Ausgabe 
20.8.1903 Zweites Blatt
 
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zu zwingen, seinen Bau bis an die Grenze heranzurücken. Vielmehr soll man dem Besitzer gestatten oder ihm ge­eigneten Falles sogar vorschreiben, den Neubau mit seiner Front mehr oder weniger hinter die Straßenfluchjtlinie zurückzulegen, sodaß also das ganze Straßenbild mehrOeben erhält und durch diese freiere Beweglichkeit die einzelnen Bauten auf eine charakteristische räumliche Wirkung be­regnet werden können, während sie bisher allein durch die Flächendekoration der Schauseiten wirken konnten. Gleich­zeitig wäre dann der Architekt auch in der Ausbilduug der Giebel und Aufbauten nicht mehr so sehr durch die Vor­schriften über die Gebäudehöhen beengt, denn wenn es die Architekturwirkung erfordert, daß ein Giebel kräftig empor- steigt, ist es mögliche diesen Wunsch dadurch zu erfüuen, daß man den Bau von der Straß enfluchtliuie abrückt und dadurch also die absolute Straßenbreite um so viel ver­größert, als es die gewünschte Gebäudehöhe nötig macht Der Platz, der durch das Zurücktreten eines Hauses vor demselben frei wird, bleibt im Besitze des Hauseigentümers der einen gewissen Prozentsatz mit Freitreppen, Erkern,' Risaliten oder Terrassen überbauen darf, während der Rest zum Fußgängersteig gezogen wird.

Gerichtssmil.

Gießen, 19. August. Strafkammer. Gegen ein Urteil öeä Großh. Schöffengerichts Laubach, welches den Kuhschweizer % T. von Wollersleben und den Maurer F. K. von Ruppertsburg wegen Körperverletzung, gemeinschaftlich begangen auf dem yennettenhof bei Ruppertsburg an dem Pächter Otto Müller, mit Gefängnis, und zwar T. mit vier Wochen, bestraft hatte, war von dem letzteren Berufung emgelegt worden, während das Urteil gegen K. in Rechtskraft übergegangen ist. Durch die Beweisauf­nahme wurde festgestellt, daß der Angeklagte T. in angetrunkenem Zustand während eines Wortwechsels mit seinem Dienstherrn, dem genannten Pächter, auf diesen mit geballten Fäusten einschlug, so­daß er blutende Wunden davontrug. Die Tat wurde gemeinschaft­lich mit K. begangen. Tas Gericht verwarf, da es auch die in erster Instanz auserlegte Strafe für angemessen hielt, die Berufung des Angeklagten unter Belastung desselben mit den Kosten der zweiten Instanz. Der Fuhrknecht A. G. von Londorf, beschäftigt bei der Aktienbrauerei m Gießen, überfuhr im Juli d. Js. mit seinem vierräderigen Wagen den 19 Monate alten Philipp Wißner zu Londorf, das Söhnchen seiner eigenen Schwester. Das Kind starb an den Folgen der Verletzung. Die Anklage war daher ge­richtet auf Tötung eines Menschen aus Fahrlässigkeit, in­dem G. diejenige Ausmerksamkeit nicht beobachtet habe, zu der­er vermöge seines Berufes als Fuhrmann besonders verpflichtet gewesen wäre. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß sich das Kind etwa 8 Meter vor dem im Schritt fahrenden Wagen mitten auf die Straße legte. Der Fuhrmann saß auf der einen Längsseite seines Wagens, mit dein Gesicht gegen die, die eine Straßenseite begrenzenden Gärten, mit dem Rücken gegen die Häuserfront, so daß er das Kind nicht sah. Das Rufen einer Frau, welche die Gefahr wahrnahm, hat er zu spät vernommen. Der Verteidiger nannte noch wertere Zeugen, welche zum heruigen Ter­min nicht hatteir sistiert werden können und beantragte Vertagung. Das Gericht vertagte dementsprechend die Verhandlung auf näch­sten Freitag. Gegen ein ihn wegen Diebstahls 'verurteilen- des Erkenntnis des Gr. Schöffengerichts Vilbel hatte der I. E. zu Fräntfrrrl n. Al. Berufu n g emgelegt. Da der Angeklagte einen neuen Zeugen, dessen Adresse er erst jetzt aussindig gemacht habe, angab, wurde die Verhandlung auf seinen Antrag vertagt.

Desgleichen wurde wegen Ausbleibens eines Sachverständigen die Strafsache gegen M. und M. G. aus Groß-Karben wegen Zuwider­handlung gegen das Vermögens- und (Änkommensteuergesetz ver­tagt. Gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Lich, welcher gegen den Schafhirten G. W. aus Burkhardsfelden und den Land­wirt H. St. aus Hattenrod ergangen war, auf Grund der Beschul­digung hin, sie hätten für die letztere Gemeinde zum Gebrauche zubereitete Buchenreisstangen entwendet, hatten die Beschuldig­ten Einspruch erhoben und ihre Freisprechung erzielt. Gegen dieses Urteil m erster Instanz hatte die Staatsanwaltschaft Berufung ein­gelegt. Die Strafkammer gelangte zu der Entscheidung, daß die Angeklagten weder das Holz entwendet haben, noch auch einer Uebertretung des Art. 71 des Forststrafgesetzes (Abfahren von Holz aus dem Gemeindewalde ohne Abfahrtsschein) schuldig sind; sie vewarf daher die Berufung der Gr. Staatsanwaltschaft als nnbe- gründet unter Verurteilung der Staatskasse in die Kosten der Be­rufungsinstanz.

Braunschweig, 19. Aug. Der Acheiter Werstadt wurde heute von der hiesigen Strafkammer wegen Wahlfälschungen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Werstadt hatte sich gegen­über dem Wahlvorsteher einen falschen Namen beigelegt in der Absicht, für den Betreffenden zu stimmen. Der Angeklagte ent­schuldigte sich damit, daß er sich nichts Böses dabei gedacht habe. Das Gericht erklärte, daß es in einer Wahlfälschung ein leichteres Delikt nicht erblicken könne und ging über den Antrag des Staats­anwalts, der auf 5 Tage Gefängnis lautete, weit hinaus.

Handel und Verkehr. Volkswirtschaft.

Berliner Börse vom 19. August 1903.

(Mitgeteilt von der Bank für Handel und Industrie, Gießen.)

Da die gestern aus Wien gemeldeten Gerüchte sich nicht be­stätigten, war die Tendenz an der heutigen Börse im allgemeinen eine bessere, wenn auch die Umsätze noch recht minimale waren. Ziemlich lebhaft gestaltete sich anfangs das Gefchäft in Türken­werten, die infolge der Melduiig, daß die Unisikanons-Verhand- lungen nunmehr zum Abschluß gelangt und das Projekt morgen dem Ministerrat zur Unterzeichnung vorgelegt roerbeit soll, eine größere Steigerung erfuhren. Späterhin trat Paris für genannte Werte als Abgeber auf, so daß auch hier der Kurs wieder ent­sprechend abbröckelte. Auf Eanada Shares wirkte ein guter amerikanischer Erntebericht animierend. Montanwerke und Bank­aktien lagen bei stillem Verkehr gut behauptet. Der Kassaindustrie- markt zeigte andauernd gute Haltung; besonders erwähnenswert ist die rapide Steigerung der Vorzugsaktien der Rheinischen Metallwaarenfabrik, welche bei großen Umsätzen ll1/* pEt. über gestern notierten.

Privat-Diskont 3% Prozent.

Anfangs- u. Schlußkurse.

Oest. Kredit .... 205.10 205.10

Deutsche Bank . . . 210.75 210.90

Darmstädter Bank . . 136.75 135.75

Bochumer Guß . . . 180.50 179.87

Harpener Bergbau . . 178.25 178.62

Bom süddeutschen Kohleumarkt. Das Geschäft hat in der letzten Zeit keine Fortschritte mehr gemacht. Ter Versand bleibt zwar dauernd etwas besser, die Preise wollen aber gar nicht nach­kommen. Die Besserung gründet sich eben fast ganz auf die vor­geschrittene Jahreszeit, die Industrie hat herzlich wenig damit zu tun. Inzwischen haben sich einige Grundsätze für die Preis­bemessung für Spätjahrs- und Winterlieserungen herauSgebildet, aber sie zeigen in ihrer Ungenügendheit schon, wie wenig hoff­nungsfreudig man dem Spätjahrsgeschäst entgegengeht. Es werden aus Abschluß bis 1. April n. Js. verlangt für "grobe Nüsse nach- gesiebt 180 Akk., für Nuß IU 160 All., Nuß IV'150 Mk., melierte

Hausbrand- und Maschinenkohlen 130135 Mk., alles für 10 t ab hier. Auch in Brechkoks beginnt sich der Versand langsam zu heben. Die Preise hiersür sind noch sehr unbestimmt, man glaubt sogar eine Abschwächung wahrnehmen zu sollen. Briketts haben etwas angezogen. Die Forderungen belaufen sich arck etwa 160 Mark für 10 t ab hier. In Anthracitnüssen ist noch gar kein Geschäft.

Märkte.

Limburg a. d. L., 19. Aug. Frucht markt. Durch­schnittspreise pr. Malter. Roter Weizen 00.00 Mk., altes Korn 11.00 Mk., neues Korn 10.28 Alk., Gerste 0.00 Mk., Hafer 7.37 Mk., Erbsen 0.00 Alk., Kartoffeln 0.00 Mk.

Mngesanöt.

(Für Form und Inhalt uUef uniec dieser Rubrik stehenden Artikel übernimmt die Redaktion dem Publikum gegenüber keinerlei Verantwortung.)

e c Gießen, 18. August.

Auf dasEingesandt" der Ortsgruppe Gießen des Deutsch- nationalen Handlungsgehilsenverbandes vom 6. d. M. erlaube ich mir zu erwidern, daß die angesührtenTatsachen", obwohl sie im Grunde genommen nicht bestritten werden können, doch für alle Verhältnisse nicht zutreffen. Genannte Ortsgruppe steht gewiß auf dem Standpunkt, daß die Verhältnisse in Darmstadt und Mainz mit denjenigen unserer Stadt identisch seien. Die Geschäfte in Gießen, welche an Sonntagen zu tun haben, gehören nun durch­weg der Manusaklurwarenbranche an, während die Inhaber der Geschäfte anderer Branchen meines Erachtens ohne Schaden schon jetzt um 1 Uhr ihre Läden schließen könnten. Hier ist nun die Er­örterung der Frage unerläßlich:Wird die Landbevölkerung auch bei Einführung des 1 Uhr Ladenschlusses an Sonntagen ihre Ein­käufe in den hiesigen Manusakturwarengeschäften fortsetzen, oder wird dieser Branche durch den 1 Uhr Ladenschluß ein nennens­werter Schaden zngesügt?" Es wäre erfreulich, wenn die Orts­gruppe Gießen des Deutschnationalen H.-G.-V. diese Frage treffend widerlegen könnte. Andernfalls hielte ich das Gebot des Laden­schlusses an Sonntagen für die Manufakturwarengeschäfte als eine zu verwerfende Beschränkung. s.

Meteorologische Beobachtungen

________der Station Gießen.

Drucksachen aller Art

August 1903.

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Barometer auf 0° reduziert

Temperatur der Luft

2lbsolute Feuchtigkeit

Relative Feuchtigkeit

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Wetter

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