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74 Drittes Blatt. Donnerstag de« 29. März 8900
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Gießener Anzeiger
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-chmkßr-be Nr. 7.
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Adreffe für Depeschen: JUqttget ^U|<e«
Fernsprecher Nr. 51.
Kmttichrr Teil.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Maul- nnb Klauenseuche.
Nachdem die Seuche in Arnshain und Atzenhain, kreis Alsfeld, erloschen ist, sind die angeordneten Sperr- «naßregeln wieder^aufgehoben worden.
ZuAssenheim, Burg-Gräfenrode, Södel und Nieder-Weisel, Kreis Friedberg, ist die Seuche erloschen, nnb sind die angeordnet gewesenen Sperrmaßregeln aufgehoben worden.
Gießen, den 27. März 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Mk.
10
b) Frühstück
H
c) Mittagessen 35
männl, weibl. männl, wcibl.
1.
männl, weibl. männl, weibl-
2.—
1.30
1.10
0.90
2.
1.80
1.20
1.10
0.90
«1)
1.10
0.80
1.—
3.
unter
16 Jahren
. 0.24
. 0.18
Mk.
1.50
10
25
0.16
0.12
0.13
0.10
0.13
0.12
0.10
0.08
0.12
0.09
unter
16 Jrhren
0.11
0.08
0.11
0.10
0.08
0.07
0.10
0.07
0.14
0.13
0.11
0.09
über
16 Jahren
d) Vesper
e) Abendbrod
. 0.22
. 0.19
. 0.16
. 0.14
über
16 Jahren
48.—
144.—
. 0.20 0.13
. 0.15 0.10
a) für die Stadt Gießen:
Wohnungen alleinstehender Betriebsbeamten, Gewerbe- und Handlungsgehilfen, Dienstboten rc. Familienwohnung, jährlich......
Freie Kost für männliche und weibliche Personen: a) Morgenkaffee 10 Pf.
320.—
15.—
5.-
für die Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Ettingshausen, Geilshausen, Göbelnrod, Harbach, Hattenrod, Lauter, Lindenstruth, Lumda, Münster, Nieder-Bessingen, Nonnenroth, Ober - Bessingen , Odenhausen, Queckborn, ReinhardShain, Röthges, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Billigen, Weickartshain und Wei-
Lrankengeld und die Höhe der Versicherungsbei- irügic und bei den eingeschriebenen und sonstigen Hilfs lassen ohne Beitrittszwang (wenn deren Mitglieder ’M der Verpflichtung zum Beitritt zur Gemeindekranken- ^rsicherung oder einer anderen nach Maßgabe des Ge- i HS errichteten Krankenkaffe mit Ausnahme der Knapp
unter 2b
die 2% erheben . . die 11/3 °/0 erheben .
c) für diejenigen unter 2o die 2% erheben. . die i3/« % erheben . die 1V3 °/e erheben . die lV4o/o erheben .
d) für diejenigen unter 2d die 2% erheben . . die lVa% erheben .
a) für die Stadt Gießen . . . b) für die Gemeinden Allendorf
a. d. Lahn, Alten-Buseck, Annerod, Beuern, Burkhardsfelden, Daub- ringen, Garbenteich, Großen- Buseck,Großen-Linden, Grünberg, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Langgöns, Leihgestern,Lollar, Mainzlar, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach, Trohe, Watzenborn-Steinberg und Wieseck
r) für die Gemeinden Albach, Allen- dorfa.d.Lda., Bellersheim, Bersrod, Bettenhausen, Birklar, Dorf- Gill, Eberstadt, Grüningen, Holzheim, Hungen, Inheiden, Kesselbach, Langd, Langsdorf, Lich, Londorf, Muschenheim, Ober- Hörgern, Obbornhofen, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim, Trais-Horloff, Treis a. d. Lda., Utphe und Winnerod . . .
volle Kost zus. 90 Pf. oder jährlich rund .
Heizung, jährlich.........
Beleuchtung, jährlich........
b) für die Landgemeinden des Kreises: Wohnung, jährlich.........
Kost für männliche Personen, jährlich . . .
„ „ weibliche „ „ . . .
Heizung, jährlich.........
Beleuchtung, jährlich........
Gießen, den 24. März 1900.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
schaftSkassen entbunden werden sollen) das Krankengeld zu berechnen ist, sowie den Maßstab zur Berechnung der Lohnklassen und Beiträge zur Invalidenversicherung für diejenigen Versicherten, die nicht unter § 54, Abs. II, Ziffer 1—4 des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 fallen, und mit Ausnahme der Lehrer und Erzieher (siehe § 34, Abs. II, Ziffer 5 des Jnv.-Bers.-Ges.).
3. Bezüglich der Durchschnittswerte der Naturalbezüge behält es auch vom 1. April 1900 an bei der seitherigen Festsetzung sein Bewenden, bezw. werden besondere Festsetzungen von Fall zu Fall erfolgen. Dieselben sind z. Zt. festgesetzt:
^as Grchherzogliche Kreisamt Gießen
iu die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wieder- lt in Ihren Gemeinden ortsüblich veröffentlichen lassen.
Wir bemerken hierzu noch Folgendes:
. Bom 1. Oktober 1900 ab betragen also die wöchen- l ich en Kran ken v ersi ch erun gS-Beiträge:
für Personen für Personen
Bom 1. Oktober 1900 ab betragen die Invalidenversicherungs-Beiträge für diejenigen Personen, die nicht unter § 34, Abs. II, Ziffer 1—4 des Jnvalidenversicherungsgesetzes fallen und nicht Lehrer oder Erzieher sind:
a) in der Stadt Gießen: bei männlichen — 24 Pfg., bei weiblichen — 20 Pfg.,
b) in den Gemeinden unter 2b der vorstehenden Bekanntmachung: bei männlichen — 24 Pfa., bei weiblichen = 20 Pfg.,
c) in den Gemeinden unter 2 o dieser Bekanntmachung: bei männlichen --- 20 Pfg., bei weiblichen — 20 Pfg., d) in denjenigen unter 2d der erwähnten Bekanntmachung : bei männlichen == 20 Pfg., bei weiblichen = 14 Pfg.
Für die in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen bleiben auch fernerhin die in der Bekanntmachung vom 27. März 1899 (SreiS- blatt Nr. 67) angegebenen Sätze der Invalidenversicherungs-Beiträge bestehen, nämlich: a) in der Stadt Gießen und in Großen-Linden: bei männlichen = 24 Pfg., bei weiblichen = 20 Pfg.,
Mk.
2.20
Mk.
0.09
Mk.
1.20
Mk.
1.—
Mk. Mk. Mk.
a) für die Stadt Gießen . . 0.20 0.14 0.11
b) für diejenigen Gemeinden der
vorstehenden Bekanntmachung
Bekanntmachung,
betr.: Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Iag<ar6eiter, sowie der Durschnittswerte der Naturalbezüge.
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 13. Dezember 1899, betr. die Ausführung des JnvalidenversicherungS- gesetzes vom 13. Juli 1899, und der §§ 1 und 8 deS
ÜrankenversicherungsgesetzcS vom bestimmen
1U. «prn 1077,5
nir hiermit,
1. daß für die Zeit vom 1. April 1900 bis 1. Oktober 1900 noch die seitherige Festsetzung der ortsüblichen Taglöhne gewöhnlicher Tagearbeiter (siehe Bekanntmachung vom 10. November 1892, Kreisblatt Nr. 266) maßgebend und in Kraft bleibt.
2. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1900 an haben wir nach Anhörung sämtlicher Gemeindevorstände die ortsüblichen Tagelöhne gewöhn- licher Tagearbeiter, wie folgt, neu festgesetzt: für Personen für Personen
trrShain........1.70
Die hier festgestellten Löhne bilden den Maßstab, nach irillhem bei der Gemeind ekrankenversich erung das
30.—
200.—
170.—
15.—
5.—
b) in den übrigen Gemeinden des KreiseS: bei mann lichen — 20 Pfg., bei weiblichen — 14 Pfg.
Den Rechnern der Gemeindekrankenversicherungen und der örtlichen JnaalidenversicherungSstellen wollen Sie unter Mitteilung der vorstehenden Bekanntmachung und Verfügung entsprechende Anweisung erteilen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
DaS nachstehende Ortsbaustatut der Gemeinde Großen- Bufeck bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 21. März 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Ortsbauftatut
für die Kemeinde Kroßeu-AuseL.
Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums deS Innern vom 19. März 1900 zu Nr. M. d. I. 7212 wird durch Beschluß deS Ortsvorstandes von Großen Buseck auf Grund des Art. 13, 18, 20, 21, 69 der allgemeinen Bauordnung bestimmt:
§ 1. (Zu Art. 13 der Allg. B.-O.) Im Sinne des Art. 13 der Allgemeinen Bauordnung gilt ein Grundstück als zum Bauplatz nicht mehr geeignet, wenn es weniger als zehn Meter Frontlänge und fünfundzwanzig Meter Tiefe, bei rechtwinkliger Grundform behält.
Die nach der Straße zu kehrende Länge oder Breite eines Gebäudes muß mindestens sechs Meter betragen.
§ 2. (Zu Art. 18.) Außerhalb des Ortsbauplanes bezw. der festgesetzten Baufluchtlinien dürfen Gebäude nicht errichtet werden.
§ 3. (Zu Art. 20.) Bezüglich der im Ortsbauplan enthaltenen noch nicht eröffneten Straßen bestimmt der Gemeinderat, in welcher Reihenfolge dieselben zur Bebauung eröffnet werden sollen.
§ 4. (Zu Art. 21.) Bei Anlegung einer neuen, bei der Verlängerung einer schon bestehenden, sowie bei dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen ist von den beiderseits an die Straße angrenzenden Grundbesitzern je ein Dritteil der Kosten und zwar:
a) der ersten Einrichtung der Straßen mittelst Chaussierung der Fahrbahn;
b) der Pflasterung der Gossen;
c) der Herstellung der vor den Grundstücken hinziehenden öffentlichen Fußwege (Trottoirs)
zu tragen, bezw. zu ersetzen; das andere Dritteil trägt die Gemeinde. Die unter a und b bemerkte Kostenpfiicht der Anlieger tritt ein, sobald auf ihren betreffenden Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang nach der neuen Straße erhalten; diejenige unter c sofort nach Eröffnung der Straße, ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke bebaut werden oder nicht.
§ 5. Behufs Berechnung der den angrenzenden Eigentümern nach § 4 obliegenden Kostenanteile sind die Kosten der gesamten Straßenanlage, einschließlich der auf die Straßenkreuzungen fallenden, zusammen zu rechnen und den Pflichtigen nach Verhältnis der Länge ihrer die Straße berührenden Grenze zur Last zu setzen.
§ 6. Die Art und Weise der in § 4 uuter a, b, und c aufgeführten Herstellungen wird von dem Gemeinderat bestimmt.
§ 7. Nach Ausführung der Herstellungen werden die Kosten nach Maßgabe des § 4 auf die Ersatzpflichtigen ausgeschlagen und die letzteren aufgefordert, ihre Anteile binnen zwei Monaten an die Gemeindekasse zu entrichten.
§ 8. Die Erhebung und Beitreibung der auf Grund der in dem vorstehenden Paragraphen enthaltenen Verpflichtungen zu zahlenden Kosten erfolgt auf dem für die Erhebung und Beitreibung der Gemeindeeinkünfte vorgeschriebenen Weg.
§ 9. Zur Sicherung der in § 4 bezeichneten Verpflichtungen kann von dem Grundeigentümer die Hinterlegung einer Kaution, deren Höhe der Gemeinderat zu bestimmen hat, verlangt werden, bevor die Genehmigung zur Gebäudeerrichtung erteilt wird.
Die Kaution ist bei dem Großh. Bürgermeister zu hinterlegen, der für ihre gehörige Aufbewahrung und dem- nächstige Rückgabe Sorge zu tragen hat.


