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28.10.1903 Erstes Blatt
 
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Gxstes Matt^

153. Jahrgang

Amts- md Mzeigeblatt für den Kreis Gießen

I

Nr. 253

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Mittwoch 28. Oktober 1803

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Sechste ordentliche evangelische Landessynode.

(Originalbericht desGieß. Anz.")

VII.

R B. Darmstadt, 27. Okt. Aus der Verhandlung über die Gießener FriedhofTangelegenheit Dürfte es interessieren, nocy einige weitere Ausführungen der Redner nachzutragen.

Der Interpellant, Abg. Wahl-Langen, verlas zur Be- krüftigung seiner Forderung, daß die Kirchenbehörde Maß­regeln treffen wolle, um ähnliche Vorkommnisse für die Zukunft zu vermeiden, ein längeres Gutachten eines frankfurter Rechtsgelehrten, der'sich in allen wesentlichen Punkten der Haltung des evang. Kirchen- Vorstandes zu Gießen an schließt und ausführt, daß die beabsichtigte Friedhofs weihe nicht geeignet sein konnte, den religiösen Frieden zu stören; es sei somit auch kein Grund zu dem Verbot des Ober­bürgermeisters gegeben gewesen. Weiter bemerkte der Redner, er wolle über die ursprünglichen Beweggründe und Absichten des Urhebers dieser unerquicklichen Affäre kein Urteil fällen, aber es klang doch bei allem durch: Be­graben könnt Ihr, wie Ihr wollt, aber maßt Euch keinerlei evang. kirchliche Handlungen dabei an. Es schien, als habe man hier wieder einmal die Kirche zurückdrängen wollen. Die S t a d t v e r o r d n e t e n v e r s a m m l u n g sei von dem Gedanken ausgegangen, daß der Friedhof Eigentum der politischen Gemeinde sei und stellte den Grundsatz auf, daß es in solchen Fällen der Stadt vollständig sreigestel'lt sei, einer evang. Gemeinde eine Ingebrauchnahme des Friedhofs für außerordentliche Angelegenheiten einfach zu verbieten. Die von Pfarrer Dr. Naumann beabsichtigte Feier sei aber nur die Ausübung des religiösen Kultus gewesen, der in der Absicht erfolgen sollte, auch für die Evangelischen den Friedhof in Anspruch zu nehmen. Wollte man sich dem Gedanken.ga.ng der Stadtverordnetenversamm­lung anschließen, so würde man sich auf viele weitergehende Fälle" bei allen den politischen Gemeinden gehörigen Kirchen, Benutzung der Glocken, bei Festen des Gustav Adolf- Vereins rc. gefaßt machen können.

Abg. Dornseifs-Gie ßen stellte sich, wie schon be­richtet, auf die Seite der Interpellanten. Ob der Ober­bürgermeister katholisch sei oder nicht, darauf komme es nicht an. Er hätte gewiß gerade so gehandelt, wenn er evangelisch wäre. Es sei richtig, daß der Friedhof der Ge­meinde gehört, aber das Eigentum einer Gemeinde, einer Körperschaft sei etwas anderes, als das eines Privat­mannes. So z. B bei den Straßen. Sie könne eine Straße sperren, aber soweit diese benutzt werde, ruhe ihr Eigen­tumsrecht. Die Stadt könne auch einen Friedhof sperren, also verbieten, daß nicht mehr daraus beerdigt werde; aber so lange ein solches Verbot nicht erfolgt sei, könne sie auch nicht die mit der Beerdigung verbundenen Kultus­handlungen verbieten. Es sei die freie Ausübung des Kultus garantiert, und somit habe man kein Recht zu einem Verbot. Wenn an nationalen Gedenktagen, z. B. für die Gefallenen oder am Totenfest, eine .Feier auf dent Friedhöfe stattfinde, so wäre eher die Frage auf- zuwerfen, ob derartige Feiern als Kultushandlungen aus- zusajsen seien. Jedenfalls sei der jetzige Rechtszustand der, daß keine politische Gemeinde der Kirchenge­meinde eine Friedhossweihe verbieten kann.

Abg. Dr. L u e i u s, Rechtsanwalt in Mainz, beleuchtete die Sache ebenfalls vom juristischen Standpunkt aus. Nach Art. 21 der Versassungsurkunde und dem Gesetz vom 2. Aug. 1848 dürfen die Gesetze des Staates oder der Sittlichkeit nicht durch Kultushandlungen beeinträchtigt werden. Die Versassungsurkunde garantiere im übrigen volle Kultus­freiheit. Die kirchliche Friedhofsweihe falle natürlich nicht unter die durch Gesetz verbotenen Dinge, und deshalb sei sie erlaubt. Es handle sicy hier auch nicht um ein Eigentum im Sinne des Bürgert. Gesetzbuchs, sondern um ein sehr beschränktes Eigentum. Und so lange eine Kirchenbehörde in der Ausübung ihrer gesetzlichien Rechte sich befindet, könne die politische Gemeinde niemals ein derartiges Ver­bot erlassen. Der Friedhof sei ein ftir allemal den Beerdig­ungen überlassen und damit auch den dabei in Betracht kommenden Kultus'handlungen. Es sei daher gleichgiltig, ob eine solche Feier auf einem alten Herkommen beruhe ^der nicht.

In der heutigen, durch Öen Vorsitzenden Professor Dr. .Stamm-Gießen eröffneten Sitzung verlas Dekan Dr. Hager-Offenbach abermals eine Erklärung, in der er sich bem Oberkonsist-orium gegenüber bezüglich ferner Halt- ung in der Offenbacher Pfarrbesetzungsangelegenheit zu verteidigen sucht. , .

Die Synode genehmigt einstimmig und ohne Debatte eine Vorlage des Oberkonsistoriums, vurch welche der Ruhegehalt des aus dem Dienst yeschredenen Prof Schöler in Friedberg näher festgesetzt totib. (Vgl. unser gestriges Telegramm.)

Nächster Gegenstand der Tagesordnung ist die Anfrage des Abg. W ah l - Langen:Ob der Behörde begannt ist, daß neuerdings auch in Kreisen der hesstjchen Geistlichkert m verstärktem Maße eine Bewegung zur ? s e r 11 g ung d es g e i st l i ch e n V o r s i tz e s i in S ch u l vo r sta n d e oder doch zur Beseitigung der dienstpragmatischen Verpflichtung zur Uebernahme desselben seitens oer Geistlichen Mi Gange yt ob die Behörde übe«r die Gründe und Ursachen dieser Bewegung ausreichende Mitteilung besitzt und ob und was etwa die Behörde in dieser Angelegenheit zu tun ge» denkt?" ,

Das Oberkonsistorium hat darauf folgende schriftliche Antwort erteilt: r

Die in Frage stehenden Bestrebungen sind uns be­kannt, und auch ihre Gründe und Ursachen glauben wir

zu erkennen. Mr haben nicht die Wsicht, in dieser Be­ziehung etrvas zu tun, insbesondere eine Aenderung in dem bestehenden Rechtszustand herbeizuführen. Mr halten dafür, daß letzterer ebenso im Interesse der Kirche wie der Schule liegt. Die Schwierigkeiten, die daraus für den Vorsitzenden Geistlichen möglicherweise entstehen, können gegenüber diesem kirchlichen Interesse nicht in Betracht kommen. Ist in einzelnen, zum Glück nur höchst seltenen Fällen diese Stellung des Geistlichen im Schulvorstand nicht mehr haltbar, so ist stets in voller Uebereinstirnmung zwischen uns und der obersten Schulbehörde Abhilfe getroffen worden."

Prälat Dr. Walz gibt einen längeren Ueberblick über den Stand der Angelegenheit. Von der Landesbehörde müsse eine mehr einheituche Behandlung der Sache und ein voll­ständig paritätisches Verhalten den Geistlichen beider Kon­fessionen gegenüber erwartet werden.

Abg. Wahl-Langen motiviert seinen Antrag und legt die Gründe dar, die zu der Mißstimmung gegen den Vorsitz der Geistlichen im Schulvorstand geführt hätten. Das schlimmste sei, daß sich die Meinung festgesetzt habe, als ob die Regierung überhaupt kein Interesse daran habe, Pie Geistlichen als Vorjitzeirde im Schulvorstand zu sehen. Man sage sich: Dem Staat liegt nichts mehr an deinen Diensten. Trotzdem aber sei wohl die Mehrheit der evang. Geistlichen zu reger Mitarbeit auch in Zukunft bereit.

Abg. Backes-Darmstadt meint, die Instruktion für den Schulvorstand sei veraltet. Der Vorsitz im Schul­vorstand gebühre dem ältesten dien st tuen den Lehrer.

Abg. Walter-Worms bemerkt, er stehe mit seinen Freunden prinzipiell auf dem Standpunkt, daß der Vorsitz im Schulvorstand dem Lehrer gehöre. Wir Geistliche haben den Vorsitz im Schulvorstand immer so aufgefaßt, daß wir uns sagten, wir tun unserem engeren Vaterlande und unseren Lehrern damit einen Dienst, denn das sagten wir uns, daß, wenn diese die Wahl hätten zwischen dem Pfarrer und dem Bürgermeister, sie dem ersteren den Vorzug geben würden. Unsere Sympathien gehören jedem auf­strebenden Stand, auch dem kräftig emporstrebenden Lehrer­stand. Wir rufen ihm Glückauf zu und hätten gewünscht, daß das auch von anderer Seite zum Ausdruck gebracht worden wäre.

Abg. Dr. Melchior-Alsfeld ist als Vorsitzender einer Schulkommission der Meinung, daß man die Tätigkeit und die kräftige Mitarbeit der Geistlichen im Schulvorstand nicht entbehren könne.

Die Interpellation ist damit erledigt.

Letzter Punkt der Tagesordnung ist der Antrag LüHl- Nied er-Eschibach, betr. die Bekämpfung des Alkoho- lismus. Der Antrag ist aus einem Beschluß der Deka­natssynode Rodheim erwachsen, die an die Landessynode die Bitte zu richten beschloß, beim Großh. Ministerium dahin wirken zu wollen, daß staatlicherseils wirksame Mittel angewendet werden möchten, um den übermächtigen Genuß geistiger Getränke energisch zu be­kämpfen. Ms solche Mittel empfiehlt der Antrag:

Erschwerung der Konzessionierung der Wirtschaften, gesetzliche Regelung des Ausschank­wesens, Verbot der sogenannten Nachkirchwerhen, Einschränkung der Vereins feste bezw. Tanz­vergnügungen, desgleichen des Wirtshausbesuchs der fortbildungsschulpflichtigen Jugend, strengere KontrollederPolizei stunde,Bestrafung der­jenigen Wirte rc., welche geistige Getränke an Betrunkene; verabreichen, Entmündigung notorischer Trun­kenbolde gemäß § 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Ausschluß sogenannter Mild erun gsgründe im Strafverfahren bei selbstverschuldeter Trunkenheit.

Abg. Lühl ersucht um möglichst einstimmige Annahme des! Antrages.

Prälat D. Walz weist namens des Oberkonsistoriums auf dessen Schreiben in dieser Sache hin. D-re Wsicht des Antragstellers verdiene volle Anerkennung, sei aber zu weitgehend, und bei verschiedenen Fragen bereits durch die hessische Gesetzgebung geregelt. Sollte der An­tragsteller eine schärfere und wirksamere Fassung der gesetz­lichen Bestimmungen beabsichtigen, so hätte er eine gesetz­liche Neuregelung des Ausschankwesens ver- 1 an gen müssen. In dieser Hinsicht sei dent Vernehmen nach eine Vorlage der Reichsregierung beabsichtigt, in welcher der § 33 der Gewerbeordnung ganz im Sinne des Antrags einer Durchsicht und entsprechenden Umgestaltung unterzogen werden soll. In diesem Zusammenhänge würde sich dann auch dieBedürfn issfr chge" von feiten der Landesbehörden neu regeln lassen. Im allgemeinen tverde aber eine Besserung der Zustände nur d^un möglich sein, wenn die Behörde von der öffentlichen Meinung unterstützt wird. Die obere Schulbehörde sei bereit, ihre zurzeit angestellten Erwägungen über das, was ihrerserts zur Bekämpfung der Gefahren des Moholismus geschehen rönne, der Kirchenbehörde mitzuteilen und in Verhand­lungen darüber einzutredem Letztere nehme den Vorschlag dankbar an und sei bereit, alles zu tun, was möglich ist, um den schlimmen Volksfeind kräftig zu bellimpsen.

Nach kurzer weiterer Debatte, an der sich der Ausschuß­berichterstatter und die Abgg. Schlosser-Gießen, Dr. Melchior-Al'Hekd, Wahl-Langen, Dr. Lahr und Loos-Groß- Umstadt beteiligen, wird soLgender Ausschußantrag einstimmig angenommen:

Tie Landessynode wolle das Großh. OberLonsistoriuni ersuchen, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln und in jeder ifym geeignet erscheinenden Weise seinen Einfluß zur Bekämpfung des Alkoholismus bezw. der Trunksucht gellend zu machen.

Damit sind sämtliche Gegenstände der diesmaligen Tagung erledigt mehrere Anträge wurden inzwischen

zurückgezogen und nachpem Wg. Dekan Wagner- Grün­berg das Schlußgebet gesprochen, schloß der Vorsitzende die Versammlung.

Uolttische Tagesschau.

Der Entwurf des MilitärpenfiLUsgesetzes liegt gegenwärtig dem bayrischen Staatsministeriiun vor. Er jetzt folgendes fest:

Die Pension beginnt nach zehnjähriger Dienstzell mit ünfzig 5)undertstel des Dienstern kommens, das heißt mit )er Hälfte desselben anstatt gegenwärtig mll einem Viertel; ie steigert sich allmählich um ein Hundertstel des Gehaltes und erreicht somit nachZö Dienstjahren den Höchstbettag von fünfuNdsiebzig Hundertstel oder drei Viertel des penjions- fühigen Diensreinkonnnens. Das wäre soweit ganz aut, nun aber kommt das dicke Ende nach Das Gesetz soll leibev in der Tat nur auf die Kriegsinvaliden ausgedehnt wer­den, denen allerdings alle Feldzu^steilnehmev zugezähll werden sollen, aber nicht diejenigen, welche die sranzösische Grenze nicht mindestens während eines be^ fttmmten Zeittaumes überschritten haben. Bon den Frie<^ densinvaliden, die vom 6. Juni 1871 an bis zum 31. Rtärz 1904 abgegangen sind, beziehungsweise noch abgehen, sollen nur diejenigen berücksichtigt werden, die eine Verstüm­melung erfahren haben. Das Gesetz geht somit in seinem Wohlwollen etwas weiter, als die darüber verbreiteten Nach­richten eine Zelllang befürchten ließen, aber es geht keines­wegs well genug. Die Unterschiede, die es macht, sind eine Quelle der größten Unbilligrellen. Mr haben bereits vor einiger Zeit ausgeführt, daß entweder eine Notlage über-^ Haupt nickst besteht, dann ist jede Erhöhung der gegen­wärtigen Sätze ein Luxus, oder aber die himmelschreiende Notlage wird, wie es nicht wohl anders sein kann, an-' erkannt, dann ist es eine Pflicht der Gerechtigkeit, alle bereits Verabschiedeten an der Wohltat des neuen Gesetzes tellnehmen zu lassen.

Daran wird der Reichstag vermullich noch einige Er­weiterungen vornehnren. Beachtenswert ist dazu eine An­regung derStraßb. Posi". Sie schreibt:

Das bisherige Gesetz enthält eine außerordentliche Härte bezüglich der Blinden. Dieselben erhalten wohl eine Entschädigung für den Verlust eines und auch des zwellen Auges, aber der Gesetzgeber hat völlig außer ackst ge­lassen, daß mit dem Verlust des zweiten Auges die absolute SLotwendigkeit einer ständigen Bedien­ung durch eine sehende Person eintritt; für diese erhält der Blinde jetzt aber nickst die geringste Entschädigung, während eine solche allen anderen EBeritünrmelten gezahlt wird. Ferner darf doch auch nicht außer Betracht bleiben, daß es eine große Anzahl invalider Militärpersonen giebt, welche durchaus befähigt sind, eine andere Stell­ung anzunehmen, und sich dadurch ein erhebliches Neben­verdienst zu schaffen, das ist aber für einen Minden in! Deutschland ganz unmöglich. Ein solcher darf nach denr- Gesetz nicht einmal eine Lehrtätigkeit ausüben, während doch Frautteich beweist, daß der Blinde als Lehrer fürs! Blinde besonders geeignet ist, wenn nur die Anforder-» ungen für das Lehrfach sonst vorhanden sind.

Es wäre erwünscht, daß die Bundesregierungen diesem^ Punkte ebenfalls noch ihre Aufmerksamkeit schenkten!

Zer Mojeß wegen KindesunterschieSung gegen die Krufia Kwilecka,

über den wir gestern bereits kurz berichteten, nimmt ii> Berlin seinen Fortgang. Bon Bedeutung ist die Aussage der Tochter Hedwig der inzwischen verstorbenen Dienerin Andruszewska. Die Gräfin Klvllecka soll die Verstorbene? mehrfach aufgefordert haben, ihr zum Januar 1897 einens neugeborenen Knaben mit schwarzen Augen und dunllem Haar zu besorgen. Sie habe sich erweichen lassens und sei gegen Geld nach Krakau gereist, nachdem auf dem< Schlosse in Wroblewo eine Konferenz stattgefunden hatte.^ Hierbei sei verabredet worden, daß sie sich BonczkowstÄ nennen solle. In Krakau ser sie zu einer Hebamme ge-i gangen, die ihr versprochen habe, ihr ein neugeborene^ Kind zu verschaffen. Sie habe sich mit einem Patt Hundert­markscheine mit der Hebamme zu einer anderen Hebamms begeben, die ihr ein Kind ausfindig gemacht habe. Sie setz dann mit diesem Kinde nach Berlin gereift. Sie hat fernev ihrer Tochter mitgeteUt, daß die Gräfin zum Zwecke derj Entbindun gs komödie mehrere Flaschen! Schweine blut aus Wroblewo nach Berlin mitgenom­men habe. Die alte Dienerin soll den Vorfall dem Probst Jaskulska gebeichtet und ihm auf dem Totenbette das Ver­sprechen abgenommen haben, das Geheimnis dem Grafen Kwllecka zu offenbaren.

Die Angeklagte besttellet mit großer Zungengeläusigkeit, daß ihr von diesen Dingen etwas bekannt sei. Sie habe regelrecht entbunden, und der kleine Knabe sei ihr Kind.

Der Vorsitzende hält ihr vor: Nach dem Tode der alten Andruszewska habe deren Tochter Hedwig aus benr Gut und ihren Verwandten wiederholt über das Wroblewoev Geheimnis Andeurungen gemacht. Nach dem Tode der Mutter wurde die Tochter immer schlechter behandelt. Sie habe sich dann an ihren Bruder gewandt, und dieser t)(ibe sirnnal der Gräfin geschrieben, es sei doch richtig, angrstchts des Geheimnisses Hedwig besser zu behandeln. Die schlechte Behandlcmg habe aber nicht nachgelassen, und eines Tages habe sie in Posen vor ihrem Bruder den ganzen Sach^- verhall schriftlich niedergelegt.

Die Angeklagte bleibc bauet, daß von der Erzählung der Hedwig kein Worr wahr sei. Sie scheint andeuten zu wollen, daß es sich um eine Person handele, die zu nichts zu brauchen und unglaubwürdig feu