Vit Gießener
Amts- und Anzeigeblatt für
lUbaftiott, Expedition und
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Freitag 22. März 15)01
151» Jahrgang
A)r. 69 Drittes Blatt
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feite, als an den Kopfseiten dicht schließend mit einem Bordbrett und mit einer sicheren Ruckstange versehen fern
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IX. Abbruchs arbeit en.
8 19. Beim Abbruch von Gebäuden darf ein Umroerfen
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^^Gießen, ben»18. März 1901.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen. Meeum.
M. M.
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rechlich, die sofortige Einstellung der baulichen Arbeiten vis auf weiteres selbständig anzuordnen, oder sonstigei notwendige Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr zu treffen.
Die Arbeitgeber und Arbeiter sind bei den im §22 festgesetzten Strafen verpflichtet, diesen Anordnungen Folge zu
Wegen der endgiltigen Regelung hat der Beamte binnen. 24 Stunden die Entscheidung der Baupolizeibehorde herbei-
tiqen, daß dieselben übereinander stehen.
X. Haftbarkeit.
। §20 Für die Erfüllung obiger Vorschriften sind zu-
^Ufr uäcbft der jeweilige Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter! chutzdacher | weiteres auch die einzelnen Arbeiter
insoserne dieselben es unterlassen haben, ihnen bekannte Mängel an den nötigen Sicherheitsvorkehrungen oder da» Fehlen von solchen ungesäumt zur Kenntnis des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters zu bringen.
XI. Kundgebung.
8 21. Diese Verordnung ist auf jeder Baustelle an ge- v...........rtiiaiithn-nnpn’ der Aus-
anderweitig ausgefüllt find. I
Nach Aufbringung der zweiten und jeöer folgenden
Balkenlage ist die unter der jeweilig obersten liegende Balkenlage dicht schließend mit Brettern zu überdecken
Die Ueberdeckung der jeroethg zweitobersten Balkenlage ist bis zur erfolgten Rohbauabnahme zu erhalten.
Bis zur Aufstellung der Treppen sind OeffnungenJur dieselben und sonstige Oeffnungen, wie ^chtschachte Auf- -üge 2C. in den Balkenlagen oder Gewolbedecken, sonne Kalkgruben und andere Vertiefungen auf der Baustelle mit hinreichend sicherer Einfriedigung zu versehen oder mit Brettern fest zuzudecken. Alle derartigen Oeffnungen un Fnnern des Baues und in den Gerüsten ,ind, soweit nicht irn besonderen Falle von der Baupolizeibehorde eine Auv- uahme gestattet wird, an den Rändern mit Schutzbrettern einzufassen, deren Oberkante die Gebälklage um mindestens 15 Zentimeter überragt.
V. Aufzugsarbeiten.
8 14. Während der Aufbringung von Balken, bandhölzern und anderen Saumateriahen fyit. jebe: »efcbih tiqung unter der Arbeitsstelle zu ruhen,, wenn nicht be- sondere Schutzmaßregeln eine Ausnahme gestatten.
' Wenn unter einer Arbeitsstelle eine Aufzugswinde verwendet wird, so müssen die an der Winde beschäftigten Arbeiter durch ein Schutzdach gesichert werden.
VI. Dachdeckerarbeiten.
8 15. Zur Sicherung der Tachdeckerarbeiteu muß entweder das vorhandene Baugerüst auf dem obersten Gerust- aang und zwar, soweit es das vorhandene Gerüst gestattet, nicht tiefer als 1 Meter unter dem Hauptgesims, in ganzer Breite mit Brettern dicht schließend abgedeckt und an der Außenseite mit einer mindestens 60 Zentimeter hchen Vorwand oder mit einer 30 Zentimeter hohen Vorwand und darüber angebrachten Rückstange versehen sein, oder es
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Wüste 'die längere Zeit in Benutzung stehen, müssen dazu ersorderlichen starken Leinen au, der Baustelle vor.
Es bleibt Vorbehalten, m besonderen sollen die Her- rer.rn, wer y abgedecktes Gerüst ausgestellt
stellung besonderer Baugerüste baupolizeilich anzuordnen, betragt, em nut neuern Teji g
§ 10. Bei jedem Reu-, An-oder Umbau und ebenso bei werd . Austrocknen der Bauten, jedem Abbruch, welcher eine Ausgrabung an der^ Straße . Aufstellen von offenen Eoakskörben ist nur
oder ein Vortreten von Baugerüsten uuf das Straßen- «Jnunien in welchen nicht ständig gearbeitet wird, ge- terrain erfordert, ist der Bauplatz gegen die Straße mit L ^t Der unnötige Aufenthalt in solchen Räumen ist einem Bauzaun abzuschließen. streng'verboten. Ausnahmen können von der Baupolizer-
Bei Bauten, deren Baugerüste in die Straße vor- ' nur bann gewährt werden, wenn dadurch gesundtreten, ebenso bei Abbruchsarbeiten an der Straße ist aus Gefahren für die Arbeiter nicht zu befürchten
der ganzen Baulänge an der Straße m Hohe von 3,50 Meter l^uicye i
über dem Bürgersteig ein Schutzdach anzubringen, welches yju Arbeitsbeleuchtung. f
das Herabfallen von Gegenständen zu verhindern chbignet Baustelle und namentlich die Zugänge zu
ist, wenn nicht ein entsprechender Bauzaun angebracht wer- ^selben bei niangelridem Tageslicht so lange be-
den kann. Dieses Schutzdach muß aus Mindester^13,J [Cnd)tet werden, als im Bau oder aus der Baustelle Arbeiter rneter starken Brettern mit Ueberdeckung hergestellt und in ,
der Richtung auf die Baustelle abwärts geneigt werden, ^irb elektrisches Licht verwendet, so müssen an den es muß über die größte Breite des- Gerüstesmmdchan^ Ausgängen und auf den Treppen oder Leitern Notlampen 1 Meter vortreten und, wenn kein Gerüst vorhanden, eme-l ausgangen unu aut u Breite von 2 Meter erhalten. Für Weißbinderge^iste genügt die Verwendung von 2 Zentimeter starken Brettern #UCUK vvll
ohne Ueberdeckung. J aamer Wände, Schornsteine usw. nur unter fachmännischer
Für besondere Fälle bleibt der Baupolizeibehorde 9^ ä stattfinden; es'ist verboten, Arbeiter so zu beschaf die Anordnung weitergehender Schutzvorkehrungen vor- I dieselben übereinander stehen.
Bekanntmachung.
Nachstehende Polizeivervrdnung betreffend „Verhütung von Unfällen bei baulichen Arbeiten" wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Auf Grund des Art. 56 Msatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1874, betr. die Städteordnimg für das Groß- Herzogtum Hessen, der Art. 2 und 28 des Gesetzes vom :;i). April 1881, betr. die allgemeine Bauordnung, sowie des § 120 e der Gewerbe-Ordnung für das Deutsche Reich wird nach Anhörung der Stadtverordnetten-Versammlung und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. Februar d. I. im Anschluß an die Baupolizei-Ordnung vom 6. Juli 1888 nachstehende Polizeiverordnung für die Stadt Gießen erlaffen.
I. Allgemeines.
8 1. Mit der Ausführung von Bau-, Erd- oder Abbruchsarbeiten darf nicht eher begonnen werden, als bis die zur Sicherheit der Arbeiter und der Vorübergehenden
I erforderlichen Einrichtungen und Gerüste nach Maßgabe der | nachfolgenden Bestimmungen hergestellt worden sind.
§ 2. Alle zur Herstellung und Bedienung von Gerüsten I benutzten Materialien und Werkzeuge müssen von guter Iunb zweckentsprechender Beschaffenheit sein; insbesondere müssen alle Rüsthölzer, Stangen, Streichen und Bretter ous gesundem Holz bestehen, und alle Gerätschaften, Maschinen und sonstiges Zubehör, wie Seile, Klammern, Bindezeug usw., in gutem, gebrauchsfähigem Zustande sich befinden.
II. Erd- und Fun damentierungs arbeiten.
§ 3. Gräben, Baugruben usw. müssen entweder genügende Böschung haben oder gut abgesteift werden, sofern die Bodenbeschaffenheit eine gefahrlose senkrechte Abteufung ohne diese Sicherheit nicht zuläßt.
§ 4. Neben vorhandenen Bauten sind die neuen Fun- I bamentc und besonders der dazu nötige Bodenaushub | stückweise auszuführen, wenn die Nachbargebäude weniger I tief als der Neubau funbamentiert sind.
III. Gerüste, Bauzäune und Schutzdächer.
§ 5. Sämtliche Gerüste sind nach fachmännischen l (Grundsätzen dem jedesmaligen Zweck entsprechend so herzustellen, und dauernd zu unterhalten, daß die betreffenden Arbeitsausführungen mit Sicherheit vorgenommen wer-
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ober in Ermangelung letzterer mogtiani dfpW heran mit Brettern zugelegt, und sowohl an der Äußern
V eite, als an den Kopfseiten dicht schließend mit einem
® t Bordbrett und mit einer sicheren Rückstartge versehen sei .
l Uhr fül- PcrbindungSgängc und Brücken ^ü^n solchen G bevd ® rüsten sind die Bretterabdecknng und die Bordbretter Älnberß- 9teiC|e8. ^eie fö6b^telbergerü^^en sollen die .einzelnen Ge- i-üstaänge in der Regel nicht mehr als zwei Meter über- einander liegen, und müssen mit einer sicheren Rnckstang
- versehen sein. Weißbindergerüste dürfen au Regeuabfall- rohren und Blitzableitern nicht befestigt werden, Amipitia« 8 9. Hebelgerüste (sog. fliegende Gerüste) dürfen mit jfl Baumaterial in größerem Maße nicht belegt werden, si
* müti^n im Innern der Gebäude sicher befestigt und an den Außenseiten mit einer, mindestens 3o Zentimeter hohen sind nur sür kleiner- Tuch- decket Spengler- und Weißbinderarbeiten, für andere Ar- IW I beitenZ nur mit besonderer Genehmigung der Baupolrzei- "Ä SliLoW ! btbörbe zulässig: diese Gerüste sind au der Außen- und Eenfeite mit einer sicheren Rückstange emzufassen.
'^8 11. Veränderungen an Gerüsten aller Art dürfen nur im Auftrage des Eigentümers derselben oorgenommen werden; das Betreten der Rückstangen und der Sch",' Ar.ov an Weißbindergerüsten ist verboten.
IV. Leitern, Nottreppen und Oeffnungen.
8 12. Freistehende Leitern dürfen zu Bauarbeiten,, abgesehen von Absprießungen, nur bis zu einer Hohe von nicht mehr als 8 Meter benutzt werden. Leitern dürfen auf Gerüsten nur aus einer Unterlage von zwei übereinander«. $ **71 ,7. ■ sn„ nf,T=
aeteatcu mindestens je 3,5 Zentimeter starken Brettern auf- eigneter, bequem zugänglicher Stelle auszuhangen, der Aus aestellt w^rden/ ... hang Niuß stets deutlich lesbar erhalten Werdern
$ Die Bäume und Sprossen aller zur Bauausführung XII. Strafen und ZwangsmaßreZln. henukten violtieitern müssen aus gesundem, nicht Über- § 22. Auf Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften spähnigem Hol^z ohne große Aeste bestehen und die Leitwu sinde'n die Bestimmungen des Art. 80 der Allgememew nach ihrer Aufstellung so befestigt werden, daß sie weder Bauordnung Anwendung.
unten abrutschen, noch oben Überschlagen können. Außerdem ist bei Nichteinhaltung obiger Vorschriften
Die wit-ru mifflen, seukrecht gemessen, mindestens die Baupolizeibehörde uns Grund dee, Arü -b d« »
sind mit tragfähigen Brettern auf genügenden Unterlagen bi4tÄeÄ UM- oder Anbau eine Balken- läge verlegt ist, muß dieselbe an allen zur Arbeit oder zum Verkehr dienenden Stellen mit mindestens 50 Zentimeter breiten Brettergängen versehen werden. Diese Brettergang sind so lange zu erhalten, bis die .^etrefTen^^^“I^^a9^ der nachfolgenden Bestimmung gemäß, dicht schließend mit Brettern überdeckt ist oder die Balkengefache ausgestakt oder
Iben können.
Insbesondere sind folgende Vorschriften zu beachten: Sämtliche^ Gerüste dürfen nur soweit belastet werden, als deren Tragfähigkeit es gestattet.
Die zum Aufziehen von Lasten über 2000 Kilogramm bestimmten Gerüste oder Gerüstteile müssen regelrecht ge- | zimmert und in den Verbindungen, die auf Zug in Au- Iforud) genommen werden, mit eisernen Schraubeubolzen I befestigt werden, insofern nicht die Baupolizeibehorde im I besonderen Falle sich mit Verstärkung gewöhnlicher Mauer- I qerüfte begnügt. * . _ , .
I' Abgesehen hiervon sind für alle übrigen Sauarbeiten auch Gerüste zulässig, welche aus bearbeitetem oder unbearbeitetem Rüstholze bestehen. Tie Rüstbaume sollen in ber Regel nicht mehr als vier Meter von einander absteheu; dieselben dürfen nicht in den befestigten Straßenbelag ^eingelassen werden, sondern sind in anderer Weise auf
Geeigneten Unterlagen sicher zu befestigen.
8 6. Die Gerüste sind gegen Verschiebungen und Senkungen gesichert und sestverbunden herzustellen.
Die Gerüstbretter müssen ihrer Belastung entsprechend, jedoch nicht unter fünf Zentimeter stark sein, mit Ausnahme der Bretter für Weitzbindergerüste, für.welche eme Starke von vier Zentimeter genügt. ©0^«^ obc.^^o^rfetter nebeneinander erforderlich sind, müssen sie dicht auemaudei liiid an den Hirneudeu mit angemessener lleberdeckung verlegt werden, damit das Durchfällen dev Vanmatenalv verhindert wird, und die Bretter nicht^aufkippeu oder ausweichen fönnen. Dem Aufkippen der Bretter rstaußer- dem durch Anbriugen von eisernen Klammern vord-tbeugelu Werden auf dem Gerüst Materialien gelagert so ist an ; der Außenseite des Brettergangv dicht anschließend em : Bordbrett hochkantig anzubnngen und zu befestigen.
; 8 7. Bei Maurergerüsten muß seder zur Arbeit be-
t nutzte Gerüstgang, mit Ausnahme der zum ^Aaterial-^rauo \ Port benutzten, Oeffnungen bis an die Eeren Rustbaume 1 oder in Ermangelung letzterer möglichst dich^^an^e ^auer
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" General-Anzeiger
den Kreis Gießen »
Bekanntmachung.
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DUektoren de^enannten Anstalten vorlegen. Da sich
Erteilung der Auszüge aus dem Geburtsregister bei dem Schulanfang derart archäufen, daß uw liebsame Verzögerungen in der Abfertigung nicht zu vermeiden sind ersuchen wir die Jnteresienten, schon sttzt bei der unter- -eichneten Behörde schriftlich oder mündlich die Auszüge aus den Geburtsregistern, welche gegen Erstattung der gefetzlichrn Gebühr von 0,50 M. für jeden Schein verabfolgt werden, zu erwirken.
Gießen, den 19. März 1901.
Großherzogliches Standesamt Gießen.
Wolff.
«rL? Joseph jYiarK
Großer Ausverkauf
des Restbestandes
fimtlicher Damka- -.


