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§ 2. Die Räume, welcbe Arbeitern zum Wohnen oder zum Schlafen dienen, müssen ausreichenden Schutz gegen alle schädlichen Witterungseinflüsse gewähren.
Für Arbeiter, welche nur während der wärmeren Jahreszeit — von Anfang April bis Ende September — in den im' § 1 gemannten Betrieben beschäftigt werden, genügen zu diesem Behüte hölzerne Baracken, dieselben müssen jedoch von Brettern festgefügt und wasserdicht gedeckt fein; Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen in diese Arbeiterwohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder oder mit Kindern über 16 Jahren nur dann ausgenommen werden, wenn ihnen ein eigenes Zimmer eingeräumt werden kann.
Ist letzteres nicht tunlich, so dürfen auch Familien ohne Kinder bezw. mit Kindern über 16 Jahren, gleich wie in allen Fällen Familien mit jüngeren Kindern nur dann zur Arbeit angeuommen werden, wenn ihnen ander- weit eine Wohnung oder Unterkommen gesichert ist.
Werden in dem Betrieb weibliche Arbeiter beschäftigt, welche nicht zur Familie eines Arbeiters gehören (Abs. 3), so sind denselben Wohnräume anzuweisen, welche von denen der männlichen Arbeiter vollständig getrennt sind. Beschaffenheit der Wohn- und Schlafräume.
§ 3. Die Wohn- oder Schlafräume müssen mindestens 30 Zentimeter über dem Erdboden liegen, mit trockenem, festgedieltem Fußboden, mit gut schließenden Türen und einer genügenden Zahl von Fen tern, welche sich öffnen lassen, versehen sein. Auf den Kopf der zulässigen höchsten Zahl von Bewohnern oder Schläfern muß mindestens Va Quadratmeter Fensteröffnung vorhanden sein. Die Höhe der Wobnräume hat mindestens 2,5 Meter zu betragen. Jedem Arbeiter muß 3 Quadratmeter Bodenfläche und, wenn die Wohnungsräume gleichzeitig als Schlafräume dienen, ein Luftraum von wenigstens 10 Kubikmeter gewährt werden.
§ 4. Sämtliche Wohn- bezw. Schlaftäume müssen, so oft die Polizeibehörde es für notwendig erachtet, mindestens aber einmal iährlich, und zlvar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasser frisch geweißt werden.
Schlaf st eilen.
8 5. Schlafstellen über Brennöfen oder in unmittelbarer Nähe von solchen dürfen nicht eingerichtet werden, und ist den Arbeitern das Schlafen über Brennöfen oder in unmittelbare r Nähe von solchen zu verbieten.
§ 6. Die Schlafstellen müssen jeder Person einen Raum von mindestens 1,75 Meter in der Länge und von mindestens 0,63 Meter in der Breite gewähren.
Der Abstand der Schlafstellen vom Fußboden muß zum Mindesten 30 Zentimeter betragen.
§ 7. Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnähte Strohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh oder Heu oder dergleichen gestopftes, bezw. durchnähtes Kopfkissen und eine wollene, hinreichend warme Decke (Kolter-) von mindestens 1,75 Meter Länge und 1,25 Meter Breite zu verabreichen.
Der Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 2 Monate zu erneuern; die Säcke und Kissen selbst sind nach Bedarf, mindestens aber von zwei zu zwei Monateu zu reinigen. Durchnähte Strohmatratzen und Kissen müssen alle sechs Monate gereinigt'werden und ist hierbei gleichzeitig deren Inhalt zu erneuern.
Die wollenen Decken sind gleichfalls alle 6 Wochen entsprechend zu reinigen, bezw. zu walken.
Jedem neu ein treten den Arbeiter ist ein neuer ober frisch gereinigter Strohsack nebst Kissen, bezw. eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kissen zu verabfolgen.
§ 8. In den Schlafräumen muß für jeden Arbeiter ein Trinkgefäß und mindestens für je 2 Arbeiter 1 Tisch mit Waschgefäß und ein Wasserbehälter vorhanden sein. Außerdem muß jedem Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch verabfolgt werden.
8 9. Das Reinigen und Trocknen von Wäsche in Schlafräumen ist nicht zu dulden.
Heizung und Beleuchtung.
8 10. Werden in den Betrieben Arbeiter auch während der kälteren Jahreszeit — von Anfang Oktober bis Ende März — beschäftigt, so ist für entsprechende Envärmung und Beleuchtung der Wohnungsräume Sorge zu tragen.
Kochgelasse und Vorratsräume.
§ 11. Denjenigen Arbeitern, für deren Berköstigpng nicht in anderer Weise gesorgt ist, ist in einem genügenden Raume mit den erforderlichen Kochgefäßen Gelegenheit zur Selbstbereitung von Speisen und Getränken zu geben. Der Arbeitgeber hat bas nötige Feuerungsmaterial zum Selbstkostenpreis abzugeben. Zum Aufbeivahren von Nahrungsvorräten ist ein besonderer Raum zu überlassen. DaS Kochen in ben Schlafräumen, sowie bas Aufbewahren von Nahrungsvorräten in ben letzteren ist untersagt.
Wasserbezug.
§ 12. Den Arbeitern ist ber Bezug von gutem, ge- sunbem Trinkwasser aus Brunnen mit orbnungsmäßiger Pumpenvorrichtung zu ermöglichen. Ist ein Brunnen aus ber Betriebsstätte selbst nicht vorhanden, so soll die Ent-, sernung der Bezugsstelle nicht über 300 Meter betragen.
Aborte.
§ 13. Aus jeder Betriebsstätte muß ein Abtritt vorhanden sein.
Befinden sich auf der Betriebsstätte weibliche Personen, so ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.
§ 14. Die Abtrittsgruben sind nach Vorschrift der alte gemeinen Bauordnung vorn 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung vorn 1. Februar 1882, soweit es ati- gängig ist, nördlich oder östlich von den Wohngebäuden herzurichten und in Sohle und Wand wasserdicht auf* zumauern. Die Entfernung dieser Gruben von den Wohn- unb Schlafräumen, sowie von etwa vorhaubenen Brunnen muß minbestens 8 Meter betragen. Ausnahmen hiervon können aus besonberen Grünben burch bie Lokalpolizei- Berwaltunasbehörbe (Kreisamt) gestattet werben.
Die Gruben müssen nach Bebarf, minbestenS aber vierteljährlich, gänzlich entleert unb auf etwaige Aw» orbnung ber Lokalpolizeibehörbe besinfiziert werben. Aufrechterhaltung ber Orbnung und Sittlichkeit.
§ 15. Der Betriebsunternehmer ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit unb Sittlichkeit unter de« von ihm beschäftigten Arbeitern verpflichtet. Wenn <1 nicht in Person auf der Betriebsstätte ioohnt, hat er zn diesem Behufe einen zuverlässigen Aufseher zu bestellen Ansteckende Krankheiten.
§ 16. Der Arbeitgeber darf keinen Arbeiter annehmen^ welcher ersichtlich an einer ansteckenden Krankheit, z. Bi. Krätze usw., leidet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer derartigen Krankheit, so i# dieselbe sofort von den übrigen Arbeitern zu isolieren und ungesäumt der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
Verbot des Branntweinausschanks.
§ 17. Jeder Ausschank von Branntwein auf der Betriebsstätte durch den Unternehmer, ober mit dessen Erlaubnis burch anbere, ist untersagt.
Bekanntgabe ber Polizei-Verorbnung an bie Arbeiter.
§ 18. Diese Polizeiverorbnung ist auf einer allgemein zugänglichen Stelle in jeher Betriebsftätte ber in § I erwähnten Art unb, wo mehrere Wohn räume vorhanben finb, in einem jeben betreiben anzuschlagen, auch jedem neu eintretenben Arbeiter besonbers bekannt zu machen, was burch Namensunterschrift berfeTben in einem bazu bestimmten Buche zu bescheinigen ist.
Für bie Befolgung ber Vorschriften derselben ist der Betriebsunternehmer, eventuell der von ihm bestellte Aufseher verantwortlich.
Strafbestimmungen.
§ 19. Zuwiderhanblungen gegen bie Vorschriften biefer Berorbnung bezw. Nichtbefolgung berselben werben mit Gelb strafe bis zu 30 Mark ober entsprechender Hast bestraft.
Uebergangsbestimmungen.
§ 20. Diese Polizeiverorbnung, mit Ausnahme ber Bestimmungen in § 3, tritt mit bem 1. Avril b. I., bie Bestimmungen beS 8 3 treten erst am 1. Juli 1894 in Kraft.
Gießen, ben 12. März 1894.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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