Ausgabe 
24.4.1903 Erstes Blatt
 
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Gebrüder Berdux

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Lindcnplatz 12.

Bahnhofstraße 27.

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nach

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ist die

bei Bauer.

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Auf

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Seltrrsweyr.

Engros-Lager: Gustav I. «ahn, Lederhandlung, Bahnhofstr 63.

47

47

1410.

Steinberg, den 20. April 1903.

lAnton Brezina

Lahnhosimitze 56.

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unter Garantie für guten Sitz.

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1379

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Gesamtbetrag der Geschäfts- guthaben

Ein heller

Zahl der Geschäfts­anteile

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verhüten durch stets härteren Besen das Durchschieisflen suwie d.e dtaubaufnahme des Saumes, und behahen wie

Die Marke"VCRWERK" führ! iedes bessere Geschäft!

18. Januar 1902

Zugang 1902

Abgang 1902 Stand

Ende 1902

Ai^btu-Faorikate nur mit StempelMästu verlange man bei:

Robert Haas Nachf., Seltersweg.

Cardoliucum

Holztheer ImpräguirSl

Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis aus Art. 79 des Feldstrasgefetzes aufgesorberl, Ujve Tauben vom 18. April bis Ende dieses AlouatS in bei» Schlägen cmjiüjalteiL Ueberlretungcn dieser Vorschrift müssen nach Ataßgabe Des Felbstrafgefetzes zur Anzeige und Bestrafung gebracht werden.

Giegeu, den 17. April 1903.

Ter Oberbürgermeister: *1)1 e c u nt.

sicht der Beteiligten o||eiL Giepert, deti 24. April 1903.

Ter Oberbürgermeister.

Mecum.

Mästu-Kragfneinlageu Poros" undDicht

Mästu-8tobs mit und ohue Besen

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jeder Nässe, sobald getrocknet, ihre nrwprfln gliche HBrte und

Gießen, den 18. Alärz 1903.

Grotzherzogiiches tircidanit Gießen.

I. 93.: gez. Dr. Heinrichs.

Gesamt^ Haftsumme JC

1080.

330.

Tages-Ordnung ist durch die ,93iene' bekannt.

Waben und Geräte sind zu haben. In der Versammlung wird durch Kett »Aid da eine BlenenwohnunH mit Toppclnuten z»nn Absperren der Ranigm und enter Aeizsüllcrungselnrichtung zur Besichtigung ausgestellt werden.

Zahlreicher Besuch wird dringend gewünscht. 8415

Rür den Vorstand: Döll.

Bekanntmachung

In das Handels-Register wurde heute eingetragen, daß die Firma stlmgelhöfer 1.* zu Dlainzlar erloschen ist. (3417

Gießen, am 23. Älpril 1903. GroßherzoglicheS Amtsgericht.

Trilby

Besenborden mit oder ohne

ArükWchrkrvklkin für Girtzen n.

Versammlung

Sonntag dcu 26. April 1003, nachmittags 3 Uhr

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Kordt-lsohutz laufen niemals ein,

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Stand Zahl der am Mitglieder

Verdingung.

Die Lieferung von 20000 cbm Basalttlemschlag zur Glelsunter- Haltung der Strecken des dteSs. ^nipektionSbezirks wird hiennil öffentlich mit dem Anfügen aus­geschrieben, daß die Vergebung sowohl für das ganze Quantum als auch getrennt statifiuden kann.

Termin am 80. April d. IS., vormittags 11 Uhr, un Q>efd)üU6- ziinmer 9lr. 16 der unterzeich­neten Inspektion. Verdingungs­unterlagen können daselbst eume- sehen, auch gegen poft- und ve- stellgeldsreie Einsendung von60Pf. von dort bezogen werben. (8409

Gießen, den 23. April 1908. Gr.Hest.Gis.BetriebS.Fnfpektionl.

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Ailanz am 31. Dezember 1902 Nachtrag.

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Telephon Ar. 269. 2738

Bekanntmachung.

Der in der gestrigen Sitzung der Stadtverordneten-Versamm- lung beratene und festgestellte Voranschlag der Stadt Gießen sur das Rechnungsjahr 1903 vom 1. April 19o3 bis 81. März 1904 sowie die Voranschläge des Stadlerwetterungssonds, des Gas- und Wasserwerks, sowie beS GlekinzitatSwerkS für dieselbe Zeit liegen in Gemäßheit des Art. 83 der Siädteordnung von heute an »vährend 8 Tagen auf der Bürgermeisterei Zimmer Ar. 15 zur Gin-

Wegen Verlegung unseres Haupt-GeschafteS und Fabrik Ausverkauf von

Sonnen- und Regenschirmen

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10 bis 20 Prozent Babatt welche nur bei Bareinkäufen an der Haffe in Abzug kommen.

Die letzten Frühjahrs - Neuheiten 1903 in

Bekanntmachung.

DaS nachstehende AuSfchreiben Grobherzoglichen Kreisamts bringe ich hierdurch zur Henntnis sänulicher Pferdebesttzer.

Gießen, am 21. April 1903. 8402

Der Oberbürgermeister.

Mecum.

Unser Amt befindet sich von heute ab

Wilhelmstraße 21.

Gießen, den 21. April 1903.- 3346

tztttzh. Baicktzöck

für hie Ihiittpti&Äcuiiiiiittn Kietzen.

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Bekanntmachung.

Wir machen die Besitzer derjenigen Pferde und Fahrzeuge, welche bei der Aushebung im Falle einer Mobilmachung zu ge­stehen sind, bereits un Frieden ausdrücklich auf folgende gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam:

L Uebertretuuflcii der hinsichtlich der Stellung der Pferde zur Aushebung getroffenen Anordnungen werden nach jj 27 des Rrienft- leisiuiigsgesetze« vom 18. Juni 1873 mit Geldftraie btS zu 160 All. geahndet.

2. Pferdebesitzer, welche chre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollständig verführen, haben außer der gefeylichen Strafe zu gewärtigen, bau auf ihre Rosten eine zivangsivetse Her- beischafsung der nicht gefiellten Pierde uorgenonunen wird.

8. Der Berkaus eines Pferdes vor erhaltener GestellungSauf- forberuiiQ eiubnibet nicht von besten Gestellung, sofern bie Abliefer­ung an ben neuen iferwerber noch nicht erfolgt ist. (feine Aus­nahme finbet nur statt, wenn nachiveislich ber Verkauf an bie Militärbehörde, an Offiziere. Sanitätsoffiziere ober Militärbeamte, welche sich ihre Pferbe für Die Mobilmachung selbst beschaffen, er­folgt war.

4. Von Bekanntgabe deS Mobilmachungsbefehls bis nach Be- znblgung ber Pferdeaushebung ist jede Ausführung von Pferben in andere streife oder Ortschaften verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall nut ber in § 27 des Rriegsleistuugs- oefetzeS vom 18. Ium 1878 vorgesehenen Strafe geahndet, (feine Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich ber Verkauf an Militärbehörden deS Aushebungsbezirks oder an solche Offiziere, Samtätsofsizlere oder 'Uhutärbeanite, welche sich Die Pferde für bie Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.

6. Bei ber Vorführung mühen bie Pf erbe durch ben Besitzer versehen fein mit: Halfter, Trense, zwei mmbestens zwei Dieter langen Stricken und gutem Hufbeschlag. Ter Wert dieser Stücke ist m der Taxe muenthalten. Fehlt eines derselben, so werden bie baburd) entstehenden Rosten bei ber Taxsumme in Abzug gebracht.

6. Pferbe, welche als brauchbar ausaeivählt, aber Zunächst nicht abgcnommen loerben, fmb von ben .Besitzern, bei Meldung der unter 1 enväl)nten Strafe, auf Urei Wochen, vom Tage der Aushebung an gerechnet, zur Verfügung ber Dliluärbehörbe zu halten. Bis zur förmlichen Abnahme haben bie Besitzer ober bereu Beauftragte bie Pferde au beaufsichtigen und auf eigene Rosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer dieser Verpflichtung nicht genügen, werden bie baburd) entstandenen Rosten bei Auszahlung der Tax- fumme in Abzug gebracht.

7. Bei den bereits früher gemusterten Pferden sind an den Halftern an der linken Sette Die Beftimmimgstaielchen, welche die Designation der letzten Musterung aufweisen, zu befestigen.

8. Schlager und bissige Pferde sollen ausdrücklich als solche bezeichnet werben, um UnfaÜen oorzubeugcn.

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