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Dienstag 1V. MailSOS
ISS Jahrgang
Erstes Blatt.
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der ganzen
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nächsten Jahren geschehen weroe, werde die ganze Ankunft abhängen, es frage sich, ob das gr"^ —-.....
samrnenhalten werde, als eine freie
Nr. 116
Erscheint täglich außer EonniagS.
Dem Siebener Anzeiger werden tm Wechlei mit dem hessischen Landwirt die •ufccntr Kamillen- blätter viermal in der Woche beigelegt.
Rotanonebrud u. '8er- ’.aq der Brühl 'sehen Univers.-Bukh- u.bte«n- dructerei (Pieltch Erdens
Redaktion. (fcrpeöinoe und Drnaerei:
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jährlich Alk. 2.20; durch Adhole- u. Zweigstellen monatlich 65 Bi.; durch diePostMk.L.—vienel- sährl. auslchi. Bestellg. Annahme von Anzeigen ür die Tagrtnummer .'IS vormUiag» 10 Uhr. , etlenprtti: lofdl 12'Ct« ttueivdrt» 20 Ptg.
Beraalworttich 1£k den pullt. und augem. Teil: A. tButfo tür ,Stadt und Mantr und ,Senchtv,aal'.Auausl Götz, iür den rin- zeiaentetl: Pan« Beck.
Khnmöerlaiu über die AollpoiitiL.
Chamberlain hielt dieser Tage in Birmingham vor seinen Wählern die erste Rede seit seiner Ruckiehr aus Südafrika Er schilderte zuerst ziemlich ausführlich die Eindrücke, die er in Südafrika erhalten, und sagte öaiui, seine Ideen blieben docb immer noch bei den gtoyen Interessen des Reiches, die doch wichtiger seien, als die unbedeutenderen Streitfragen, um die man sich jetzt so ereifere, wie die Finanzfragen, die Schuloorlage und dre Temperenzreform. Tie imperialistische Politik sei eine Lebensfrage jür die Kolonien, sowohl als auch für das Mutterland. Don dieser Politik und von dem, was in den
stählen bis zu 15 Mark Wertbetrag). Der Rückfall wird als gesetzlicher Strafschärfungsgrund besonders hervorgeheben; »er mehrfach Rückfällige soll regelmäßig mit Freiheits- träfe belegt werden.
Als Ausnahme wird vom Gesetz die Aneignung gewisser Malderzcugnisse, ,Has Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen in Waldungen", ausdrücklich bewilligt, selbslver- tändlich nicht in den Heegen; wir sind also vor dem ireußischen Pilz- und Beerenparagraph verschont geblieben, welcher in den neuen Landestellen unangenehm einpfunden wurde.
Tie vorsätzliche Forstbeschädigung wird nach den nämlichen Grundsätzen bestraft, aber auch fahrlässige Beschädigung ist strafbar, sofern der Geschädigte Strajanrrag stellt. Auch hier bilden 15 Mark die Grenze gegenüber dem Strafgesetzbuch § 303.
Ter letzte Abschnitt enthält Strafandrohungen in der Abstufung von 150 bis zu 30 Mark Maximum, Minimum stets 1 Mark, für polizeiliche Uebertretungen, Betreten der Schonungen, Rauchen im Wald, vorzeitige oder verspätete Holzabfuhr rc.; auch hier fakultativ Freiheitsstrafe, Die frühere Strafgewalt gegen die Holzhauermannschafl fomnit in Wegfall.
Turch den dritten Gesetzentwurf, die Neugestaltung des Gerichtsverfahrens, kommt die Sache zum Abschluß.
Von jeher hat man ein besonderes Verfahren für die Rügesachen gehandhabt, indem man periodische Zusammenfassung aller Feld- und Forslstrassachen, ferner ein abgekürztes und möglichst billiges und einfaches Verfahren als entsprechend ansah. Hierfür war die Erlassung eines Strafbefehls durchaus geeignet; und dies wurde in 1879 bei Einführung des Rerchsskrafprozeßrechts und ferner bei einer Umarbeitung des Rügeaerichtsverfahrens durch das hessische Gesetz vom 1. November 1890 beibebalten. Sofern der Beschuldigte sich bei dem Strafbefehl oerubigte, war damit die Sache erledigt, ohne daist er am Gericht zu erscheinen brauchte; wenn der Beschuldigte Einspruch brachte, so wurde das Verfahren grundsätzlich ohne Schöffen und in den Forstsachen unter Mitwirkung der Forslbehor.de in einer Hauptverhandlung erledigt, das Urteil unterstand einem Jnstanzenzug.
Der neue Gesetzentwurf behält diese Grundprinzipien bei: daS Gerichtsverfahren soll einfach, kurz und billig sein und diesen Anforderungen wird der Entwurf gerecht. Die Abweichungen vom seitherigen Verfahren bestehen hauptsächlich darin, daß die forsllechntsche Behörde regelmäßig nicht mehr an der Hauptoerhandlung teilnimmt und daß für alle Beschuldigungen, die über den Rahmen der Uebertretung, — 150 Mk. Geld oder 6 Wochen Haft, hinausgehen, baS Schöffengericht in Funktion tritt. Die ausgesetzten Posten vorgenannter Art dagegen werden vom Amtsrichter allein abgeurteilt. Wenn also beispielsweise ein rückfälliger Forst- frevler oder em Hehler «bzuunellen ist, so geschieht dies durch das Schöffengericht; es besteht demnach ein dreifacher Instanzenweg, Berufung an daS Landgericht, Strafkammer, sodann Revision an das Oberlandesgericht.
Die Sache verläuft so, daß die Anzeigen einer Periode (zufolge der neuen längeren Derjährungszeit können die Rügegerichtsperioden gleichfalls verlängert werden) für die Feld- cügesachen vom Amtsanwalt, für die Forstrüge vom Oberförster gesammelt und vorbereitet werden. Hierauf erhebt der Amtsanwalt (nicht mehr der Oberförster) am Amtsgericht die öffentliche Klage durch Antrag auf Erlaß des Strafbefehls. Bei Uebereinftimmung des Amtsgerichts wird der Strafbefehl in vereinfachter Form, durch den Gerichtsboten, zugestellt, sodaß der Beschuldigte sich dabei beruhigen oder Einspruch einlegen kann. Im letzteren Fall kommt die Sache zur Hauptoerhandlung vor dem Amtsrichter bezw. Schöffengericht, der Amtsanwalt vertritt die Anklage. Hierbei ist der Amtsanwalt verpflichtet, jedesmal auch den Schadenersatz für den Zivilinteressenten zu betreiben; falls das Gericht die erhobenen Ansprüche nicht billigt, wird der Schadenersatz aus dem Strafverfahren ausgeschieden und der Beschuldigte auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Desgleichen kann sich derselbe als Nebenkläger am gerichtlichen Strafverfahren beteiligen.
Tie Geldstrafen samt :toiien werden der Finanzbehördc überwiesen und von dieser beigetrieben.
Tie Losten sind tunlichst billig gestellt, für den Strafbefehl kommen regelmäßig 20 Pfennig, für die Zustellung 15 Pfennig in Ansatz.
Tie Neuerungen der drei Gesetzentwürfe sind nach dem Seitherigen einerseits praktisch und veranlaßt, andererseits nicht von durchgreifender Verschiedenheit der legislativen Gesichtspunkte; und es ist demnach zu erwarten, daß der regierungsseitige Gesetzentwurf unverändert die Billigung der gesetzgebenden Versammlungen, der zweiten und ersten Kammer, finden wird.
UemerLungeu über neue hcsstsche Keseheutrvülfe.
Zweiter Artikel.
DaS neue fforvstrafrecht unb bal Gesetz über bat Gerichtsverfahren ia Feld- uno Forftsache« (Rügegericht).
Von unserem juristischen Mitarbeiter.
Gleichzeitig mit dem neuen Feldstrafgesetz soll ein neues Forslslrafgesetz erlassen werden; beide Gesetze sollen nach der Absicht der Regierung schon am 1. 3anuar 1904 in Kraft treten.
Die allgemeinen Bemerkungen des vorigen Artikels beziehen sich auch auf das neue Forststrafrecht; auch hier ist eine erhebliche Reduktion im Umfang vorgesehen, die 90 Artikel des alten Gesetzes werden durch 42 neue Paragraphen ersetzt, indem insbesondere die umfangreichen detaillierten festen Strafandrohungen der Aufstellung eines Strafrahmens weichen.
Das Forststrafrecht geht in analoger Weise, wie dies vom Felbstrasrecht dargeftellt wurde, vom Forstschutz aus, d. h. einem besonders befriedeten, außerhalb des gemeinen Straf- und Polizeirechts stehenden Rechtsschutz- Verhältnis der zur Holzgewinnung bestimmten Grundstücke; es erstreckt sich auch auf die Prioatwalbungen. Zufolge der außerordentlichen volkswirtschaftlichen Wichtigkeit des Forstivesens ift die Ausübung der staatlichen Forsthoheit zu einer wesentlichen Funktion der Staatsgewalt geworden.
Man kann im allgemeinen den Entwurf des neuen Gesetzes dahin beurteilen, daß der Bereich des Forststraf- rechts erheblich beschränkt und daß das Strafensystem verschärft, der richterlichen Würdigung mehr Spielraum gewahrt und von der schablonenhaften Festlegung des früheren Gesetzes befreit wird. Nach dem Gesetz von 1837 tarn zunächst nur Geldstrafe in Betracht, erst bei Uneinbringlichkeit richtete sich die Strafgewalt gegen die Person, und dies galt ohne Slüdfidjt auf den Wertbetrag. So kam es, daß die Gerichte noch vor wenigen Bionaten Leute, welche mehrere Fuhren von im Walde lagernden, bereits uerfieigerten Bauholzstämmen entwendet haben, nur mit Geldstrafe belegen tonnten, und daß gewerbsmäßige Abnehmer gestohlenen Bau- und Werkholzes gleichfalls nur in Geldstrafe gekommen sind. Diese offensichtliche Unzulänglichkeit des alten Gesetzes wird dahin beseitigt, daß für Entwendungen wie Beschädigungen von über 15 Marl Wertbetrag das gemeine Strafrecht eintritt, also Gefängnis für den Dieb, Zuchthaus für den gewerbsmäßigen Hehler. Desgleichen kommen in Wegfall die seitherigen detaillierten Strassätze nach einem forst- technischen Tarif über Wert- unb Schadenberechnung, mit umständlichen Vervielfältigungen nach Volumen und Wert der entwendeten Holzpflanzen; seither war die Strafe vielfach unbillig, insofern einerseits nur auf Geldstrafe erkannt werden konnte, andererseits aber diese Geldstrafe oft eine ganz unproportionale Höhe, mehrere hundert Mark für ein geringes Objekt zufolge der Tarifbestimmungen und Schärfungen, erreichte. Die Motive äußern sich zutreffend dahin, daß das Forststrafgesetz von 1837 jetzt sich überlebt hat und einer Neugestaltung und Anpassung an die veränderten Grundsätze des Strafrechts und Prozeßrechts bedarf. Dabei hat das Ministerium mit guten Gründen sich dafür entschieden, daß das Feld- und Forststrafrecht in gesonderten Gesetzen behandelt unb daß auch das Verfahren durch ein Spezialgesetz geregelt wird, wahrend bie meisten andern Partitularrechte neuerer Zett dies alles zusammen fassen. ..
Die Anordnung des Gesetzentwurfs ist die nämliche wie im Feldsirasgesetz; im allgemeinen Teil sind die Bestimmungen über die Strafwürdigkeit vom zwölften Jahre ab, die Haftung des Gewalthabers, Eltern unb Dienstherrschaft, die gesetzlich statuierte Bestrafung der Eltern für Frevel ihrer unter zwölf Jahre alten Linder, die Verwandlung uneinbringlicher Geldstrafen in Haft, den Abverdienst durch freiwillige Arbeitsleistung, bie Verjährung in sechs Monaten, (bie Strafverfolgung der Uebertretungen verjährt sonst bereits in drei Monaten), bie Verpflichtung zum Schadenersatz, bie Beteiligung mehrerer Mittäter, völlig übereinstinimend mit dem Feldstrafgesetz, unb es kann deshalb auf unser früheres Referat Bezug genommen werden. Ferner wirb das Recht des Foritschutzpersonals zur Pfändung, Beschlagnahme von Gegenständen, Fuhrwerk, Vieh usw. gesetzlich geregelt unb bie Einziehung von Werkzeugen, weiche zu Forstentwenbungen gebraucht wurden, angeordnet. , .. __.
Ter zweite Abschnitt des Gesetzes enthalt bie etraf- beftimmungen, getrennt für Forstentwenbungen, tfor|t* bc djabigung, Weibefrevel und forsipolizeiliche Verfehlungen verschiedenen Inhalts. Tie Tatbesiäiide sind nahezu sämtlich als Uebertretungen formuliert, sodag bem Gericht bie Abstufung der Strafe nach dem Einzelfall, wahlweise Gew- strafe ober Haft, von 1 bis 150 "Mark, bezw. von einem Tag bis zu sechs Wochen, zusteht.
Tie Entwendung wirb regdmäbig mit einer bem vierfachen Sßertbetrag entsprechenden Geldstrafe, Mindeslbetrag eine Mark, belegt, sofern nicht das Gericht bie Freiheitsstrafe für anaeseiflt hält. Die früheren festen Strafsatze bei er» ebroerenben Umständen sind durch die Aufstellung gesetzlicher Strafmiliberungs- unb Straferhöyungstati.msiande
Während int Feldstrafrecht der Versuch nicht besonders behaiwelt wirb unb tm gemeinen Strafrecht bei Ueberiret» uugen grundsätzl.ch straflos bleibt, wird für das Fvrst- stiafrecht der Versuch unb bie Beihilfe als gleichwertig mit der vollendeten Straf Handlung unter Strafe gestellt; d^a-r.chen die Hehlerei und Begunpigung, gewerbsmaizche Hehlerei dagegen wird ausschließlich mit Gefängnis, dis sechs M."'.aten, bestraft (dies alles nur bet Forsldieb-
GietzeimAnzeiger
** General-Anzeiger v
Amlr- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
Welt gegenüber, ober ob es in einzelne Teile verfallen werbe, separate Staaten, bie alle selbstsüchtig ihr eigenes Interesse verfolgten. Dann kam ber ttvlonialfclretär auf bie bebenklichen Ergebnisse ber letzten Ersatzwahlen jum Parlament zu sprechen, er meinte, ihm persönlich würbe es ganz angenehm sein, wenn er von den Lasten seines Amtes deftett werbe, aber er könne bann ber Zukunft nur unter ber ©ebingung mit Vertrauen entgegensehen, wenn er wisse, baß die Partei, die nach dieser ans Ruber komme, enbgiltig mit ber verderbnisbringenben Politik ber „Home Rule gebrochen habe, denn bie „Home-Rule"-Politik werde nichts anderes nach sich ziehen, als zunächst das Aus- brechen des Vereinigten Königreiches unb damit das Ende des ganzen Reiches. Die Sicherheit, daß die kommende Regierung „Home 'Diule" aufgeben werde, habe man aber vorläufig noch nicht. Solle denn die Einigkeit Englands und seiner Kolonien mit bem Ende bieses Krieges aufhören ? Gegenwärtig liege bie Sache doch so, daß, wenn das Reich in Gefahr fei, bie Kolonien mit Gew und Soldaten zur Hilft eilten, unb daß dies erreicht sei, wäre ein so ungeheurer Erfolg, baß kein Opfer, das ihm gebracht wuroe, als zu groß belrachtet werben könne.
Weiter kam Mr. Chamberlain auf bie Zollschwierigkeiten zu sprechen, bie gegenwärtig zwischen Kanada unb dem Deutschen Reiche bestehen. Er sagte, wenn Ka- naba Großbritannien in zollpolitischer Hinsicht Vorteile ge- währt habe, so sei bas eine innere Angelegenheit bes Reiches, gewissermaßen Familiensache, bie bie Außenwelt nichts angehe. Das Deutsche Reich bestehe ja auch aus oerschiebenen einzelnen Staaten, von benen Mr. Chamberlain einige aufzählte, unb zu benen er u. a. auch Hannover (! Red.) rechnete. In England kümmere man sich absolut nicht darum, welche besonderen Verträge diese Staaten unter einander machten. Man verhandle nur mit dem Deutschen Reiche. Deutschland aber bleibe dabei, daß cs mit Kanada verhandeln wolle, als ob dieses ein besonderes Land für sich sei, und es weigere sich, das Dominium als einen iteil des britischen Reiches anzuerkennen. Es wolle ihm deshalb das Recht absprechen, mit dem Mutter- lcuide besondere Abmachungen zu treffen. Um Kanada LU bestrafen, habe man höhere Einfuhrzölle auf kanadische Guter gesetzt. Was man damit beabsichtige, sei ja klar. Die deutschen Zeitungen hätten auch ganz offen zugegeben, daß man die Absicht habe, die anberen Kolonien davor abzuschrecken, dem Mutterlande dieselben Vorteile zu geben. Es handle sich cuso nicht nur um eine Bestrafung Kanadas, sondern um eine Drohung an die Adresse Südafrikas, und Neuseelands. Diese ganze deutsche Politik gründe sich auf der Annahme, daß Großbritannien infolge seines fiskalischen Systems nicht in der Lage sei, seine Kolonien zu verteidigen, jo daß jede dersewen, wenn sie dem Mutterlande besondere Vorteile gewähre, dies aus eigene Rechnung und Gefahr tun müsse. Dadurch werde, sagte der Kolonialsekretär, feiner Ansicht nach England in eine sehr beschämende Stellung gebracht. ,^Zch liebe das absolut nicht!" meinte er, „denn ich weiß, was da nachkommen wird. Wie können wir unter solchen Umständen nachher wieder an die Kolonien herantreten und von ihnen verlangen, daß sie uns helfen sollen!"
Dann ging Mr. Chamberlain auf das Freihandel- Prinzip im allgemeinen über. Er wies seine Zuhörer daraus hin, daß die Zeiten sich feit den Tagen Cobdens und Brights vollkomiiien geänberr hätten. Er könne nicht glauben, daß, wenn diese Männer heute noch lebten, sie einen Moment zögern würden, Vorzugsverträge mit den Kolonien abzuschließen. Man dürfe das Land nicht durch eine technische Definition des Freihandelsbegriffs binden, und sollte nicht zögern, von dem Prinzip ganz abw» gehen, wenn die Interessen der Kolonien sowohl wie die des Mutterlandes auf dem Spiele ständen.
Kanadas Zollkrieg gegen Deutschland.
Die „Nordd. 5111g. Ztg." veröffentlicht die Ausführungsbestimmungen oer kanadischen Regierung zur Tarifnovelle betreffend die Zuschlagszölle auf Waren deutscher Herkunft. Dieselben wurden in Form einer Instruktion an die Zollbehörden, und in Form eines Zirkulars für die fremden Exporteure erlassen. ^Jn dem Memorandum an die Zollbeamten heißt es: „Dem Zolltarif von 1897 sind folgende Zusatzbestimmungen hinzuzufügen: Der Gouverneur i,l ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß ein Zoll von 7 Dollars pro Tonne auf aus Eisen und Stahl gefertigte Eisenbahnschienen und sonstiges Stabeisen für Eisenbahnen von dem Zeitpunkt ber Veröffentlichung in ber „(Sanaba Gazette" erhoben werde Tie Boden- und Jndustrieerzeugnisse des Landes, welches Waren kanadischer Herkunft bei Einfuhr ungünstiger behandelt als die Waren anderer Länder, können einem Zuschlag von Vs ber bestehenden Zollsätze unterworfen werden. Ter Zuschlagszoll soll vor dem 16. April 1903 für Kanada getaufte ^aren nicht treffen. Tie Periode der Zollfreiheit für Maschinen aller Art unb für Eisen unb Stahl, welches zum Lau unb zur Ausrüstung von Rübenzuckerfabriken befiimmt ist, soll bis zum 13. Juli 1904 ausgedehnt werben. Nicht in Kanada hcrgestellte Maschinen und Werkzeuge für Den ausschließlichen (Gebrauch in den Alluvialgolbminen sollen bis zum Juli 1904 zollfrei ein- geführt werden Dürfen. Ter Minister für Zölle bestimmte, daß bie Waren deutscher Herkunft in Kanada dem Zu- schlagszoll nach Maßgabe ber Bebingungen ber obigen Resolutionen unterworftn sind. In bem Zirkular für die fremden Exporteure heißt es: Tie Loben- unb Jndustrie- erjeujnifie irgend eines ftemben Lanbes, bas Waren ko- nabifajer Herkunft bei der Einfuhr weniger vorteilhaft dehanbett, als die anderer Länder, können einem Zu- ]d>i.ag zu den unter a des bestehenden Zotttarifes festgesetzten Zollsätzen unterworfen werben. Ter Zuschlag soll
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