Ausgabe 
29.3.1900 Drittes Blatt
 
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74 Drittes Blatt. Donnerstag de« 29. März 8900

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Anrts- und 2lnzeigeblertt fiiv den Tiveis Gieren

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durch die AbholesteS« vierteljährl. Mk. IM monatlich 65 Pfg.

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Gießener Anzeiger

tisttich rt: SuSTieämt des

Montag«.

Iiv 5?i(iener 4««;liev»tt11er Kcbtn re«, Anzeiger >« mit , Hefl. 4»»®utN x.Blätter in M. SoiMfunbe-

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ItataMMt, r?Ptdition und Druckerei:

-chmkßr-be Nr. 7.

Gratisbeilage«: Gießener Famttienblätter, Der hessische Landwirt, Blätter für hessische Volkskunde.

Adreffe für Depeschen: JUqttget ^U|<e«

Fernsprecher Nr. 51.

Kmttichrr Teil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Maul- nnb Klauenseuche.

Nachdem die Seuche in Arnshain und Atzenhain, kreis Alsfeld, erloschen ist, sind die angeordneten Sperr- «naßregeln wieder^aufgehoben worden.

ZuAssenheim, Burg-Gräfenrode, Södel und Nieder-Weisel, Kreis Friedberg, ist die Seuche erloschen, nnb sind die angeordnet gewesenen Sperrmaßregeln auf­gehoben worden.

Gießen, den 27. März 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Mk.

10

b) Frühstück

H

c) Mittagessen 35

männl, weibl. männl, wcibl.

1.

männl, weibl. männl, weibl-

2.

1.30

1.10

0.90

2.

1.80

1.20

1.10

0.90

«1)

1.10

0.80

1.

3.

unter

16 Jahren

. 0.24

. 0.18

Mk.

1.50

10

25

0.16

0.12

0.13

0.10

0.13

0.12

0.10

0.08

0.12

0.09

unter

16 Jrhren

0.11

0.08

0.11

0.10

0.08

0.07

0.10

0.07

0.14

0.13

0.11

0.09

über

16 Jahren

d) Vesper

e) Abendbrod

. 0.22

. 0.19

. 0.16

. 0.14

über

16 Jahren

48.

144.

. 0.20 0.13

. 0.15 0.10

a) für die Stadt Gießen:

Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten, Gewerbe- und Handlungsgehilfen, Dienstboten rc. Familienwohnung, jährlich......

Freie Kost für männliche und weibliche Personen: a) Morgenkaffee 10 Pf.

320.

15.

5.-

für die Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Ettings­hausen, Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Hattenrod, Lauter, Lindenstruth, Lumda, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Ober - Bessingen , Odenhausen, Queckborn, ReinhardShain, Röth­ges, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Bil­ligen, Weickartshain und Wei-

Lrankengeld und die Höhe der Versicherungsbei- irügic und bei den eingeschriebenen und sonstigen Hilfs lassen ohne Beitrittszwang (wenn deren Mitglieder M der Verpflichtung zum Beitritt zur Gemeindekranken- ^rsicherung oder einer anderen nach Maßgabe des Ge- i HS errichteten Krankenkaffe mit Ausnahme der Knapp­

unter 2b

die 2% erheben . . die 11/3 °/0 erheben .

c) für diejenigen unter 2o die 2% erheben. . die i3/« % erheben . die 1V3 °/e erheben . die lV4o/o erheben .

d) für diejenigen unter 2d die 2% erheben . . die lVa% erheben .

a) für die Stadt Gießen . . . b) für die Gemeinden Allendorf

a. d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daub- ringen, Garbenteich, Großen- Buseck,Großen-Linden, Grünberg, Hausen, Heuchelheim, Klein-Lin­den, Langgöns, Leihgestern,Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufen­berg, Steinbach, Trohe, Watzen­born-Steinberg und Wieseck

r) für die Gemeinden Albach, Allen- dorfa.d.Lda., Bellersheim, Bers­rod, Bettenhausen, Birklar, Dorf- Gill, Eberstadt, Grüningen, Holz­heim, Hungen, Inheiden, Kessel­bach, Langd, Langsdorf, Lich, Londorf, Muschenheim, Ober- Hörgern, Obbornhofen, Raberts­hausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff, Treis a. d. Lda., Utphe und Winnerod . . .

volle Kost zus. 90 Pf. oder jährlich rund .

Heizung, jährlich.........

Beleuchtung, jährlich........

b) für die Landgemeinden des Kreises: Wohnung, jährlich.........

Kost für männliche Personen, jährlich . . .

weibliche . . .

Heizung, jährlich.........

Beleuchtung, jährlich........

Gießen, den 24. März 1900.

Großh. Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

schaftSkassen entbunden werden sollen) das Krankengeld zu berechnen ist, sowie den Maßstab zur Berechnung der Lohn­klassen und Beiträge zur Invalidenversicherung für diejenigen Versicherten, die nicht unter § 54, Abs. II, Ziffer 14 des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 fallen, und mit Ausnahme der Lehrer und Erzieher (siehe § 34, Abs. II, Ziffer 5 des Jnv.-Bers.-Ges.).

3. Bezüglich der Durchschnittswerte der Natural­bezüge behält es auch vom 1. April 1900 an bei der seitherigen Festsetzung sein Bewenden, bezw. werden besondere Festsetzungen von Fall zu Fall erfolgen. Dieselben sind z. Zt. festgesetzt:

^as Grchherzogliche Kreisamt Gießen

iu die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wieder- lt in Ihren Gemeinden ortsüblich veröffentlichen lassen.

Wir bemerken hierzu noch Folgendes:

. Bom 1. Oktober 1900 ab betragen also die wöchen- l ich en Kran ken v ersi ch erun gS-Beiträge:

für Personen für Personen

Bom 1. Oktober 1900 ab betragen die Invaliden­versicherungs-Beiträge für diejenigen Personen, die nicht unter § 34, Abs. II, Ziffer 14 des Jnvaliden­versicherungsgesetzes fallen und nicht Lehrer oder Er­zieher sind:

a) in der Stadt Gießen: bei männlichen 24 Pfg., bei weiblichen 20 Pfg.,

b) in den Gemeinden unter 2b der vorstehenden Be­kanntmachung: bei männlichen 24 Pfa., bei weib­lichen = 20 Pfg.,

c) in den Gemeinden unter 2 o dieser Bekanntmachung: bei männlichen --- 20 Pfg., bei weiblichen 20 Pfg., d) in denjenigen unter 2d der erwähnten Bekannt­machung : bei männlichen == 20 Pfg., bei weib­lichen = 14 Pfg.

Für die in der Land- und Forstwirtschaft be­schäftigten Personen bleiben auch fernerhin die in der Bekanntmachung vom 27. März 1899 (SreiS- blatt Nr. 67) angegebenen Sätze der Invaliden­versicherungs-Beiträge bestehen, nämlich: a) in der Stadt Gießen und in Großen-Linden: bei männlichen = 24 Pfg., bei weiblichen = 20 Pfg.,

Mk.

2.20

Mk.

0.09

Mk.

1.20

Mk.

1.

Mk. Mk. Mk.

a) für die Stadt Gießen . . 0.20 0.14 0.11

b) für diejenigen Gemeinden der

vorstehenden Bekanntmachung

Bekanntmachung,

betr.: Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Iag<ar6eiter, sowie der Durschnittswerte der Naturalbezüge.

Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1899, betr. die Ausführung des JnvalidenversicherungS- gesetzes vom 13. Juli 1899, und der §§ 1 und 8 deS

ÜrankenversicherungsgesetzcS vom bestimmen

1U. «prn 1077,5

nir hiermit,

1. daß für die Zeit vom 1. April 1900 bis 1. Oktober 1900 noch die seitherige Fest­setzung der ortsüblichen Taglöhne gewöhn­licher Tagearbeiter (siehe Bekanntmachung vom 10. November 1892, Kreisblatt Nr. 266) maßgebend und in Kraft bleibt.

2. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1900 an haben wir nach Anhörung sämtlicher Gemeindevor­stände die ortsüblichen Tagelöhne gewöhn- licher Tagearbeiter, wie folgt, neu festgesetzt: für Personen für Personen

trrShain........1.70

Die hier festgestellten Löhne bilden den Maßstab, nach irillhem bei der Gemeind ekrankenversich erung das

30.

200.

170.

15.

5.

b) in den übrigen Gemeinden des KreiseS: bei mann lichen 20 Pfg., bei weiblichen 14 Pfg.

Den Rechnern der Gemeindekrankenversicherungen und der örtlichen JnaalidenversicherungSstellen wollen Sie unter Mitteilung der vorstehenden Bekanntmachung und Verfügung entsprechende Anweisung erteilen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

DaS nachstehende Ortsbaustatut der Gemeinde Großen- Bufeck bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, den 21. März 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Ortsbauftatut

für die Kemeinde Kroßeu-AuseL.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums deS Innern vom 19. März 1900 zu Nr. M. d. I. 7212 wird durch Beschluß deS Ortsvorstandes von Großen Buseck auf Grund des Art. 13, 18, 20, 21, 69 der allgemeinen Bau­ordnung bestimmt:

§ 1. (Zu Art. 13 der Allg. B.-O.) Im Sinne des Art. 13 der Allgemeinen Bauordnung gilt ein Grundstück als zum Bauplatz nicht mehr geeignet, wenn es weniger als zehn Meter Frontlänge und fünfundzwanzig Meter Tiefe, bei rechtwinkliger Grundform behält.

Die nach der Straße zu kehrende Länge oder Breite eines Gebäudes muß mindestens sechs Meter betragen.

§ 2. (Zu Art. 18.) Außerhalb des Ortsbauplanes bezw. der festgesetzten Baufluchtlinien dürfen Gebäude nicht errichtet werden.

§ 3. (Zu Art. 20.) Bezüglich der im Ortsbauplan enthaltenen noch nicht eröffneten Straßen bestimmt der Gemeinderat, in welcher Reihenfolge dieselben zur Bebauung eröffnet werden sollen.

§ 4. (Zu Art. 21.) Bei Anlegung einer neuen, bei der Verlängerung einer schon bestehenden, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen ist von den beiderseits an die Straße angrenzenden Grundbesitzern je ein Dritteil der Kosten und zwar:

a) der ersten Einrichtung der Straßen mittelst Chaussie­rung der Fahrbahn;

b) der Pflasterung der Gossen;

c) der Herstellung der vor den Grundstücken hin­ziehenden öffentlichen Fußwege (Trottoirs)

zu tragen, bezw. zu ersetzen; das andere Dritteil trägt die Gemeinde. Die unter a und b bemerkte Kostenpfiicht der Anlieger tritt ein, sobald auf ihren betreffenden Grund­stücken neue oder ältere Gebäude an die neue Bauflucht­linie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten; diejenige unter c sofort nach Eröffnung der Straße, ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke be­baut werden oder nicht.

§ 5. Behufs Berechnung der den angrenzenden Eigen­tümern nach § 4 obliegenden Kostenanteile sind die Kosten der gesamten Straßenanlage, einschließlich der auf die Straßenkreuzungen fallenden, zusammen zu rechnen und den Pflichtigen nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu setzen.

§ 6. Die Art und Weise der in § 4 uuter a, b, und c aufgeführten Herstellungen wird von dem Gemeinderat bestimmt.

§ 7. Nach Ausführung der Herstellungen werden die Kosten nach Maßgabe des § 4 auf die Ersatzpflichtigen ausgeschlagen und die letzteren aufgefordert, ihre Anteile binnen zwei Monaten an die Gemeindekasse zu entrichten.

§ 8. Die Erhebung und Beitreibung der auf Grund der in dem vorstehenden Paragraphen enthaltenen Ver­pflichtungen zu zahlenden Kosten erfolgt auf dem für die Erhebung und Beitreibung der Gemeindeeinkünfte vor­geschriebenen Weg.

§ 9. Zur Sicherung der in § 4 bezeichneten Ver­pflichtungen kann von dem Grundeigentümer die Hinter­legung einer Kaution, deren Höhe der Gemeinderat zu bestimmen hat, verlangt werden, bevor die Genehmigung zur Gebäudeerrichtung erteilt wird.

Die Kaution ist bei dem Großh. Bürgermeister zu hinterlegen, der für ihre gehörige Aufbewahrung und dem- nächstige Rückgabe Sorge zu tragen hat.