Ausgabe 
3.7.1903 Erstes Blatt
 
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Nr-. 153

Krscheiut ISglt» außer Sonntags.

Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Hessischen Landwirt die Siebener Zamilien- blätter viermal in der Woche betgelegL

Rotationsdruck u. Ver­mag der Brü h l'schen Untvers.-Buch- u.Stein- druckeret (Pletjch Erden) Redaktion. Expedition

v und Druckerei: Schnlstratze 7.

Wldresse für Depeschenr Anzeiger Gieße».

Ferniprechanichluß Nr. 51.

Erstes Blatt. 153. Jahrgang

Freitag 3. Juli 1903

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger v

Amt§- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

VeHNgspretSr monamch75P^ viertel» lährltd) Mk. 2.20; durch Avhole» u. Zweigstellen monatlich 65 Pf.; durch diePost Mk.2.viertel- jährl. ausschU Bestellg. Annahme von Anzeigen ür dle LageLnummer .-iS vormUlagS 10 Uhr. ^eilenpreiS: lokal 12P^ auswärts 20 Pfg.

Äerantworilich für den poltt und a tigern. Teil. P. ©Utto: für .Stadt und Land^ und »GerichtSsaalE-» August Götz; für den An« jetqentelL yan« Beck.

Kesetzentwurf, die Kienstverhaltniffe der Staats­beamten betreffend.

A. Mgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, Mer von Uns oder kraft Unserer Ermächtigung von einer zuständigen Behörde im Dienste des Staates angestellt ist. Dem Be­amten ist über die Anstellung einer Urkunde (AnsteUungs- urkunde) zu erteilen.

Art. 2. Der Anspruch des Beamten auf das mit dem Amt verbundene Diensteinkommen beginnt in Ermangel- ung besonderer Festsetzungen mit dem Tage des Antritts des Amtes.

Art. 3. Jeder Beamte mit Ausnahme der Richter und der diesen gesetzlich gleichgestellten Beamten kann ohne seine Zustimmung gegen Vergütung von Umzugs­kosten auf ein anderes seiner Berufsbildung entsprechen­des Amt versetzt werden, wenn mit der Versetzung weder eine Zurücksetzung im Range, noch eine Kürzung des pen- sionssähigen Diensteinkommens eintritt.

Art. 4. Ein Beamter ist auf sein Nachsuchen aus dem Staatsdienst zu entlassen, sofern er seine rückständigen Amtsgeschäste erledigt und Rechnung über eine ihm etwa obliegende Verwaltung von öffentlichem Vermögen abge­legt hat.

Das zuständige Ministerium kann, auch wenn die Vor­schrift des Abs. 1 dem Austritt aus dem Dienste nicht entgegensteht, aus Gründen des dienstlichen Interesses den Austtitt aufschieben. Der Aufschub darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Der fteiwillig aus­scheidende Beamte verliert mit dem Austtitt aus dem Dienste seine Ansprüche aus Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung; seinen Amtstitel darf er mit einem das Ausscheiden aus dem Dienst andeutenden Zu­satze weiterführen. Dem Beamten kann bei oder nach dem Ausscheiden aus dem Dienste mit lUiserer Ermächtigung das Recht zur Weiterführung des Titels durch Anordnung des zuständigen Ministeriums entzogen werden, wenn hierzu besondere Gründe vorliegen.

Auf die Weiterführung eines erteilten Charakters finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung.

Art. 5. Der Beamte hat alle Obliegenheiten, die das Amt mit sich bringt, sowie alle ihm erteitten, seiner dienst­lichen Stellung entsprechenden Nebenaufträge nach Maßgabe der Gesetze, Verordnungen und Dienstvorschriften gewissen­haft wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung und des Verttauens, die sein Beruf erfordert, würdig zu erweisen.

Der Beamte ist vor den: Antritt des Dienstes auf die getreuliche Erfüllung seiner Obliegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. Oktober 1890, die Ableistung des Diensteides betreffend, eidlich zu verpflichten. Der ge­leistete Diensteid verpflichtet für alle Aemter, welche dem Beamten später übertragen werden, soweit für dieselben keine besondere eidliche Verpflichtung vorgeschrieben ist. Das Unterbleiben der eidlichen Verpflichtung hat auf die Giltigkeit der Amtshandlungen und auf die Verantwort­lichkeit für Pflichtverletzungen keinen Einfluß.

Art. 6. Der Beamte hat über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung vor­geschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich ist, Verschwie­genheit zu beobachten. Tiefe Pflicht besteht auch nach Be­endigung des Dienstverhältnisses.

Art. 7. Ein Beamter darf ohne Genehmigung des zu­ständigen Ministeriums weder ein Gewerbe betreiben, noch ein Nebenamt übernehmen oder eine Nebenbeschäftigung ausüben, sofern mit demselben ein dauerndes Einkommen verbunden ist.

Zum Betriebe eines Gewerbes ist Genehmigung auch dann erforderliche wenn es von der Ehefrau des Beamten bettieben wird.

Eine erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Es bleibt der Entschließung der zuständigen Mini­sterien überlassen, inwieweit und unter welchen Voraus­setzungen sie den ihnen unterstehenden Beamten die lieber- nahme von Privatarbeiten gestatten wollen.

Art. 8. Ein Beamter darf sich, nur mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums an oer Gründung einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft beteiligen oder in den Vor­stand, Verwaltungs- oder Aufiichtsrat einer solchen ein­treten.

Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Sie darf nicht erteilt werden, wenn die Beteiligung des Beamten mittelbar oder unmittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung verbunden ist.

Art. 9. Ein Beamter darf Titel, Ehrenzeichen, Ge­schenke, Gehaltsbezüge oder Belohnungen von dem Ober­haupt oder der Regierung eines anderen Staates nichjt ohne Unsere Genehmigung oder die Genehmigung der von Uns ermächtigten Behörde annehmen.

Zur Annahme sonstiger Geschenke oder Belohnungen, die ihm mit Bezug aus sein Amt zugedacht sind, bedarf der Beamte der vorgängigen Genehmigung des zustän­digen Ministeriums oder der von diesem hierzu ermäch­tigten Behörde. . w

Dieser Genehmigung bedarf ein Beamter auch zur An­nahme eines Geschenks, das ihm ein Untergebener macht; ausgenommen sind Geschenke unter Verwandten, Wid­mungen von literarischen Erzeugnissen und Gelegenheits- gejchenke von geringem Wert.

Art. 10. Auch ein in den einstweiligen oder dauernden Ruhestand getretener Beamter hat sich der Achtung und des Ansehens, die sein Stand erfordert, würdig zu erweisen. Der Artikel 9 Absatz 1 findet aus Beamte, die sich im einst­weiligen oder dauernden Ruhestände befinden, Anwendung.

Beamte, welche in den einstweiligen oder dauernden

Ruhestand versetzt worden sind, bedürfen zur Beteiligung an der Gründung oder zum Eintritt in den Vorstand, Ver­waltungs- oder Aufsichtsrat einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft der Erlaubnis des zuständigen Ministeriums, wenn ihre Beteiligung unmittelbar oder mittelbar mit einem Gewinn oder einer Belohnung verbunden ist. Die erteilte Erlaubnis kann nicht widerrufen werden, so lange der Beamte im Ruhestände verbleibt.

Art. 11. Auf Personen, welche, ohne eine Anstellung erlangt zu haben, mit Genehmigung oder auf Anordnung Unserer Ministerien oder der sonst zuständigen Behörden im Staatsdienst beschäftigt sind, finden die Vorschriften der Artikel 4 bis 9 entsprechende Anwendung.

Die Ministerien bestimmen für ihren Geschäfts kreis, auf welche im Staatsdienst verwendeten Personen die Vor­schrift des Abs. 1 Anwendung zu finden hat.

Art. 12. Soll pinem Beamten auf Grund des Ar- ttkels 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1898, die Besold­ungen der Staatsbeamten betreffend, wegen mangelhafter Dienstführung eine Gehaltszulage ganz oder teilweise ver­sagt oder in längeren Fristen oder nur in widerruflicher Weise gewährt werden, so ist dies dem Beamten unter Mitteilung der gegen seine Dienstführung vorliegenden An­stände zu eröfinen.

Der Beamte kann innerhalb vier Wochen von der Er­öffnung dieser Entschließung an bei dem zuständigen Mini­sterium Einwendung erheben; er hat dabei die zu seiner Enllastung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu be­zeichnen.

Art. 13. Wird Einwendung nach Arttkel 12 erb oben, so ordnet das zuständige Ministerium die ihm erforderlich scheinenden Ermittelungen und Beweiserhebungen an. Dem Beamten ist unter Bekanntgabe der Ergebnisse der stattge­habten Ermittelungen und Beweiserhebungen Gelegenhett zu geben, sich zu äußern; der Beamte kann eine Rechtfertig- ungSschrift zu den Akten geben.

Art. 14. Die Entscheidung im Falle des Artikels 13 erfolgt durch kollegialische Beschlußfassung Unseres Stactts- ministeriums: sie ist mit Gründen zu versehen und dem betelligten Ministerium sowie dem Beamten zuzuserttgen.

Art. 15. Die Rechte und Pflichten der Beamten in Ansehung der ihnen auf Grund des Amts- oder Dienstver­hältnisses zur 9ttrtzung ''^erlassenen BZohnungen und an­deren Sachen bestimmen sich, soweit nicht gesetzlich ein anderes an geordnet ist, nach den allgemeinen oder beson­deren Anweisungen, welche von den zuständigen Ministerien erlassen werden.

B. Ergänzung der Bestimmungen über die Versetzung in den Ruhestand.

Als Arttkel la bis 1 h werden folgende Vorschriften ein geft eilt:

Art. la. Ein Beamter kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er:

1) das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt hat;

2) wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig geworden ist;

3) seit mindestens einem Jahr durch Krankheit von der Versetzung seines Amtes abgehalten ist;

4) infolge besonderer tatsächlicher Verhältnisse als nicht mehr geeignet erscheint, sein Amt oder ein anderes seiner Berufsbildung entsprechendes Amt in einer den Interessen des öffenttichen Dienstes entsprechen­den Weise zu führen.

Art. 1b. Ein Beamter, welcher

a. das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und eine penswnsfähige Dienstzeit von 40 Jahren zurückgelegt gat, oder

b. das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, kann seine Versetzung in den Ruhestand beanspruchen.

Art. 1 c. Soll ein Beamter aus den im Artikel 1 a bezeichneten Gründen ohne sein Nachsuchen in den Ruhe­stand versetzt merben, so ist dies ihm oder seinem gesetz­lichen Vertreter unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Erhebt der Beamte oder fein gesetzlicher Vertreter inner­halb zwei Wochen nach der Eröffnung keine Einwend­ungen, so kann die Versetzung in den Ruhestand verfügt werden.

Art. 1 d. Wird im Falle des Artikels 1 c gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendung erhoben, so be­schließt das zuständige Ministerium, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei, und beauftragt zutreffendenfalls einen Beamten, die streitigen Tatsachen, soweit iwtig unter eidlicher Vernehmung von Zeugen und Sachverstän­digen, festzustellen. Diesen Vernehmungen darf der Be­amte oder dessen gesetzlicher Vertreter beiwohnen. ' Dem Beamten oder dessen gesetzlichen Vertreter ist Gelegenheit zu geben, sich über das Ergebnis der Feststellungen zu äußern. c c.

Art. 1 c. Die Entscheidung über die Einwendungen erfolgt durch kollegialische Beschlußfassung Unseres Staats- ministeriums; dieses kann geeignetensalls eine Vervoll­ständigung der EN'üttemngen anordnen. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versetzen, und dem beteiligten Mirliste- rium, sowie dem Beamten zuzuserttgen.

Art. 1 f. CViC V o r ft änbe der Ministerien können, auch toenn die Voraussetzungen des Artikels la nicht vor­liegen, jederzeit in den einstweiligen Ruy e- stand versetzt werden, und ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beanspruchen. Der Einhalt­ung des in den Artikeln 1cle vorgeschriebenen Ver­fahrens bedarf es in diesen Fällen nicht.

Art. 1 g. Auch wenn die Voraussetzungen des Artikels la nicht vorliegen, könneujederzeit in den einst­weiligen Ruhestand versetzt werden:

1) Beamte, die infolge einer Veränderung in der Ein­

richtung der Behörden oder der Bezirke eine ge­eignete Verwendung im staatlichen Dienste nicht mehr finden können;

2) die diplomatischen Vertreter und die Mit­glied e r der M i n i st e r i e n, einschließlich der vor- ttagenden Räte bei den Ministerien und deren Abteilungen, die Provinzialdirektoren und der General st aatsanwalt.

Der Einhaltung des in den Artikeln lc bis le fror* geschriebenen Verfahrens bedarf es in diesen Fällen nicht.

Art. 1h. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Beamter nach Llrtikel 1 a Ziffer 1 bis 4 in den dauernden Ruhestand versetzt werden kann, so ist die Ver­setzung in den einstweiligen Ruhestand ausgeschlossen.

Treten bei einem Beamten, der sich im einstweiligen Ruhestand befindet, die Voraussetzungen ein, unter denen ein Beamter nach Artikel 1 a Ziffer 1 bis 4 in den dauern­den Ruhestand versetzt werden rann, so ist dessen Versetzung in den dauernden Ruhestand herbeizuführen; die Vor­schriften der Artikel 1 c bis le finden entsprechende An­wendung.

Art. 2a. Eine Erhöhung des gesetzlichen Ruhegehalts bis zum Bettage des zuletzt bezogenen vollen pensionsfähigen Diensteinkommens kann ausnahms­weise bewilligt werden, wenn der Beamte sich um das Staatswohl durch hervorragende Dienstleistungen besonders verdient gemacht hat.

Art. 2 b. Wird ein Beamter nach Artikel 1 f oder lg in den einstwelligen Ruhestand versetzt, so wird chm an Stelle des Ruhegehalts ein Warte geld gewährt. Der Anspruch aus Wartegeld ist nicht von der Zuruckleaung einer bestimmten Dienstzeit abhängig. Das Wartegelo be­steht in einem Bettage fron fünfundachtzig Prozent des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens, muß aber mindestens dem Bettage gleichkommen, den der Be­amte als Ruhegehalt zu beziehen haben würde, wenn er statt in den einstweiligen in den dauernderr Ruhestand versetzt worden wäre.

(Fortsetzung folgt.)

Uolilische Tagesschau.

Verlorene nationalliberale Wahlkreise.

Das in D ortmund amtlich verkündete Wahlresultat stellte die auf den sozialdemokratischen Kandidaten Bömelburg entfallenen Stimmen auf 39 384 Stimmen fest. Der national­liberale Kandidat und bishettge Abgeordnete Hllbck erhielt 39 097 Stimmen, also nicht 400 weniger. In Thorn- Kulm ist dank der Unterstützung der Sozialdemokraten der polnische Kandidat mit nur 29 Stimmen Mehrheit gegen den bisherigen nationalliberalen Vertreter Graßmann gewählt, welcher 14 695 Stimmen erhielt. In Celle-Gifhorn ergab die amtliche Feststellung für den bisherigen nationalliberalen Kandidaten ebenfalls nur eine geringfügige Differenz, leider zu Gunsten de§ welfischen Kandidaten Frhr. v. Hodenberg, der 12 002 Stimmen erhielt, während auf Wehl 11 947 St. fielen, also nur 55 weniger. Da nach den ersten Meldungen dieser Wahlkreis als im Besitze der Nationalliberalen bezeichnet war, reduziett sich der Besitzstand der nationalliberalen Pattei um 1 Mandat, er beläuft sich auf 50.

Zur Wahl eines sozialdemokratischen 2. ReichStagsprafidente» schreibt die klerikale ^öln. Volksztg.": »Was die Reichs­tagsmehrheit zu einem sozialdemokratischen Vizepräsidenten sagen würde, welcher alles mitzumachen bereit wäre, wissen wir nicht. Vom Zenttum möchten wir annehmen, daß es in Erinnerung an die ihm früher von feiten der kultur- kämpferischen Mehrheit zu teil gewordene Behandlung bei der Besetzung der Präsidentenstelle und in Konsequenz seiner bisher der sozialdemokratischen Forderung gegenüber beobachteten Haltung nicht Nein sagen würde. Die Rechte und viel­leicht auch die Nationalliberalen würden sich voraussichtlich sträuben. Sollte denn das Zentrum mit Hilfe der Frei­sinnigen und Sozialdemokraten einen sozialdemokratischen Vize­präsidenten wählen? Die Beantwottung dieser Frage läßt sich nicht ohne weiteres geben; jedenfalls wollen wir erst abwatten, ob Herr Bernstein mit seinem Vorschlag über­haupt Anklang findet. Selbstverständlich würde die Mehr­heit, wenn sie auf die Forderung der Sozialdemokraten ein* ginge, nicht jeden beliebigen Vizepräsidenten aeceptieren. Daß z. B. Herr Singer, der sich im vorigen Winter so rück­sichtslos über die Geschäftsordnung hinweggesetzt hat, an­genommen würde, erscheint völlig ausgeschlossen."

Wahlnachklänge aus Heffen.

In Bezug auf die Stimmenzahl stiegen bei den letzten ReichStagSwahlen die Nationalliberalen von 33 368 auf 68 865 und rückten damit wieder an die erste Stelle, die Sozialdemokraten, die 1898 an erster Stelle (mit 48 962 Stimmen) standen, mußten sich bei ihren 68 834 Stimmen mit bem zweiten Platz begnügen. Die Zentrums- stimmen stiegen von 18599 auf 33163 Stimmen, die der Freisinnigen Volkspartei von 9125 auf 9748, die vom Bund der Landwirte stiegen von 2291 auf 2529, während die Antisemiten von 19 373 aus 10595 zurückgingen. Ganz verschwunden sind freisinnige Vereinigung (1898: 4804\ Deutsche Volkspartei (1898: 1373) und Nationalsoziale (1898: 1337). Insgesamt wurden 1898 144 704 Stimmen abgegeben, 1903 dagegen 193 634, was einer Vermehrung von 33,5 pCt. entspricht. Die 91 ationaHi bcralcn sind daran mit 35,5 pCt. beteiligt (1898: 26,9), die Sozial*