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Ddresie für Depeschen: Anzeiger Wietzen.
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GiehenerAnzeiger
General-Anzeiger E
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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«Stadt und gant' und .Gertchtyaal*: August Götz; für den Anzeigenteil: HanS Beck.
jäbriich Mk. 2.20; durch Abhole- u. Zweigstellen monatlich 6o Pf.; durch die Post Mk. 2.—viertel» jährt, ausfchl. Bestellg. Annahme von Anzeigen sür die Tagesnummer bis vormittags 10 Uhr. ZeilenpreiS: lokal 12PK, auSwärtS 20 Pfg.
Nr. 160
•rf*ehti tLgttch mrßer Sonntags.
Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Hessischen Landwirt die Gießener Kamillen' dlStt« viermal in der Woche beigelegt.
Rotationsdruck tu Verlag der Brüh lachen Nniverf.-Buch- ».Stein» druckerri (Pietsch Erben)
Aas deatsche UnbliKam and der amerikaailche Taöaktrvst.
Gelegenllrch der Verhandlungen am dritten BerL-arrdS- trrge des Zerrtral-Verbandes der deutschen Zigarren^ und Taüalladen-Jnhaber zu Köln hielt, wie wir mitteilten, Dr. Max Vosberg-Rekvw einen längeren Vortrag über die Bekämpfung des Trusts, indem er die Ansicht vertrat, daß das verbrauchende Publikum durch die Presse darüber aufgeklärt werden müsse, was Trustware sei. •
Der amerikanische Tabaktrust hat durch sein Kapital, sowie durch, die Talente, die er in seinen Diensten hat, die Möglichkeit, durch Entfaltung einer großen Propaganda, durch Konzentration in der Produktion sowohl wie im Verschleiß, unter Ausnutzung einer zwar nicht mit dem Gesetze kollidierenden, aber nichtsdestoweniger verderblichen Methode, einen wesentlichen Teil des Umsatzes in Zigarren und Zigaretten an sich zu reißen. Das Kupon» system, dessen sich der Trust bedient, läßt das Produkt als solches nicht selten in den Hintergrund treten, und der Käufer, insonderheit der minder bemittelte und unerfahrene Käufer — und das sind fast alle jene, welche die Trustprodukte, das heißt die billigen Ein- und Drei» vfennig-Zigaretten rauchen — hat vielmehr den Erwerb der durch die Kupons in Aussicht gestellten Zugabeartikel vor Augen, als sein eigenes Interesse. Er bedenkt selten, daß er fast niemals in der Lage ist, ohne Schädigung seiner Gesundheit jene Quantitäten von Zigaretten zu konsumieren, er bedenkt nicht, daß der Konsum einer -solchen Masse von Zigaretten seiner Gesundheit wie | einem Geldb eute l empfindlich schadet, und das alles zu dem Zweck, um zum Schluß in den Besitz eines Gegenstandes zu treten, der für .bares Geld sehr wesentlich billiger zu erlangen ist. Das Publikum vergißt, daß der Trust sich für die kolossalen Propaganda- Auslagen, die er im Augenblick bestreitet, in irgerrd einer Weise schadlos halten muß, und daß dies nur dadurch Erfolgen kann, daß er später die Qualität der Zigaretten verschlechtert oder die Preise erhöht. Eine solche Gebahrung der „Amerikau Dobacco-Co." wrrd in Fachkreisen mit Fug und Recht verdammt. Der Trust lägt an Stelle des Verkaufs der Waren auf Grund deren Wertes ein Bindeglied, eine Lockspeise treten, um derenthalben der Muser zu den ersten Schritten, zum Erst an kauf veranlaßt wird. Daß der Käufer der TrustAgarette im Verlaus der Zeit automatisch fast zum Sklaven seines Einkaufes wird, ist dem Publikum nicht klar. Es realisiert nicht, daß es in der Zeiten Folge und um der einmal gehabten Auslage willen sich veranlaßt sehet? wird, immer weiter Trustprodukte zu kaufen, selbst wenn die dadurch verursachten Auslagen über seine Vermögensverhältnisse hinausgehen. Denn der Sammler von Kupons will des Anrechtes auf den Erwerb des Kuponwertes nicht verlustig gehen. In diesem Streben sammelt er immer mehr :md investiert einen viel größeren Teil seines Einkommens in Zigaretten, als seine Vermögenslage gestattet.
Das subtlle Gift der Verführung in der Form des KuponsYstems wirkt auch dem Detaillisten gegenüber. Leider schien ix em Detaillisten Kampfmittel, um seine Kunden über dre Gebahrung des Trusts aufzuklären, Kampfmittel, wie sie ihm in den Vereinigten Staaten in der Form erläuternder Broschüren, seitens des Arrtitrusts zur Verfügung gestellt werden, die der Detaillist feinen Kunden der Aufklärung halber übergiebt
Das Publikum ist sich nicht bewußt, daß es durch Ankauf der Trustwaren an der Unterminierung der nationalen Zigarren- und Zigaretten- Industrie mithilft und auch dazu beiträgt, den Detaillisten vom Trust immer mehr abhängig zu machen. Dr. Max
Feuilleton.
— Ein Jupitertempel in Wiesbaden. Die Kenntnis von der ältesten Geschichte und Topographie Wiesbadens zu Römerzeiten hat sich in den letzten anderthalb Jahren in außerordentlichem Maße geklärt und erweitert. Im Frühjahr und Sommer des vergangenen Jahres konnte durch glückliche Funde die vielumstrittene Frage, wann die Heidenmauer gebaut sei, in einwandfreier Weise beantwortet und über ihren Zweck und geschichtliche Bedeutung feste Anhaltspunkte gewonnen werden. Gleichzeitig und im Zusammenhang damit konnte ein wohlerhaltenes Heiligtum des perstschen Sonnengottes Mikhras mit mehreren Altären und Inschriften nachgewiesen werden. Das Jahr 1903 brachte die Entdeckung der großartigen Thermen am Kranzplatz, die in ihrer vortrefflichen Erhaltung und bedeutenden Ausdehnung einzigartig im rechtsrheinischen Grenzlande der Römer dastanden. Ganz neuerdings haben sich auch bei den Grundausschachtungen auf dem , Adlerterrain * gewaltige und ausgedehnte römische Baureste gefunden, über deren ehe- lnglige Bestimmung ein in den letzten Tagen erhobener Jnschriftfund vielleicht Aufklärung zu bieten imstande ist. Ein rechteckiger, 62 Ztm. hoher, 54 Ztm. breiter und 20 Ztm. dicker Sandsteinblock, welcher dem Landesmuseum überlassen wurde, enthält auf seiner Vorderseite in doppelter Umrahmung eine wenig beschädigte römische Inschrift, welche lautet: „in b(onorem) d(omii8) d(ivinae) Temp(lum) Jovi Doliceno iicani Aquenses vetuet [ate] dilabsum de suo r(eß)tituerunt iub cu(ra) Carei Saturnius (et) Pinari Veri; imp(eratore) He[vejro (itorum) Albino co[(n)8ulibus)]u, d. h.: „Zu Ikchren des göttlichen Kaiserhauses. Dem Dolichenus haben die Einwohner Wiesbadens den infolge Alters zerfallenen
Bosbevg-Rekow'S irrftenittoer Vortrag hat dieses Moment beleucht.
Knteigvmlg von Kelände für den Yesöau einer chirurgischen und einer AugenLlmiü.
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Einen nochmaligen Verhandlungstermin cmzube- rcmmen wäre ungesetzlich gewesen, da der Art. 24 des Gesetzes an die Versäumnis des rite abgehaltenen Termins Rechtsnachteile knüpft, die nach Art. 58 nur durch das Wtedereinsetzungsverfahren beseitigt werden können! Die Abhaltung eines zweiten Verhandlungstermins war aber auch nicht notwendig. Der Termrin hat nach den Bestimmungen des Gesetzes in seiner neuen Fassung nur den Zweck, die Parteien zur Anmeldung ihrer Einwendungen und Ansprüche zu veranlassen und dadurch die Grundlage für das weitere Verfahren zu gewinnen. Die Vorschrift, daß außerdem eine gütliche Einigung versucht werden soll, ist keine für den Termin vor der Lokalkormnission gegebene besondere Vorschrift, sondern sie besteht für das ganze Verfahren: jede mit einer Enteignung befaßte Behörde hat die Pflicht, auf eine gütliche Einigung hrnznwirken, damit die Enteignung selbst, der zwangsweise Eingriff des Staats in das Privateigentum so viel als immer tunlich vermieden werde. Die Tätigkeit der Lokalkommission in dem Verhandlungstermin ist hiernach, abgesehen von der ihr stets obliegenden Vermittlerrolle, nur eine registrierende, sie nimmt "bie angemeldeten Einwendungen und Ansprüche entgegen und macht sie aktenmäßig. Daß dies in richtiger und zuverlässiger Weise geschehen muß, versteht sich von selbst, aber von welcher Person oder von welchen Personen es geschieht, ist an sich gleichgültig. Hierfür bietet gerade der vorliegende Fall, in welchem die meisten Einwendungen und Ansprüche schriftlich bei der Kommission angemeldet wurden, ein sprechendes Beispiel. Da die Kommission ferner keine Entscheidung zu treffen hat, sondern nur ein Gutachten zu erstatten, für welches der persönliche Eindruck einer stattgehabten mündlichen Verhandlung nur geringen Wert hat, so ist nicht erfindlich, warum das Gutachten nicht auch auf Grund der Akten erstattet werden tarnt Es lag hiernach nicht das mindeste Bedenken vor, bei dem Gutachten einen 'anderen Beamten Mitwirken zu lassen, als bei dem Berhandlunastermm, und dies um so weniger, als der Pvovinzial-Ausschuß die ganze Lokalkommisiion zu allen Augenscheinseinnahmen und Sitzungen eingeladen, hierdurch den KvrmnissiouSnü^tteder Gelegenheit gegeben hat, bei den der Entscheidung in der Sache vorausgehenden sehr ausführlichen mündlichen Verhandlungen zugegen $u sein, und sie demnächst mit Erstattawg eines nochmaligen Gutachtens über die wichtigste Frage, die Platzfrage, beauftragt h-at.
Daß die Kommission vor Erstattung dieses zweiten Gutachtens die eine Partei (die Großh. Baubehörde) nochmals hörte, nicht aber auch die andere Partei, rnuß, da es geeignet war, den Schein der Bevorzugung einer Partei zu erwecken, als unzulässig bezeichnet und gerügt werden. In der Sache selbst war es ohne Bedeutung, da der Pro- vinziab-Ausschuß bei feiner Entscheidung von anderen Gesichtspunkten ausgeht, wie das fcbeite Gutachten der Loka-l- kommissron.
Auch die übrigen gegen das Verfahren der Lokalkommission erhobenen Einwände verkennen die Aufgabe dieser Immission als eine nur aufklärende und vorbereitende, und die Bedeutung der Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes in seiner neuen Fassung wonach etwaige Mängel dieses Zerfahrens jeder Zeit verbessert werden können, ohne daß das ganze Verfahren wiederholt zu werden braucht. So erscheint der Mangel eines Angebots
für Garteuanlagen durch das nachträgliche Gebot eines wenn auch ganz niederen Preissatzes, besser noch durch die Behauptung behoben, daß für derartige Anlagen eine besondere EnHchädigmrg nicht zu geben sei, wenn das Grundstück selbst zu höherem Preise, denn als landwirtschaftlich benutztes Grundstück bewertet werde — eine Behauptung, der sich der Provinzial-Ausschuß nicht an geschlossen hat.
Daß für Mieter und Pächter im vorliegenden Falle keine besondere Entschädigungen zu zahlen sind, es vielmehr den Eigentümern überlassen bleiben muß, aus den chnen zugesprochenen entsprechend zu bemessenden EntsMdig- ungen etwaige Ansprüche der Mieter oder Pächter selbst zu befriedigen, hat dagegen der Provinzial-Ausschuß in Uebereinstimmung mit der Unternehmerin angenommen. Das Fehlen eines Angebots für Mieter oder Pächter kaMr daher nicht gerügt werden.
Wenn endlich das Gesetz in Art. 28 bestimmt, daß die Lokalkommission ihre Arbeiten binnen Monatsfrist beendigen soll, so ist diese aus dem 1821er Gesetz "in das Gesetz von 1899 herübergenommene Vorschrift (die im Gesetz von 1884 fehlte) lediglich instruktioneller Natur, sie enthält keine absolut bindende Norm.
Der Einwand, daß das Eigentum der Balserstistmrg nicht enteignet werden könne, ist in dem Gutachten der Lotalkommission so zutreffend widerlegt worden, daß hier auf diese Widerlegung Bezug genommen werden karm. VÄre Stiftungsvermögen in dem Sinne unantastbar, wie es von dem Vertreter der Balserstiftnug behauptet wurde, so könnte keine Straße, keine Eisenbahn durch Stiftungsgelände geführt werden, bei den heutigen Berkehrsverhält- nissen ein Unding.
Auch bezüglich der übrigen, hier nicht besonders wiederholten Einwände wird auf das Gutachten der Lotal-- kommission, dem sich der Provinzial-Ausschuß hierin an- jchließt, Bezug genommen.
Hiernach mußten sowohl die gegen den Plan des Unternehmens, als auch die gegen das Verfahren vorgebrachten Einwendungen als unbegründet zurückgewiesen werden.
Was die Entschädigungen betrifft, welche für die zu enteignenden Grundstücke zu leisten sind, Mhen dem Angebot der Unternehmerin von 5 Mark für den Quadrub- meter des beanspruchten Geländes die bereits erwühnten Forderungen der Eigentümer in der tzöhe von 8 bis 20 Mark gegenüber.
Das Angebot ist damit begründet, daß das zu eut- ergnende Gelände nicht als Baugelände bewertet werden könne, während die Eigentümer den Standpunkt einnehmen, das Gelände könne nur als Baugelände in Betracht kommen, rmd würde wegen seiner vorzügDheu Lage als Gelände für Villen und andere werwolle rtad kostspielige Privatgebäude sich teuer verkaufen lassen, wenn es' tacht vom Staate für den Bau der Kliniken in Anspruch genommen wäre. Nach dem Gutachten der Lotaltammission ist das Gelände kein Baugelände, es kann jedoch in Aussicht genomnren werden, daß es mit der Zeit Baugelände wird.
Ueber die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück als Baugelände zu bewerten ist, liegt eine Reihe gerichtlicher Entscheidungen vor.
(Es fragen verschiedene einschlägige gerichtliche Ent- scheidungeu.)
Für die zu enteignenden Grundstücke, mit Ausnahme der Grundstücke von GÄriel, Plank, der Balserstiftung der Gail'scheu Grundstücke Nr. 192, 1 und 193, 1, ist ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt, da der Ortsboupläm der Stadt Gießen noch nicht auf dieselben ausgedehnt ist. Hieraus folgt, daß sie als Baugelände nicht betrachtet werden können. Da sie jedoch in der Nähe der Bebauungsgrenze liegen, ist anzunehmen, daß sie Baugelände wer-
Tempel auf ihre Kosten wieder hergestellt unter der Leitung des Larcius SaturniuS und PinariuS VerrrS in dem Jahre, als der Kaiser Severus zum zweiten Male und AlbinuS Konsuln waren. * Wir sehen daraus, daß cm oder nahe dem Fundorte des SteinS ein Jupitertempel stand, der, weil er bereits im Jahre 194 nach Ehr. Geburt durch Alter baufällig geworden war, jedenfalls schon längere Zeit vorher, also jedenfalls seit der Mitte des 2. Jahrhunderts n. Ehr. bestanden haben mrlß. Da die gesamte Einwohnerschaft Wiesbadens, des „Aquae Mattiaoorum“ der Römer, auf ihre Kosten den Bau aussühren ließ, handelt eS sich offenbar um ein im Besitze der Gemeinde befindliches Heiligtum. In dieser Stadtgegend, also zwischen der eigentlichen bürgerlichen Ansiedelung in der Gegend des Mauritiusplatzes und der Bäderstadt um Kochbrunnen und Kranzplatz, lagen demnach die Heiligtümer der verschiedenen in Wiesbaden verehrten Gottheiten. Die Langgaffe muß bereits damals eine der Hauptstraßen des alten Wiesbaden gewesen sein. Die jetzt ausgesundenen Mauerreste laffen vielleicht noch die Anlage und den Grundriß jenes alten JupitertempelS erkennen, und führt namentlich der eigentümliche mächtige Rundbau von 16,50 Meter Durchmesser, dessen 2,60 Meter starken Mauern eben jetzt dem Neubau zum Opfer fallen, aus ein Gebäude sakralen Eharakters, wie eS am Rhein bis jetzt noch nirgends festgestellt worden ist.
— Irene Triesch beabsichtigt, im Laufe des nächsten Winters während ihres kontraktlichen Urlaubs mit einem eigenen Ensemble ein längeres Gastspiel in London absolvreren. Die Künstlerin, bie sich gegenwärtig in England allstiält, hat Unterhandlungen aiigetnüpft, um das Theater der Ellen Terry zu pachten. Zur Aufführung sind in Aussicht genommen: „Der Schleier der Beatriee", „Nora" „Liebelei", „Zaza", „Lebendige Stlinden" nnd „Die Jüdin von Toledo".
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Ehret die Frauen!
Gedicht von Maxl Bierjung, 5. Lateinklaffe.
In München verfügte eine Lokalschulkommiffion: Es sei die Klage eingelaufen, einzelne Lehrerinnen hätten e§ absichtlich unterlassen, in Straßen 2C., ja sogar in Schulgebäuden, ihre Vorgesetzten zuerst zu grüßen; dies Benehmen sei eine grobe Ungehörigkeit, gegen welche strafend eingeschritten werde. Es sei eine Verkennung der Verhältnisse, wenn Lehrerinnen einen Begrüßungsmodus erwarten, der mit der Disziplin nicht in Einklang gebracht werden könne.
Meistens ist ja ein Herr Lehrer mehrer Als so eine kleine Lehrerin, Und an einen Herren Oberlehrer Kann sie selbstverständlich gar nicht hin.
Aber dennoch hat es zwischerr diesen Einen Haken, llämlich mit dem Gruß! Weil es eigentlich noch nicht bewiesen, Wer zuerst das andre grüßen muß!
Als ein Mensch von höflichen Manieren Und wo auch ein Jugendvorbild ist, Tät' es nämlich meistens sich gebühren, Daß die Lehrerin der Lehrer grüßt.
Dahmgegen in der Schule Räumen Wo er vorgesetzt ist und auch grob, Tllt es ost den Lehrer furchtbar schleimen, Wenn „sie" gar nicht vor Ü)m tut, als ob!
Ich gestehe, dieser Fall ist freilich
Mit Respekt zu sagen, oft fatal, Doch ich will ihn gänzlich unparteilich Schlichten wie bei einem Bierskandal:
Nämlich: Da liegt nichts daran, wenn jetzt „Er" „Sie" zuerst begrüßt als feiner Mann, Weil er „sie" hernach als Vorgesetzter Doch saugrob herunterputzen kann!
(Nllinch. Jugend.)


