Ausgabe 
23.4.1901 Erstes Blatt
 
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Dienstag 23. April 1901

LSI Jahrgang

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19.

18.

Formular B. (§ 19).

Bemerkungen-

12.

Ist der Aus­zug gemäß

S 6 Absatz 2 eingeholt?

Expedition und

»rmfcrd- TchRlftraße 7.

Falls minder­jährig, ist, Ermächtigung erteilt?

täglich mit InI«4<k M Montags

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selben anholten, ine vorgeschriebenen Geschäftsbücher zu führen. Die letzteren sind Ihnen zur Einschreibung und Beglaubigung der Seitenzahl und zur Abstempelung vor­zulegen. Auch wollen Sie darauf achten, daß Ihnen an jedem Quartalsanfang die Gebühren-Taxen eingereicht werden, welche sodann durch Sie in dem Ihre amtlichen Bekanntmachungen enthaltenden Blatte zu veröffentlichen sind.

Adrrffr für Depesche»!

Anzeiger Siehe».

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Jfc Heß. Volkskunde" vier­mal wöchentlich beigelegt.

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Amtlicher Feil.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Ausführung der Verordnung betr. das Gewerbe der Gesindevermieter und Stellenvermittler.

Die nachstel)ende Verordnung bringen wir zur öffent­lichen Kenntnis.

Gießen, den 16. April 1901.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

v. Bechtold.

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Achtung!

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Gießen, den 1L April 1901.

Betr. : Wie oben. ,

Das Grobherzogliche Krersamt Gießen aa Grotzh. Polizeiamt Gießen «ud die Großh. BSraermeiftereien der Landgemeinde« des Kreises.

Sie wollen die Gesindevermieter und Stellenvermrttler auf vorstehende Verordnung besonders Hinweisen und die-

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Wir empfehlen Ihnen besonders, darüber zu wachen, daß die Bestimmungen der Verordnung genau befolgt und da­durch die Mißbräuche abgestellt werden, welche bet ben fraglichen Gewerbebetrieben seither häuftg vorg^mmen sind. Das Polizeipersonal ist entsprechend zu instruier . Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige Dienst-

Bis 10. Mai sind di- Namen der n Ihren ^renii. bezirken wohnhaften Gcsindevermieter und stellenver

Verordnung, daS Gewerbe der Gefiudevermieter «ud Stelle«» Vermittler betreffend.

Vom 5. Februar 1901.

Mit Allerhöchster Ermächtigung wird auf Grund des tz 38 Absatz 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung über den Um­fang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermitt­ler verordnet, was folgt:

1. Allgemeine Verpflichtungen der Gesinde­vermieter und Stellenvermittler.

§ 1. Die Ausübung des Gewerbebetriebes der Ge­sindevermieter und Stellenvermittler im Umherziehen ist verboten, soweit der Gewerbebetrieb nicht zum Zwecke der Vermietung landwirtschaftlichen Gesindes ausgeübt wird.

§ 2. Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist die gleichzeitige Ausübung des Gast- oder Schankwirt­schaftsgewerbes untersagt.

§ 3. Die Geschäftsstelle der Gesindevermieter und Stellenvermittler darf sich nicht in einem Hause befinden, in welchem Gast- oder Schankwirtschaft betrieben wird.

§ 4. Tas Beherbergen, sowie Verköstigen von Stellen- fuchenden durch Gesindevermieter und Stellenvermittler ist untersagt.

§ 5. Für die Vermittlung von Wohnung an Stellen­suchende dürfen die Gesindevermieter und Stellenvermittler eine Gebühr nicht erheben.

2. Verpflichtungen derStellenvermittlerund G e s ind ev erm i e ter bei Ausübung ihres Ge­werbebetriebes.

§ 6. Tie Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, jeder Vermittlung genaue Nachforschungen darüber vorausgehen zu lassen, ob die ihre Mitwirkung in Anspruch nehmenden Personen

1) für den Fall ihrer Minderjährigkeit die Ermächtig­ung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormunb- )aftsgerichts erhalten haben, in Dienst oder in Arbeit zu treten, und

2) nicht durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung und Erfüllung eines neuen Dienstvertrags gehindert find.

Tie Gesindevermieter sind insbesondere verpflichtet, iber alle ihre Vermittlung ansprechenden Tienstboten als-

vezugspreir vierteljähtt. Mk. 2.20, monatl. 75 Psa mit Bringerlohn; durch w Abholestellen Vierteljahr! Mk. 1.90, monatl. 65 Pig

vei Postbezug vicrteljihtt. Mk. 2.00 ohne Bestell«-», ent «nzetaen-vennUllllNO». stellen dev 3n> und ®u6lanHl nehmen Anzeigen für ten Siebener Mnjctqtr enlge-e». LetlenvreiS lokal 11

auvsürlv 20 Pjst.

des Geschäftsraums an augenfälliger Stelle auszuhängen.

§ 18. Die Gebührentaxe ist von den Gesindevermietern und Stellenvermittlern bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres, sowie jedesmal binnen acht Tagen nach eingetretener Abänderung derselben der Ortspolizeibehörde vorzulegen, welche dieselbe auf Losten der zur Vorlage Verpflichteten in den die amtlichen Bekanntmachungen enthaltenden Lokalblättern öffentlich bekannt giebt.

4. Geschäftsbücher.

§ 19. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, Geschäftsbücher nach den unten stehenden For­mularen (A. und B.) zu führen. , v

§ 20. Die. Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Sie müssen vor der Ingebrauchnahme der Ortspolizeibehörde behufs Einschreibung und Beglaubigung der Seitenzahl und zur Abstempelung vorgelegt werden.

Tas Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern, sowie das Einheften von neuen Blättern ist untersagt.

8 21. Die Einträge in die Geschäftsbücher sind, foiveit sie sich auf die Person des die Vermittlung in Anspruch nehmenden und die Art der zu besetzenden oder gesuchten Stelle beziehen, sofort nach Erteilung des Vermittelungs­auftrags, im übrigen nach Abschluß des vermittelten Ge­sinde- oder Dienstvertrags zu bewirken. Kommt ein Vertrag nicht zu stand oder wird der erteilte Auftrag zurückgenommen, so ist dies zu vermerken. ,

Tie Einträge müssen leicht leserlich mit Tinte geschrieben und mit fortlaufender Ordnungsnummer versehen sein.

Rasuren sind unstatthaft.

§ 22. Die Geschäftsbücher sind nach ihrem Abschluß mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

5. Aufsichtsrecht der Polizeibehörde.

§ 23. Der Gewerbebetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler unterliegt der Beaufsichtigung der Po-

*§ 24. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler find verpflichtet, die nach § 23 zuständigen Polizeiorgane jeder­zeit in ihre Geschäftsräume einzulassen, denselben die Ge­schäftsbücher und Quittungen (§ 15), die in ihrer Ver­wahrung befindlichen Legitimationspapiere, sowie Zeugnisse Stellensuchender vorzuzeigen und wahrheitsgemäß jede ge­wünschte Auskunft über ihre Geschäftsführung zu erteilen.

6. Strafbestimmungen.

8 25. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 1 bis 24 werden gemäß § 148 Absatz 1 Ziffer 4 a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft, soweit nicht in Fällen des § 8 Bestrafung nach Artikel 5 des Gesetzes, die Gesindeordnung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1899 (Regierungsblatt 1 Seite 427), verwirkt ist

Darmstadt, 5. Februar 1901.

Großh. Ministerium des Innern.

Rothe.

Matthias.

bald bei den Ortspolizeibehörden Auszüge aus den dort geführten Dienstbotenregistern zu erheben und auf Ver­langen den Dienstgebern vorzulegen.

§ 7. Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist es untersagt, Personen Vermittlerdienste zu leisten, von ipenen sie wissen oder oen Umständen nach annehmen müssen, daß die in § 6 Ziffer 1 erwähnte Ermächtigung nicht vor­handen sei, oder daß die betreffenden Personen durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines neuen Dienst­vertrags gehindert waren.

§ 8. Gesindevermieter und Stellenvermittler dürfen ihr Gewerbe nicht dazu mißbrauchen, in einem Gesinde- oder Tienstverhältnis stehende Personen zum Verlassen oder zum Nichtantreten des Dienstes oder der Stelle, oder zur Ver­letzung des Gesinde- ober Dienstvertrags zu veranlassen.

§ 9. Es ist den Gesindevermietern und Stellenver­mittlern weiter untersagt, den ihre Dienste in Anspruch nehmenden Personen über die persönlichen Verhältnisse der Arbeit- oder Dienstgeber und der Arbeit- oder Dienstnehmer, über die Art des Dienstes oder die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu erteilen, von der sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den thatsächlichen Ver­hältnissen nicht entspricht.

§ 10. Die Geschäftsankündigungen der Gesindevermieter und Stellenvermittler müssen den Thatsachen entsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen in den Zeitungen oder aus anderem Wege nur dann zulässig, wenn nachweisbar Aufträge für diese Stellen vorliegen.

3. Gebühren.

§ 11. Ten Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist nur dann gestattet, Gebühren zu verlangen, wenn der Gesinde- oder Dienstvertraa infolge ihrer Thätigkeit zu stände gekommen ist; es ist denselben untersagt, ein anderes zu vereinbaren.

§ 12. Die Höhe der Gebühr wird durch eine nach § 75 a der Gewerbeordnung aufgestellte Taxe bestimmt.

§ 13. Die Gebühr ist nur einmal zu erheben. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Thätigkeit des Gesinde­vermieters oder Stellenvermittlers gemeinsam vergüten, so darf der von beiden gezahlte Gesamtbetrag die Taxe nicht übersteigen.

§ 14. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermitt­lern untersagt, höhere Gebühren, als sie die Taxe vor­schreibt, zu verlangen, oder ihre besondere Mühewaltung von der Zahlung einer besonderen Gebühr abhängig zu machen.

§ 15. Die Entrichtung der Gebühr hat der Empfänger durch eine Quittung, welche den gezahlten Betrag angiebt, auch dann zu bescheinigen, wenn der Zahlende ein schrift­liches Empfangsbekenntnis nicht verlangt. Eine Abschrift der Quittung hat der Gesindevermieter oder Stellenver­mittler bis zu dem in §§ 22 bestimmten Zeitpunkt aufzu­bewahren.

§ 16. Außer der Gebühr nach § 11 dürfen Gebühren nicht erhoben werden, insbesondere ist die Erhebung der sogenannten Einschreibgebühr, d. h. einer Vergütung für Uebernahme des Vermittlungsauftrags unzulässig.

§ 17. Die Gebührentaxe ist innerhalb und außerhalb

Formular A. (§ 19).

GichenerAnzeiger

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Von dem Stellung^ suchenden geleistete Zahlungen:

Datum

Betrag

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16

17.

Laufende Nummer. ||

Tag der Meldung.

DeS Stellensuchend eri

Des letzten Dienst- Herrn Name, Stand, Wohn­ort. (Woh­nung.)

Art der ge­suchten Stell ung.

Zeit­punkt, für welchen die Stell­ung gesucht wird.

Betrag des beanspruchten Lohnes:

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Bei nachgewiesener Stellung':

Betrag der

Gebühr:

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Vor- und

Zunamen.

Familten- Stand.

Tag der Geburt

Religion.

Ge­burts­ort.

Huf* ent- ! haltS- 1 ort.

des neuen Dienst­herrn Name, Stand, Wohnung.

Zeit deS Dienst­antritts.

Angabe, ob ledig rc.

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| Lausende Nummer ||

Datum des Auftrag-.

Des Auftraggebers Name, Stand, Wohnort (Wohnung).

Art der Stellung, für welche das Gefinde rc. gesucht wird.

Zeitpunkt, für welchen daS Gesinde rc. gesucht wird.

Betrag deS zugeficherten Lohnes.

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Für den Fall erfolgter Nachweisung eines Dienstboten rc.

Betrag der

Gebühr

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9.

Von dem Auftraggeber geleistete Zahlungen.

DeS Dienstboten re. Name. (Angabe der betr. Nummer deS Geschäftsbuchs.)

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Zeit des Dienstantritts.

8.

Datum

10.

Betrag

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2.

3.

4.