Ausgabe 
20.6.1903 Viertes Blatt
 
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Gebührenordnung zur Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung für die Stadt Gießen.

L Gräber.

L

2.

3.

4.

6.

Grufthallen.

Platz für je 2 Särge übereinander 2000 M., vor> bchaltlich besonderer Vereinbarung; für eine Gruft, entsprechend der oberen Säulenteilung

Anmerkung: Die Herstellung der Trennungswände zwischen den einzelnen Abteilungen der Grusthallen und oer Stützen zum Uebereinanderstellen der Särge geschieht durch die Stadt auf Kosten des Nutzungs­berechtigten.

Erbbegräbnis cm der Mauer

(weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)

a. für jede Grabstätte

b. Platz zum Aufstellen einer Afchenurne Erbbegräbnis an sonstigen Plätzen (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)

a. für jede Grabstätte

b. Platz zum Ausstellen einer Aschenurne Einfaflungsgrab

(diese Gräber werden nur einzeln abgegeben) Reihengrab

a. für einen Erwachsenen

a) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mk. an

ß) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mk.

b. für ein Kind von 310 Jahren

e) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 Mk. all

ß) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 900 Mk. bis ausschließlich 2600 Mk.

5000 Mk.

200 ,

100 v

100 .

50 ,

100 ,

20

10 ,

15 ,

7,50

e. für ein Kind unter 3 Jahren

a) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen

von 2600 Mk. an 10

ß) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen

von 900 All. bis ausschließlich 2600 Mk. 5 , Bei Einkommen des Zahlungspflichtigen bis zu 900 Mk. ausschließlich werden die Reihengräber unentgeltlich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mk. bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftig- teil dre Zahlung für die Rechengräber durch die Stadtverordneten - Versammlung erlassen werden.

(Das Einkommen wird nach der staatlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet.)

6. Neberschreibmig der Besitzurkunde über eine Gruft oder em Erbbegräbnis bei Wechsel des Nutzungs­berechtigten 5

7. Verschormngsaebühr für je 30 Jahre

a. für ein llieihengrab 20

b. , r Einfassungsgrab 50

8. Erwerb eines Grabes auf 90 Jahre für Israeliten

a. Rechengrab

a) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von 2600 All. an 40

ß) bei Einkommen des Zahlungspflichtigen von

900 bis ausschließlich 2600 Mk. 30

7) bei Einkonrmen des Zahlungspflichtigen unter 900 Mark 20

b. Einfassungsgrab 150

11. Beerdigung.

1. Begräbnis eines Erwachsenen einschließlich der Ge­bühren des Leichenwärters oder der Leichenfrau, Verbringen der Leiche in die Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des Grabes

2. desgleichen eines Kindes von 310 Jahren

3. desgleichen eines Kindes unter 3 Jahren

4. Begräbnis eines Erwachsenen ohne Zuziehung eines Leichenwärters oder einer Leichenfrau

5. desgleichen eines Kindes von 310 Jahren

6. desgleichen eines Kindes unter 3 Jahren

7. Beerdigung auf Kosten der Armenkasse

a. im Fall der Nr. 1

b. , , , 2

t: : : : l

e. r , o

f. 6

8. Genehmigung zur Aufstellung oder zum Eingraben einer Aschenurne

9. Eingraben einer Aschenurne

10. Herrichtung einer Leiche und Verbringung nach dem Bahnhof

1L Verbringung einer Leiche nach dem Bahnhof

12. Uebersührung einer Leiche mittels Leichenwagens nach auswärts wird nur gegen eine im Einzelfall besonders vereinbarte Vergütung ausgeführt.

13. Ausgraben einer Leiche und Wiederbeerdigung

a. auf demselben Friedhof

b. auf dem anderen Friedhof

14. Ausgraben einer Leiche und Verbringung nach der Bahn

15. Grabgeläut

16. Benutzung des Sektionszimmers

17. Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 können von der Stadloerordnelen-Versammlung bei einem Ein­kommen des Zahlungspflichtigen bis zu 2600 Mk. auf Nachsuchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

50

30

20

Mk.

n u

45

25

15

n n

15

10

8

10

5

3

u u n u ti n

25

15 ,

ii

ii

75

100

50

3

10

Anhang.

Bestimmungen über die gärtnerische Unterhaltung von Gräbern durch die Stadt.

1. Die Stadt übernimmt die dauernde gärtnerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jährliche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt solange wie die Nutzungsberechtigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androhung des Aufhörens der ferneren Unterhaltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos verstrichen ist.

2. Die Unterhaltung erfolgt nach drei verschiedenen Stufen, nach denen sich die Hohe der Vergütung bemißt.

Dieselbe beträgt:

L Stufe

IL Stufe

UI. Stufe

ein-

jähr-

ein-

jähr.

ein-

jähr.

mal

lieh

mal

lieh

mal

lieb

Mk.

Alk.

Mk.

Mk.

Mk.

Mk.

Für ein Grab.......

250

10

500

20

1000

40

2 zusammenliegende Gräber

325

13

800

32

1500

60

e 3 ,

400

16

1100

44

2000

80

4

475

19

1400

56

2500

100

, 5 p

550

22

1700

68

3000

120

6

625

25

2000

80

3500

140

p jedes Grab mehr ....

75

3

300

12

500

20

3. Heber die Unterhaltung von Grabdenkmälern, die erste Anlage von Gräbern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als m diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhosskommission vorbehalten.

4. Für die Unterhaltung der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Senkungen des Bodens entstehen. Steineinfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzu rieten, Raseneinsassungen nach Bedürsiiis zu erneuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Graber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege

mit KieS zu bestreuen. Die Graber sind nach Bedarf zu gieBCU und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eint besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mir Kies stattzusindeu. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.

a. Die Gräber der erste» Stufe werden mit Epheu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.

h. Die Graber der zweiten Stufen werden möglichst zu Ostern mit Frühjahrspflanzen, demnächst, möglichst zu Pfingsten, mtt blühenden und einigen grünen L-ommer- pflanzen bepflanzt und unterhalten. Die Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt

e. Die Gräber der dritte» Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepfiaitzt. Die abgeblühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch beffere Pflanzen zu ergänzende Sommerpflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt und darnach, soweit dies die Rücksicht auf die Frühjahrspflanzung zu­läßt, einige grüne und blühende Winterpflanzen gesetzt, die später je nach der Wttterung zu entfernen sind.

5. Die Abänderung dieser Bestimmungen bleibt der Fried hofs- kommission vorbehalten.

Gießen, den 16. Juni 1903. 4873

Der Oberbürgermeister.

Mecum.

Sielbau Gießen.

Zur Fortsetzung der Sielbauten in der Provmzial-Hauptftadt Gießen sind nachstehende Arbeiten einschließlich Lieferung der nicht bauseitig beschafften Materialien für die Nebeukauäle des Haupt­sammlers A, den Rebeusammler B und C, Zementrohrkanäle und den Regcusammler 8 zu vergeben.

Die Ausschreibung umfaßt die betriebsfertige Herstellung von etwa:

2400 Meter Mauerlauäleu, Profil 50/75100/150 Etnr..

6830 M Tourohrkauäleu von 2050 Ctm. Durchmeffer, 2270 Cemeuttohrkauälen von 2555 Ctm. Durchm.

einschließlich aller Nebenarbetten.

Bedingungen und Angebotformulare ausschließlich der Zeich­nungen können gegen porto- unb bestellgeldfreie Einsendung von 5 Mark durch das Städtische Tiefbauamt, Abt. Sielbau, Bürgermeistereigebäude, Zimmer Nr. 4, bezogen werden. Ebendaselbst liegen die Zeichnungen und sonstige Verdingungs­unterlagen während der Dienststunden zur Einsicht offen.

Auskunft erteilt außerdem Herr Oberbaurat Schmick, Darm­stadt, Mühlstraße 60.

Die Angebote sind versiegelt und mit der AufschriftAngebot auf Herstellung von Sielbauarbeiten" bis zum 6. Juli d. I., nachmittags 3 Uhr, bei vorgenanntem Amt einzureichen, woselbst die Eröffnung der eingelaufenen Angebote im Beisein etwa er­schienener Bewerber am genannten Termin erfolgt. Zuschlags- frist 4 Wochen.

Gießen, den 17. Juni 1903. 4356

Städtisches Tiefbauamt Braubach.

Versteigerungs-Anzeige.

Montag den 22. und Dienstag den 23. Juni, vor­mittags 9 Uhr anfangend, wird die Versteigerung des zur Konkursmasse Bönsel gehörigen Warenlagers fortgesetzt. Es kommen zum Ausgebot:

eine Quantität Kaffee, Senffaat, Malzkaffee, 1 Faß Kognak, Eimer, Züber, Kisten, 2 große Oelapparate, 1 große und 1 kleine Dezimalwaage,

ferner: das große Shager in Eisenkurzwaren, als: Schlösser, Beschläge, Schrauben, Nägel, sodann ca. 60 Centner Stabeisen, 1 große Partie Ofenrohre, mehrere Oesen und Ofenteile, Kroppen, Kohlenfüller und Kohlen­schippen, Hufeisen usw.,

sowie: 1 Ladeneinrichtung, 1 Schreibpult und 1 Sopha.

Schreinern und Schmieden ist Gelegenheit geboten, billig zu kaufen. Auf Wunsch werden die Steigpreise durch Herrn Masseverwalter Julius Karl dahier gegen Stellung eines zahlungsfähigen Bürgen kreditiert.

Gründ erg, den 13. Juni 1903. 4797

Hauburger, Gr. Gerichtsvollzieher.

Wir geben nachstehend die Beftimmungeu für den Verkehr mit unserer

Abteilung für Spareinlagen

zur allgemeinen Kenntnis der Interessenten.

Gießen, im Dezember 1902.

Rank für Kandel und Industrie.

Aeposttenkasse Hießen.

Bankgebäude: Johannesstraßc L

Bestimmungen:

1. Das Einlagebuch wird mit 10 Pch. berechnet

2. Einzahlungen können täglich geleistet werden.

3. Tas Emlagebuch ist von dem Besitzer gut zu verwahren.

4. Kommt ein Einlagebuch abhanden, so hat der Sparer unver­züglich bei der Bank Anzeige zu erstatten.

5. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, bei Kapital­rückzahlungen die Legitimation des Vorzeigenden zu prüfen.

6. Die Beischreibung der Zinsen erfolgt im Januar jeden Jahres in den Bücher» der Bank. Tic Besitzer der Eiulagcdücher können die Auszahlung ober Beischreibung jedoch ganz gele­gentlich auch in anderen Monaten veranlassen.

7. Kapitalien unter 1000 Mark können ohne Kündigung abgehoben iverden, dagegen hat der Zurücknahme von Beträgen über 1000 Mark m der Regel eine dreimonatliche Kündigung voi> auszugehen.

8. Bormiindcr können die Zinsen für ihre Mündel erheben, wenn das Gericht nicht anders bestimmt hat. Bei Kapitalrückzahl­ungen bedarf es der schriftlichen Ermächtigung der Obervormund- schäftlichen Behörde.42

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