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Der Oberbürgermeister: M e c n m.
kennbar machen sollen.
Gleichzeitig fordere ich hiermit znr Einreichung getrennten Wahlvorschlagsiisten für Arbeitgeber und
enthalten;
insoweit darin die Person deS 0. wählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
auf welchem mehr als 12 Humen oder insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind;
welche eine Verwahrung, einen Vorbehalt oder Bemerkungen enthalten, die nicht lediglich den Gewählten
beiter auf.
Jede Vorschlagsliste muß 12 Namen enthalten, mindestens 20 Wahlberechtigten des betreffenden Teiles unterzeichnet und spätestens zwei Wochen vor dem Wahl- termin, also Freitag, den 27. Februar, abends bei der Bürgermeisterei eingereicht sein.
Die rechtzeitig eingereichten Vorschlagslisten werden nach-erfolgter Prüfung spätestens 8 Tuge vor der Wahl in ortsüblicher Werse veröffentlicht.
Gießen, den 11. Februar 1903.
Es wird dringend empfohlen, daß die Arbeitgeber durch Bescheinigung der Polizeioerwallung, die Arbeiter durch Zeugnisse ihrer Arbeitgeber, der Polizeiverwaltung oder der zuständigen Krankenkassen sich vor dem Wahlausschuß über ihre Wahlberechtigung ausweisen, da sie andernfalls von der Wahl zurückgewiesen werden können.
Ungiltig sind Stimmzettel:
' welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
welche keinen oder insoweit fie keinen lesbaren Namen
§ 2.
Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Wert ves Streitgegenstandes zuständig für (Streitigkeiten:
■' über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches;
über die Leistungen aus dem Arbeitsverhällnisse; über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legiti
mationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen und dergleichen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden stnd;
4) über Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen' in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnvalidenversicher-
(Drtsftatut
für das Sewerbegericht Gießen.
Auf Grund des Gewerbegerichtsgefetzes in der Fassung vom 29. September 1901, nach Anhörung beteiligter Arbeitgeber und Arbeiter, in Gemäßheit Beschlusses der Stadt- verordneten-Versammlung vom 31. Juli 1902 und vom 29. Januar 1903, sowie mit Genehmigung Großh. Miiiisteriums des Innern vom 5. Februar 1903 zu Nr. M. d. I. III 912 wird an Stelle des Ortsstatuts vom 12. Juni 1893, die Errichtung eines Gewerbegerichts für den Gemeindebezirk der Stadt Gießen betreffend, das nachstehende Ortsstatut erlassen:
§ 1.
Das Gewerbegericht umfaßt »als Gerichtsbezirk den Gemeindebezirk der Stadt Gießen lind führt die amtliche Bezeichnung
„Gewerbegericht Gießen".
5) über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu leisteiiden Krankenversicherungsbeitrage und Eintrittsgelder (§§ 53 a, 65, 72, 73 des Krankenversicherungsgesetzes) ;
6) über die Ansprüche, welche auf Grund der Ueber- nahme einer gemeinsamen Arbeit von Arbeiterii desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden. Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für Len Fall bedungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung Les Arbeitsvcrhältnisses ein solches bei andern Arbeitgebern eingeht oder ein eigenes Geschäft errichtet, gehören riicht zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts.
Zur Zuständigkeit des Gewerbegerichts gehören ferner Streitigkeiten der im § 2 Abs. 1 Nr. 1—5 bezeichneten Art zwischen Personen, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätte der letzteren mit Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende) und ihren Arbeitgebern, einerlei ob die Beschäftigung auf die Verarbeitung ober Bearbeitung der den ersteren von den Arbeitgebern gelieferten Rohstoffe oder Halbfabrikate beschränkt ist oder ob diese Personen die Rohstoffe oder Halbfabrikate, welche ie bearbeiten ober verarbeiten, selbst beschaffen. Das Gleiche giU von Streitigkeiten der im § 2 Abs. 1 Nr. 6 bezeichneten Art zwischen solchen Hausgewerbetreibenden untereinander.
§ 4.
Das Gewerbegericht Gießen ist zuständig, sofern in dem Gemeindebezirk der Stadt Gießen die ftreitige Verrichtung zu erfüllen ist, oder die geiverbliche Nieder- affung des Arbeitgebers sich befinbet, ober beide Varteien ihren Wohnsitz haben.
Unter mehreren zuständigen Gewerbegerichten hat der Kläger die Wahl.
Durch die Zuständigkeit des Gewerbegerichts wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
§.5.
Das Gewerbegericht besteht aus einem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern desselben und 24 Beisitzern.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch die Stadwerordneten-Versammlung auf 3 Jahre gewählt.
Von den Beisitzern ist die eine Hälfte von den Arbeitgebern aus ber Zahl ber wählbaren Arbeitgeber, bie andere Hälfte von den Arbeitern aus ber Zahl ber wählbaren Arbeiter nach näherer Vorschrift bieses Ortsstatuts auf 3 Jahre zu wählen.
Die ausscheibenben Mitglieber bes Gewerbegerichts haben solange im Amte zu verbleiben, bis eine gültige Neuwahl ftattgefunben hat. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die der Zuständigkeit des Gewerbegerichts unterstellten Hausgewerbetreibenden sind, sofern sie selbst mindestens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.
§ 6.
Die Wahl der Beisitzer stndet unter Leitung des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreters als Wahl-Vor- stcher unb eines von ber Stabtverorbnetenversammlung gewählten Wahlausschusses, bestehenb aus 4 wahlberechtigten Arbeitgebern und 4 wahlberechtigten Arbeitern statt.
Die Wahlberechtigten werben burch ben Bürgermeister 4 Wochen vor ber Wahl mittelst ortsüblicher Bekanntmachung bazu berufen. Die Bekanntmachung muß Ort, Tag unb Stunden, in welchen abgestimmt werden kann, enthaÜen.
Die Wahl stndet in den Stunden von Mittags 12 bis Abends 8 Uhr statt.
§ 7-
Die an der Wahl sich Beteiligenden haben sich auf Erfordern vor dem Wahlausschuß über ihre Wahlberechtigung auszuweisen, und zwar die Arbeitgeber durch Bescheinigung ber Polizeiverwaltung, die Arbeiter durch Zeugnisse ihrer Arbeitgeber, der Polizeiverwaltung oder der zuständigen Krankenkassen, durch welche bestätigt wird, daß die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung vorvorliegen. Vordruck für diese Bescheinigungen wird von der Polzeiverwaltung und den Krankenkassen unentgeltlid) abgegeben.
Die Berücksichtigung anderer Ausweise ist zulässig. Ob ber erbrachte Ausweis genüge, entscheibet der Wahlausschuß.
Die Abstimmenden geben ihren Stimmzettel in eigener Person ab. Das Reich, ber Staat, die Gemeinde und sonstige öffenlliche Verbände und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
Neber die Abstimmung sind zwei Verzeichnisse zu führen, das eine für die Arbeitgeber, das andere für die Arbeiter. In denselben sind die Namen aller Abstimmenden in der Reihenfolge, in welcher sie abgestimmt haben, einzutragen. Jeder Stimmberechtigte übergiebt seinen handschriftlich ober im Wege ber Vervielfältigung ausgefüllten Stimmzettel ohne Stamensunterschnft und so zufammengefclltet, daß bie auf ihm verzeichneten Namen verdeckt sind, einem Mitglied des Wahlausschusses, welches denselben uneröffnet in die betreffende Wahlurne legt. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzten Zeit werden die Stimmzettel aus den Wahlurnen zur Zahlung und Feststellung des Wahlergebnisses herausgenommen.
§ 9.
Ungiltig sind Stimmzettel:
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen vergehen sind;
2) welche keinen oder insoweit sie fernen lesbaren Namen enthalten;
3) insoweit darin die Perfon emes Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) auf welchen mehr als 12 Namen ober insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sinb;
5) welche eine Verwahrung, einen Vorbehalt ober Bemerkungen enthalten, bie mcht lediglich ben Gewählten kenntlich machen sollen.
§ IU-
Heber die Wahlhandlung ist em Protokoll aufzu- nehmen und von dem Wahlausschuß zu unterschreiben. In dem Protokoll ist, falls Personen, bie nicht wahlberechtigt zurückgewiesen oder falls Stimmzettel nach den Bestimmungen des § 9 nicht zugelassen oder ganz ober tellwcise unberücksichtigt geblieben sinb, eines leben solchen Umstandes besondere Erwähnung zu thun.
§ 11.
Die Wahl stndet nach den Grundsätzen der Verhältnis- wahl statt.
In der in § 6 genannten Bekanntmachung fordert die Bürgermeisterei zur Einreichung von getrennten Wahl- vorschlagslisten für Arbeitgeber und Arbeiter auf.
Jede Vorschlagsliste muß 12 Namen enthalten, von mindestens 20 Wahlberechtigten des betreffenden Telles unterzeichnet unb spätestens zwei Wochen vor dem Wahl- termm bei der Bürgermeisterei eingereicht sein.
Dieselbe hat die rechtzeitig eingereichten Vorschlagslisten iiach erfolgter Prüfung spätestens 8 Tage vor der Wahl in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
§ 12.
Jeder Stimmzettel, der mit einer Vorschlagsliste übereiiistirnrnt oder auf dem höchstens cm Drittel der in der Vorschlagsliste enthaltenen Manien gestrichen oder durch andere ersetzt sind, wird für diese Liste gezählt. Alle übrigen gültigen Stimmzettel werden gemeinsam als eine besondere Liste (Ergänzungsliste) betrachtet und besonders gezählt. _ ,
Tann wird ermittelt, wieviel gültige Stimmzettel im ganzen abgegeben und wieviel aus jede der Vor)chlags- listeii und die Ergänzungsliste gefuUen sind. Von den auf jeder Liste enthaltenen Personen gilt ine Zahl als gewählt, welche sich zu der Gesannzahl der zu wählenden Beisitzer ebenso verhält, mie die Zahl der auf bie Liste entfallenden Stimmzettel zu der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel. Ergeben sich bei J>er Verleitung Bruchteile, so werden die noch übrigen Sitze ben Listen zugetellt, deren Verhältniszahl die grotzicn Reste ausweist; bei gleich großen Resten entscheidet nötigenfalls das Los.
§ 13.
Personen, welche auf mehreren Vorschlagslisten vor- geschlagen sind, werden von ber Bürgermeisterei schriftlich befragt, welcher Liste sie zugetellt werden wollen. Erfolgt bis zum Ablauf der Abiummungszcit keine Antwort, so sind sie der Liste zuzurechnen, aus ber sie an frühester Stelle stehen, ober salls fie auf mehreren Listen in gleicher Stelle stehen, derjenigen, welche zuerst eingereicht ist.
Innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten werden die Gewählten wie folgt bestimmt: Den Personen, welche auf mehreren Listen enthalten sind, werden Die Stimmen zugezählt, welche auf den für Die anderen^Listen einschließlich der Ergänzungsliste abgegebenen Stimmzetteln für sie abgegeben sind. Umgekehrt werden den aus einer Liste Vorgeschlagenen, falls sie auf einzelnen für diese Liste abgegebenen Stimmzetteln gestrichen sind, entsprechend viele Stimmen abgezogen. Gewählt sind die Personen, welche unter Berücksichtigung dieser Zu- und Abrechnungen die höchsten Stimmzahlen erhalten haben, bei Stimmengleichheit entscheidet bie Reihenfolge aus ber cin- gereichten Vorschlagsliste.
In der Ergänzungsliste entscheidet über die Reihenfolge der Gewählten bie Zahl ber Stimmen, welche nach Maßgabe des Abs. 2 zu berechnen ist, und bei Stimmengleichheit bas Los.
Jeder Gewählte ist durch die Bürgermeisterei von seiner Berufung zum Mttgliede des Gewerbegerichts unter Hinweis auf die gesetzlichen Ablehnungsgründe nut ber Aufforderung schriftlich m Kenntnis zu setzen, etivaige Ablchnungsgrünbc bei der Bürgermeisterei binnen ber Ausjchlußsnst von einer Woche schriftlich geltend zu machen. Erfolgt binnen dieser Frist feine unbedingt ablehnende schriftliche Erklärung, so gilt die Wahl für angenommen.
§ 16..
Lehnt ein Gewählter die Wahl mit Erfolg ab oder wird seine Wahl für ungültig erklärt, so gilt an seiner Stelle der auf gleicher Liste stehende als gewählt, ivelcher nach den aus dieser Liste Gewählten die meisten Stimmen erhalten hat.
§ 16.
Das Ergebnis ber Wahl ist von ber Bürgermeisterei alsbald in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf das in § 17 des Reichsgesetzes gewährte Beschwerderecht bekannt zu machen. Sind Beschwerden gegen die Giltigkeit der Wahlen innerhalb ber gesetzlichen Frist nicht erhoben ober die erhobenen Beschwerden endgültig erledigt, so werden 9tarnen unb Wohnort der Mitglieder des Gewerbegerichts auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.
§ 17.
So oft die Zahl der Beisitzer weniger als insgesamt 12 beträgt, kann bie Bürgermeisterei eine Ergänznngs- wahl für ben Rest der Wahlzeit anortmen. Dieselbe findet unter entsprechender Anwendung ber §§ 6—16 statt.
§ 18. .
Das Gewerbegericht verhanbelt und entscheidet, sowen nicht in dem Reichsgesttz ein Anderes bestimmt ist, in ber Besetzung von 3 Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. Die Bestimmung der Beisitzer und des Monats, während dessen sie zuzuziehen sind, erfolgt für jedes Jahr im voraus durch das Los, welches vom Vorfttzenden ui öffentlicher Sitzung gezogen wird. Ist ein Beisitzer verhindert, so ist an feiner Stelle der für den DorauSgegangenen Vionat bestimmte Beisitzer zuzuzicyen.
§ 19.
Die Beisitzer werden zu ben einzelnen Sitzungen, : möglichst unter Bezeichnung Der zur Verhandlung gelan= : genöeu Streitfälle und unter Dem Hinweis auf bie gefetz- lichen Folgen des Ausbleibens (§ 23 des Gesetzes) geladen. : Die Zustellung der Ladung soll spätestens am Tage vor ■ dem Termm erfolgen.
Die Beisitzer sind verpflichtet, im Falle der Verhinderung ihre Enffchuldigungsgründe rechtzeitig dem : Vorsitzenden anzuzeigen.
§ 20.
Bei dem Gewerbegericht ist eine Gerichtsschreiberei 1 eingerichtet.
i Der Gerichtsschreiber unb sein Stellvertreter werben 1 durch die Stadtverordnetenversammlung aus der Zahl der Gemeindeveamteii bestimmt und durch ben Vorsitzenden des Gewerbegerichts beeibigt.
Die erforderlichen Schreibkräfte unb Geschäftsräume überwerft Die Bürgermeisterei dem Gewerbegericht.
Bekanntmachung,
betreffend die Wahlen für das Gewerbegericht Gießen.
Für das Gewerbegericht Gießen sind von den Arbeit- aeberu ans der Zahl der wählbaren Arbeitgeber unb von ben Arbeitern aus der Zahl ber wählbaren Arbeiter je 12 Beisitzer auf 3 Jahre zu mählem Die Wahlberechtigten berufe ich zur Vornahme dieser Wahl auf
Samstag den 14. März 1903
in den Stunden von mittags 12 bis avenos 8 Uhr in den Stadtverordneten - Sitzungsiaal, Bürgermeisterei-Gebäude, Gartenstraße 2, Zimmer 11.
Wahlberechtigi sino die Arbeitgeber und Arbeiter, welche zur Zett der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet unb im Gemeindebezirk der Stadt Gießen Woi)uung oder Beschäs- tigung haben; Personen, welche zum Amte eines Schöffen mrfähig sind, sinb nicht wahlberechtigt.
Als Arbeiter gelten diejenigen Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet, desgleichen Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren technischen Leistungen betraute Angestellte, deren Jahresarbeitsverdiensi an Lohn ober Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.
Die der Zuständigkeit deS Gewerbegerichts unterstillten Hausgewerbetreibenden sinb, sosem |ie selbst mindcj^ens 2 Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch ober zu gewissen Zetten des Jahres beschäftigen, als Arbeitgeber, andernfalls als Arbeiter wahlberechttgt.
Die Wahl ist unmittelbar uno geheim; sie finbet nach den Grundsätzen ber Verhältniswahl statt.
Die Abstjmmenden geben ihren Stimmzettel in eigener Person ab. Das Reich, der Staat, die Gemeinde unb sonstige öffenlliche Verbänbe und juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen tBerireter aus.


