Donnerstag den 26. April
Drittes Blatt
1900
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Kch.lßrate Nr. 7.
15 Nckrfnis vorliegt.
Auch eine Erhöhung des Reservefonds in der Weise, »dch ohne Zuschlag von 2 Prozent die Zinsen 30 Jahre I terg ^geschlagen werden, wie es die Kommission in ihrer
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Wehener Anzeiger
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Politische Tagesschau.
Folgenden packenden Bericht sandte der von den Buren, gefangen genommene Berichterstatter der „Daily News" im Storm berg an sein Blatt:
„Nur einen Monat lang war ich in den Händen dev Buren, aber in dieser Zeit babe ich sie voll und ganz! schätzen gelernt. Ich wurde oie ganze Gefechtslinie ent* lang von dem einen Lager nach dem anderen gebracht, und habe sie an iihren Gewehren berumarbeiten gesehen.' Ich sah sie aus mehr als einem Gefechte mit ihren Toten una Verwundeten zurückkehren. Ich sah sie als Sieger und als Besiegte. Ich sah sie nach ihren Höfen gehen, wo Frau und Kinder ihrer harrten, und sah sie zurückkehren mit bem| Schluchzen der Frau in den Ohren, und den Küssen der Kinder auf den Lippen. Ich habe Grauköpfe unter ihnen! sterben sehen mit gerunzelter Stirne und aufeinander ge«f preßten Zähnen, und bartlose Knaben ihren letzten Seufer Aushauchen hören, während ihr Blut das afrikanische Feld netzte.
Ich sah sie über die Grenze des Lebens zum Tode schreiten, um sie im Kreise die Kameraden, finster, mit- lerdbewegt auf ihre Gewehre gelehnt, und neben ihnen! knieend den Vater oder Bruder, der die Hand zum letztem Mal drückte des Lieben, dessen Seele in die Gefilde ent* schweben sollte, wo man keine Trübsal kennt.
Ich habe sie lächeln sehen gegen Frauen mit einem« Gesicht, das, wenn auch schmerzlich verzogen, nicht so tief- traurig aussah, als die ängstlichen Gesichter der Tröste-? rinnen, die in dieser schrecklichen letzten Stunde an ihreö Seite knieten. . . .
Dies alles habe ich gesehen und ich will den Engländern, Männern und Frauen, als volle Wahrheit sagen, daß nicht nur unter der englischen Flagge Helden ge-f funden werden.
Bei Gott — gleichgiltig, ob sie für eine gerechte Sache, kämpfen oder nicht, ob der Krieg mit Recht oder Unrechts geführt wird, ob das Blut von Tausenden Gefallenen für oder wider sie zeugen wird am jüngsten Tage — sie wissen zu sterben!
Und wenn ein Mann sein Leben für die Sache gegeben hat, an die er glaubt, dann hat er sich der Achtung selbst seines größten Feindes würdig gezeigt.
Es dünkt wich, das britische Volk, mit seiner langen Reihe großer Thaten, die es in der ganzen Welt, von Afrika bis Island hat vollführt, muß der bewunderns^ würdigen Tapferkeit und Selbstaufopferung dieser rauheu Landbewohner die Ehre geben. '
Ich!habe sie sterben sehen.
tau, ;ba hierdurch der Bestand der Reservefonds der ge* > tMdllichen Berufsgenossenschaften, wie sie für Ende 1898 ö vlt® iitan 8>em Reichsversicherungsamt in den amtlichen Nach- kaust ; kchterr bekannt gegeben worden sind, auf über das Fünf- to Schaaf, f.fäche: würde erhöht werden. Während die Reservefonds ----^77^11.! Etlicher Genossenschaften Ende 1898 zusammen 131 ui erhalle»",
* Mionen betragen haben, würde der Kommissionsantrag I ... LiM Summe auf nicht weniger als 689 Millionen erhöhen, lllfi IM , EMrden also der Industrie nicht weniger als 558 Milli- |jl .Ul guU|HM< entzogen werden, ohne daß tatsächlich hierzu eilt 15 Nttrsnis vorlieat.
Mr. 96
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nicht notwendig, wie ebenfalls die seitherige durchaus geeignete fünfzehnjährige Ausführung des Gesetzes bewiesen hat. Das gesetzliche Aufsichtsrecht des Reichsversickerungsamts genügt vollkommen, um die im Interesse der Än- heitlichkeit und Zweckmäßigkeit erforderlichen Vorschriften erlassen zu können, und ebenso Genossenschaften mit unzweckmäßiger Geschäfts- und Kassenführung zur Einführung besserer und geeigneter Verwaltung zu veranlassen.
Zudem bringt die Möglichkeit, Vorschriften bis in das Einzelne treffen zu können, die Gefahr nahe, daß diese Vorschriften eventuell zu eingehend und weitgehend aus»- f allen, wenn diese Gefahr auch bei der gegenwärtigen Zu* jammensetzung des Reichsversicherungsamts vollständig ausgeschlossen ist. Eventuell würde die sich lediglich auf die formelle Rechnungsführung erstreckende analoge Vorschrift des Jnvaliditatsgesetzes vorzuziehen sein.
31 nw/ Sitja.
Berufung an Schiedsgericht und Reichsversicherungsamt zu; mehr zu geben ist unnötig. Irgend eine Mitwirkung einer anderen Instanz erscheint nur zeitraubend und durch die Sachlage nicht geboten.
Wenn die Kommission in ihrer zweiten Lesung dem Vernehmen nach den Beschluß gefaßt hat, den ursprünglichen Antrag Trimborn nicht anzunehmen, dafür aber vorzuschreiben, daß dem Entschädigunasberechtigten die Unterlagen, auf Grund deren die Feststellung der Entschädigung erfolgen soll, durch Vermittelung der unteren Ver* waltungsbehörde vorzulegen sind, so dürfte eine solche Vorschrift zwar nicht nötig erscheinen, aber der Natur der Sache nach auch nicht beanstandet werden können. Die weiter zuaefügte Bestimmung, daß die untere Verwaltungsbehörde den Entschädigungsberecktigten zu Protokoll zu hören, auf Kosten der Berufsgenossenschaft die ihr erforderlich erscheinenden Vermittelungen vorzunehmen, in jedem Falle auf Antrag den behandelnden Arzt zu hören, und die entstandenen Verhandlungen der Berufsgenossenschaft zu übersenden hat (steht der behandelnde Arzt zur Ge* nossenschaft in einem Vertragsverhältnis, so ist auf Antrag ein anderer Arzt zu hören), erscheint ebenso unnötig als unzweckmäßig, und sind gegen diese durchaus unsachlichen und ungeeigneten Bestimmungen genau dieselben Bedenken vorzubringen wie gegen den ursprünglichen Antrag Trimborn.
Daß die zuständigen Genossenschaftsorgane nach fünf Jahren gebotene Abänderungen in dem Rentenbezug nicht mehr selbständig vornehmen, sondern einen solchen Antrag bei dem Schiedsgericht stellen sollen, erscheint unbegründet und unnötig, zudem gegen das Prinzip und die ganze Einrichtung des Unfallversicherungsgesetzes verstoßend.
Auch die Bestimmung, daß nach Albauf von zwei Jäheren Aenderuugen nur von Jahr zu Jahr vorgenommeu werden können, verstößt gegen das Prinzip des Unfalls Versicherungsgesetzes, die Rente im Verhältnis der verursachten Erwerbsbeschränktheit zu bemessen.
Die Möglichkeit, kleinere Rentenbeträge (bis zu 20 Prozent) durch Kapitalabfindung ablösen zu können, erscheint durchaus sachgemäß und im Interesse beider Teile zweckmäßig.
Bei Kapitalabfindungen dürfte sich übrigens die Entscheidung des angerufenen Schiedsgerichts nur darauf zu erstrecken haben, daß die Kapitalabfindung bestätigt oder aufgehoben wird.
Dem Schiedsgericht die Möglichkeit zu geben, eine auf, dem Weg der Vereinbarung verabredete Kapitalabfindung noch zur Erhöhung zu bringen, erscheint ungeeignet.
Der Versuch der Postverwaltung, einen Teil der ihr nach dem Unfallversicherungs-Gesetz vorlagsweise auf» erlegten Zahlungen den Genossenschaften zu überweisen, erscheint ebenso ungeeignet, wie der auf dem Wege der Bestimmung versuchte analoge Vorgang vom Jahre 1896.
Bei Emanierung des Unfalloersicherungsgesetzes war es die übereinstimmende Ansicht von Regierung und Reichs-) tag, ,d:aß mit Rücksicht auf die spezifische Beschaffenheit und Einrichtung der Unfallversicherungsgenossenschaften die Postverwaltungen alle Entschädigungen vorlagsweise bestreiten sollten. Der Wegfall des ursprünglich vorge* sehen gewesenen Reichszuschusses fand seine Kompensation in der unentgeltlichen Leistung dieser Vorschußzahlungen.
Die der Post eingeräumte Befugnis, bedeutende Betriebsfonds von den Genossenschaften zu verlangen, erscheint deshalb als ein Abweichen von dem Kompromiß-- standpunkt des Jahves 1884 und sachlich in keiner Weise gerechtfertigt.
Die unentgeltliche Vorschußleistung durch die Post vollzog sich 15 Jahre, ohne Beschwerden zu veranlassen, und dürfte deshalb in der gleichen Art auck weiterzu* führen fein, während die verlangte Vorschußleistung für die gewerblichen Berufsgenossenschaften eine neue Bereitstellung von rund 76 Millionen und den damit verbundenen Zinsenverlust bedingen wird.
Durch das Gesetz der Unfallversicherung neu unterworfene Betriebsgattungen haben keinen Anspruch auf Zahlung verminderter Beiträge, da sie an den Reservefonds teilnehmen und neu eröffnete Betriebe ebenfalls — und mit Recht — keine Ermäßigungen genießen.
Das genossenschaftliche Prinzip bedingt die gleich) mäßige Heranziehung aller Mitglieder der Genossenschaft.
Jede Beschränkung der Kompetenz' des Reichsversiche- runasamtes ist zu verwerfen. Es liegt nicht der geringste sachliche Grund vor, die Beschwerde gegen Straffestsetzungen, ebenso eine Reihe vermögensrechtlicher Bestimmungen der Entscheidung der Landeszentralbehörden zuzuweisen, die in gar keinen Beziehungen zu der Verwaltung der Berufsgenossenschaften stehen und als besonders sachverständig nicht angesehen werden können. Die sachverständige Instanz ist und bleibt das Reichsversicherungsamt, dem andererseits durch derartige Bestimmungen, wie sie die jetzige Novelle vorschlägt, eine nennenswerte Geschäftserleichterung nicht bereitet würde.
Daß das Reichsversicherungsamt spezielle Vorschriften über Geschäfts- und Kassenführung erlassen soll, erscheint
WM
tyRen, als:
M billigsten durch die Berufsgenossenschaften bethätigt itoeröe n kann; doch ist zu beanstanden, daß die Versicherung ___j|ttf) mcht auf den vollen Umfang der Haftpflichtansprüche r|yfLav|£ nsliucken soll, weil eine solche Beschränkung die Konkurrenz uAttUiIi mrit 'Privatgesellschaften nicht möglich macht.
fauuna tintx Wr Die Aufnahme eines Arbeitsnachweises durch die HM M Wifc Muffs - Genossenschaften ebenso die in der Kommissiort mrineintaBte Matzte Berechtigung zur Errichtung von Rentenzuschuß- sitzuvg zufainM ;unb ?Pensionskassen sind, als den Zwecken und Aufgaben verkaufen. Dic- Iter Unfallversicherung durchaus fremd, grundsätzlich zu »aus mit Grobgarn- >.: ikrtorfen.
j6 qm Fläche), YL 5){e Ausnahme von fakultativen Bestimmungen in die Lagerplatz, fruger^ '^sallversicherungsgesetz-Novelle erscheint grundsätzlich, so sich auch zur MkgeriLreich auch eine einzelne Bestimmung int einzelnen Ml W wirken mag ungeeignet. In ein Unsattversicherungs- xvxbmU an nüdr gehören lediglich klare, feste und deutliche Bestimm k rsx t * MMgzen, welche Verpflichtungen dem Versicherungstrager Atstkß ÄHUvM nitiemen und welche Bezüge dem Versicherten obliegen. smarckftratze SS, fito tzer Uebergang zum Kapitaldeckungs-Verfahren, wie Guter der Kommission beantragt wurde, erscheint weder nötig
en Pü. Stia.Mch Aweckmäßig. Das Umlageverfahren hat seit 15 Jahren tuveckv^chms gut und zweckmäßig funktioniert, und die Ge» «käubersttstkatze ü Ml'stmschaften gewähren auch bei dem Umlageverfahren, ----«ohne wesentliche Erhöhungen der vorhandenen Re- L messmes'onds genügende Sicherheit zur Auszahlung der von bewilligten Renten.
ttata.' W' v- tiv' Eine Erhöhung des Reservefonds in der Weise, daß ,mi iA. ?ff.r biie nächsten dreißig Jahre die Zinsen des Reserve- sÄäjÄäj Msr diesem alljährlich zugeschlagen und außerdem noch DWUlMst teile 2 Prozent der jeweils erreichten Summe zugeführt falben, muß als geradezu ungeheuerlich bezeichnet wer-
Lesung beschlossen haben sott, ist durchaus nicht ^MMWMHcMvtrn und würde ebenfalls eine in keiner Weise nötige ■ IfilllUlliplides Reservefondsbestandes bewirken. Seit dem Erlaß Sfiefebe§ vom 6. Juli 1884 ist auch keine einzige That- in die Erscheinung getreten, die eine Erhöhung der •P6*, - ömd), dieses Gesetz vorgesehenen Reservefondsbeträge recht-
oder nötig erscheinen lassen könnte.
tAj.1V** । Ne gesetzliche Einräumung einer besonderen Befugnis- J den Genossenschaftsvorstand, bestimmte Geschäfte 6e-
einer r;" iicl\'tien Geschäftsführern zu übertragen, sowie die Vvr- n Unterbanden, daß das Reichsversicherungsamt die zur Ausführung
tifienben^ j x, T. Mr Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt, er- nicht notwendig. Die fünfzehnjährige ^irf^am^ öes Gesetzes- hat bewiesen, daß die seitherigen Be- ' WJ^Xiit nngen zu seiner zweckmäßigen und geeigneten Aus-
,-v «ielvelbrüMjmwg vollständig ausreichen.
' l2rtü Wolilrr$cie Vorschrift, daß das Reichsversicherungsamt bie ca-.f®ilPunlILo 3“11 ’^rotu Bestimmungen zu treffen hat, würde zudem in r, '«irmnschenswerte und notwendige Selbständigkeit der
^tli-de a Mbosstenschaftsvorstände unnötig etngreifen.
Mieten, „nter 1 in der Kommission angenommene Antrag $rim-
by Iber die Einführung der §§ 57a bis 57d bezweckt, die
ffroeb- k Mitwirkung der unteren Verwaltungsbehörden bezw.
Ink 0 Mche bestehen, dek Rentenstellen bei der Rentenfest- A»/UvV vorsehen, erscheint weder zweckmäßig, noch not-
V • 9 . oder geboten.
,1/11^ Dew Verletzte hat seinen Anspruch bei dem zuständigen
fit fit. >: >>«rchüenschaftsorgan geltend zu machen, und steht ihm
Am den dem Reichstag vorliegenden Novellen zu den IlnsÄlversicherungsgesetzen gehen uns von sachverständiger Satt die nachfolgenden Bemerkungen zu.
Die vorgesehene Ersetzung der sachlichen Schieds-Ge- nchtt durch territoriale wird mißbilligt, weil die jetzigen SLl-Schiedsgerichte durchaus segensreich gewirkt haben (Ttroaiae Mißstände, die in Bezug auf eine zu lang» Abwickelung der Geschäfte hervorgetreten sind, auf tBoden der jetzigen Gesetzgebung in einfachster Weise teffii igt werden können. Die territorialen Schiedsgerichte bieteni nicht die gleiche Gewähr für eine sachgemäße Ent-^ ;Teil ung und nehmen den Genossenschaften die Möglichkeit, •^eigtuete Vertreter zu den einzelnen Terminen zu ent-, Die Möglichkeit der Einführung der Haftpslicht-Ver-
st gstüMM. durch die Berufsgenossenschaften erscheint zweck-
'Mßizg, weil diese Zusatzversicherung am einfachsten wie
— «in»ruch- utto Diebftahlverficherung. Die in England und Amerika allgemein verbreitete Einbruch- und Dtebstahl-Ber» sicherung ist seit einigen Jahren von mehreren Berstcherungsgesellschaste» auch in Deutschland eingeführt worden und hat durchweg eine günstige Aufnahme gefunden. Insbesondere wird dieser Verficherungszweig von denjenigen Personen in Anspruch genommen, welche ihre Wohnung oder ihre Geschäftsräume bisweilen ohne Aufsicht lassen müssen. Das be, ruhigende Gefübl der Sicherheit, welches eine derartige Versicherung gewährt, wird daher voraussichtlich vor den bevorstehenden Sommerreisen zahlreiche Personen, welche zu verreisen gedenken, veranlasse«, ihr« Wohnungs-Einrichtung gegen Einbruch und Diebstahl zu versichern. Die Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft, welche in sämtlichen Städten Deutschlands durch Agenten vertreten ist, ^ernrmmt derartige Versicherungen zu günstigen Bedingungen und geg mäßige Prämim. ________
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Sammle von Elten~& Keussen
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