Ausgabe 
1.7.1903 Zweites Blatt
 
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sprangen alle seine Miste zu und zogen, biS daS Segel ftrafj rrie ein Brett stand. W sie dann wieder im Schatten der Segel auf der Reling sahen, meinte der Botschastcr rower^Schade, daß kern Photograph hier war." Aber sofort ries der Kaiser Prinz Adalbert zu: ,,Adalbert, hol' Teilte Kamera. Mr. Tower wünscht ein Bild von der Ge­schichte." Uni) dann legten sie alle, der Kaiser an der Spitze, wieder Hand ans Tau, Prinz Adalbert knipste, und dieser hellere Zwischenfall der Kieler Woche, der Kaiser als sein eigener Matrose und neben ihm der amerikanische Botschastcr an einem Seile ziehend, war auf die Platte gebannt.

Duell zwischen Ehemann und Ehefrau. Dem »New -Jork Herald" ist aus der Eich von Mexiko die Nach- rlcht über ein merkwürdiges Duell zugegangen. Das Ehe­paar Escobedo vertrug sich so schlecht, daß Mann und Frau sich entschlossen, dem ewigen Unfrieden durch ein Duell ein Ende zu machen. Jeder von ihnen bewaffnete sich mit einem Revolver, und beide schaffen gleichzeitig. Die Frau wurde durchs Herz geschossen und der Manu er­hielt einen Schuß in den Kops. Er lebte noch lange genug, um die näheren Umstände des Duells zu beschreiben, machte aber keine Angaben über die direkten Ursachen desselben.

AayrcsNst der «Lündcs-Flruvrlsttat

wurde heute morgen in der Aula der Universität in üblicher Weise gefeiert. Eine große Festversammlung hatte sich dort um 11 Uhr eingesunden. Die Klänge des KronungSmarsches aus der OperDer Prophet" und Tantum ergo von Schubert leiteten die Feier ein. Die Festrede hielt der Rektor der Universität, Prof. Dr. Krüger. Sie handelte von dem Verhältnis von Kritik undUeberlieferung auf dem Gebiet der Er­forschung des Urchristentums. Der Vortragende roieS auf die Wahrheit des Harnackschen Wottes hin: »Wir sind in der Krittk der Quellen des ältesten Christentums in einer rückläufigen Bewegung zur Tradition". Dieses Wott gebe nicht etwa nur einer vorübergehenden Stimmung, sondern einer gutbegründetcn Tatsache Ausdruck, für die sich aus anderen Gebieten der antiken Geschichtsforschung unschwer Parallelen erbringen ließen. Es handle sich dabei nicht um eine Reaktion im parteipolitischen Sinn, sondern um das Ergebnis einer durch fortgesetzte kritische Beschäftigung mit der Ueberlieferung gewonnenen freien und unbefangenen Stellung zur Ueberlieferung. In einem kurzen Ueberblick wurde das Werden dieses Standpunktes klar gelegt, und so­dann zwei Hauptgebote einer gesunden Kritik grundsätzlich und an Beispielen erörtert: einmal, daß es unstatthaft sei, die Ueberlieferung und das von ihr dargebotene Urkundenmaterial zu mißachten, sodann, daß der Krüiker nicht seine Anschauung von dem geschichtlichen Verlaus der Dinge zur Richterin über die Urkunden setzen dürfe. Im Anschluß an seine Rede verlaß der Rektor die Chronik der Universität für das ab­gelaufene Jahr und nannte die Preisträger der Preisaufgaben für 1902/03. Es handelte sich um folgende Aufgaben (die juristische Preisaufgabe wurde nicht bearbeitet):

1. Ausgabe der theologischen Fakultät: .Melanchthons Anschauung vom Gottesdienst." Der Ver- saffer der Arbeit ist stad. theoL Karl Unverzagt.

2. Ausgaben der medizinischen Fakultät: a) Für den akademischen Preis:_ ,Bedeutung und Er­folge der Schieloperation." Der Verfaffer der Arbeit ist cand. med. Georg Köhler, b) Für den Balserpreis: ,5)ie Natur der bei Katatonie zu beobachtenden Muskelzustände soll unter Anwendung graphischer Registriermethoden unter­sucht werden. Der Verfaffer der Arbeit ist cand. med. Karl Ermes.

3. Aufgaben der philosophischen Fakultät: a) Griechisch-philologische Aufgabe: »De die natali a Graecis et Romanis celebrato quaestiones instituantur. Der Verfaffer der Arbeit ist stad. phil. cl. Wilhelm Schmidt, b) Philosophische Ausgabe: »Experimentelle Untersuchung der beim Nachzeichnen von Linien und Winkeln entstehenden Größenfehler." (Zweimal bearbeitet) Verfaffer sind: 1. stad. math. Julius Richter, 2. stad. phil. H. Wamse r.

Für das Jahr 1903/04 werden folgende Preisauf­gaben gestellt: Tas Thema der theologischen Fakultät lautet:Gregors von Tours Auffassung vom Christentum und seine Theologie. Die juristische Fakultät stellt als Preisaufgabe:Die Bestimmungen des deutschen Reichs- und hefflschen Landes-Strafrechts zum Schutz des öffentlichen Personen-, Güter- und Nachrichtenverkehrs, ihre Einordnung in das System der Straftaten und ihre Kritik in der Literatur". Die Themata der medizinischen Fakultät lauten: 1. Für den akademischen Preis:Die Umwandlung der Zottenform bei der Entwickelung der Raubtierplazenta ist durch Rekonstruktion klar zu legen". 2. Für den Balser­preis: Die Bedeutung der Leucocytose für die Diagnose der akuten Eiterung". Tie philosophische Fakultät stellt folgende Preisaufgaben: 1. Mathematische Aufgabe: Beurteilung von neueren Darstellungen der Grundlagen der Arithmetik". 2. Botanische Ausgabe:Die Verbreitung von Gentiana verna in der Ebene und die Erklärung für die vielfache Unterbrechung ihres Verbreitungsgebietes". 3. Nationalökonomische Aufgabe:Die Entwickelung des Sparkaffenwesens im Großherzogtum Hessen mit beson­derer Berücksichtigung der Veränderungen des Sparkassen- zinssußes". 4. Griechisch-philologische Ausgabe: .jComoediae Doricae, quae falso appellatur, personas num Aristophanes aliique comici Attici antiquiores suos in usus Converter int, quaeritur. 5. Romanisch-philo­logische Aufgabe:Die Pikardische Mundart im 13. Jahrhundert".

Danach wurde vom Akademischen Gesangverein unter Universitätsmusikdirektor Trautmann der Schlußchor aus dem OratoriumJosua" von Händel,Dem Gott Jehova schalle Tankgesang", vorzüglich vorgetragen. Mit den Klängen eines Armeemarsches wurde dec feierliche Akt beendet.

Ein '-veleidignugsprozetz.

-t Gießen, 1. Juli.

L

Unsere Strafkammer hatte gestern einen großen Tag. 3d)on vor 9 Uhr war der Saal gedrängt voll, meistens von Studenten, aber auch aus den Kreisen unserer Bürgerschaft

besucht. Den Vorsitz in der Verhandlung führte Lcmd- gerichtSrat Müller. Punkt 9 Uhr wurde die Strafsache gegen den praft. Arzt Dr. Klein wegen Beleidigung deL Geh. Schulrats Proseffor Dr. Schädel, des Leiters unseres Gym­nasiums, auf gerufen, in der etwa 20 Zeugen zu hören waren. Dr. Klein, welcher von Rechtsanwalt Grünewald verteidigt wurde, nahm auf der Anklagebank Platz. Die Beleidigungs­klage wurde durch Staatsanwalt Reuß oertreten, während Geheimrat Schädel als Nebenkläger sich durch Rechtsanwalt Dr. Spohr vertreten liefe. Vor Eintritt in die Verhandlung gab der Vorsitzende, Landgerichtsrat Müller, anheim, ob nach X?age der Sache zwischen den Parteien nicht ein Vergleich zu chtießen sei. Er bemerkte dabei, daß das Ministerium zwar den Strafantrag gestellt habe, daß aber, falls die Parteien zu einer Einigung gelangten, die vorgesetzte Behörde des Geheimrats Schädel wohl damit zufrieden sein und den Strafantrag zurückziehen würde.

Rechtsanwalt Grünewald erklärte, daß bereits vor einigen Tagen Landgerichtsdirektor Bücking den vergeblichen Versuch gemacht hat, eine Einigung in der vorliegenden Sache herbeizuführen. Dr. Klein sei bereit zu einer Beilegung der Sache, wenn der Gegner zuerst eine schwere Beleidigung, welche er in seiner Eingabe an das Ministerium nicht nur seinem Klienten, sondern auch dessen ganzen Familie zugefügt habe, zurücknehme. Hierzu findet sich Geheimrat Schädel nach der Erklärung seines Vertreters, Rechtsanwalts Dr. Spohr, nicht bereit, und cs wird, nachdem die Zeugen aus dem Saale sich entfernt haben, in die Verhandlung selbst ein* getreten. Der Vorsitzende bringt zur Kenntnis des Gerichts, daß die Differenz des Angeklagten mit dem Geheimrat Schädel seinen Grund hat in dem Maturitätszeugnis, welches die Schulbehörde dem Sohne des ersteren wegen dessen Be­tragens erteilt hat. Der Vorsitzende verlieft dieses Zeugnis. Die Betragensnote lautet: »Glicht ohne Tadel; seine Haltung und sein Benehmen entsprechen oft nicht den Anforderungen der Schule."

Es kommt darauf ein Brief des Angeklagten, gerichtet an die Großh. Direktion des Gymnasiums zu Gießen vom 12. März d. I. zur Verlesung, worin der Schreiber auf die einem Sohn im Maturitätszeugnis erteilte Betragensnote Bezug nimmt und bemerkt: »Wenn auch mein Cohn Hans während des Schulbesuchs öfter durch Haltung und Be­nehmen den Anforderungen der Schule nicht entsprochen haben mag, so kann eS sich hierbei doch stets nur um ganz geringfügige Lappalien gehandelt haben. Der Briefschreiber bestreitet der Schulbehörde daß Recht, auS irrelevanten An­ständen ein Maturitätszeugnis, ein Zeugnis, welches der Inhaber auch später noch im Leben öfter vorlegen muß, so wie es im vorliegenden Fall geschehen fei, zu verschlechtern. Der Briefschreiber spricht dann die Hoffnung aus, daß die Großh. Direktion sich dieser Darlegung nicht verschließen und eine AuSmerzung der Betragensnote auS dem Zeugnis seines Sohnes bewirken werde, da er sonst zu seinem Leidwesen die Angelegenheit weiter verfolgen würde.

Hierauf kommt ein Antwortschreiben des Gymnasial- >irektors an den Angeklagten zur Verlesung, worin ein* eiienb daraus hingewiesen wird, daß die Abwehr des Tones, in dem das Schreiben des Dr. Klein gehalten sei, einer anderen Gelegenheit Vorbehalten bleibe. Zur Sache selbst bemerkte Geheimrat Schädel: 1. Die Verfemung, die bei Hans Klein meist recht Inapp erfolgte, hat mit dessen Be­tragen nichts zu tun; 2. die Unbescholtenheitszeugnisse wurden stets mehr nach dem bürgerlichen Gesichtspunkte ausgestellt, und gegenwärtig ist sogar dieselbe Norm für diese Zeugnisse maßgebend, wie für die gleiche Tätigkeit der Polizeibehörden; 3. dagegen ist die Betragensnote im Reisezeugnis die Summe der in der Anstalt insbesondere im letzten Jahre erhaltenen Betragensnoten. Tas Schreiben >er Großh. Gymnasialdirektion fcljliefet dann wörtlich wie folgt:Ta Sie sich bewußt find, Ihre Pflicht als Vater so gewissenhaft wahrzunehmen, ist Ihnen uaiürlidj bekannt, daß Ihr Sohn nie ein unbemäkeltesgut" im Betragen erhalten konnte, sondern stets eine niedere Note infolge von Vorgängen, die Ihnen ja als Lappalien und Lächerlich­keiten erscheinen mögen, obieltiv aber einen hohen Grad von Unverfrorenheit und gelegentlich von Unwahrhastigkeit zum Grunde hatten. Daß aber die Schule bei ihrem Er­ziehungswerke die richtige Unterstützung bei Ihnen nichlt gesunden hat, dafür seien Sie an Ihren Briefwechsel mit Herrn Professor Hüter erinnert."

Hierauf verliest der Vorsitzende ein Antwortschreiben des Angeklagten, persönlich an Geh. ^xfyulrat Dr. Schädel gerichtet, welches lautet:Der Ton, in welchem ich zu schreiben beliebe, richtet sich genau nach dem Grade der Verehrung, welchen ich dem Adressaten zolle. Die Unwahr­haftigkeit, deren mein Sohn Hans in dem von Ihnen angezogenen Falle geziehen wurde, war seinerzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit begründet, aber durchaus nicht bewiesen, der Sache nach in der Tat eine Lappalie. Die Unverfroren­heit (ich mache Sie darauf ausmerlfam, daß ich dieses Wort im Gegensatz zu Ihrer Gepflogenheit ohne Bindestrich schreibe, um meinerseits eine formale Beleidigung zu ver­meiden) in einem anderen Falle lag lediglich auf der anderen Seite, denn es muß in der Tat eine Unverfrorenheit genannt werden, wenn ein älterer Lehrer so bedauerlich wenig Selbstbeherrschung zeig* daß er seine Würde ver­gessend sich erdreistet, einen Oberprimaner tätlich anzu­greifen. Mag dieser Pädagoge es der größeren Besonnen­heit des beleidigten Jünglings, einem glänzenden Resul­tate des pflichtgemäßen häuslichen Vorbildes, verbauten, daß er für feine Unverfrorenheit nich>t den reichlich ver­dienten empfindlichen Denkzettel bekam. Diesen Vorgang nenne ich trotz seiner symptomatisch ernsten Seite eine Lächerlichkeit, und wer sich dabei lächerlich gemacht und unsäglich blamiert hat, darüber kann wohl kein Zweifel be­stehen."

Bis hierher ist der Brief in frimiert. Der Vorsitzende bemerkt, daß das Ministerium außer den verlesenen Schrift­stücken auch den Begleitbericht des Geheimrats Scyädel zu diesen Briefen gleichzeitig mit dem Antrag aus Be­strafung des Dr. K. nach 6 196 Str.-G.-B. der Staats­anwaltschaft übermittelt hat, und daß es angemessen er­scheine, auch beit Inhalt dieser Eingabe zur Kenntnis des Gerichts zu bringen.

Rechtsanwalt Dr. Spohr als Vertreter der Nebenklage protestiert gegen die Verlesung dieses Berichts unb bean­tragt, darüber einen Beschluß des Gerichts herbeizuführen. Der Vorsitzende erklärt, oaß er sich für befugt halte, allein zu entscheiden, was aus den Akten vorgetragen werden fülle, und daß er Per Ansicht sei, der Begleitdericht des Ge­heimrat Schädel, auf welchen sich das Ministerium bet Stellung des Straf an träges mit beziehe, müsse verlesen

etwas

und zur Kenntnis des Gerichts gebracht werden. Tr. Spohr beantragt, der Gerichtshof wolle beschließen, daß das er­wähnte Schriftstück nicht verlesen werden soll.

Der Gerichtshof beschlieyt die Verlesung, welche erfolgt. Aus dem Inhalt dieses Berichts ist für den vorliegenden Fall von Interesse, daß dem Ministerium gegenüber als Tatsache behauptet wird, daß auf Grund des Schreibens )cr Mutter einer jungen Dame an Dr. Klein dieser der Dame geantwortet habe: galten Sie Ihre Henne ein, ich laste meinen Gockel lauf.-n." An diese Darstellung knüpft Direktor Schädel die Reslektion, mit was für einer Famitte man es hier zu tun habe.

Es wurde darauf in die Beweisaufnahme eingetreten. Diese war großenteils inhaltlos.

Der Ordinarius des jungen Klein in der Oberprima, als Zeuge vernommen, bekundet u. a., daß er aufgefordert et, für bas Maturitätszeugnis des Hans Klein eine Note über dessen Betragen zu geben, unb bag, gestützt auf vor Gericht von ihm angegebenen Momente, sein Votum etwas chärfer gelautet habe, als bas, welches nachher burch bie Lehrerkonferenz, an der er nicht teilgenommen habe, fest­gesetzt worben sei unb in bas Zeugnis Aufnahme gefunden habe. Vom Vorsitzenden befragt, was er, der Zeuge, über den Fall Netto zu sagen habe, erklärt Dr. Messer, er habe erfahren, daß bie Schüler seiner -klasse einen Besuch, den er dem Geheimrat Professor Netto kurz vor der Versetzung gemacht hatte, der aber rem gesellschaftlicher Natuitz ge­wesen fei, dahin gedeutet hätten, als wolle er den Soyn des Geheimrats Netto bei der Versetzung durchbrücken. Es ei ihm bicjc Mißdeutung seines Besuchs im Hause Netto im Interesse seines Ansehens bet seinen Schülern selb st v er- ländlich unlieb gewesen. Da sei eines Tages Geheimrat Schädel vor der Versetzung in die Klasse gekommen, um einzelne Schüler selbst auf ihre Fähigkeiten hin ziu prüfen. Er habe die Gelegenheit der Anwesenheit des Direktors in der Klasse benutzen wollen, um den Schülern gegen­über eine Erklärung wegen des mißdeuteten Falles Netto abzugeben, er sei jedoch hieran von Geheimrat Schädel gehindert unb gleich zu Beginn seiner Erklärung von biefem unterbrochen worden. Auch ein weiterer Versuch, den Fall Netto der Klasse gegenüber rufzuktären, sei vom Direktor nicht zugelassen woroen. Durch vieses Vortommuis sei erst recht der Argwohn der Klasse bestärkt, man wolle den Netto durchdrücken bei der Versetzung. Der Zeuge hat darauf von Geheimrat Schädel die Zustimmung erivirit, dem Arg­wohn seiner Schüler durch eine Erklärung zu begegnen, unb er habe daraufhin dies auch getan.

Geheimrat Professor Netto wird daraus als Zeuge befragt, was er über die Versetzung seines Sohnes wisse, unb erklärt'Nichts, ich we«.p nur, daß ber Knabe nicht versetzt wurde." Professor Netto fügt hinzu, baß er sich reue, enblich einmal dem müßigen Gerede, dem Stadt­klatsch, unter seinem Eide bie Spitze ab brechen zu können, und bemerkt, daß er mit Direktor Schädel nie wegen seines Sohnes etwas zu tun gehabt habe. Vor ber Versetzung habe er, ohne daß er sich an bie;en gewendet, einen Brief bekommen, den der Zeuge zu den Litten übergibt, worin ihm die Mitteilung wurde, daß sein Sohn nicht versetzt werde. Er, der Zeuge, haoe sich bann wegen ber Gründe an beit Schulleiter gewendet, weshalb bie Versetzung seines Sohnes unterbleibe. Darauf sei ihm ein zweiter Brief, den

Poferssor Netto auch überreicht, zugegangen, nach bessen Kenntnisnahme er bie Nichtversetzung seines Sohnes voll­kommen gebilligt und begreiflich gefunden habe. Dies fei, so erklärt der Zeuge, der nackte Tatbestand, und weiteres wisse er nicht.

(Schluß folgt)

Um 9 Uhr abends verkündete der Vorsitzende Land­gerichtsrat Müller das Urteil dahin: Wegen des ersten an bie Direktion bes Gymnasiums gerichteten Briefes hat ber Gerichtshof auf Freisprechung erkannt, weil, wenn der Inhalt auch etwas spitz, doch der Angeklagte damit den Zweck verfolgt hat, die Betragensnote in dem Maturitäts­zeugnis abgeändert zu bekommen. Nach Ansicht des Ge­richts muß dem Tr. Klein hier der § 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zugebilligt werden. Die Antwort des Direktors Professor Dr. Schädel auf den ersten Bries richtet sich ihrem Inhalt nach gegen ben Sohn und nicht gegen ben Angeklagten. Wegen des zweiten unter An­klage stehenben Briefes kam ber Gerichtshof zu einer Ver­urteilung. Der Brief ist persönlich an Geheimrat Schäbel abrejfiert unb es kann aus bem Inhalt nur ange­nommen werben, baß ber Verfasser die Absicht hatte, dem Empfänger des Schriftpücks Geringschätzung darzutun. Der Brief enthält gewollte und beabsichtigte Injurien. Der Gerichtshof geht von der Ansicht aus, baß der Angeklagte bona fide gehandelt hat, er glaubte an eine parteiische Be­handlung in drei Fällen. Das Gericht hat aber aus der Beweisaufnahme die Ueberzeugung gewonnen, daß bie Lehrer sich vollständig korrett benommen haben. Der Ge­richtshof lehnt es ab, ein Urteil in technisch-pädagogischer Hinsicht abzugeben. Der Gerichtshof hat den Angeklagten Dr. Karl Klein zu einer Geldstrafe von 150 M.ark Verurteilt.

Gerichtssaat.

Duisburg, 30. Juni. Unter großem An dränge begann vor dem Schwurgericht der Prozeß Terlinden. Die An­geklagten bestreiten die Schuld. Terlinden bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben. Er habe mit kleinen Mitteln begonnen. Der wirtschaftliche Niedergang in den 90er Jahren habe ihn in Geld­schwierigkeiten gebracht und er |et genötigt gewesen, Geld aus Wechsel aufzunehmen. Wechselreitereien habe er aber nicht ge­trieben. Die ungeahnte Ausdehnung des Geschäfts habe 1897 eine Umwandlung desselben in eine Aktiengesellschaft notwendig gemacht. Schließlich sei er genötigt gewesen, Aktien zu verpfänden. Er habe Aktien-Duplitate unfertigen lassen, aber auch diese verpfänden müssen. Ties habe er jedoch nicht getan, um sich einen rechts­widrigen Gewinn zu verschaffen, da seine Aktien keinen Börsenkurs hatten und überhaupt an der Börse nicht gehandelt wurden. Tie Aktien hatten den Banken (einerlei Sicherheit geboten. Die Banken hatten ivohl nicht auf Grund der hinterlegten Aktien, sondern um Prozente zu erhalten, also persönlichen Kredit gewährt. Deshalb habe Kosbadt Duplikataktien mit seiner Einwilligung ansertigen lassen. Kosbadt bestreitet, daß Aktien zivelter Emission mit seiner Einwilligung oder gar auf seine Bestellung hergestellt ivorden seien. Er habe im Gegenteil Terlinden darauf aufmerksam gemacht, ^daß eine Anfertigung von Duplikataktien doch sehr bedenklich sei. Ter­linden lüge, wenn er behaupte, KoSbadt habe den Umlauf der Wechsel verschuldet. Es ivird sodann eine Reihe Briefe verlesen, aus denen den Angeklagteii nachgewiesen tu erb en soll, daß sie be­müht waren, die Banken durch allerlei Machenschaften in den Glauben zu versetzen, die ihnen zur Diskontierung übergebenen Gefälligkeitswechsel seien Warenwechsel gewesen. Terlinden bestreitet, betrügerische Absichten gehabt zu habeii. Den Banken sei der Charakter der Wechsel gleichgiltig gewesen. Jedoch hätten sie nicht offiziell erfahren dürfen, daß es sich um Gefälligkeitsaeeepte gehandelt habe. Nach längerer Verhandlung wird die Weiterverhandlung auf morgen Dcrtnat