Ausgabe 
3.10.1903 Drittes Blatt
 
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Bayer:

Gießen, 10. Juli 1903.

An

Herrn Oberbürgermeister Mecum, Hochwohlgeboren Hier.

Ehe ich die Mitteilung des Herrn Oberbürgermeisters vom heutigen erhielt, haue ich auf eine von Herrn Pfarrer Dr. Nau­mann vorgelegte Anfrage, ob ich etwas gegen die von ihm geplante Weihe des Friedhofs einzuwenden hätte, geantwortet,

einer schriftlichen Erklärung verweigert. Hieraus habe ich gegen halb 1 Uhr Herrn Pfarrer Naumann mitgeteilt, daß die beabsichtigte Weihe unterbleiben müsse. W ist nicht währ, wie verschiedentlich, unter anderem in Nr. 19 des Hessischen Kirchenblattes Seite 194 behauptet worden ist, daß mir nur die Baupolizei übertragen ist, sondern neben einer Reibe anderer Polizeizweige ist mir auch die Ver­waltung oer Friedhosspolizer übertragen. Es ist ferner nicht wahr, daß der Polizeiamtmann, angeblich auf treis- amtliche Weisung, mir dir Hilfe der Exekutivpolizei ver­weigert hat; vielmehr hat das Polizeiamt mir Schutzleute zur Verfügung gestellt und ich Labe ihm etwa eine Stunde vor der Beerdigung mitgeteilt, daß ich auf deren Hilfe ver- zichte. Eine Lreisamtliche Weisung ist in dieser Sache an deu Polizeiamtmann überhaupt nicht gelangt.

will ferner den Vorwurf der Parteilichkeit gegen mich erheben, weil ich gestatten wolle, daß der katholische Geistliche das einzelne Grab weihe nnd eine evangelische Weihe des Friedhofes untersage. Ich werfe darauf hm, daß ich in meinem ersten Schreiben vom 10. ^»ulr Herrn Pfarrer Naumann ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht T' . <- . i___»irr (V-hrrnnpTtfrh.pr

koniisborium geht offenbar davon ans, daß es nach. Evan­gelischem Bekenntnis eineFriedhofsweihe" rm technischen Sinn als eigentümliche rituelle Handlung nicht gibt, son­dern daß es sich nur allgemein um Anrufung des gott- liclien Seaens sei es vor, sei es ber dem ersten Gebrauch, hZideltV Znd daß die Form, in der dies geschieht « erster Linie etwas Gleichgiltiges ist Es tst selbsw^standlich n^ von mir nie bestritten worden, daß diese Art der feier, lichen Eröffnung im Gegensatz zu einer sakramentalen Weihe auch bei einem Gemeindesriedhof, soweit die jw* Mische Gemeinde daselbst kirchliche Beerdigungen zulaßt, möglich ist, es ist aber ebenso selbsti^standlich, daß die Form, wie sie bei dem Friedhof eurer Kirchengemeinde eine rein innerkirchliche Angelegenheit ist, bm entern Ge- meindefriedhos nur so gewählt werden kann, daß sie nicht den Anschein der ausschließlichen Inanspruchnahme bcS Friedho s für eine Konfession erweckt, sondern den Rech- ten der anderen Konfessionen, wie der Eigentumerin gleich- mäßig Rechnung trägt. Pflicht der Gemeinde aber, bezw. des verantwortlichen Beamten ist es, sich zu überzeugen, daß dies geschieht, und einzuschreiten, wo nach seinem pflichtmäßigen Ermessen dagegen verstoßen wird. Daß da- durch der verfassungsmäßig anerkannte Grundsatz evange­lischer Kultusfreiheit nicht verletzt wird, liegt auf der Hand, denn, wenn die Hessische Versagung bezw. das Gesetz vorn 23. April 1875, den christlichen Kirchen die frere und osfent- liche Ausübung ihres Kultus gestattet, so istdabei jI L verständlich Voraussetzung, daß sie sich. baber ^rhalb

I g^r gesetzlichen Schranken halten, das heißt, soll tusübuna auf einem Privatgrundstück stattfinden, so muß auch dre Kirche das Privateigentum

sie nicht selbst das Eigentum oder das Verfügung^recht lüber das Grundstück besitzt, zuvor die Genehmigung des

Eigentümers einholen. Eine andere Auslegung wurde zu der Folgerung führen, daß der Kirche dre Vornahme erne gottesdienstlichen Handlung auch gegen den Ulen oes

Eigentümers auf jedem beliebigen

I rum Beispiel der katholischen Kirche dre Abhaltung von Gottesdienst in einem evangelischen Kuttusgebaude ge­stattet sei. Für Benutzung öffentlicher Wege und Pmtze be stimmt das Gesetz über die rechtliche Stellung der Kirchen- und Religionsgemeinschaften rrn Staate vom -3. April Ibto in Art 4 ausdrücklich, daß diese zu kirchlichen oder rett- -lösen Feierlichkeiten nur mit Zustimmung der Obrigtett

An der oben erwälsnten Stelle des Hessischen Krrchen- blattes wird ferner behauptet, ein Stadtverordneten- Beschluß, wonach der Friedhof konfessionslos fei, 6efte6e nicht, während dies doch in den §§ 1 und 2 der Friedhofs- ordnung vom 12. Juni 1903 klar zum Ausdruck ge-

Es ist weiter behauptet worden, ich habe gegenüber dem Sohne des verstorbenen Haubach, bei dessen Beerdigung die Friedhofsweihe vorgenommen werden sollte, Drohungen ausgesprochen; das ist nicht wahr, ich habe ihn vielmehr gebeten, er möge Herrn Pfarrer Naumann ersuchen, die beabsichtigte Friedhossweihe zu unterlaßen, denn es fei zu befürchten, daß es sonst zu peinlichen ^eneri kommen könne, und ich würde es bedauern, wenn die Beerdigung seines Vaters, den auch ich wohl gekannt habe, aus diese Weise gestört würde. , , ,

Weiter wird behauptet, ich habe widerrechtlich den Lehrern und Kindern der Chorschulen die Teilnahme an der beabsichtigten Friedhossweihe untersagt. Alv Bürgermeister und Vorsitzender des Schulvorstandes bin ich nicht nur be­rechtigt, sondern verpflichtet, darüber zu wachen, daß nicht Lehrer und Schüler der Volksschulen in offizieller Weise an einer verbotenen Handlung teilnehmen. Jin vorliegenden Falle war ich dazu umsomehr verpflichtet, well die beiden Lehrer die nach dem Schulgesetz erforderliche Genehmig­ung der Kreisschulkommission zur Leitung der Ehorichulen nicht besaßen. Das Verbot ist den Lehrern der bestehenoen I Dienstanweisung entsprechend durch den Rektor eröffnet

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In der Zeit zwischen dem 5. und 8. Juli wurde mir . zro« verschiedenen Seiten mitgeteilt, Pfarrer Naumann hade , am Sonntag, den 5. Juli in der Predigt erklärt, er werde demnächst eine kirchliche Weihe der Friedhofskapelle vor- . nehmen und hierauf bezieht sich mein erstes, rn dieser Sache an Herrn Pfarrer Naumann gerichtetes Schreiben vom 8.

l. I. Dieses, von mir mitSofort" bezeichnete Schrei­ben habe ich in der Reinschrift am 8. Juli kurz vor 12 Uhr mittags unterschrieben und es ist nach meinen Feststellungen bald daraus in der Wohnung des Pfarrers Naumann^an dessen Frau abgegeben worden. Darauf erschien am 9. .abends die vom Pfarrer Naumann unterzeichnete Einladung zu der von chm am 10. Juli vorzunehmeuden Weihe des Friedhofs. Wenn Herr Naumann das am 8. Juli mittags in seiner Wohnung abgegebene Schreiben erst am.9. Jull erhalten hat, dann ist das nicht meine Schjuld. Nicht ich allein, sondern auch mehrere andere Herren, die mit bet Sachlage bekannt waren, haben die Einladung vom 9. ^uii I als "die Antwort aus mein Schreiben vom 8. auf- Efaßt, nach der ganzen Sachlage mußte ich es so auf- fassm, und daraus erklärt sich der Ton meines Schreibens vom 10. Juli und namentlich auch dessen Schlußsatz.

Mag Herr Pfarrer Naumann mein Schreiben vom & Juli noch an diesem Tage od?er erst am 9. Juli vormittags erhallen haben, jedenfalls wäre es angebracht gewesen, wenn er sofort mindestens Anzeige von der beabsichtigten Fried-1 hossweihe erstattet hätte, zumal ihm bekannt fern mußte, paß am 9. Juli nachmittags eine Stadtverordneten-Sitzung stattfand Hätte Herr Pfarrer Naumann das getan, dann hätte sich wohl in dieser Stadtverordneten-Sitzung em Weg finden lassen, der ihm die so dringend gewünschte Weihe ermöglichte, und der ganze Sttell wäre nicht entstanden. So aber habe ich erst abends nach Schluß der Stadtver­ordneten-Sitzung von der am folgenden Tage beabsichtigten Weihe erfahren, und, weil ich spätestens an diesem Tage' früh morgens hierzu Stellung nehmen mußte, war mrr die Möglichkeit abgeschnitten, einen Beschluß der Stadt- verordneten-Versammlung oder auch nur einer Kommission derselben herbeizuführen. Es blieb mir nichts anderes übrig, als die Weche, welche ohne Genehmigung der Stadt einen schweren Eingriff in deren Eigentumsrechte bedeutet, und in der ohne Einschränkung angekündigten Form alle Nicht­evangelischen verletzen und kränken mußte, zu verbieten. Die Androhung von Gewalt war geboten, weil Herr Pfarrer Naumann sich nrit der Ankündigung der nicht genehmigten Weihe über Recht und Gesetz hinwegsetzte.

Ich glaubte aber trotzdem nachträglich die Genehmiguna der StadtteroiBneten-Versammlung zu erlangen, wenn ich Herrn Pfarrer Naumann, nachdem er einmal zu der Weihe öffentlich eingeladen hatte, die Vornahme derselben ermög­lichte unter der Voraussetzung, daß dieser evangelischen Weihe die für Nichtevangelische verletzende Form genom­men würde. Ich teilte chm deswegen mit, daß ich die beabsichtigte Weihe dulden würde, wenn er mir bis mittags 12 Uhr eine vorbehaltlose Bescheinigung des katholischen Pfarrers und der Leiden Rabbiner übergeben würde, wonach diese gegen die beabsichtigte Weihe nichts einzuwendeill hätten. Pfarrer Naumann hat mein Entgegenkommen auch anerkannt, indem er versuchte, diese Bescheinigung zu er­halten. Dekan Bayer hat sich gegen eine solche ausge­sprochen, Rabbiner Sander schrieb wörtlich:Da von uns ^raelllen die Friedhvfsiäpelle, nachdem sie christlich kon- sessionell geworden ist, nicht benutzt werden kann, so liegt unsererseits kein Grund zum Widerspruch gegen eine kirch­liche Feier darin oder auch an dem einzelnen Grabe* vor." Herr Rabbiner Hirschseld hat die Abgabe

daß ich meinen Standpunkt zu dieser Frage bereits bei Besi^ tiauna des Friedhofes ausgesprochm, daß dieser Standpunkt mU dem Vorschläge des Herrn Oberbürgermeisters uberemstlmme und ich daran nichts zu ändern hätte.

Nachdem ich nun das Schreiben des Herrn Oberburgei> Meisters nnd den Artikel im Gießener Anzeiger gelesen und hierdurch über diese Angelegenheit erst genauere Kenntnis erhalten habe, ist es meine Pflicht, mich positiv gegen die von Herrn Pfarrer Dr. Naumann geplante Weihe auszusprechen und den Herrn Oberbürgermeister im Namen der katholischen Gemeinde zu bitten, dahin zu wirken, daß die von Hrn, Psr. Dr. Naumann geplante Weihe unterbleibt. Bayer, Dekan.

Auch dieses Schreiben bestätigt, daß ich michib« der Besprechung am 20. Juni gegen eine konsesswnelle Weche ausgesprochen habe, und nach dieserbesäumten ^klarung blieb zu meinem Bedauern nia)ts übrig, als die angekun diate Weibe nochmals zu untersagen. .

Hiernach wird der von mir in bester Absicht unternom- mene Schritt von Herrn Pfarrer Naumann tn geradezu entaeaenqesetzter Absicht gedeutet. Im übrigen habe ich mit den, tatholischön Psarrer nach der gemeinschastlicheu Besprechung am 'JO. Juni bis Mitte September weder schuft- tich nodi mündlich verkehrt. ,

Namens der Stadt muh ich entschieden Verwahrung einleaen gegen den von 5zerrn Pfarrer Dr. Naumann er­hobenen Anspruch, daß der Friedhof ebensogut dem evan- aelischeu Kirchenvorstande und der evangelisch-eu Gemeinde, wie den Katholiken und Andersgläubigen und Miglaubigen aeböre- es muß vielmehr streng uiiterschieden werden zwischen dem Eigentum der politischen Gemeinde und der Vbirchenaemeinde. Ter Kirchengememde kann keinerlei Recht auf das Eigentum der politischen Gemeinde emgeraumt werden, wenn auch die Kirchengemeinde emen noch so großen Teil der Einwohnerzahl ausmacht. Die politische Gmneinde und nicht die Kirchengemeinde hat dre Kosten .ür die Anlage des Friedhofs aufgebracht und tragt ebenso allein die Kosten für die Unterhaltung desselben. Dieses Rechtsverhältnis ist auch in § 1 der FriedHofsordnung znru Ausdruck gebracht, welcher lautet:Der Friedhof rst Eigentum der Stadtgemeinde Gießen und dient als all­gemeiner Begräbnisplatz".

Soweit Großh. Oberkonsistorium sich mit einem Artikel des Herrn Professor Dr. Thudichum in derFranksurrer Zeitung" beschäftigt, darf ich mir wohl eine Aeußerung ersparen, da die Stadtverwaltung dieser pri­vaten Meinungsäußerung selbstverständlich völlig fern steht und Herrn Professor Dr. Thudichum ebenso die wisienschalt- liche Verantworrung für seine Ausführungen überlassen wie es ablehnen muß, seine Gründe, die sie sich noch nirgends zu eigen gemacht hat, zu verteidigen. -^^Genug­tuung kann dagegen festgestellt werden, daß euJe

: Meinungsverschiedenheit über die Art der Ingebrauch­nahme eines nicht einer Religionsgemeinschaft auv- fchließlich vorbehaltenen Friedhofs zwischen der Auf- ö Vr r. __vrrh hpr von Mir IT

Maa man also den Friedhof als ein, dem öffent­lichen Gebrauch fieigegebenes, em im Privateigen- tnm der Gemeinde stehendes' Grundstuck ansehennach b Mi mm" der hiesigen Friedhof^rdnung ist es Zweifellos das letztere, so hatte die Kirchengemeinde zur Vornahme einer Weihe im ersten Fall die Zustimmung der Obria it allo hier des Bürgermeisters, im zweiten ^alle die des 'Eigentümers, d. h. der Stadt, einzuholen, ^n keinem Falle hatte sie ein Recht, ohne der Stadt auch nur Mitteilung davon zu machen, auf dem Friedhof eme Handlung vorzunehmen, die über die Beziehung zu der aerade stattfindenden einzelnen Beerdigung auch nur um Haaresbreite hinausging, mock)te der Mrchenvorstand, der bekanntlich die bürgerliche Gemeinde nicht verpflichten kann, unter Verletzung von Recht und Gesetz, beschlossen Laben, was er wollte. Daß ein solches Mehr beabsichtigt j war, hat niemand besttitten; ob es zugelassen werden kann, steht allein im diskretionären Ermessen der Stadt als Eigentümerin, beziehungsweise des verantwortlichen Polizeiveamten und seiner dienstlichen Vorgesetzten. Es ist eine Entscheidung, über deren Zweckmäßigkeit man streiten mag, die sich aber stteng innerhalb der Schranken des Rechts bewegt und niemand einen rechtlick),en Anspruck) auf Abhilfe gewährt.

Der Hinweis auf die Vorgänge in anderep Stadien, namentlich auf die Weihe des Friedhofs in Worms be-

Dnne den Friedhof überhaupt incht weihen, sondern, nur stdes einzelne Grab; während Pfarrer Naumann wart- ii ernärtc- Bei uns gibt es überhaupt leine W^ihe" Bewä: Zeugnis der Herren Dekan Bayer und

^TabeMuichi^'err Pfarrer Naumann noch die Be-, «ertüug, er beabsichtige die erste Beerdigung eines Evan- o^siscben feierlicher zu gestalten und aus i)te Bedeutung dieser ersten Beerdigung als Eröffnung des Friedhofes be­sonders hinzuweisen; es sei schude, daß nicht eine Orgel oder ein Harmonium vorhanden sei, denn man müsse bei dieser Gelegenhell doch auch ^was singen. Ich erwiderte darauf, daß mir Mittel zur Beschaffung einer Orgel oder eines Harmoniums nickfi zur Versmgung standen, stellte aber anheini, anders woher für diese Feier em Haruronium zu beschaffen. Mit Rücksicht auf die beabsichtigte Teilnahme des Stadtvorstandes bei der ersten Beerdigung fragte ich den Pfarrer Naumann, ob seine Ansprache und der,Gesang bei dieser Geleqenhell lange wätsren würde, woraus er mrr erwiderte:Nein." Ich konnte aus diesen Worten des Herrn Pfarrer Naumann nicht auf die ALsickfi cmer D^eche schließen, denn er hatte ja erst kurz vorher erllart, daß es bei den Evangelischen keine Weihe gebe. .

Wir haben danach noch die Einrichtung der Sakristei^ besichttat, woinit meine Besprechung mit den Geistlichen beendet war. Hierauf hat die obenerwähnte Unterhaltung zwischen Pfarrer Naumann und Dekan Bayer stattgefunden.

Tie erste Beerdigung eines Erwachsenen war die eines Lvanaelischen nnd fand am Montag, den 6. Juli, morgens um 8 Uhr statt. Diese erste Beerdigung wurde von vem evangelischen Pfarrer Scheunemann in Gegenwart von Be­kannten und Freunden der Verstorbenen und eines großen Teils des Stadtvorstanöes vorgenommen. Taber sind min­destens 40 Personen in der Kapelle airwesend gewesen. Hrw-

und flocht in das Gebet in der Kapelle etwa folgende' fpt

Worte ein:Er bitte Gott, daß alle auf diesem Frredhof Beerdigten die ewige Ruhe finden und die Leidtragenden getröstet von dannen gehen möchten;" wie auch in der Be­schwerde des Oberkonsistoriums Weller ausgefuhrt ist.

Die zweite, am selben Tag vormittags 9 Uhr statt- aebabte Beerdigung, sowie die dritte Beerdigung am folgen- deuTage nachmittags 5 Uhr bettafen gleichfalls erwachsene Evangelische und wurden von Herrn Pfarrer Schlosser vor-

Ferner wird behauptet, ich sei nicht, wie ich fiüher angegeben, altkatholisch, sondern katholisch womit wahr­scheinlich römisch-katholisch gemeint ist. ^zch erkläre dem­gegenüber, daß> ich seit 28 Jahren römisch-katholischen Gottesdienst nur bei besonderen Anlässen, beispielsweise bei Totenmessen für nähere Verwandte besucht habe, daß ich seit derselben Zeit keine römisch-katholischen Sakramente empfangen habe uiid dgher nach kanonischem Recht von der römisch-katholischen Kirche exkommuniziert bin, daß ich da­gegen an Orten, wo Gelegenheit dafür vorhanden war, dLn alttaiholischen Gottesdienst nnd anch> schon hanfiger evan­gelischen Gottesdienst besnüst habe. Das letztere dnrste Herrn Pfarrer Nanmann wohl bekannt sein, ebenso wie die Tat­sache, daß ich mit meiner evangelischen Frau nur evan­gelisch und nicht kacholisch getraut bin. Herr Pfarrer Nau­mann scheint meine Zugehörigkeit zur römisch-katholischen !Kirche durch eine Aeußerung meiner Frau beweisen t ----- y.. , . , . .

wollen; er hat diese am 2. Juli d. I. g^esragt, ob ich G^ßh. Oberkomistoriums und

neu- oder deutsch-katholisch fei, was meine ü>rau veruemü Lesern Fall vertretenen kaum besteht. Auel;. Grotzch LWer mit dem Bemerken, ich sei kaü,olisch wie jeber anbere r --------"a »s nnA evan

Meine Frau hat nnr diesen Vorgang nachttagllch erzählt I, mit dem Bemerken, sie sei durch die ihr bis dahrn gänzlich unbekannte Bezeichnung neu- oder deutsch-katholllch m Ver- Wirrung geraten. Ich habe damals der Lack)e kerne I ] deutung beigelegt, weil ich nicht vermuten konnte, daß Herr Pfarrer Naumann dieselbe in solcher Weise auszubeuten ^Ä^ein^ firnllichen Erllärung des Austritts aus der katholischen Kirche habe ich ebensowenig Veranlassung wie die große Menge der übrigen Altkatholiken, ^zch bezahle ! daher ebenso wie andere Altkatholiken, katholische Kirchen-1 ! steuer' ja, ich habe auchj an meinem früheren Wohnorte,!

Solingen, einen Tell der evangelischen Kirchensteueim be­zahlt, weil meine Frau evangelisch ist und ich rnfolgede^sen dort je zur Hälfte zur katholischen und evangelischen Kirchen­steuer herangezogen wurde. t w ,

Dagegen ist dem katholischen Pfarrer wohl bekannt, daß ich allkatholisch bin. Er machte Mich vor ettva Jahresfrist darauf aufmerksam, daß dem katholischen Bürgermeister laut Gesetz Sitz und Stimme un katholischen I Kirchenvorstand zusteht, und fragte mich, wie ich ritid)

Altkatholik bazu stelle. Ich habe dem Pfarrer barauf so ort erklärt, baß ich als Alttatholik selbstverstanblich voiibiesem Rechte keinen Gebrauck> mache, und bin demgemäß auch nicht Mitglied des katholijä)en Kirchenvorstandes. Die Allen des ! Großherzoglichen Kreisamts Gießen werden hierüber wei-I lltere Auskunft geben. .. .rc. v

l I Ferner hat man meine Angehörigkeit zur romi^ch-katho- ' lischen Kirche damit beweisen wollen, daß ich deni Bischof ' von Mainz gelegentlick) dessen Anwesenheit in Gießen emen

Besuch gemacht habe und weiter behauptet, ich habe bei dieser Gelegenheit mein Vorgehen gegen eine evangelische Friedhofsweihe mit dem Bischof verabredet.

Im Sommer 1903 war der Bischof von Mainz auf der Firmungsreise mehrere Tage in Gießen. Er machte bei! dieser Gelegenheit mir und auck) anderen Beamten emen Besuch. Ich kann nicht aimehmen, daß dieser Besuch memer Person galt, zumal der Mschof durch , den katholischen Pfarrer jedenfalls unterrichtet war, daß ick), nicht romisch- katholisch bin; sondern der Bischof besuchte zweifellos nur den Bürgermeister der Stadt, in der er sich augenblicklich 1 aufhielt. Er traf mich nickst an und es war cm einfacher Akt der Höflichkeit, wenn ich diesen Besuch erwiderte. Bei. gtölen ^eierncyreiren n dieser Gelegenheit haben wir uns über italienische Bau- bwutzt werden können, werke, die der Mschof kurz zuvor gesehen hatte und die - '

niir vermöge meines fiüheren Fachstudiums oekannt waren, unterhalten. Von einer Friedhofsweihe ist mit keiner ^rlbe die Rede gewesen. . c. m ,

Herr Pfarrer Naumann hat weiter die Behauptung aus-! gesprochen, ich hätte mit dem katholischen Pfarrer nach der I gemeinsamen Besprechung am 20. Juni mündlich oder schrift­lich über die vom evangelischen Kirchenvorstand geplante Weihe des Friedhofs verhandelt. Ich habe am Vormlltag des 10 Juli den katholischen Pfarrer und die beiden Rab­biner von dem Inhalt meines, an Herrn Pfarrer Naumann gerichteten Schreibens schriftlich Mitteilung gemacht, damit sie über meine Absicht, die von Herrn Pfarrer Naumann geplante Weihe mit ihrer Zustimmung zu gestatten, unter­richtet wären, wenn etwa Herr Pfarrer Naumann sre um ihre Zustimmung ersuchen sollte. Darauf erhielt ich gegen 12 Uhr mittags folgendes Schreiben des Herrn ^etan