15V. Jahrgang
Donnerstag den 20. Dezember
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Henerat-Anzeiger
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MaMon, Expedition und Druckerei:
Achntstraße Nr. 7.
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Namen der Teubstummen.
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vorstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche We>ql Mr öffentlichen Kenntnis brinacn lallen.
Gratisbeilagen: Gießener Famiiienbllttter, Der hesßfche Kandurirt, Slätter für hesßfche Uollrskunde.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieh«« Fernsprecher Nr. 51.
Die Kinder müssen am 1. Mai des Aufnahmejahres daS 7. Lebensjahr vollendet, dürfen aber daS 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Die Aufnahme erfolgt stets auf die Dauer von sieben Jahren.
Sollten sich aufnahmefähige taubstumme Kinder in Ihren Gemeinden vorfinden, dann wollen Sie sich über die Verhältnisse der Eltern der Kinder ausführlich äußern und sich hierbei des nachstehend abgedruckten Formulars, deffen einzelne Rubriken sorgfältig auszufüllen find, bedienen.
v. Bechtold.
ete. 6t,
Gießen, den 8. Dezember 1900.
88 tlr.: Erhebungen über die Lage der Landwirtschaft.
M Großherzogliche Kreisamt Gießen
<MH die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die von den Gerichtsbehörden im .Qnleteffe der Erhebungen über die Lage der Landwirt- cha^fl geforderte Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
§ 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.
I- V.: Freiherr von Thielmann.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Rechner der Kreiskafse, der Gemeinden, Kirchen und Stiftungen im Kreise.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, darnach zu verfahren: Vom 1. Januar 1901 ab wollen Sie, womöglich keine Thaler der obigen Art in Zahlung nehmen, die vorhandenen rechtzeitig vor dem 31. März 1901 bei den Reichskaffen oder der Großh. Hauptstaatskaffe, den Großh. Bezirkskassen (Distrikts- einnehmexeien) oder der Untererhebstellen zur Einlösung oder Umwechselung vorlegen.
Gießen, den 17. Dezember 1900.
v. Bechtold.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Ver- einsthaler österreichischen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
§ 1.
Die in Oesterreich bis zum Schluffe des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Bereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Die Thaler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs- und Landeskaffen zu dem Wertverhältniffe von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
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Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges.
Vom 4. Dezember 1900.
Unter Bezugnahme auf die nachstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Einlösung und Umwechslung der mit Wirkung vom 1. Januar 1901 außer Kurs gesetzten Vereinsthaler österreichischen Gepräges bis zum 31. März 1901 bei der Großh. Haupt- staatskaffe, den Großh. DistriktSeinnehmereien und Unter- erhebstellen stat^finden kann.
Darmstadt, um 4. Dezember 1900.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Gnauth.
Bekanntmachung,
Betr.: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden.
-pfühlt in befuL ■ ligsten Preisen Rober/W
Bekanntmachung,
bete.: die Regelung des gewerblichen Lehrlingswesens.
1. Nach § 126b der Gewerbe-Ordnung ist über jedes! I gewerbliche Lehrverhältnis, sowohl im Handwerk, als ancht I in der Industrie, binnen vier Wochen nach Beginn der I Lehre ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschließen, und kann I jeder Lehrherr, welcher den Lehrvertrag nicht ordnungs- I mäßig abschließt, mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und int I Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden I Fall der Verletzung des Gesetzes bestraft werden.
I 2. Solchen Personen, welche sich nicht im Besitze der I bürgerlichen Ehrenrechte befinden, steht die Befugnis zum I Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen nicht zu.
Eine Liste der in Ziffer 2 bezeichneten Personen liegt I auf dem Sekretariate der Handwerkskammer zur Ein- I sicht auf.
I Behufs Durchführung der in den §§ 126—128 der I G.-O. erlassenen Vorschriften ordnen wir unter Androh- I ung der gesetzlichen Strafen für jeden Fall der Unter- I lassung hiermit an:
1. daß jeder Gewerbetreibende, insofern er nicht eine« Innung angehört, die von ihm gehaltenen Lehrlinge bis zum 15. Januar k. I. bei der Kammer an- zumelden hat. Die Anmeldung, welche alle z. Zt. beschäftigten Lehrlinge umfassen muß, hat zu enthalten : ,
a) Vor- und Zunamen, Geburtsort, Tag und Jahr der Geburt, sowie Wohnung des Lehrlings,
b) Bezeichnung des Handwerks, in welchem der Lehrling auszubilden ist,
c) Beginn und Dauer der Lehrzeit.
Außerdem ist der Lehrherr verpflichtet, der Handwerkskammer auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. (Von der Kammer festgestellte Formulariew zu Lehrverträgen werden später zur Ausgabe gelangen.)
2. Jede Innung hat bis zum 15. Januar k. I. ein Verzeichnis aller von ihren Mitgliedern beschäftigten, bei ihr eingeschriebenen Lehrlinge der Kammer einzureichen. Dieses Verzeichnis muß hinsichtlich aller Lehrlinge die Namen ihrer Lehrmeister und die unter la, b und c angeführten Angaben enthalten.
8. Diese Anmeldungen, sowie die Anzeigen über Veränderungen des Lehrverhältnisses durch Aufhebung nach beiderseitiger Vereinbarung, Tod, Entlassung oder Kontraktbruch des Lehrlings, sowie über das Ergebnis der Gesellenprüfung sind fortan: a) von Lehrherrn, welche nicht Jnnungsmitglieder sind, innerhalb eines Monats nach Abschluß oder Auflösung des Lehrvertrags,
b) von den Innungen am 1. Januar und 1. Juli emes jeden Jahres zu erstatten.
Formularien zu An- und Abmeldungen der Lehrlinge können von dem Sekretariat der Kammer bezocwn werden. d 8
... Die Kammer wird die Befolgung der Vorschriften ^bhrlingswesen durch einen von ihr eingesetzten Ausschuft für das Lehrlingswesen und durch von chr ernannte Beauftragte überwachen lassen. Letzteren ist wahrend der Betriebszeit der Zutritt zu den Werkstätten und Unterkunftsräumen, sowie den sonst in Betracht kommenden Räumlichkeiten zu gestatten und Auskunft über alle Gegenstände zu geben, welche für die Erfüllung ihres Auftrages von Bedeutung sind (§ 94c d. G.-O.)
Darmstadt, den 10. Dezember' 1900. Handwerkskammer zu Darmstadt.
Jean Falk, Vorsitzender. Engelbach, Sekretär.
Amtlicher
Gießen, den 15. Dezember 1900.
Bett,: Die Aufnahme der taubstummen Kinder in die Taubstummen-Anstalten des Landes.
Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Gchnlvorstänbe des Kreises.
WÄ sehen Ihren Berichten darüber entgegen, ob in Gemeinden taubstumme Kinder vorhanden find, welche Jant jur Aufnahme in eine Taubstummen-Anstalt erforder- liHeMter erreicht haben.
Veranlassung der Taubheit taub geworden
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13.
wurde es wo?
' von wem?
16.
Bekanntmachung.
*3 eilt: Sicherung der Kapitalien der Kirchenfonds.
ter Stadtvorstand von Babenhausen hat gemäß § 806 MO. beschlossen, auf Antrag die städtischen Schuldver- schrMmgen zum Vorteil des Besitzers auf deffen Namen um «Mr eiben, um den Besitzer dadurch zu sichern.
Hießen, den 17. Dezember 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold.
Bekanntmachung.
AtMtStW des Großherzoglichen Kreisamts Gießen betreffend. Die unterzeichnete Behörde wird
GamStag, bett 5. Januar 1901, von vormittags 9 Uhr an, eine« ÄnitStag im Rathause zu Grüuberg abhalten und wirö dem KreiS-Eingeseffenen aus den Amtsgerichts-Bezirken Grriibirg, Homberg und Laubach anheimgestellt, etwaige ArMgen in diesem Termine vorzubringen.
Sießen, den 17. Dezember 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gießen, den 17. Dezember 1900. Aertrefffendr Wie oben.
DM Großherzogliche Kreisamt Gießen «vt bitt Großh. Bürgermeistereien der in bett AtmlsyerichtSbezirkeu Grünberg, Homberg «ub La«iacch gelegenen Gemeiubeu beS KreifeS Gießen.


