Ausgabe 
6.7.1903 Erstes Blatt
 
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Erstes Matt.

Montag 6. Juli 1903

158. Jahrgang

Politische Wochenschau.

Erne Ruhe nach den ©türmen der Wahltage hat in der vergangenen Woche den Parteien die nötige Sammlung ermöglicht, um das Fazit aus dem Wahlausfall zu ziehen. Dem Bunde der Landwirte, der nur in der Gestalt von drei Mitgliedern des Württembergischen Bauernbundes wieder in den Reichstag einzieht, ruft tröstend dieDeutsche Tagesztg." zu:Wir wollten ja nie eine politische Partei, sondern nur eine wirtschaftliche Richtung innerhalb der anderen Parteien sein."" Und man weiß ja auch nicht weniges von dem Agrariertum im konser­vativen und Zentrumslager. Eugen Richter rechnet denn auch nach, daß die Zolltarifmehrheit sich nur um ganze neun Stimmen nach links verschoben hat. In Heeres- und Flottenfragen wird nach wie vor das Zentrum die regierende Partei bleiben. Ueber die brennendste Frage wie die H and els v er tr a gs v er h an d lun gen aus- fallen werden, wagt noch keine Partei etwas vorans- zusagen . Wenn die Sozialdemokratie nid^t geradezu wieder zur Ob struktion greifen sollte, so wird sie sich wohl noch reiflich überlegen, ob sie auf parlamentarische Weise die Handelsverträge zu Fall bringen soll. Denn dann tritt der Generaltarif der 7,50 Mark-Zölle in Kraft, der 2 Mark höher ist als die Minimalzölle, über die die Handelsver­träge kaum hinausgehen werden. Hierdurch, soviel hebt man schon jetzt hervor, gestalten sich die parlamentarischen Aussichten der Verträge günstiger.

Imroten" Königreiche Sachsen werden hoffentlich, die Wahlen doch auch die erfteuliche Wirkung eines schweren Gewitters haben. Bei dem Jubelfest der Fürstenschule in Meißen am Freitag antwortete König Georg auf eine Ansprache des Bürgermeisters tief bewegt:Mau wird mitunter irre an seinem Volk, ich bin es aber noch nicht geworden." Also trotz des üblen Aus- ganges der Reichs tags Wahlen, der zu einem Teile seine Ursache in den bedauerlichen, viel mißdeuteten und von antimonarchischer Seite in schamloser Weise aus gebeuteten Vorgängen innerhalb des königlichen Hauses haben dürfte, fühlt sich der König seines Volkes sicher. Das aber ist gar erfreulich, und 'es läßt erwarten, daß zur schönen Er­haltung des beiderseitigen vollen Vertrauens der König sein .hr lechen und den lauten Wünschen aller monarchistischen Parteien seines Landes entgegeu- kommen wird, die auf eine liberale Ab­änderung des Landtagswahlrechts abzielen, das heute die mittleren und unteren Stände fast vollständig von der Volksvertretung fernhält. Well er im Lande spar lw- ment nicht zu Wort kommt, ist der kleine Mann dort zum empörten-Mitläufer der Sozialdemokratie geworden. Findet er erst Gelegenhell zu ernster Kritik und freier Aeußeruug im Landtage darüber, wo ihn der Schuh drückt, so wird er eher ein seh en lernen, daß jeder Volksvertreter klug tut, nicht einzureißen, sondern mit auszubauen, nicht negative Opposition, sondern posllive Mitarbeit mit der Regierung zu leisten.

Daß es auch diesmal, namentlich in Preußen, Wahl^ Proteste geregnet hat, war zu erwarten, die Wahlprüf- uugskommission des Reichstages findet reiche Arbell vor. Daß auch so viel Wahltumulte von der gesamten deutschen Presse verzeichnet werden mußten, ist zwar kein erfreuliches Symptom des Politischen Lebens, ist aber nur eine naheliegende Illustration zu der durch die erhöhte Wahlbeteiligung erwiesenen und an sich erfreulichen Tat­sache, daß das parlayientarische Leben eine bei uns mit den Jahren an Interesse im Volke gewonnen hat. Die schlimmsten Wahlkrawalle zwischen Polen und Zentrum in Oberjchlesien lenkten den Blick erneut auf die Polengefahr. Dem Damme, der das Deutschtum im Osten gegen, die polnische Flut schützen soll, ist wieder ein Pfeiler in Gestalt der Deutschen wissenschaftlichen Akademie in Posen ein gefügt worden. Oberpräsident v. Waldow hat die Grün­dung der zur Wahrung deutscher Sille und Bildung be­stimmten Akademie vollzogen. Nur langsam, vielleicht erst *in Jahrzehnten können die Erfolge dieser Arbeiten für das Deutschtum an den Tag treten. Darum heißt es: syste­matisch bei der Stange bleiben.

Tie deutschen Reichstagswahlen hatten das Interesse des Auslandes im hohen Maße wachgerusen, und in der ausländischen Presse zu allerhand gewagten Vermut­ungen geführt. Ein französischer Nationalist malte sogar als Folge der Wahlen einen ftrieg Deutschlan ds mit Frankreich an die Wand, da der Kaiser nach bonapar- tistischem Rezept die sozialistische Gefahr nach außen ab- lenken müsse. Sonst hat aber das Ausland in vergangener Woche wenig Ruhe zu müßigen Spekulationen gesunden, sondern reichlich mit sich selbst zu tun gehabt.

Schlimm stehen die Sachen in der Türkei. Die maee- donischen Aufrührer, die für Lostrennung von der Türkei schwärmen, sind llotz der Anstrengungen der Türkei, die von allen Mächten unterstützt wird, noch immer nicht nie­dergeworfen, sondern erhalten stetigen Zufluß aus dem Sammelteich aller niacedonischeu llnablningigkeitsbeslleb- ungen, aus Bulgarien. Die Pforte hat daher au den Grenzen Bulgariens ihre Militärwachen verstärkt, mid die türkischen Soldaten sind denn auch nicht sehr wählerisch in der Gefangennahme Verdächtiger. So durchsuchte neuer­dings Militär und Gendarmerie bulgarische Häuser in dem ganzen türkischen Grenzbezirke Mustafa Pascha und zahl­reiche Personen wurden verhaftet. An den letzten Tagen sind dort 60 Personen, meist Lehrer und Geschäftsleute, ge­flüchtet. Derartige Rigorositäten führen zu Protesten Bul­gariens, zu Plänkeleien zwischen türkischen Soldaten und bulgarischen Grenzwachen, und jedermann weiß, wie solche kleinen Zusammenilöße ost nur die Funken waren, die einen großen Kriegsbrand entzündet haben. Die Pforte ist nun

Nr. 155

Erscheint täglich außer Sonntags.

Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Keffischen Landwirt die Gießener Kamillen» blätter viermal in der

Woche betgelegL Rotationsdruck u. Ver­lag der Brühl'schen Untverf.-Buch- u. Stein» druckeret (Pietsch Erbe«) Redaktion. Expedition und Druckerei:

Gchnlstratze 7.

Adresse für Depeschenr Anzeiger Gieße«.

Fernsprechanschluß Nr. 5L

KejeHeutrvmf, die Aieuffverhättniffe der Staats- öcamlen betreffend.

Fortsetzung.

C. Ergänzung der Bestimmungen über die DiS-iplirrarverhalkniffe der Beamten.

Hüller Artikel 4 wird folgende Bestimmung eingestellt:

Art. 4 a. Die vorgesetzten Dienstbehörden sind befugt, einen Beamten, der mit der Erledigung seiner amtlichen Geschäfte säumig ist, durch Beigabe von Geschäftsaushllfe auf Kosten des Beamten und durch Androhung und. Ver­hängung von Geldstrafen bis zu einchundert Mark zur Er­ledigung der Geschäfte anzuhalten.

Dem Arllkel 8 wird folgende Vorschrift angefügt:

Bei Personen, denen em Anspruch auf Ruhegehalt nicht zusteht, denen aber ein Ruhegehalt gewährt werden kann, beschränkt sich die Festsetzung daraus, daß dem Angeschul­digten ein Teil des zulässigen Ruhegehaltes auf Lebens­zell oder auf gewisse Jahre gewährt werden könne.

An die Stelle des Arllkels 9 treten folgende Vor­schriften:

Art. 9. Die Vorschjriften dieses Gesetzes über Dis- ziplinarbestrafung ftnden auch auf einen in den einstwelligen oder in den dauernden Ruhestand versetzten Beamten ent­sprechende Anwendung, sofern derselbe während seiner aktiven Dienstzell die Disziplinarbestrafung verwirkt oder nach seiner Versetzung in den Ruhestand die ihm obliegen­den Pflichten (Arllikel 6, 10 des Gesetzes vom........>

die Dienstverhältnisse der Staatsbeamten bellesfend), verletzt hat An Stelle der Dienstentlassung ist auf Verlust des Titels und des Ruhegehalts oder Wartegelds zu erkennen, unbeschadet der dem Disziplinarstrafgericht nach Arllkel 8 letzter Absatz zustehenden Befugnis."

An die Stelle des Artikels 18 treten folgende Vor­schriften :

Art. 9. Die Disziplinarsllafgerichtsbarkeit wird durch Disziplinarkammern und durchs den Verwaltungsgerichts- hos als Disziplinarhof ausgeübt

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet:

a. in erster und einziger Instanz, wenn es sich nm ein Disziplinarverfahren gegen Beamte vom Rang eines Ministerialrats oder Provinzialdirektors an aufwärts oder gegen den Präsidenten oder einen Kollegialrat der Ober-Rechnnngskammer oder einen Vortragenden Rat in einem Ministerium handelt;

b. als zweite Instanz bei Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidung der Disziplinarkammern.

Den Disziplinartammern liegt die Entscheidung iw erster Instanz in allen übrigen Fallen ob.

Arllkel 18b. Für jede Provinz wird eine Dis­ziplin arkammer gebildet, die ihren Sitz in der Provinzial Hauptstadt hat. Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der An­geschuldigte zurzeit der Einleitung .des förmlichen Dis- ziplmarverfahrens feinen Wohnsitz hat. Hat der Ange- schuldigte keinen Wohnsitz innerhalb des Großherzogtums, so ist die Disziplinarkammer in Darmstadt zuständig.

Artikel 18 c. Die Disziplinarkammer besteht aus neun Mitgliedern, von welchen mindestens vier richterliche Beamte fein müssen. Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplin Ursachen erfolgt in der Besetzung mit fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, von denen mindestens zwei richterliche Beamte sein müssen. Wird eine Disziplinarkammer dadurch beschlußunfähig, daß Mllglieder aussch^iden, welche abgelehnt oder kraft des Gesetzes ausgeschlossen sind, so tritt an Stelle derselben eine andere, von dem Disziplinarhof zu bestimmende Dis­ziplin arkammer.

Artllel 18 d. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Disziplinarkammern werden aus der Zahl der im akllven Staatsdienst befindlichen Beamten für die Dauer des von ihnen bekleideten Hauptamts ernannt Der Geschäftsgang bei den Disziplinarkammern, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und die Reihenfolge, in welcher die richter­lichen Mitglieder an den einzelnen Sitzungen teilzunehmen haben, wird durch eine von Unserem Staatsministerium zu erlassende Geschäftsordnung geregelt

Hinter Arllkel 33 werden unter der UeberschristVer­fahren in der Berufungsinstanz" und unter Aufhebung oes Arllkels 34 folgende Vorschriften eingestellt:

Art. 34. Gegen Die Entscheidung der Disziplin ar kammer steht die Berufung an den Disziplinarhof sowohl dem als Staatsanwalt tätigen Beamten als auch dem Ange­klagten zu.

Art. 34 a. Die Berufung muß innerhalb zwei Wochen von der Zustellung des Urteils an bei der Disziplinar­kammer schriftlich angemeldet werden. Von Seiten des An­geklagten kann dies auch durch einen Bevollmächtigten ge­schehen. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht Demjenigen, der dieselbe rechtzellig angxmeldet hat, eine Frist von zwei Wochen vorn Ablauf der Anmeldefrist offen. Die Anzeige und die Rechtfertigung der Berufung sind in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Art. 34 b. Die Berufung kann auf bestimmte Beschjwerde- Punkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochsten. Durch recht­zeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt.

Art. 34 c. Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat oaS Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als un­zulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Ent­scheidung deS Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Allen an das Berufungsgericht cinjufenben; die

Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht ge­hemmt.

Art. 34 d. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtserllgung der Vor­sitzende der Disziplinarkammer ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten dem Vorsitzenden des Disziplinarhoses vorzulegen. Dieser teilt der anderen Partei eine Abschrift der Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung mit. Die andere Partei kann innerhalb zwei Wochen nach erfolgter Zustellung eine Beantwortungsschjrift einreichen.

Art. 34 e. Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat der Disziplinarhof das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. Andernfalls entscheidet er über dasselbe durch Urteil.

Art. 34 f. Auf das Verfahren vor dem Disziplinar- hose in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht im Nach­folgenden ein anderes bestimmt ist, die Vorschjriften der Artikel 27 bis 33 a dieses Gesetzes und des Gesetzes vom 1L Januar 1875, das oberste Verwaltungsgericht betreffend, Anwendung. Die Ladung der in erster Instanz vernom­menen Zeugen und Sachverständigen kann unterbleiben, wenn deren wiederholle Vernehmung nach Ansicht des Dis- ziplinarhoses zur Aufllärung der Sache nicht erforderlich erscheint. Neue Beweismittel sind zulässig.

Art. 34 g. In der mündlichen Verhandlung gibt zu­nächst ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhoss aus der Zahl seiner Mllglieder ernannier Berichterstatter in Abwesenhell der Zeugen eine Darstellung der bisherigen, auf die in der Anklageschrift enthaltenen Änschuldigungs- punlle sich beziehenden Verhandlungen. Das llrteü er^er Instanz ist stets zu verlesen.

Art. 34 h. Der Prüfung des Disziplinär Hofs unter­liegt das Urteil nur, soweit dasselbe angefochten ist. In­soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat Der Disziplinarhof unter Aushebung des erstinstanzlichen Urteils in Der Sache selbst zu erkennen.

Der Artikel 38 wird durch folgende Vorschttft ersetzt:

Art. 38. Ein Beamter, der ohne Erlaubnis der vor­gesetzten Behörde sich länger als vier Wochen von seinem Wohnsitze entfernt hält, kann, wenn fein Aufenthalt un­bekannt ist, oder wenn er sich außerhalb des Reichsgebiets aushäll. und die Befolg?rng dex für, Anstellungen im Aus lande bestehenden Vorschriften unausführbar oder voraus­sichtlich erfolglos erscheint, auf Antrag des zuständigen Ministeriums von dem Dksziplinarhose durch Beschluß für abwesend erklärt werden. Der Disziplinarhof hat, sowell tunlich, vor der Beschlußfassung Angehörige des Beamten zu hören. Wird 'ein Beamter nach Abs. 1 für abwesend erklärt, so ist es in Bezug auf das Amts- oder Dienst­verhältnis so anzusehen, als wenn er an dem Tage, an dem der Beschluß des Disziplinarhoss erlassen worden ist, gestorben wäre. Das zuständige Ministerium kann den An­gehörigen des für abwesend erklärten Beamten, denen im Falles des Too.es desselben ein gesetzlicher Anspruch auf Witwen- und Waisengeld zustehen würde, dieses Geld ge­währen, trenn von dem Leben des für abwesend Erklärten keine Nachricht vorliegt. Die Gewährung von Mtwen- und Waisengeld ist zu widerrufen, wenn ^Nachricht von dem Leben des für abwesend Erklärten eingeht. Der Widerruf bewirkt, daß das Empfangene an die Staatskasse zurück- gezahll werden muß; das zuständige Ministerium kann jedoch, wenn die Angehöriaen des Beamten unterstützungs- bedürfllg sind, die Rückzahlung ganz oder tellweise erlassen. Gegen einen nach, Abs. 1 ergangenen Beschluß des Dis- ziplinarhofes kann der für abwesend erklärte Beamte oder fein gesetzlicher Vertreter bei dem zuständigen Ministerium um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchen. Dem Antrag ist stattzugeben, sofern sich nicht ergibt, daß der Beamte, wenn er sch noch im Amte befände, die Disziplinar­strafe der Dienstenllassung verwlltt hätte. Lehnt das Mini­sterium den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, so kann der Beamte oder fein gesetzlicher Ver­treter innerhalb vier Wochen nach der Zustellung der Ent­schließung des Ministeriums Die Entscheidung des Dis- ziplinarhofes anrufen. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand tritt der Beamte in die mit seinem früheren Amt verbundenen Rechte und Pflichten mit der Maßgabe wieder ein, daß der Gehaltsbezug erst mit dem Tage be­ginnt, an welchem der Beamte um Wiedereinsetzung in Den vorigen Stand nachgesucht hat.

Der Arllkel 40 erhält folgenden Absatz 2:

Das zuständige Dttnisterium kann einem Beamten, dessen Diensteinkommen ganz oder teilweise aus Gebchren be­steht, für die Dauer der vorläufigen Enthebung an Stelle Des Gebühreneinkommens eine feste Vergütung aus der Staatskasse gewähren, welche dem Betrage gleichkommt, mit dem das bezogene Gebühreneinkommen pensionsfähig ist. Dem Ministerium bleibt es überlassen, darüber zu befinden, ob das entzogene Gebi'chreneinkommen in die Staatskasse fließen oder dem Stellvertreter des Beamten zugeweudet werden soll. Eine nach^ Abs. 1 begründete Ersatzpflicht bed Beamten wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Art. 18. Das Gesetz vom 31. Mai 1879, die Rechts­verhältnisse der Richter betreffend, wird dahin ab geändert:

1. Der Artikel 49 Abs. 2 wird durch folgende Vor­schrift ersetzt:

Gegen die nicht im förmlichen Disziplinarstrafverfahren (Artikel 20, 21) oder ohne Eröffnung des Hauptver­fahrens im förmlichen Disziplülarstrafverfahren (Ar­tikel 36) erlassenen Entscheidungen, mögen sie auf Ver­urteilung oder Freisprechung lauten, ist nur das Rechts­mittel der sofortigen Beschwerde zulässig.

2. Hinter dem Artikel 57 nu.rb eine Bestünnumg neu eingestellt, die dem obigen Artikel 38 entspricht.

(Schluß folgt)

MfW MM jfk. Iügr jik De-ugSpretSr

Jar W FM MI O monatlich^PI.,viertel»

Gießener Anzeiger s

° General-Anzeiger SE

AWT 1 £ 11 den poltt und aügem.

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen MUZ

_______________________________________________________ " setgentetl: Hans Beck.