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27.1.1900 Drittes Blatt
 
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Nr. 22 Drittes Blatt.

Samstag den 27. Januar

1900

Wehener Anzeiger

Heneral-Un^eizer

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* DaS Züchtigungsrecht der Lehrer.

Gießen, den 25. Januar 1900.

Daß das den Lehrern von Alters her zustehende Züch­tigungsrecht heute zu einem zweischneidigen Schwert ge­worden ist, haben schon manche Gerichtsverhandlungen ge­zeigt. Die Zeiten haben sich eben geändert, von einem Einbläuen" der Gelehrsamkeit will man nichts mehr lvissen, und der Stock des Lehrers soll möglichst ganz aus­gerottet werden. Freilich fragt es sich, ob man allein mit dem Appell an PasEhrgefühl der Schuljugend auszukom­men vermag, in pädagogischen Kreisen bezweifelt man dies wenigstens stark, und das Experiment, welches der frühere preußische Kultusminister Dr. Bosse in dieser Hinsicht ge- macht hat, läßt die Erwartung zu, daß der Rohrstock aucb noch kommenden Geschlechtern unter den Lehrmitteln sich unangenehm fühlbar machen wird.

Angesichts einiger Fälle, in denen sich Lehrer einer Ueberschreitung des Züchtigungsrechts schuldig gemacht hatten, erließ Kultusminister Dr. Bosse untern: 1. Mai vor. Jahr, eine Verfügung, durch welche das Bestrafungs­recht der preußischen Lehrer eine sehr wesentliche Ein­schränkung erfuhr. Im allgemeinen gingen diese Anord­nungen dahin, daß der Lehrer von einer körperlichen Züch­tigung- nur noch nach Anhörung des Schulleiters, bezw. unter dessen Aufsicht Gebrauch machen dürfte. Damals ging ein Entrüstungssturm durch die Lehrerschaft, und die strikte Ausführung des Erlasses begegnete so vielen Schwie­rigkeiten und Bedenken, daß der Minister schon unterm 27. Jule seine Verfügung erheblich mildern mußte. Aber auch dieses Entgegenkommen genügte der Lehrerschaft noch nicht, und man suchte den früheren Zustand wieder herbei­zuführen. Die hierfür vorgebrachten Gründe müssen an maßgebender Stelle eingeleuchtet haben, denn der Nach­folger Dr. Bosses, der jetzige Kultusminister Dr. Studt, hat die Erlasse seines Amtsvorgängers aufgehoben. Wie wir hörerr, hat sich auch das preußische Staatsministerium mit dieser Angelegenheit eingehend beschäftigt, ehe die Dr. Bosseschen Erlasse außer Kraft gesetzt wurden, und das Vorgehen des jetzigen Ministers hat also die Sanktion der Gesamtregierung erhalten.

Es bleibt also vorläufig wieder alles beim, alten, und der Rohrstock kommt neuerdings zu Ehren, aber die War­nung an die Lehrerschaft vor einer Ueberschreitung des Züchtigungsrechts hat der Minister noch verschärft, so daß man wohl hoffen darf, es werden künftig Ausschreitungen in dieser Hinsicht unterbleiben. Züchtigungen sollen, wenn

man ihnen einen pädagogischen Wert beilegen will, zu den Ausnahmen gehören, und nur da angewendet werden, wo alle anderen Mittel versagen. Aber dieses Mittel ist den Lehrern auch wiederum nicht zu verkümmern, und der Schüler muß wissen, daß der Lehrer zu Vollstreckung der Züchtigung berechtigt ist. In diesem Sinne kann der neue Ministerialerlaß nur gebilligt werden.

Gerichtssaal.

W. Gieße«, 25. Januar 1900.

Strafkammer. Am Dienstag wurden vor unserer Strafkammer in einer Verhandlung die Feinheiten unseres Zolltarifs recht gründlich erörtert. Angeklagt der Zolldefraudation, eventuell der An­stiftung zur falschen Deklarationsabgabe waren die Kaufleute Ferdinand Neitzert und Franz Karl Bellinger aus Fulda, Inhaber der dort bestehenden Firma Stanz» und Emallierwerke F. C. Bellinger, sowie der Eisenbahn-Güter-Vorsteher Mentzel aus Gießen. Jeder der Inhaber der Fuldaer Firma war mit einem Strafbefehl in Höhe von 385 Mk. 40 Pfg. bedacht worden, der An­geklagte Mentzel aber mit einem solchen von 481 Mk. 75 Pfg. Mentzel hatte die falsche Zolldeklaration abgegeben. Gegen die Strafbefehle war Einspruch erhoben, und so wurde vor der Strafkammer folgender der Anklage zu Grunde liegender Thatbestand sestgestellt: Die Firma Bellinger hatte in den Jahren 1893 bis >896 aus Belgien drei Sen­dungen Steinmaterial zu Ofenbauten bezogen. Der belgische Absender hatte ohne Veranlassung des Empfängers diese Sendungen im Fracht­brief mit briques refractaires bezeichnet und die Zollbehörde in Gießen hat in den dazu ausgestellten Zollquittungen den Inhalt der Sendungen als feuerfeste Steine angenommen und dafür einen Zollsatz von 50 Pfg. pro 100 Kilo berechnet und erhoben. Bei einer Ende 1898 wieder in Belgien bestellten Sendung Baumaterial zu Ofenbauten schrieb die Fuldaer Firma dem Absender vor, er solle im Frachtbrief die zu ver­sendende Ware alsFeuerfeste Steine" auf der Station Gießen mit 5 Mk. pro 100 Kilo zu verzollen angeben. Die Gründe hierfür waren, daß bei früherem Bezug des Materials durch einen Briefwechsel zwischen den Empfängern der Ware in Fulda und der Zollbehörde resp. Güter­abfertigung in Gießen die Sendung regelmäßig einen störbaren Aufent­halt in Gießen hatte erleiden müssen, oder unnötige Kosten durch Telegramme u. s. w. entstanden waren. Hierzu kam, daß die Gießener Zollbehörde bei der Sendung im Jahre 1898 durch Nachnahme im Frachtbrief ein Zollgefälle von 1,50 Mk. pro 100 Kilo erhoben hatte, alsdann aber das Unrecht einsehend, ®/3 des bezahlten Zolles an die Firma Bellinger rückvergütet und sonach für Recht er­kannt hatte, daß auf die Ware nur 50 Pfg. Zoll pro 100 Kilo entfalle. Um ganz sicher zu gehen, wurde bei der 98er Bestellung das Zollamt in Fulda über den Fall gehört und dieses gab den Bescheid, daß die zu beziehende Ware unter die Positionfeuerfeste Steine" des Zoll­tarifs entfalle und einem Zoll von 50 Pfg. pro 100 Kilo unterliege. Die Firma Bellinger glaubte, mit der Vorschrift, die sie den, belgischen Absender betreffs des Vermerks auf dem Frachtbrief erteilt hatte, allen Weitläufigkeiten, Kosten und Scherereien aus dem Wege gegangen zu

sein. Im Mai 1899 traf die betreffende Sendung in Gießen ein, und der Gütervorsteher Mentzel fertigte auf Grund des Vermerks im Fracht­brief die Zolldeklaration aus, worin die eingegangene Ware alsfeuer­feste Steine" bezeichnet wurde. Die Zollbehörde erklärte aber, es handle sich um Röhren aus feuerfestem Material und nicht um Steine. Der Zollsatz betrage nicht 50 Pfg., sondern 1,50 Mk pro 100 Kilo. Die Firma Bellinger wies darauf hin, es bestehe die bezogene Ware nicht aus Röhren, sondern aus unglasierten Chamottsteinen, hergestellt aus feuerfestem Ton in verschiedenen Formen, welche nach ihrer eingehenden Erkundigung 50 Pfg. Zoll pro 100 Kilo kosten. Man bot jedoch die Zahlung des verlangten höheren Zollsatzes an, allerdings unter Vorbehalt aller Rechte und ersuchte um Zollabfertigung und Weitersendung der Ware. Das Steueramt belegte jedoch die Ware mit Beschlag und stellte Straf­antrag. Erst als die Firma sich dazu verstand, 2,211,98 Mk. als Depot zu hinterlegen, erfolgte die Freigabe der Ware, doch sind der Firma durch die verzögerte Entladung derselben außer anderem Schaden 89 Mark Lagermiete entstanden. Durch die Beweisaufnahme wurde festgestellt, daß der Angeklagte Bellinger von der Bestellung der Ware nichts wußte, wenigstens nicht die leiseste Ahnung hatte, daß sein Sozius Neitzert die Anweisung betreffs des Bernerkes im Frachtbrief an den Absender des­selben erteilt hatte. Er erfuhr erst den ganzen Sachverhalt, als die Beschlagnahme der Ware erfolgt war. Angeklagter Neitzert gießt die Versicherung ab, er habe nach bestem Wissen und Genüssen gehandelt, und müsse es mit Entschiedenheit zurückweisen, daß ihm darum zu thun gewesen sei, sich einen Vorteil zu verschaffen, oder überhaupt falsch zu deklarieren. Nach der ganzen Sachlage habe er glauben müssen, es handle sich um nichts weiter, als um feuerfeste Steine. Von einer be­absichtigten Defraudation könne gar keine Rede sein, ebensowenig sei er schuldig einer Anstiftung der falschen Deklaration, wenn dieselbe faktisch falsch gewesen sei, so schütze ihn doch vor der Bestrafung der gute Glaube, in dem er gehandelt. Der Gütervorsteher Mentzel deponierte, er sei nicht Sachverständiger, er sei auch gar nicht in der Sage, die Ware im vorliegenden Fall betreffs der Richtigkeit, resp. betreffs deren Ueberein- stimmung mit der Angabe im Frachtbriefe zu prüfen, da die Steine sich im Zollverschluß befunden haben, und ihm gar nicht zu Gesicht gekommen seien. Zu einer gründlichen Prüfung mangele es dem Eisenbahnbe­amten überhaupt an Zeit, wozu noch komme, daß ihm als solcher die manchmal sehr subtilen Unterschiede der Ware, die der Zolltarif mache, gar nicht bekannt seien. Er kenne überhaupt den Tarif zu wenig, habe auch denselben nicht zur Hand, um eventuell nachsehen zu können. Dies sei auch gar nicht seine Aufgabe, es genüge der formellen Vorschrift, wenn er der Zollbehörde eine von ihm ausgefertigte und unterzeichnete Deklaration übergebe, die er hier im betreffenden Fall genau in Ueber- einftimmung mit den Angaben des Frachtbriefes gegeben habe. Er wiffe, daß er dem Hauptsteueramt damit als Girant und zwar als greifbarer, der im Jnlande wohne, gelte. Der als Sachverständiger vernommene Civil-Jngenieur Meiser aus Nürnberg deponierte: Es liege einmal wieder der in Deutschland nicht seltene Fall vor, daß jemand vom Ausland eine Ware einführe und dafür Jahre lang einen niedrigen Zoll bezahle, bis einmal ein findiger Zollbeamter, der eine sehr feine Nase habe, dieselbe Ware anders deklariert und damit ein höherer Zoll, als der bisher verlangte damit präsumiert wird. Wenn die Zollbehörde der Ansicht sei, es handele sich bei einem Teil der in Rede stehenden Sendung um Röhren oder gar um eine Muschel, aus

Feuilleton.

Wildkatzen in Kberyessen. *)

Alle Arten des kleineren Haarraubwildes, Dächse, Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel, alle kommen, allerdings in mehr oder weniger großer Zahl, überall da in Deutschland vor, wo Waldungen oder andere Deckungen ihnen sichere Schlupfwinkel bieten, nur die Wildkatze niacht von dieser Regel eine strenge Ausnahme. Wenn ich von der Wildkatze rede, so meine ich damit natürlich nur die echte, nicht ihre Vettern und Basen, die von der zahmen Hauskatzensippe abstammen, und durch ihr Bummelleben im Wald und Feld schließlich ganz verwilderten. Die echte Wildkatze, deren chrakteristische Kennzeichen von Zoologen so oft schon in diesen Blättern beschrieben worden sind, daß ich darüber wohl hinweggehen kann, diese gefährlichste Feindin der Niederjagd, liebt es glücklicherweise, nur ganz bestimmte Asyle zu ihrem Aufenthaltsort zu wählen, von denen aus. sie die Beutezüge unternimmt. In Obcrhessen sind es (wie fast überall) nur noch die Gebirgswaldungen, in denen sie hier und da vorkommt, und merkwürdigerweise sind es inimer dieselben Reviere, die sie sich als Aufenthaltsort wählt. Es scheinen gewisse Stammsitze zu existieren, die, wenn dieeinheimischen" Exemplare ausgerottet sind, doch wieder von auswärts Besuch erhalten. Wenigstens hat die Erfahrung gelehrt, daß solche Asyle der Wildkatze jahre­langrein" waren, dann aber wieder mit einem Male Bewohner fanden. Dieser Umstand ist nur durch das Wan­dern der Wildkatze zu erklären; dieses Wandern findet wohl lediglich in der Ranzzeit statt, und zwar werden dann nur vereinzelt lebende Kater oder Fähen durch erwachenden Geschlechtstrieb zum Auswandern und Aufsuchen anderer Stammsitze veranlaßt.

Auch der Hirsch, der zur Brunstzeit öfters sein altes Standrevier verläßt und viele, viele Meilen.weit unbe­kannte Gegenden, in denen gar kein Rotwild steht, durch­zieht, findet doch schließlich das Ziel seiner Wanderung,

* AuS ,St. Hubertus". Wöchentlich erscheinende iHnftrierte Zeitschrift für Jegd, Hundezucht, Fischerei und Naturkunde.

ein mit Mutterwild gut besetztes Revier. Die Vorgänge im Seelenleben der Tiere können wir nicht enträtseln, Instinkt lautet leider das Schlagwort vieler, und damit wird alles kurzweg gedeckt und erklärt, auch die seltsamsten Er­eignisse im Tierleben.

Wenn nun der vom Wandertrieb befallene Hirsch zur Brunstzeit vom sogenanntenInstinkt" richtig geleitet wird, so müssen wir auch annehmen, daß die Wildkatze zur Ranzzeit sicher in die ihr vorher unbekannten Asyle gelangt, wo ihre Artgenossen früher hausten oder noch jetzt vor­kommen. Bei einer solchen Wanderung treffen sich wohl öfters zwei verschiedene Geschlechter an irgend einem Asyle, nehmen dann dort gleich ihre Wohnung, und schützen bald durch zahlreiche Nachkommenschaft ihre Art vor der Gefahr des Aussterbens.

Im Vogelsberg und im hessischen Taunus giebt es noch einige solcher Asyle, in denen Wildkatzen dann und wann mehr oder weniger zahlreicy vorkommen, je nachdem ihnen von der Jägerei mit Erfolg oder Mißerfolg nachgestellt wird. Manchmal waren solche Plätze jahrelang völlig rein von Wildkatzen, dann aber machte man die Entdeckung, daß sie wieder neu bevölkert worden. Nur durch Zuwandern kann dies erklärt werden.

Tas stärkste Exemplar, einen uralten Kater, habe ich in den 70 er Jahren in Schotten im Vogelsberg gesehen. Dasselbe wurde von einem hessischen Forstwarte in der Oberförsterei Feldkrücken geschossen, und kam in Besitz des Herrn Oberförsters Kallenbach in Schotten. Im hessischen Taunusgebirge giebt es mehrere Reviere, in denen Wild­katzen schier unausrottbar sind. In den Waldungen von Hoch-Weisel im Hausberg wurden in den 80 er Jahren öfters Exemplare (sogar auf Treibjagden) erlegt, jedes sollte das letzte sein, aber daß das allerletzte immer noch nicht erbeutet war, zeigte sich einige Jahre später in einem angrenzenden Reviere, wo sich in der Kastenfalle eine starke Katze fing, die dick ging und in ihrer Angst sich das Ge­fängnis als Wochenbett wählte. Als der revidierende Jäger erschien, war er nicht wenig erstaunt über die seltene Bescherung. Außer der alten Katzekrabbelten" sechs muntere junge Sprößlinge derselben in der Falle umher. Der Jagdherr sandte damals Die ganze Sippe lebend in einen zoologischen Garten.

Am Winterstein (Taunus) und seinen angrenzenden Waldungen kam und kommt die Wildkatze nicht gerade selten vor. Am Anfänge der 90 er Jahre fing der eifrige Jagdaufseher Dickow, der auf der Kaisergrube wohnt, auf einem Passe sieben Wildkatzen im Laufe eines Jahres. Daß sie in der dortigen Gegend noch nicht ausgerottet sind, beweist die Thatsache, daß vor einigen Tagen (Ende De­zember 1899) Herr Forstwart Gröninger von Ockstadt im Gemeindewalde ganz in der Nähe des Jagdhauses eine starke Wildkatze sah.

Tannendickungen scheint die Wildkatze sehr zu lieben, in ihrem Dunkel findet sie sichere Schlupfwinkel, ebenso Schutz bei hohem Schnee und Regengüssen, gegen welche sie wie ihre zahme Verwandte, die Hauskatze, ebenfalls ungemein empfindlich ist. Gegenden, in denen solche Tannendickungen fehlen und ausschließlich Laubhölzer Vor­kommen, sind nach meinen Erfahrungen rein von Wild­katzen, wenn sie sonst auch allen Lebensbedingungen für dieselben in reichem Maße genügen. Daß die Wildkatze fast nur in hasenarmen, entlegenen Gebirgswaldungen vor­kommt, läßt sie uns gewiß auch als eine arge Feindin des Rehstandes erkennen. Wildgeflügel istdort im allgemeinen sehr rar, und von Mäusen und kleinen Vögeln wird sie wohl auch nicht immer leben wollen. Da muß natürlich das Rehwild oft genug herhalten, viele Kitzchen fallen der schlimmen Räuberin zum Opfer, während der im Gebirge seltene Lampe nur ab und zu eine angenehme Abwechselung in ihre Speisekarte bringt.

Von allen Fangmethvden hat sich bei der Wildkatze die Kastenfalle noch immer am besten bewährt; wenn mau den Paß glücklich ausgemacht hatte, so sing sie sich dort verhältnismäßig leicht in der Falle.

lieber die Scharen der verwilderten Katzen, welche hauptsächlich die Niederjagdreviere der Ebene brandschatzen, dort den ganzen Sommer über, wenn der hohe Stand des Getreides jede Nachstellung erfolglos macht, ihr Unwesen treiben, und vermöge ihrer großen Zahl weit schädlicher sind, als die echten Wildkatzen, werde ich nächstens einige Betrachtungen anstellen. Georg Steinacker.