel Boden, wie in Deutschland ober in Frankreich. Die Fälle, io benen Eng­land mit aller Ruhe über Italien Mir Tagesordnung über­ging es sei nur an den englischen Vertrag mit Frank­reich über das Hinterland von Tunis und Tripolis er­innert sind schwerlich den Volkskreisen im Gedächtnis. UeberdieS datiert von daher die gern gesehene Annäherung Frankreichs an Italien England hatte das Böse gewollt und im Sinne der italienischen Polttiker, das Gute herbei- gesührt. Also daS ist es nicht, was die Kühle des Empfangs erhören könnte. Weshalb kam König Eduard nach Italien? Was ist der Zweck dieser für alle Well eine Ueber- raschung bildenden Fahrt? Ter Z a r blieb aus, zum großen Mißvergnügen Italiens, bis in die oberen Regionen hinauf, und König Eduard meldete sich an Die Londoner Presse bat dafür gesorgt, daß der Zweck der Reise einigermaßen klargestellt wurde. Seit Wochen las man in den englischen Zellungen allerlei Meldungen und Vermutungen, auf welche Weise £onig Eduard, ohne Beeinträchtigung der brllischen lleberlieferungen und ohne Verletzung des italienischen Königshauses, dem Papst eine Visite abstatteu könne? Darüber ist wie über eine Haupt- und Staatsaktion dis­kutiert worden, weitläufige Verhandlungen zwischen bet britischen Diplomatie und dem Vatikan sanden statt, und eines Tages konnte die glückliche Lösung des Problems verkündigt werden Die Italiener müßten aber auf den Kops gefallen fein was fie nicht find wenn sie nicht bemerkt hatten, baß König Ebuard nach Rom kam vor allem,um den Papst zu sehen". Leo XIH ist für den längst geplanten Besuch des englischen Herrschers auf der grünen Insel gewissermaßen ein Schutzheiliger. Leo X1IL tann, wenn er will, in Irland für gut Setter" sorgen Aber selbst wenn ber Papst nicht un­mittelbar bie katholische Geistlichkeit in Jrlanb anweist, baA Mögliche zu tun für bas Fernhalten von Störungen und ; Demonstrationen die Tatsache allein, baß König Ebuard im Vatikan dem Oberhaupt ber katholischen Kirche seine Ehrerbietung bezeugt hat, wirb zweifellos in Jrlanb ihren Eindruck nicht »erschien. In zweiter Linie steht der Besuch im italienischen Königshause. Politische Abmachungen von Bedeutung können zurzeit Nicht in Betracht kommen König , Eduard nimmt verfassungsgemäß nicht die Stellung ein, um solche Abmachungen zu unterbreiten und zu belästigen. Tas englische Kabinett macht die Politik, und wiewell es mit Italien Zusammengehen will, darauf übt der Besuch

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nun sich, daß nicht bloß bie tatsächlich bereits statt ge­habten Rechtsverletzungen vom Gesetz zu berücksichtigen sind, fonbern baß auch vorbeugende, fogeiunrnte präventive Gesetzesbestimmungen veranlaßt sind; wir ftuden also im Feldsrrasgesetz älterer wie neuerer Fassung neben ben Strafnormen über Entwendunaen unb Beschädigungen auch eine große Reihe pvlizeire ehrlicher Bestimmungen, indem als Uebcrtretungen solche Tatbestände mit Strafe bebroht werben, aus benen die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der Schäbigung ftemben Rechtsguts sich ergiebt, und eS können sowohl Hanblungen toic auch Unterlassungen solche Tatbestänbe Herstellen.

Nach vorstehenben Ausführungen über baS Wesen des FelbstrafrechtS wenben wir unS -um speziellen Jnhall des

drei Abschnitte, Allgemeine Bestimm­ungen, Sttafvorschriften, Sttstußbesttmmungen; ebenso war die Anordnung deS seüherigen Gesetzes.

Die allgemeinen Destinimungen sinb von 32 Para­graphen bes früheren Gesetzes auf 16 rebuilert; eine Reihe von Bestimmungen über sttafprozeßrech41iche unb civilrecht- liche Beziehungen sinb weggefallen.

Von Interesse sinb foLgenbe wesentliche Sätze des neuen

Nr. 99

1r|*eiet tSzltch außer ßonniag».

5)em Gießener Anzeiger werden tm Wechsel mit bem Kesfische, tanbölrt die Oietzeeer Zamilten- Mlitr viermal tn der

Woche beiflclcgL Roial io n«druck tu Ver­lag der vrü h l'iche« Univerl^Buch- u.Sie«n- brudecet (tiiedd) Erde»! WUbattton. tnxbino*

Jahre wegen Feldftevels beftraft wurde. Die Strafe kann bri Rückfall biS auf sechs Monate Gefängnis steigen.

13. Für vorfätzlicbe rechtswidrige B-schäbigung von unter Feld schütz stehenden Gegenständen gelten ganz die nämlichen Grundsätze nue vorstehend sub 1012. Fahr­lässige veschädiaungen werden nur auf Antrag bestraft, Freiheitsstrafe ist auSgeschloffen

14. Die Art. 3142 enthalten frldpvlizelliche Straf­androhungen für Handlungen und Unterlassungen, auS denen zwar eine effektive Verletzung fremder Rechtsgüter nicht erwachsen ist, wohl aber eine Gefährdung der Möglich- teil nach wie oben dar gestellt wurde. Die Tatbestände sind sehr verschieben uno können hier nicht spezialisiert werben.

. Die selb polizeilichen Vorschriften beS Gesetzes könne» durch Verordnungen der 'Jlcgieruiig insgesamt und der Bev- wattungsbehörden für lleinere Bezttke, z. B. für Wein­berge, ergänzt werden.

^Serichn u.ln- As AJg unb ^liftjener 'nhLndelten E

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V . jädriich Mk. KS0. durch

GietzennAnzeigers

General-Anzeiger 07 »Sxi

Amtr- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen MW

NemerLuvgkU über «eue Klsehevtwürfe für das Kroßher-ogtum Keffeu.)

Doä unserem juristischen Mitarbeiter, (Nachdruck oaboteiu)

Das Großh. Ministerium ber Justiz hat sich veraiilaßt gesehen, letzthin mehrere Gesetzentwürfe auszuarbeüen, durch welche daS Feldstrafrecht, das Forststrafrecht unb bad Verfahren für biefe beiben Zweige ber Rechtspflege eine -eügemäße Umgestaltung erfahren sollen; bnrch biefe projektierten Gesetze sollen die älteren hessischen Gesetze über diese Gegenstände, daS Feldsttafgesetz vom 2L September 1841, das Forststtasgesetz von 1837 und die damaligen unb späteren GcsetzeSvorfchriften über bas gerichtliche Derfabren in Felb- unb Forststrafsachen beseitigt werben. Ers steht zu hoffen unb zu wünschen, baß biefe bevorstehenbe Gesetz- gebungSreform sich auch auf zwei andere bem Einzettanbes- recht zuständige Gebiete des Polizeirechls ersttecken möge, nämlich auf daS Jagdpolizei- unb bas Fischereipolizeirecht; auch diese beiden Gebiete sind bringend revisionsbedürftig unb in einem Buftanb unerfreulicher Unsicherheit unb Un­klarheit. Auch ist bereits in ben Interessentenkreisen bekannt geworben, daß die Vorarbeiten zum Jagd Pol izeirech im Gang sind.

Im Slachfolgenden werden einige Bemerkungen über diese Gesetzentwürfe geboten, zunächst über daS <yeti>ftraf» recht unb bad bezügliche Verfahren.

Gegen bie Mitte bes vorigen Jahrhunberts, in der Mütezeü bed beutschen Bundes, haben die kleineren deut­schen BunbeSstaaten eine bemerkenswerte Tätigkeit auf dem Gebiete der juristischen Gesetzgebung gezeigt. Tie damalige Aussassung der Souveränctäl brachte es sich, daß jeber Staat für sich allein Strafrecht, Prozeßrecht unb teil­weise auch das Livürecht kodifiziette und daß irgenb eine gerne in schaflliche Tätigkeit auf diesen Gebieten entschieden ausgeschlosicn war. Erst die nationale Einigung, bie Ereig­nisse von 1867 u,nd 1871, brachte Anfänge zur Rechts- eüiheü, beginnenb bem Sttafgesetzbuch für ben Norb- beutschen Bunb, späterhin vervollsiändigt burch die großen Prozeßgesetze von 1879 unb schließlich durch boS Bürger­lich Gesetzbuch zum Wbfcbln.' gebracht.

In ber voreQvähnten Zeü hat bas Grvßherzosttum Hessen eine eigene Sttafgesetzgebung geschaffen, baS Sttaf- gcsetzbuck von 1841 unb als selbständiges Nebengesetz das alcicWüig ergangene Feld straf gesetz von 1841, verbunden mit Bestimmungen über da» Verfahren; das auf gleichen Prinzipien beruhenbe Forfhstrafgesetz war bereits 1837 er­

lassen worden. ,, _

ES ist m der Geschickte der Sttaftechtswissenschaft un- besttüten, daß daS hessisch Strafgesetz von 1841 ein aus ber Höhe der Zeü stehendes Gesetzgebungswerk gewesen ist, welches in feiner innerlich geschtoffenen Gestaltung und Dnrcharbeüung den Vergleich mit dem deutschen Straf­gesetzbuch. von 1867 unb 1871, zumal in dessen erstmaliger Gestaltung, sehr wohl aushallen konnte; es war ftellich sttenger im Sttafensystem, ander- gestaltet in ber Lehre ber Beteiligung mehrerer, in ber Strafandrohung enger unb mehr fchablonisiert als bad nachfolgenbe Strafgesetz, aber man würbe beispielsweise von ben unpraktisch idealen Bestimmungen deS späteren Sttafanttagsrechts nichts bann ft"^Die prinzipiellen Anschauungen bes Hessischen Straft «setzbuchs von 1841 beherrschen selbswerstänblich auch bad gkidjseitig ergangene Felbstrafgesetz; und nachdem daS gesamte Sttafgesctz seü über 30 Jahren aufgejoben ist, ergab sich eine innere Ungleichartig leit bes oeibehattenen Foldsttafrechs, welch einen wefenllichen Grunb für bessen letzt bevorstehenbe Beseittgung barbietet

DaS Felbstrafgesetz von 1841 war bereits burch boS Re ittis straf rech in mehrfacher Weise burchbrochen unbeiw geschräntt; bie bevorstehenbe neue Fassung vermag tmeberum Sen Umfang derart zu beschränken, daß Paragraphen aud- rcichn, während bad frühere deren 80 hatte was febenfalls einen Vorzug bes neuen Gesetzes begrünbet

Bon jeher lief bad Felbftraftecht neben bem gemeinen Sttaftech ber bürgerlichn Gesellschaft in feü)staubiger Weise Ijer; bie volkstümliche Änschuung und übereinstim­mend die Gesetzgebung erachtete oon ieher die Bo^nerzeu^ Nisse unb ben Boden unter freiem Himmel und außerhalb der Wohnstätten als ein Rechts gut von besonderer Mt, welches demnach einerseüs eines besonderen Rechtsschutzes bedürfe, während andererseüs ein Frevel, Entwendung od^ Beschdigung der genannten Objekte als ^uider strafbar erachtet wurde, gegenüber andermeüen Rechsgut«n.

Das Feldsttafiecht geht demgemäß ^om Begriff des ^eldschutzes, eined besonderen, befriedeten und Sellchertm Zustandes der zur Gewinnung von naturluhen rudern ^stimmten Grunöstücke aus, zuzüglich der zum _ Betrreb ber Feldwirtschaft bestimmten Wege, Graben unb sonfngen Anlagen; auch die eingeftiedigten Gärten unterstehen bem Feldittiutt und Felbsttaftecht. Dabei muß natürlich baS Gesetz eme Grenzlinie aufstellen, recht aufbört unb das gemeine Stta fr echt beginnt Tas icirberiae Fcldsttafaesetz nimmt hierfür ben Wert von 3 Ä a?; bti nelie G-i-k erhöht dieselbe auf 15 M Wert. Wer also einen Wagen Heu aus frember ^efe ftch aneianet ober 25 Garben von bes 9cach4>arv Acker auf- lädt wirb als Tieb am Schöffengericht abgeurtellt, wie manchem aus ber Erfahrung der letzten Jahre erinnerlich ,CU* T^Wesen des Feldschutzes im obigen ©bin bringt -s mmb-n ganz besonders unsere ländliche -e^schasi aus U-n -riikel au,merl,am. d° donner.