Drittes Blatt
153. Jahrgang
Samstag Februar 1903
2.20; durch
Klinge Bemerkungen über altes und neues eke-
der
liches Küterrecht, zu Wutz und Irommen ^Leute, welche ö traten wollen.
Von einem hessischen Gerichtsmann.
n.
Wlaudereien aus der Kaiserstadt.
(Nachdruck verboten.)
Wieder ein Brandopfer! — Feuergefährliche Betriebe. — Ber- liner Ballchronik. — Die Tanzpoeme Miß Duncans. — Das Honorar der Vvetie Guilbert.
Der Südosten Berlins, der das Zentrum der Metallindustrie und verwandter Fabrikationsgebiete bildet, zeigt Straßenzüge, die Haus bei Haus in ihren Hinterräumen oft drei, vier und mehr Fabrikwerkstätten beherbergen Vielfach sind diese Hintergebäude nur im Rohbau ausgeführt, und wenn man die eisernen Stufen in den weißgetünchten Treppenhäusern hinaufgeht, an den schweren eisernen Türen der Etagen vorüber, möchte man glauben, in einem Ge- fängnisbau zu wandeln. Wie wenig aber die Eisenkonstruktionen und ähnliche Vorsichtsmaßregeln bei manchen Betrieben schützen, hat uns der letzte Fabrikbrand in der Michaelkirchstraße gezeigt, wo im Quergebäude 23 a gleich zwei Celluloid-Fabriken untergebracht waren. Der Schacht des Fahrstuhls, sowie das Treppenhaus, wirkten auch hier wie große Blasebälge, die den feuergefährlichsten der modernen Verarbeitungsstoffe in haushohe Flammen umsetzten, sodaß nach kurzer Zelt an eine Rettung der in den oberen Etagen beschäftigten Personen nur noch über die Nachbardächer fort zu denken war. Ein junger Mann konnte nur als unkenntliche, halbverkohlte Leiche herausgeholt werden; auch zwei Arbeiterinnen schweben durch Brandwunden vorläufig in Lebensgefahr. Und das alles am Nachmittag trotz schnellster und umsichtigster Hilfeleistung der Feuerwehr.
Der Fall wird hoffentlich Veranlassung geben, die Frage anzuregen, ob dergleichen feuergefährliche Betriebe überhaupt in den Fabrikkaserrren dieser großen, dichtbevölkerten Stadtteile zu dulden sind. Hat doch die Sicherheitspolizei unlängst das zweite Theater in dieser Saison aus ähnlichen Bedenken geschlossen; itämlicL Wolzogens erste Heim-
sie aber über 21 Jahre alt sind, nimmt die Sache eine schlimme Wendung. Bis zu diesem Zeitpunkt stand dem Vater die Nutznießung an dem mütterlichen Vermögen von 10 000 Mk. zu und dadurch hatte er ein zulängliches Auskommen. Jetzt aber revanchieren sich die Kinder erster Ehe an Vater und Stiefmutter: sie verlangen ihr Vermögen und der Vater muß wohl oder übel ihnen 10000 Mk. herausgeben. Das kann er nur, indem der Grundbesitz der Familie veräußert werden muß; er muß das Wohnhaus, worin er 21 Jahre lang glücklich und zufrieden lebte, verkaufen und zusehen, wie er mit den Kindern zweiter Che unterkommt, sein Familienstand ist wenig besser als ruiniert.
Dieses also ist die Gestaltung des Familiengüterrechts nach gemeinem Recht, und es wird kaum jemand sagen können, daß dies ein erfteulicher Zustand ist.
Das hat man in Oberhessen schon vor 300 Jahren begriffen, und man hat dem von der Reichsgewalt angenommenen römischen Recht grundsätzlich opponiert. Diese Opposition ist am besten uno vollständigsten im Solmser Landrecht geschehen, und deshalb wird das Solmser Landrecht von den Leuten, die es kennen und verstehen, für richtiger und besser gehalten, als das gemeine Recht.
Das Solmser Landrecht bestimmt nämlich:
Wenn die Leute nach Solmser Landrecht heiraten, f6 behalt der bei Sterb fall eines Ehegatten überlebende Teil auf Lebenszeit, nicht bloß zur Volljährigkeit der Kinder, das gesamte Vermögen des Erstverstorbenen in Verwaltung und Nutznießung Das Nutznießungsrecht heißt der „Beiseß" und geht in der Wirkung noch um etwas über die gemeinrechtliche Nutznießung hinaus. Dabei ist es gleichgiltig, ob Kinder da sind oder nicht; und der überlebende Ehegatte verliert diese Rechtsstellung auch dann nicht, wenn er wieder heiratet.
Man vergleiche die Vermögenslage des überlebenden Elternteils im Gebiet des Solmser Landrechts (in einem Wetterauer Dorf) mit demjenigen des im gemeinen Recht Wohnenden (z. B. in Wieseck): Ergebnis, daß der Wetterauer bis an sein Lebensende in Ruhe und Sicherheit ist, während der Wiesecker nach der Ausplünderung durch die Kinder erster Ehe von vorn anfangen muß.
stätte, wo das Ueberbrettl seine Triumphe gefeiert, das allerdings mehr als winkliae imb verbaute Theater am Alexanderplatz? Ob diesem und jenem der älteren, in Zugängen und ^rräumen bedenklich engen Musentempel nicht über kurz oder lang ein gleiches Schicksal bevorsteht, mögen die Götter wissen! Es bleibt der Bautätigkeit des schnell gewachsenen Berlin nach dieser Richtung hin für lange Jahre noch ein wettes Feld offen.
Auch an wirklich großen, gut ausgestatteten Sälen im Innern der Stadt mangelt es bedenklich, sodaß alle Ballfestlichkeiten, die auf eine gewisse Eleganz und Vornehmheit Anspruch erheben, die „Philharmonie" mit ihren teuren Preisen bei schmaler Verpflegung wählen müssen, wenn „Kroll" schon besetzt ist, wobei „Regen und Traufe" als kein allzufern liegender Vergleich erscheinen. In der Ballsaison sind wir schon ziemlich weit vorgeschritten. Am letzten Samstag, dem auch hier beliebtesten Ballabend, fand in der Philharmonie der Presse-Ball statt, der diesmal eigentlich mehr Diplomaten- und Marine-Ball war. Namhaftere Federhelden sowohl als auch die Herren und Damen von den Brettern, die die Welt bedeuten, waren herzlich dünn gesät. Dafür war der Meister der Zitate, der Reichskanzler, anwesend, und eine wahre Invasion von Uniformer: zu verzeichnen. Bei Kroll hatte am gleichen Abend die „Deutsche Kvlonialg esell- schaft" ein Fest veranstaltet, bei dem es mohrenfidel zuging, während es im aus geräumten „M etropolthea- t e r" einen Hausball für die flotten Freunde und verführerischen Freundinnen dieses Theaters gab, bei dem man sehr aufgeräumt gewesen sein soll. Danken gibt es eine Sintflut kleinerer Balle, wovon man sich besonders in den Stunden nach Mitternacht in den Cafes oder auch Bier- Restaurants mit Künstler- und Presse-Zuspruch überzeugen kann. ,Le später der Abend, desto schöner die Gäste." Das alte Sprüchwort trifft hier in der Tat zu. Alle Augenblick öffnet sich die Tür, und van ihren schwarzbeftackten Herren geleitet, erscheinen in strahlender Balltoilette, dekoltettiert, brillantenübersät, mitunter auch ein wenig pastelliert und
Nr. »re • r|d)etnt täglich außer Sonntags
Dem Gretzener Anzeiger werden tm Wechsel mit dem Hessischen Landwirt bte Giehener Familien, blätter dermal tn der Woche betgelegL
ÄotanonSbrud u. Verlag der Brüh l'schen Unwers.-Buch- u.Stein- brudetei tPietich Erben) VUbaftion, Expedition und Druckerei:
Schul st ratze 7.
Cbtefle iür Depeschen, Anzeiger Gießen.
FernsprrlbanschtußNr 51
Eisenbahn-Zeitung.
Dresden, 5. Febr. Der sächsische Eisenbahnrat erklärte sich mit 15 gegen 5 Stimmen mit der vom Finanzministerium vorgelegten Reform der Eisenbahn-Personentarife einverstanden.
Platzkarten für D-Züge. Wie man der „Fr. Ztg." mitteilt, ist in Aussicht genommen, vom 1. März ab zum Zwecke der Entlastung der den Platzkartenverkauf tn den D-Zügen bewirkenden Zugbegleitungsbeamten auf allen Stationen, auf denen D-Züge halten, die Platzkarten am Fahrkartenschalter zu verabfolgen. Es liegt daher int Interesse der Reisenden, sogleich bei Lösung der Fahrkarten zum D-Zug die erforderliche Platzkarte zu entnehmen; auch empfiehlt es sich für die Inhaber von schon früher gelösten Fahrkarten und Fahrscheinheften, bei Antritt oder Fortsetzung der Reise oder bei der Rückreise mit einem D-Zug die Platzkarte gleichfalls schon vorher am Fahrkartenschalter zu lösen. Die Platzkarten werden ohne Bezeichnung eines bestimmten Platzes oder Wagens ausgegeben. Die Ein- ttagung der Platznummer erfolgt im Zug selbst, nachdem der Reisende einen Platz eingenommen hat.
das Solmser Landrecht. Diese Rechtssysteme sind vom B. G.-B. aufgehoben worden und können namentlich nicht mehr in einem zu errichtenden Ehevertrag in Bezug genommen werden, B G.-B. 1433.
Diese Partikularrechte hatten sämtlich die Tendenz, das römischrechtliche Prinzip des ehelichen Güterrechts, das Rotalsystem, zu beseitigen oder ein zu schränken. Das Rotal- system bestand darin, daß die Che zwar eine vollständige Lebensgemeinschaft, aber keineswegs irgend eine Ver- Vermögensgemeinschaft der Ehegatten begründete. Zufolge der zurzeit der römischen Kultur ganz anderen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stellung der Frau war das weibliche Geschlecht durchgehends in der damaligen Rechtsordnung schlechter gestellt als die Mannsleute; in älteren Zeiten trat die Frau durch Verheiratung so vollständig aus ihrer eigenen Familie heraus, daß die Nachkommenschaft, die sogenannte kognatische Verwandtschaft, gar kein Erbrecht in der mütterlichen Familie hatte. Die Gleichstellung der Verwandtschaft durch die Frauenseite mit der Verwandtschaft im Mannsstamm, der agnatischen Verwandtschaft, datiert erst aus spätrömischer Zeit.
Aus oiefer Gesamtauffassung ergab sich demnach die Rechtsgestaltung der Ehe dahin, daß der Mann für den ehelichen Aufwand, für die materielle Existenz der Familie, allein zu sorgen hatte; und dem entsprach die völlige Ausschließung der Frau von der Errungenschaft, der im Lauf der Ehe erzielten wirtschaftlichen Verbesserung. Wenn nun die Frau aus einer vermögenden Familie entstammte, so war es eine gesellschaftliche Anstandspflicht, die sich allmählich zur Rechtspflicht steigerte, daß die Frau einen gewissen Vermögensbetraa dem Manne zubrachte; dies war die „Dos", Mitgift, welche während der Ehe dem Manne zu Eigentum zustand und seiner freien Verwaltungsbefugnis unterstand. Darüber hinaus hatte der Mann am Vermögen der Frau, welches sie irgendwo besaß, etwa durch Erbschaft oder Schenkung, keinerlei Rechte noch Berwaltungs- befugnis, sofern ihm nicht freiwillig im Einzelfall solche Befugnisse Angewiesen wurden.
Man sieht aus dem Vorstehenden, daß das gesetzliche eheliche Güterrecht des B G.-B. diesem Rotalrecht des römischen und seitherigen gemeinen Rechts ziemlich nahe steht; in beiden Rechtssystemen besteht der Ausschluß der Eheftcku vom Errungenschaftserwerb, dagegen ist im B. G.-B. der Umfang des eingebrachten Vermögens gesetzlich erheblich erweitert.
Die volle Tragweite wird indeffen erst durch die zum ehelichen Güterrecht hinzutretenden Rechtsgestaltungen des sonstigen Familiengüterrechts, nämlich die Rechtsgestaltung zwischen Ätern und Kindern, zu stände gebracht. Insoweit geht das maßgebende Prinzip des älteren Rechts, welches im B. G.-B. im wesentlichen beibehalten ist, dahin, daß den Eltern die gesetzliche Nutznießung am Vermögen der Kinder bis zu deren Volljährrgkeit zusteht.
Zur Veranschaulichung konstruieren wir wiederum ein Beispiel, wie sich die Rechtslage einer Familie nach gemeinem Recht seither stellte: Der Herr A., Landwirt mit geringem Vermögen, heiratete die B., die ihm 10 000 Mk. Barvermögen als Mitgift zubrachte. Die Frau stirbt nach 5 Jahren mit Hinterlassung zweier kleinen Kinder, 2 und 4 Jahre alt. Wahrend die Eheleute in diesen 5 Jahren zufrieden lebten und wirtschaftlich sichtlich vorwärts kamen, tritt im Witwerstand das Gegenteil ein; der Witwer kommt nicht zurecht, muß zuviel an frentbe Leute ausgeben, deshalb heiratet er wieder. Die Kinder bekommen eine Stiefmutter, das Familienleben leidet darunter, die Kinder erster Ehe verlaffen frühzeitig das Elternhaus, der Junge lernt eine Profession, das Mädchen dient in der Stadt. Sobald
gepudert, die holden Wesen, die nach den rauschenden Stunden de-r Ballfreude noch einen Kimg Pilsener trinken wollen, um den sichs lohnt, anzufangen. Denn in den Balllvkalen ist man gleich nach dem Anfang meist schon am Ende! Der beliebteste der großen Berliner Bälle ist in den letzten Jahren das „Alp en fest" des „Deutsch- Oesterreichischen Alpenvereins" geworden, das eine Anziehung von erstaunlicher Kraft auf alle Kreise der Metropole ausllbt, selbst auf kleine Damen süße, die sich sonst schon vor den Bergen der Sächsischen Schweiz fürchten und beim Anblick einer richtigen Alpenkette mit der Zu» muttrng der Traversion derselben unfehlbar in Ohnmacht fallen würden. Schon seit Wochen ist eine Einlaßkarte zum „Alpenfest" nicht mehr aufzutteiben, obgleich manch geplagter Gatte statt der ursprünglichen 12 Mark gern das vier- und fünffache springen lassen würde. Aber es ist kein Wunder, daß bei diesem stolzesten aller Kletter-Vereine auch die Kartenpreise nach oben streben.
Die Tanzkünste, die sich dort offenbaren werden, stehen in einem gewissen Gegensatz zu der merkwürdigen Ueber- kunst einer Amerikanerin, der Miß Isadora Duncian, die erst im „Opernhause" und jetzt im „Theater des Westens" Stimmungen durch Tanz-Rhytmik veranschaulichen will. Sie tanzt Mozart, sie tanzt Chopin und sonst wen. Da es sehr teuer ist, die Tänzerin aus dem Auslande stammt und statt der bei uns üblichen Trikots mit nackten Füßen erscheint, auch sonst nicht, gerade prüde im Anzug ist, so strömt das zahlungsfähige und zahlungsfteudige Berlin, natürlich mit guten Operguckern bewaffnet, hin und füllt das Theater und die Börse der spekulativen Miß, die vielleicht noch mehr verdient als Kvette Guilbert, die uns wieder 'mal im Wintergarten für 2000 Mark pro Abend die Ehre gibt! „Aber nicht schüchtern!" Das scheint die Devise der Ausländer zu sein, wenn sie nach Berlin kommen. Und wenn man sieht, was sie damit erreichen, kann man ihnen nicht unrecht geben! A. 9t
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
In einem der großen Amtsgerichtsbezirke in Hessen find in den drei Jahren seit Einführung des B. G.-B. etwa 1500 Eheschließungen geschehen. Während dieser Zeit sind etwa 80 Eintragungen zum Güterrechts-Register vollzogen worden, und da von diesen mehr als die Hälfte erst nachträglich, nicht zugleich mit der Eheschließung, stattfand, so ergiebt sich daraus, daß nur eine verschwindend geringe Zahl von Eheverttägen geschlossen wurde. Dabei kann angenommen werden, daß die gerichtlich oder nota= rieft geschlossenen Eheverträge auch insgesamt zum Güter- rechts-Register gelangt sind; dies ist zwar nicht unbedingt erforderlich, aber doch um deswillen veranlaßt und gebräuchlich, weil nur durch Eintragung der Eheverträge zum amtsgerichtlichen Register die Rechtswirksamkeit derselben gegen jeden Dritten sichergestellt wird.
Da nun der vorige Artikel die Nachweisung gebracht bat, daß die Unterlassung der Errichtung eines Ehevertrags die Ebkfrauen insofern schlecht stellt, als sie dann keinen Anteil an der Errungenschaft haben, so fragt es sich, weshalb bei 1500 Eheschließenden noch nicht 50 sind, bei denen die Frau sich die Beteiligung an der Errungenschaft gesichert hat. Daß dies ein unerwünschter Zustand ist, wenn die Frau bei allem Fleiß und Mitwirkung im wirtschaftlichen Fortkommen während langjähriger Ehe leer ausgeht, bedarf keines weiteren Wortes; zwar wird durch das B. G.-B. eine kleine Ausgleichung dadurch geboten, daß nach demselben der Ehegatte ein gesetzliches, mit Pflichtteilsrecht aus gestattetes, d. h. nicht einfach entziehbares Erbrecht erhalten hat, doch ist das im Vergleich zu dem seitherigen Rechtskustand ein nur geringes Almosen.
Der Grund dieser auffälligen Erscheinung darf mit Gewißheit nur in der Unkenntnis des Publikums gesucht werden; denn die Erklärung, daß der vor dem Amtsgericht oder durch einen Notar zu errichtende Ehevertrag (B. G.-B. 1434. 14321 Leuten zu teuer kommt, steht doch ganz außer Verhältnis zu dem Nachteil, der die Unterlassung bringt.
Ein Eheverttag kann seit 1900 nicht mehr durch das Ortsgericht errichtet werden, sondern er muß (B. G.-B. 1434) in gleichzeitiger Anwesenheit beider Kontrahenten vor einem Notar oder vor Gericht abgeschlossen werden. Regelmäßig beantragt bei den notariell errichteten Eheverträgen der Notar im Interesse der Vertragschließenden am Amtsgericht die Eintragung zum Güterrechts-Register. Das macht allerdings einen gewissen Bettag an Kosten; wer aber ein Interesse daran hat, der Braut die Beteiligung an der Errungenschaft zu sichern, wird durch diese Kosten sich nicht abhalten lassen.
Ter seitherige Rechtszustand in Oberhessen war hinsichtlich des ehelichen Güterrechts keineswegs einheitlich. Grade auf dem Gebiet des ehelichen Güterrechts bezw. des Familiengüterrechts hatte sich in Deutschland durcb Gewohnheitsrecht, Gerichtsgebrauch, partikularrechtlich uno statutarisch eine außerordentliche Mannigfaltigkeit der Gestaltung entwickelt, sodaß ein bekannter Rechtslehrer die Zahl der bezüglichen Partikularrechte auf etwa 400 angegeben hat.
In Oberhessen war außer dem Gebiet des Gemeinen bezw. Römischen Rechts, welches für das deutsche Reichsgebiet vor 300 Jahren angenommen wurde, eine Mehrzahl von Partikularrechten in Geltung, an erster Stelle
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