feuerfestem Material hergestellt, so sei diese Annahme irrig und falsch. Bon Röhren könne gar keine Rede sein und um eine Muschel handele es sich ebenfalls hier nicht, wohl aber um Muschelteile. Er könne die, Ware nur als glasierte feuerfeste Steine mit Hohlräumen bezeichnen, eine solche Position gebe es aber nach dem Wortlaut des Tarifs Nicht, es liege eben eine Lücke im Gesetz vor. Er als Fachmann würde die Ware, dem ganzen Geiste des Gesetzes entsprechend, als mit 15 Mark zu verzollen ansehen, aber man könne, besonders der Nichtfachmann, auch anderer Ansicht sein und liege fraglos ein recht zweifelhafter Fall, was richtig sei, hier vor. Wenn, wie die Zollbehörde behauptet, die Ware teilweise aus Platten bestanden hat, so käme es ganz darauf an, ob dieser aus gewöhnlichem oder feuerfestem Thon oder gar aus Chamott, ob mit oder ohne Glasur hergestellt sei, da eine solche Platte dem Sachverständigen nicht vorgelegt werden.kann, so kann er sich darüber schwer auslaffen, welcher Zoll angemessen und richtig sei. Der Sachverständige ist der Ansicht, daß die Inhaber der Fuldaer Firma, die nicht Sachverständige seien, im vorliegenden Fall im guten Glauben gehandelt haben. Dem mitangeklagten Gütervorsteher mute die Zollbehörde aber eine Arbeit zu, die er gar nicht leisten könne, der verstände von den feinen Fabrikations-Unterschieden der zollamtlich verschieden zu behandelnden Thonwaren nicht ein Deut. Der Staatsanwalt ließ gegen Bellinger^die Anklage fallen, war aber der Ansicht, daß dessen Sozius, der Angeklagte Neitzert, als Mitthäter wegen Defraudation zu strafen sei, mindestens habe er sich der Anstiftung zur Abgabe einer falschen Deklaration schuldig gemacht. Läge aber Defraudation bei Neitzert vor, so müsse auch der Gütervorsteher dieserhalb bestraft werden; wäre aber das Gericht anderer Meinung, so bitte er auf eine Ordnungsstrafe zu erkennen, denn falsch deklariert habe dieser Angeklagte, das sei gar nicht zu bestreiten. Nach dem S 137 des Zoll-Vereinsgesetzes genüge übrigen« die That- sache, daß die Ware, wie tm vorltegeudm Falle, vom Frachtführer, als solcher sei der Angeklagte Menzel anzusehen, in einer Beschaffenheit deklariert sei, die eine niedrige Abgabe begründen würde, um den Begriff der Defraudation als gegeben zu erachten. Auf die Abficht, zu defraudteren, komme es also hierbei gar nicht an. Können die hier Angeklagten beweisen, daß sie die Absicht, zu defraudteren, nicht gehabt haben, so seien sie straffrei, aber einen solchen Beweis
können sie eben nicht erbringen, und darum seien sie zu strafen. Das Gericht erkannte wegen Bellinger und Neitzert auf Freisprechung, diese hätten im guten Glauben gehandelt, und daher könne von ihrer Bestrafung keine Rede sein. Der Angeklagte Mentzel müsse wegen falscher Deklarationsabgabe mit 60 Mark Ordnungsstrafe belegt werden. Derselbe habe zweifellos falsch deklariert, er. brauchte dies nicht zu thun, wenn er einfach angab, er könne über den Inhalt der Sendung Auskunft nicht geben, so hätte er die Verantwortung abgelehnt, machte er als Frachtführer Angaben, so müsse er die Verantwortung tragen, und feien die Angaben, wie im vorliegenden Falle, falsch, so müsse der Frachtführer nach dem Gesetz bestraft werden.
Darmstadt, 24. Januar. Strafkammer I. Sitzung vom 23. Januar. Eine fast unglaubliche That, die aber in der heutigen Beweisaufnahme in wesentlich milderem Lichte erschien, war Gegenstand einer Anklage aus S 133 des Strafgesetzbuchs (Zerstörung und Beschädigung von Register Urkunden, die zur amtlichen Aufbewahrung sich in bestimmten Räumen befinden) gegen den 34jährigen, bisher gut beleumundeten Schloffergehtifen Ludwig Müller dahier. Der Angeklagte hatte am 23. Oktober vorigen Jahres einen von seinem Vater acceptierten Wechsel dem Bankier Neustadt dahier zum Diskontieren angeboten, dieser lehnte aber ab. Nun trieb fich der Angeklagte in einer Menge Wirtschaften herum, trank viel Bier und wurde nun, wie er behauptet, von der unwiderstehlichen Idee gepackt, dumme Stretche zu liefern, einmal Polytechniker zu sein. Er stieg auf die Mauer am Steuerkommissartat, nahm ein Fähnchen vom Gartenhäuschen, drückte eine Fensterscheibe ein und flieg in's Innere. Hier wütete er nun in kaum glaublichem Vandalismus. Er warf Aktenstücke und Register aller Art zu Boden, trat darauf herum, schüttete Tinte und Petroleum, das er aus sieben Lampen entnahm (die er aufschrauben mußte), darüber, sodaß ein großer Teil wertvollen Aktenmaterials völlig zerstört oder unbrauchbar gemacht wurde. Einen amtlichen Brief fand er auf demSopha und nahm ihn mit; •uf dem gleichen Weg, wie er gekommen, verließ er den Ort der Verwüstung; indessen waren zwei im Hause wohnende Herren, Regierung? assessor Kritzler und Ftnanzaspirant Schäfer durch den
Lärm wach geworben, hatten sich auf die Straße begeben und fingen den Einbrecher ab; den Brief gab er auf dem Weg zum Poliz«ireot-r heraus. Er behauptet, durchaus keine diebische Absicht gehabt ju haben; er habe den Brief aus Neugier an sich genommen und ibn wieder zurücksenden wollen. Die Anklage stützt fich ferner auch auf Hausfriedensbruch, doch führte die Verteidigung aus, daß der Einbruch notwendigerweise in dem Delikt des 8 133 des Strafgesetzbuchs schon enthalten sei, welcher Auffassung das Gericht sich auch anfchloß. Der zugezogene Sachverständige, Kreisassistenzarzt Dr. Nebel, führte aus, daß fich der Angeklagte durch den überreichen Genuß von Alkohol zwar in geminderter Zurechnungsfähigkeit befunden habe, indessen für seine That verantwortlich sei. — Das Gericht nahm nur das Delikt gemäß § 133 des Strafgesetzbuches als gegeben an, indem es die Wegnahme des Briefes nicht als Diebstahl, sondern lediglich als Beseitigung von amtlichen Schriftstücken im Sinne des angezogenen Paragraphen ansah. Die Strafe gegen den Angeklagten mußte aber bei der Art und Weise der Verübung der That und Berücksichtigung ihrer Folgen — der Geschäftsgang und die Sicherheit des Betriebes waren außerordentlich erschwert — eine empfindliche sein. Das Gericht erkannte auf sechs Monate Gefängnis und rechnete zwei Monate drei Wochen erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Angeklagte wurde auf freien Fuß gesetzt.
Frankfurt, 23. Januar. Unter Ausschluß der Oeffentlichkeit wird gegen Die Witwe Margarethe Dittmann wegen S 180 und 181 verhandelt. Als die Angeklagte, die fich in Haft befand, vorgeführt wurde, fiel ihre unmündige Tochter ihr weinend um den Hals. Nach stundenlanger Beweisaufnahme erging ein freisprechendes Urteil.
Kunst-Ausstellung. ausstellung im Turmhaus am Brand ist täglich von 11 bis 1 Uhr mittags mit Ausnahme des Samstags geöffnet, Mittwochs auch noch von 3 bis 5 Uhr nachmittags, an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 3 Uhr ununterbrochen. Eintritt für Niohtmitglieder an Werktagen 50 Pfgi an Sonn- und Feiertagen 20 Pfg.
Bekanntmachung,
bett.: die Heichelheim sche Stiftung.
Aus obiger Stiftung sind am 27. April d. I. die halbjährigen Zinsen mit 525 Mk. an eine in Gießen wohnhafte würdige und bedürftige christliche Familie oder Person zu vergeben. Anmeldungen werden von heute an bis 20. Februar d. I. auf dem Bureau des Armenamtes — Zimmer Nr. 2 — entgegengenommen.
Gießen, den 20. Januar 1900.
Großherzoglichs Bürgermeisterei Gießen.
I. V.: Wolff. 619
Ssbuiifflons-Dttkaiif bereite gefüllten Hohes.
Das nachstehende, im laufenden Winter gefällte Bau- und Nutzholz soll auf dem Wege der Submission verkauft werden und sind Gebote in verschlossenen und portofreien Schreiben mit der Aufschrift „Holzsubmission" bis spätestens den 5. Fehruar 1900 bei der unterzeichneten Großh. Bürgermeisterei Lich einzureichen. Später eingereichte Gebote bleiben unberücksichtigt.
Die Eröffnung der eingelaufenen Schreiben erfolgt am folgenden Tage, d. h. am 6. Februar 1900, vormittags 10 Va Uhr, auf dem Bürger- meisterei-Büreau in Lich in Gegenwart der etwa erschienenen Bieter.
Die Gebote find getrennt nach Waldeigentümer, Holzart und Sortiment pro Raummeter und Festmeter einzureichen und zwar ohne jeden Vorbehalt. Die allgemeinen Verkaufsbedtngungen, denen sich die Käufer stillschweigend zu unterwerfen haben, sind bei dm betreffenden Waldeigen- tümern einzusehen oder gegen 70 Pfg. in Briefmarken bei uns zu beziehen.
Das Holz wird auf Wunsch im Walde vorgezeigt nach vorheriger Anmeldung bei den unter Ord.-Rr. 1 bis 5 angeführten gleichnamigen Großh. Bürgermeistereien.
Waldeigentümer
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Gemeinde Lick
a) Bezirk Vorderwald
b) „ Hinterwald
c) „ Großhäuserberg
Gemeinde LanaSdorf
„ Birklar
„ Muschenheim
„ Nieder-Bessingen
150
5
40
5
18
Auf das unter lab und 0 verzeichnete Gehölz kann getrennt für jeden Bezirk eingereicht werden. 608
Lich, den 20. Januar 1900.
I. A.:
Großherzogliche Bürgermeisterei Lich. Heller.
SubmWons-Herkauf
bereits gefällten Kolzes.
In dem Gemeindewald zu Bersrod sollen:
I. 7 Nadel-Stämme von 15 bis 18 cm Durchmesser, bis 22 m lang und 2,54 fm haltend;
II. 465 Nadel-Derbstangen von 9 bis 14 cm Durchmesser, bis 20 m lang und 76,46 fm haltend
auf dem Wegs der Submission verkauft werden, und sind Gebote in ver- schloffenem und portofreiem Schreiben mit der Aufschrift „.Holz-Submission" bis spätestens den 8. Februar 1900 bei unterzeichneter Großherzogl. Bürgermeisterei einzureichen. Später eingereichte Gebote bleiben unberücksichtigt.
Das Holz kann auf Wunsch vorher vorgezeigt werden, und die Bedingungen auf hiesiger Bürgermeisterei zur Kenntnis gelangen.
Die Eröffnung erfolgt am 9. Februar 1900, vormittags 10 V3 Uhr, auf dem Bürgermeisterei-Büreau zu Bersrod.
Bersrod, am 24. Januar 1900.
Großherzogliche Bürgermeisterei Bersrod.
Bücher. 678
Vergebung von Kauarbeiten.
Unter Hinweis auf den Ministerial- erlaß vour 16. Juni 1893, das Verdingungswesen betreffend, werden hiermit , die bei Erbauung der Steuergebäude zu Alsfeld und Lauterbach vorkommenden Schreiner, Schlosser-, Glaser- Verputz- (in je 4 Lose geteilt), Anstreicher- u. Malerarbeiten sowie die Installation der Wasserleitungen und Liefer- uug von Rolljalousieu zur öffentlichen Verdingung ausgeschrieben.
Die Unterlagen sind bei unterfertigter Stelle von Montag den 29. d. Mts. ab in den Vormittagsstunden, und diejenigen für das Steuergebäude Lauterbach auch am Mittwoch, dem 31. d. Mts., von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 5 Uhr in dem Gasthaus Hur Traube zu Lauterbach einzusehen, und können Arbeitsbeschreibungen gegen Entrichtung der Copialgebühren daselbst bezogen werden.
Termin zur Einreichung der nach den Gebäuden zu trennenden, postfreien und gehörig bezeichneten Angebote ist auf
Samstag deu 10. febmr d.
und zwar für das Steuergebäude Alsfeld auf vormittags 11 Uhr, und für das Steuergebäude Lauterbach auf 11 Vs Uhr festgesetzt.
Zuschlagsfrist drei Wochen.
Alsfeld, den 23. Januar 1900.
Großh. Hochbauamt Alsfeld.
Kranz. 658
JWeiiU’niwn
Dohversteigerung.
Dienstag den 30. Januar d. Js., vormittags 10 Uhr, sollen im Gemeindewald Waldgirmes, Distrikt Pfingstweide und Kühlerwald:
63 Eichenstämme von 3 bis 10 m Länge und 18 bis 40 cm Durchmesser,
145 Nadelstämme von 5 bis 20 m Länge und 14 bis 45 cm Durchmesser,
350 Nadelstangen 1., 2. und 3. Kl., 132 rm Eichen - Nutzholz - Knüppel, meistens 3 m lang, und
5 Haufen Nadelholz «Reiser, zu Leiterbäumen u. Spalier geeignet, meistbietend versteigert werdm.
Zusammenkunft in der Pfingstweide. — Die Eichenstämme, welche sich zu Schreiner- und Glaserholz eignen sind hier nicht mit einbegriffen, und kommen bei einer späteren Versteigerung zum Ausgebot.
Waldgirmes, den 22. Jan. 1900. Der Bürgermeister.
Bernhardt 660
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