Ausgabe 
21.2.1903 Viertes Blatt
 
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Nr. 44 Viertes Blatt.

153. Jahrgang

Samstag 21. Februar 1903

rlftrtnt tägklch außet Sonnlag-.

Dem Lietzener Anzeiger werden im Wechsel mit dem hessischen Landwirt die Lietzener Zamilien- fclätler viermal in der Woche deigelegt.

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

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Acstchtigung der Frovinziat-Sicchevanftalt durch den Krtsgcwerbeverein Kietzen am iS. Ilcöruar.

(Nachdruck gestattet.)

Gießen, 21. Februar.

Infolge freundlicher Einladung des Großh. Geh.-Ober- baurats Herrn o. Weltzien fand vorgestern eine Besichtigung der nahezu fertig gestellten und in Kürze zu eröffnenden Prooinzial-Siechenanstalt durch den hiesigen Orts- gewerbeoerein statt, dessen Vorsitzender, Herr Kommerzienrat Beigeordneter Heyligenstaedt, mit einer großen Zahl von Mitgliedern sich zu dieser lehrreichen technischen Exkursion eingefunden hatte. Herr Geh. Oberbaurat v. Weltzien, welcher Entwurf und Pläne dieser großartigen Anstalt aus­gearbeitet hat, und der Bauführer Herr Breither, sowie Herr Stadtverordneter Ingenieur Schiele, hatten in getrennten Reihen die Führung übernommen und gaben in allen Räumen, welche Interesse boten, die sachkundigste Erläuterung bezügl. der Bauausführung, der technischen Einrichtung und Zivecke, sowie dec Verwaltungseinrichtung. Groß und hell und luftig, einfach, aber gediegen und gefällig sind soweit Nichlfach- männcr dies beurteilen dürfen alle Räume der verschie­denen Gebäude ausgestattet und ihren besonderen Zwecken wohlerwogen angepaßt. Insbesondere feffelten die maschinellen Einrichtungen dec Waschanstalt mit Elektromotorenbetrieb und der Kochküche mit Dampf-Kochemrichtungen, wie sie wohl nirgends vollkommener anzutrcffen sind, sowie die ausge­dehnten Dampfhcizungsanlagen, welche die Küchen mit Hoch­druck- und die Heizung aller Gebäude des Gebiets mit 9he» decdruck-Dampf versorgt. Ferner sind die ausgedehnten Wasser- verjorgungSanlagen, die durchgehends eingeführte elektrische Beleuchtiingsemrichtung, sowie die Entwäfferungsanlage, welch letztere die Schwierigkeit eines sofortigen Anschlusses an die städtische Sielanlage zu überwinden hatte, von besonderem technischen Interesie. Aufzüge, Badceinrichtungen, Ventilations­und Desinfeklionscinrichtungen seien nur flüchtig erwähnt, wie aiich auf die Einrichtung der Räume für Verwaltung, die Speise- und Schlafsäle für die Pfleglinge hier nicht im Be­sonderen eingegangen werden kann.

Die Architektur der Gebäude ist in einfachen Nokoko- forinen gehalten, die gefälligen Umrißllnien derselben, nament­lich der Vtansardendächer, nicht mmdec auch die Abwechslung in Verwendung von Hausteinen und Backsteinen und das belebende Farbenspiel der Flächen kleiden diese Anstalts- gcbäude eigenartig und vorteilhaft, ja, die ganze Anlage wird eine Augenweide werden, wenn sie sich im nächsten Sommer von dem saftigen Grün der ausgedehnten gärtnerischen An­lagen abzuheben beginnt. Aber auch den Pfleglingen selbst, welche die stattlichen Räume dec Anstalt demnächst beziehen werden, ist von ihren Wohnungen aus ringsum eine herrliche Aussicht in die schöne Natur geboten, die Ruhe des Platzes und die gesunde Luft in der Nähe des Waldes sind unschätz­bare Zugaben für die Zwecke dieser Anstalt. Nach mehr­stündiger Wanderung durch alle Anstaltsräume der Männer­abteilung die Frauenabteilung bietet ganz ähnliche bau­liche Anordnungen und Einrichtungen versammelten sich die Besucher noch zu einem wohlverdienten Erholungsschoppen im nahen Gasthauszur Stadt Lich". Den Dank für die freundliche Einladung und die lehrreichen Darbietungen der Führer und der Freude aller Besucher über das Vorhandensein einer segensreich wirkenden Anstalt in unserer Provinz, welche zahlreichen, unser Mitgefühl erweckenden Menschen eine Heimstätte bietet, die ihnen eine zweckdienliche und gewissenhafte körperliche und geistige Pflege kann angedeihen lassen, wie sie kleinere Gemeindeeinrlchtungen nicht entfernt, ja selbst die Familie nicht bester gewähren kann, gab namens des Vereinsoorstandes Herr Direktor Bergen Ausdruck mit den besten Wünschen für das Ge­deihen dec Anstalt und der Hoffnung auf weiterer Nachfolge solcher Anstalten in unserem weiteren Vaterlande. Sein Hoch galt dem verdienten Erbauer der Anstalt, Herrn Geh. Ober- baurat v. Weltzien. Dieser dankte für das rege Intereste, welches der heutige Besuch der Anstalt entgegengebracht, und hob insbesondere das erfolgreiche Eingreifen der Staats- und städtischen Behörden hervor, welchen die Entstehung der 91 n- statt überhaupt zu danken sei.

Bei dem großen Intereste, welches dieser gemeinnützigen Anstalt aus weiten Kreisen der Bevölkerung entgegengebracht wird, darf eine eingehendere Schilderung des Provinzial- Siechenhauses mit seinen vielfach interessanten Einrichtungen sicher noch von berufenem- Feder erwartet werden. Für heilte sei mit dieser gelegentlich entworfenen Skizze nur auf diese wichtige Anlage besonders hingewiesen.

Ale Ausführung der Kcsfijchen Kes.tzgcbung über die Zöohttungsfülso.ge für Kiindrrbrm rt.lte.

Tie Gesetzgebung Hejs.ns Hut in der Wohnungsfrage im vergangenen Jahre durch das Gesetz, die Wohnungs­fürsorge für Minderbemittelte betreuend, vom 7. August 1902 und das tzksetz über die Landeskreditkasse vom 6. gl. Mts. sehr Bedeutsames geschaffen.

Beide Gesetze geben die Hand Hub en, um im Wege der Verwaltung und in Betätigung freier dem Gemeinwohl gewidmeter VereinstätigLii eine Hebung dec Wohnungs­verhältnisse der minderbemittelten Klassen in wirksamer Weise zu erreichen.

Bereits durch das Gesetz vom 1. Juli 1893 über die polizeiliche Beaufsichtigung von Mietwohnungen und Schlaf­stellen war Hessen der Wohnungsfrage näher getreten, indem es den staatlichen Gesundheitsbeamten und den Ortspolizeibehörden die Befugnis gab, die zum Vermieten bestimmten Wohnungen und Schlafstellen, sowie die von Arbettgebern ihren Arbeitern zugewiesenen Schlafräume einer Untersuchung in der Richtung zu unterwerfen, ob aus deren Benutzung zum Wohnen oder Schlafen Nachteile für die Gesundheit oder Sittlichkeit zu besorgen sind. Tas Gesetz war in der Hauptsache für Gemeinden von min­destens 5000 Einwohnern geschaffen und hat dort bisher sehr gut gewirkt. Die Erkenntnis aber, daß die Wohn­ungszustände in den kleineren Gemeinden, und zwar nicht nur in Städten sondern auch auf dem Lande, nicht besser, oftmals eher ungünstiger sind, als in den größeren Städten, hat dazu geführt, das Gesetz vom 1. Juli 1893 durch das neue Gesetz vom 7. August 1902 auf das ganze Land auszudehnen, sodaß nunmehr in allen, auch den kleinsten Gemeinden nut der Untersuchung der Miet­wohnungen und Schlafstellen in obengedachtem Sinne vor­gegangen werden kann.

Tas Gesetz über die Landeskreditkasse regelt zwar in erster Linie den Geschäftskreis dieser Kasse, bestimmt aber auch gleichzeitig, daß die Kasse, soweit ihre Mittel reichen, außer zu anderen Zwecken auch Darlehen zur Förderung der Erbauung von Wohnunaen für Minderbemittelte hin­geben kann. Gerade mit oiefer Bestimmung hat Hessen einen von allen Sachkennern freudig begrüßten Schritt getan. Tenn soweit bisher in der Gesetzgebung deutscher Bundesstaaten Mittel zum Bau von Kleinwohnungen bereit­gestellt wurden, geschah dies lediglich im Interesse der eigenen Angestellten, eine Beschränkung, die nach Vorstehen­dem in der hessischen Gesetzgebung nicht enthalten ist. Tie Übrigen gesetzgeberischen Maßnahmen deuischer Bundes­staaten im Wohnungswesen beziehen sich auf die Aus­gestaltung der Bauordnungen ooer auf die Beseitigung schlechter und ungesunder Wohnungen, nirgends aber ist gesetzliche Vorsorge für die nötigen Geldmittel zum (Er­laße solcher Wohnungen getroffen worden. Tie Folge da­von ist, daß bei strenger Durchführung der Beseitigung schlechter und ungesunder Wohnungen die Gesahr einer Obdachlosigkeit in größerem Umfange droht, weshaib man in manchen Städten von derartigen Maßregeln ganz ab­gesehen oder sie auf Jahre hinaus versnoben hat. Einem solchen unbefriedigenden Zustande beugt die hess.sche Gesetz­gebung vor, eben weil sie auch Mittel zur Beschaffung neuer Wohnungen bereitstellt.

Ter Erfolg der Gesetze hangt davon ab, welche Stellung die zu ihrer Ausführung berufenen Organe einnehmen werden.

Als die wichtigsten Träger der Wohnungsfürsorge sieht das Gesetz vom 7. August 1902 die Gemeinden an. Ferner betrachtet das Gesetz als bedeutsame Förderer seiner Zwecke den Ernst Ludwig-Verein (Hessischen Zentralverein für Er­richtung billiger Wohnungen) und die gemeinnützigen Bau­vereine; es wendet sich also gewissermaßen an ade Ver­einigungen und Personen, welche durch Gründung oder Unterstützung gemeinnütziger Dauvereine an dem großen Werke einer Wohnungsicform im Interesse des kleinen Mannes mttwirken wollen.

Tas Maß der Mitwirkung aller dieser Faktoren wird von dem Verständnisse des einzelnen für die große Be­deutung großer Wohnungen für alle Beoölkerungstlassen in gesundheitlicher, und sozialer Beziehung, sowie von seinem sozialen Empfinden cwhängen. Der Erkenntnis, daß Volkskrafl und Volisgesundheit die Grundlagen des Wohls der Nation bilden und daß beide nur in gesunden Woh­nungen gedeihen können, wird sich indessen kein Einsich­tiger verschließen. Es muß mithin auch das Bestreben immer mehr und mehr an Boden gewinnen, ungesunde Wohnungen zu beseitigen und durch gute zu ersetzen, ohne dabei berechtigte Privatinteressen zu verletzen.

Mas die Tätigkeit der Gemeinden anbelangt, so soll sie einerseits bestehen in der Untersuchung der kleinen Wohnungen (von 3 oder weniger dläumen einschl. Küche), und Abstellung etwa festgestellter Mängel g.sundhcits-oder sittlichkeitsgefährdender Natur, andererseits in einer posi­tiven Wohnungsfürsorge, indem von den Gemeinden im Be­dürfnisfalle für Erbauung derartiger Wohnungen Sorge getragen wird. Beide Ausgaben sino gleich wichtig. Aber während die Gemeinde die eine derselben, die Wohnungs­besichtigung, selbst oder unter Mitwirkung der staatlichen Gesundheitsbeamten durchführen muß, kann sie sich bei Erledigung der zweiten Aufgabe ber, wirksamen Mithilfe eines gemeinnützigen Bauvereins bedienen. Da der Ge­schäftskreis der Gemeinden so umfangreich ist, daß sie sich nicht ohne Not mit einer weiteren bedeutenden Arbeit, wie sie die Herstellung von kleinen Wohnungen in eigener Regie erfordert, belasten sollten, so werden sie soweit die Wohnungsinspek.ion oder sonstige Umstände ein Bedürf­nis erkennen lassen gut tun, die Gründung gemein­nütziger Bauvereine in die Hand zu nehmen. Tie Tätigkeit der Vereine wird ihnen die Wohnungsinspektion auch wesentlich erleichtern, da die guten Wohnungen des Bau­vereins in der Regel die Jn,assen schlechter Wohnungen an sich ziehen werden und der Bauverein es ferner in der Hand hat, verbesserung-fähige alte und ungesunde Wohnungen und Häuser um^uoaüen, falls der (Eigentümer dies beantragt und eine Versündigung mit ihm erzielt wird.

Wenn die gemeinnützigen Bauvereine auf diese Weise den Gemeinden die Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Wohnungswesens erheblich erreichtem, so ist es geradezu selbstverhändlich, daß die Gemeinden den Ver­einen möglichst entgegenkommen und sie taikrästio unter­

stützen. Dies kann in sehr verschiedener Weise geschehen. Die Gemeinden können z. B. aus ihrem eigenen Besitz Bau­gelände zu billigem Preise zur Verfügung stellen, sie |ie tunnen Straßen- und Kanalbautosten erfassen oder er­mäßigen, oder durch Uebernahme von Geschäftsanteilen deS Bauoereins sich an diesem beteiligen. Die ta.fräfagfte För­derung können die Gemeinden oen Bauvereinen dadurch angedeihen lassen, daß sie von der Bestimmung in Artikelo c>es Wohnungsfürsorge^e,etzes Gebrauch machen, wonach die gemeinden Darlehen bei der Landes.c^dLlasse auch zu dem Zwecke aufnehmen können, diese Gelder an einen gemein* nützigen Bauocrein weiterzugeben.

uin berarLgud Hand m 4-aiid-Arbeiten der Gemeinden mit den gemeinnützigen Bauvereinen ist in großem Umfange im Rheinland eingebürgert, dort besuchen weit über 100 Bauvereine, und es ist zur Regel geworden, daß sich die Ge>- meinden an den Vereinen in hervorragender Weise be­teiligen. Dies gilt nicht nur für bie großen Städte, sondern auch für kleine Gemeinden. Es kann nur gewünscht werden, daß dieser Vorgang in Hessen recht zahlreiche Nachahmung findet.

Die auf Gemeinden bezügliche Vorschriften des Wob- nungssürsorgegesetzes finden auch auf weitere ÄiommunaL verbände Anwendung. Dieselben können also sofern die Gemeinden versagen die Wohnungsfürsorge eoensall- in die Hand nehmen.

Endlich sieht das Gesetz die Bildung einer Lanbeswoh- nungsätspeknon vor, welche die Aufgabe hat, im Zusammen­wirken mit den staatlichen und kommunalen Behörden die Wohnungsverhälinifie ber mindei.lwMitwelten Vviksliassen in gesunbheitlicher und sittlicher Hinsicht festzustellen und in Gemeinschaft mit dem hessischen Zentraloerein für Erricht tung billiger Wohnungen, sowie mit den gemeinnützigen Bauvereinen des Landes auf Beseitigung der sich ergebenden Mißstände hinzuwirken. Ter Landeswohnungsinspektor ist nicht Polizeiorgan, sondern Organ eigentlicher Wohifahcts- \ liege. Durch ihn soll den Gemeinden die Ausführung oes Gesetzes möglichst erleichtert toeroen, da er verpflichtet ist, ihnen jederzeit in Fragen, welche die Ausführung des Wohnungsfür,orgegefetzes betreffen, mit Rat und Auskunft zur Seite zu stehen. Es bedarf also seitens der Gemeinden nur eines entsprechenden Ersuchens an das Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Ge­werbe, welchem der Beamte unterstellt ist, um sich der Mit­wirkung des Landeswohnungsinspektors zu versichern. Selbstverständlich hat betreibe auch alten anderen Behörden und sonstigen Interessenten in alien auf Verbesserung der Wohnungsoerhulinisse gerichteten Bestrebungen Rat und Auskunft zu erteilen; er soll ferner u. a. zur Gründling gemeinnütziger Bauvereine anregen und statistische Nachweise auf allen Gebieetn des Wohnungswesens beschaffen.

Die Stelle des Lanbeswohnungsm,pekiors ist inzwischen besetzt worden. Dem Beamten wurde gleichzeitig Die Ge- schäfisführung des unter dem Protektorate «einer Königs. Hoheit des Gvoßherzogs steh-nden Hessischen Zmtralvereins iur Errichtung billiger Wohnungen übertragen. Dieser Verein will alle Körperschaften und Personen zusammen- sassen, die infolge freiwilliger Entschließung an der Hebung oer Wohnungsoerhälmisse der minderbemittelten Klassen milarbeiten wollen, er will diesen Bestrebungen die zu einem ersprießlichen Ziele führenden Wege zeigen. Es war des­halb sehr zweckmäßig, die Geschäfts, uh rung des Vereins in die Hand des Lanbeswohnungsinspekiors zu legen, dessen amtliche Obliegenheiten in der gleichen Richtung lügen wie die Ausgaben des Vereins.

Hier und da Hai man gegen bas Wohnungsfürsorgegesetz ben Einwand erhoben, daß cs möglicherweise den Abzug der Arbeiter vom Lande fördern werde. Die sogenannte Landflucht" der Arbeiter ist allerdings schon seit langen Jahren eme ständige Klage der Landwirtschaft. Man führt sie darauf zurück, daß sich den Arbeitern in den Stabten höhere Löhne bieten unb baß sie bort bem Vergnügen mehr nachgehen können als auf bem Lande. Versorge man so wird in Bezug auf bas Wohnungsjürforgeaesetz eingeroenbet nun bie Leute in ben Stäbten auch noch nut guten Woh­nungen, so würben sie bie Städte erst recht vorziehen. Bei näherer Betrachtung erweist sich biefer Einwand nicht als stichhaltig. Es ist zuzugeben, daß die Möglichkeit! der Erzielung Höheren Lohnes manu/en ländlichen Ar­beiter in die Stadt zieht, auch mag dies wenigstens bei Unverheirateten manchmal der Vergnügungen halber gestehen. Von Sachkennern wird aber nicht mit Unrecht darauf hingewie.en, daß recht häufig schlechte und unzur^cchenoe Wohnungen auf bem Lanbe die Arbeiter zum Wegzuge oeranlas<en unb hier ist bes- halb ber Punkt, wo die ländlichen Gemeinden zur Ver­hinderung der sog.Landflucht" einseken sollten. Es kann Linern Zwei.el unterlegen, daß ber länbliche Ar­beiter nicht so leicht geneigt fein wirb, in bie ihm frembe Stabt zu zähen, wenn er ein behagliches Heim hat, ein eigenes ^äusaven mit etwas Garten- ober Ackerlanb besitzt. Tenn er weiß sehr wohl, baß ihm in der Stadt leicht Not unb Entbehrung brohen, baß er dort in weit höherem Maße unter schwankenben Erwe^bsverhältnissen zu leiben hat, als auf dem Lande. Tie ländlichen Gemeinden sollten oeshalo darauf sehen, baß gute Wohnungen für die kleinen Leute vorhanden sind und sie sollten im Bebürfnisfalle zur ErsteLung folger Wohnungen tue Hilfsmittel in An­spruch nehmen, welche ihnen das Wohnungsfürsorgegesetz in dcm gleiten Maße bietet, wie ben Städten. Es liegt also ganz in ber Hanb ber ländlichen Gemeinden, mit Hilfe Ovö Gesetzes bieLanbflucht" ber kleinen Leute ein» zch. rämen t e ganz zu verhindern. Einem

aus De.serung der A.ohnungsverhältnis,e der kleinen Leute hinziei^iiven ULrge. vd der lanbgemeinOen sollten sich alle Freunde der Lanöwi'-'chast urs namentlich die Iäa*v