Freitag bett 16. März
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Deutscher Reichstag.
167. Sitzung vom 14. Marz. 1 Uhr.
KiUttim, Gxpedition und Druckerei:
^chntßratze Ar. 7.
Gießen, den 14. März 1900.
Der Direktor des landw. Bezirksvereins.
Gratisbeilage«: Gießener Famitiendtättrr, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Volkskunde.
die Landwirtschaft."
Ich lade hierzu die Mitglieder des Vereins und alle Freunde der Landwirtschaft freundlichst ein. '7S‘* Mrgermeifter wollen dies gefälligst in ihren Gemeinden ortsüblich bekannt machen, und auf einen zahlreichen Besuch
Am Bundesratstische:Nieberding.
Die dritre Lesung der lex Heinze wird fortgesetzt mit der Spezral- diskussion. Die neue Fassung, welche § 180 St. G. B. nach den Beschlüssen zweiter Lesung erhalten soll, lautet:
§ 180. Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittelung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft; auch kann zugleich auf Geldstrafe von 150 bis zu 6000 Mk, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Gefängnisstrafe bis auf einen Tag er-
d-Anlagen, wie ableanx.
i Elementen, igedraht u.8.w.
Vereins.
»m Mittwoch, «l.d. Mts., vormittags I« Uhr wird die Generalversammlung des landwirtschast- ltchen Bezirksvereius im Leuz'sche« Saale (Felsen- Met) dahier mit folgender Tagesordnung stattfinden.
1. Aufstellung des Voranschlags für 1900/1901;
2. Wahl von 6 Mitgliedern des Ausschusses des landwirtschaftlichen Provinzialvereins auf 3 Jahre;
3. Vortrag des Herrn Landgerichtsrats Schmeckende ch e r von Gießen über „die Bestimmungen des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Beziehung auf
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Alle Anzeigen-BermittlungSstellttt^e-J^ jMWAW nehmen Anzeigen für den GisSeS'ei Äjizcigtt e^g^ Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., - auSwqxt^ Pfg. ost ■In?) r.'Doo iim huc
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Bekanntmachung.
etr.: General - Versammlungen des landwirtschaftlichen
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Abg. Roer en (Zentr.): Es kann jetzt frei und ungehindert an jede Dirne vermietet werden, wie man will und wann man will; der Hausbesitzer kann dafür nicht haftbar gemacht werden. Strafbar ist, wenn der Vermieter den Unzuchtbetrieb der Dirne gewohnheitsmäßig oder gewerbsmäßig duldet. An diesem Zustande würde nichts geändert, wenn 8 181b abgelehnt wird. Wird er angenommen, so würde die Duldung straflos sein, auch wenn sie gewohnheitsmäßig ist. Die Hausbesitzer haben nun die größten Klagen geführt über die Entwertung ihrer Häuser durch die Nachbarschaft solcher, von Dirnen bewohnten Häuser. Diesen Klagen muß die Gesetzgebung abhelfen. Der Beweis, daß Gewinnsucht den betreffenden Vermieter leitet, ist außerordentlich schwer zu führen. Nach dem gegenwärtigen Recht ist es für die Polizei schwerer, den Dirnen bestimmte Staub'n anzuweisen, weil die Hausbesitzer wegen der Gefahr, sich der Kuppelei schuldig zu machen, sich weigern werden, an Dirnen zu vermieten. Zu einer echten, regelrechten Winkelbordellwirtschaft müßte 8 181b führen.
Geheimrat v. Lenthe sucht nachzuweisen, daß die Befürchtung, daß die benachbarten Hausbesitzer in dem von dem Vorredner entwickelten Sinne schwer belästigt werden würden, wenn nach 8 181 das Vermieten an Dirnen straffrei wäre, nicht begründet ist.
Abg. Stadthagen (Soz.): Das Zentrum hat seit 1892 eine Schwenkung gemacht, die mir ganz unbegreiflich ist. Früher war das Zentrum gegen die Bordelle und nannte mit uns die widergesetzlich m Hamburg, Kiel, München, Berlin bestehenden Bordelle ungesetzliche Einrichtungen, die beseitigt werden müßten. Heute spricht Herr Roeren gar nichts mehr darüber, heute gehen seine Ausführungen dahm, daß die Polizei es bei der Ablehnung des 8 181a leichter haben werde, die Dirnen auf bestimmte Straßen und Häuser zu verweisen. Wenn Sie so weiter gehen, sanktionieren Sie (zum Zentrum) gerade bte Bordelle, gegen die Sie bisher so grimmig anzukämpfen schienen. (Lärm
und Lachen im Zentrum.) In Kiel bestehen faktisch
Bordelle, und chre Zahl ist in den letzten Jahren bedeutend vermehrt worden; das Unglaubliche an diesen widergesetzlichen Zuständen aber ist, daß nicht diejenigen, die daran Schuld sind, die Polizeiorgane, welche sie konzessionieren und dulden, sondern diejenigen bestraft werden, welche auf diese Widergesetzlichkeiten Hinweisen. Im weiteren Verlaufe macht Redner eine Aeußerung, die im Zusammenhang auf der Tribüne nicht verstanden wird; er wird für dieselbe vom Präsidenten Grafen Ballestrem zur Ordnung gerufen, weil er Ordnung, Flotte und Unzucht in einen ganz ungehörigen und unparlamentarischen Zusammenhang gebracht habe. Irgendwo müßten die Mädchen doch wohnen können. Die Lokalisierung und Kasernierung der Prostitution wäre nichts als eine Beeinträchtigung der Arbeiterklasse.
Staatssekretär Nieberding: Die Behauptung, ich hätte gesagt, Bordelle seien in Deutschland zulässig, sobald sie von der Polizei genehmigt seien, und insofern damit kein Ausschank von Getränken verbunden sei, muß ich zurückweisen. Ich habe keine Wendung gebraucht, die ein solches Mißverständnis Hervorrufen könnte. Bordelle sind in Deutschland nach dem Strafgesetzbuch strafbar. Ich habe vorhin nur gesagt, daß sich bei uns, nach Annahme dieser Bestimmungen Bordelle nicht entwickeln können, weil regelmäßig Bordelle mit einem Wirtschaftsbetriebe verbunden seien, wogegen die Polizei auf Grund der Gewerbeordnung einschreiten könnte, und weil mit den Bordellen eine Ausbeutung der Prostituierten verbunden fei, gegen die der 8 180 Anwendung finden könnte.
Abg. Henning (dk.): Die beiden Thatbestandsmerkmale für die Kuppelei, Gewohnheitsmäßigkeit und Eigennutz, werden in dem 8 180 so eingeschränkt, daß es einer besonderen Bestimmung über das Vermieten an Dirnen thatsächlich nicht mehr bedarf. Das Telegramm von
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Judikatur nach müßten sofort sämtlicheVerträge mit den Prostituierten aufgelöst werden. Thatsächlich aber werden lausende von Wohnungen vermietet, ohne daß die Polizei ehörde daaegen etnschretlen kann. Die Lokalisierung und Kasernieruna der Prostitution besteht jetzt schon, und zwar im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sittlichkeit. Es soll also gar nichts neues geschaffen werden. Die Befürchtungen dagegen, daß sich aus diesen ZustLndrn Bordelle ent- wickcln können, halte ich für unbegründet. Würden sich solche bilden, so würden sie, da sie wtt einer Ausdeutung verbunden sind, unter den Kuppeleiparagraphen fallen. Da Bordelle in der Regel mit Wirtschaften verbunden find, würden sie der Gewerbeordnung unterliegen, wonach eine Wirtschaft untersagt werden kann, wenn anzunehmen ist, daß sie der Unzucht Vorschub leistet. Man sagt, der gegenwärtige Zustand wäre zwar nicht schön, aber er müsse ertragen werden. Ich behaupte, die Vermieter und die Polizei ertragen diesen Zustand mit Unwillen. Die Polizei legt Wert darauf, die Prostitution in bestimmte Regel und Ordnung zu bringen, und nun soll sie die Wirte verfolgen? DaS ist ein unerträglicher Widerspruch. Ich bitte Sie, halten Sie an dm Bestimmungen zweiter Lesung fest, und verwerim Sie die Anträge.
Abg. Endemann (nl.)t Auch ich erkenne den 8 181b als eine vollkommene Notwendigkeit an, nicht allein aus moralischem, sondern auch aus prophylaktischem Jntereffe, um die Verbreitung der Geschlechts- । krankheiten, der Syphilis hintanzuhalten. Wenn die gewerbsmäßige Die Herren I Unzucht unter polizeilicher Aufsicht steht, muß auch dafür gesorgt werden, "* ' 1 | daß diese unglücklichen Personen eine menschenwürdige Wohnung haben.
(Sehr richtig I). Sonst tritt an die Stelle der öffentlichen die heimliche Prostitution, die viel schlimmer ist als die öffentlich geduldete. Wie sollen diese unglücklichen Wesen sich und ihre Wäsche reinhalten I Das Syphilis- und Trippergift muß durch Reinlichkeit entfernt werden. Es können doch nicht in 24 Stunden die Zeiten sich geändert haben; höchstens können bestimmte Einflüffe vorhanden sein, die diese Umstimmung bei der Regierung hervorgerufen haben. Für den 8 181b jetzt noch einzutreten, scheint allerdings verlorene Liebesmühe; entschuldigen Sie den Ausdruck; denn es handelt sich hier um Liebe im allerfreiesten Sinne (Heiterkeit). Syphilis und Gonorrhoe bleiben nicht individuell, sondern greifen um sich und bilden eine Quelle unendlichen Uebels für die gesamte Nation. Die Wohnungsfrage muß wenigstens für den Augenblick so gelöst werden, wie es in zweiter Lesung geschehen ist. Daß damit die Kasernierung gefördert wird, befürchte ich von meinem Standpunkte durchaus nicht. Im vorigen Jahre tagte in Brüssel ein großer Kongreß, der sich das Entgegenarbeiten gegen die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten zum Ziele gesteckt hat. Dort thaten sich die Engländer als die absoluten Abolitionisten auf; was aber die Engländer an Heuchelei
müßigt werden.
Mit diesem 8 180 wird gleichzeitig diskutiert 8181b der Beschlüsse zweiter Lesung: . . r !
8 181b. Die Vorschriften des 8 180 finden keine Anwendung auf die Vermietung von Wohnung an Frauenspersonen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, sofern damit nicht eine Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der Mieterin verbunden ist
Abg. Beckh (frs. Vp.) beantragt, statt deS 8 181b dem 8 180 folgenden zweiten Absatz zu geben:
Die Vermietung von Wohnungen an Frauenspersonen, welche ge- verbsmäßig Unzucht treiben, ist nicht als Vorschubleistung anzusehen, so- fern damit nicht eine Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes der Mieterin verbunden ist. ...
Nach den Kompromiß-Anträgen soll 8 181b gänzlich beseitigt werden.
Die Sozialdemokraten beantragen: dem 8 1816 hinzuzufügen: „Die Polizei ist nicht berechtigt, anzuordnen, daß Personen, welche gewerbsmäßig Unzucht treiben, nur in bestimmten Stadtteilen, Sttaßen, Wohnhäusern oder Wohnungen Wohnung nehmen. Ebensowenig ist die Pvlizei berechtigt, zu verbieten, daß Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, in bestimmten Stadtteilen, Straßen, Wohnhäusern oder Wohnungen Wohnung nehmen: eventuell den 8 181 b zu streichen.
Abg B eckh'Koburg: Die Streichung des 8 181b schafft für die prostituierten Dirnen einen Ausnahmezustand. Die Dirnen werden für ihr Gewerbe besteuert. Und in der zweiten Lesung hat auch der konser- rative Abg Himburg gemeint, irgendwo müßten sie doch wohnen. Deshalb haben wir die Beibehaltung der in der zweiten Lesung gefaßten Bestimmung in nur unwesentlich veränderter Form beantragt. Die skasernierung der Prostitution sollte gerade durch diese Bestimmung verhütet werden. Nachdem die Regierung sich dafür ausgesprochen hatte, finde ich keinen Grund heraus, weshalb die Kompromißparteien jetzt so sehr dagegen sind.
Abg. H ö f f e I (Rp) Würde dieser Antrag angenommen werden, so würde die Prostitutton nach allen Richtungen freies Feld haben. Die folge der Annahme würde sofortige Lokalisierung sein, da die Polizei zweifellos anordnen würde, daß nur gereifte Straßen und gewisse Häuser darin von Dirnen bewohnt werden dürfen; binnen kurzem hätten wir dann dasjenige in Fülle, an dessen Beseitigung wir seit dreißig Jahren arbeiten.
Staatssekr. Nieberding: Die verbündeten Regierungen legen auf die Aufrechterhaltung des 8 181b der Vorlage den allergrößten Wert. Die zahlreichen Unterschriften unter dem Kompromißantrage und bet Antrag Albrecht und Genoffen zeigen allerdings, daß die Parteien entweder garnicht, ober nicht bedingungslos dieser Vorschrift zustimmen. Die Regierung toleriert allerdings die Einschränkung, welche 8 181b in de» zweiten Lesung erfahren hat. Ich verstehe den Widerspruch der tiegner gegen eine Bestimmung, bei der es sich gewissermaßen um bie Legalisierung eines von uns allen mißachteten Betriebes handelt. Ader derartiges kann für die Reichsgesetzgebung nicht entscheidend fein. Wir stehen hier Thatsachen deS unbarmherzigen Lebens gegenüber, denen wir stachnung tragen müssen. Nach den Entscheidungen des Reichsgerichts »st jeder Vermieter, der eine Prostituierte gegen Entgelt bei sich wohnen läßt, 'öffern er nur weiß oder annehmen muß, daß diese Person die Absicht hat, m dem vermieteten Raume Unzucht zu treiben, bestrafbar. Dabei •ommt eS nicht daraus an, daß der Vermieter einen beeren als den gewöhnlichen Mietpreis genommen hat. Dieser Zustand ist für die Ssitchte und die Polizeibehörden in gleicher Weise unerttägltch. Der
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Kchener Anzeiger
General-Anzeiger
allerhöchster Stelle forderte 18»1 „wirksame Auskehr", mit einer Be- timmung wie den 8 181b wird nicht nur nichts ausgekehrt, fchWÄr die völlige Freiheit aller Prostitution gewährleistet. Wir können nur w die verbündeten Regierungen die Bitte richten, diesen Paragraphen allen zu lassen ober doch, wenn er von der Mehrheit verworfen ist, deswegen dem Gesetz die Zustimmung nicht zu versagen. Der Versuch, die staats erhaltenden Parteien für die Prostitution verantwortlich zu machen, wie es der Abg. Stadthagen unternahm, verdient keine Widerlegung.
Abg. Bebel (Soz.): Trotz der-mehrfachen Provokationen des Kollegen Stadthagen wegen der widergesetzlich bestehenden Bordelle ist keine Antwort erfolgt; ich muß auch aus diesem Grunde zu dieser Frage nochmals das Wort ergreifen. Nicht die staatserhaltenden Parteien, sondern die heutige, herrschende Staats- und Gesellschaftsordnung ist verantwortlich für die Prostitution. Sie kommen in dieser Frage aus den tollsten Widersprüchen nicht heraus und müssen sich begnügen, das liebel so zu mildern, wie es die bestehenden Zustände eben zulaffen. Sie erklären selbst, daß an ihre Beseitigung nicht gedacht werden kann, daß sie ein notwendiges Nebel ist. Ist sie aber ein solches, und bringt sie die Gefahr der epidemischen Verbreitung der bösesten Krankheiten mit sich, so muß die Gesetzgebung alle Mittel in Bewegung setzen, das große Nebel der Geschlechtskrankheiten einzudämmen. Aus diesem Grunde ist unser Antrag eingebracht, deffen Motivierung durch den Abg. Endemann wir uns ganz zu eigen machen. 8 181 b, wie er nach der zweiten Lesung lautet, ist geradezu ein Klassengesetz, gerichtet gegen die Arbeiterklasse, die man allein den weiteren Verherungen überläßt, womit jene Geschlechtskrankheiten den Volkskörper bedrohen. Daß es sich um ein reines Klaff ngesetz handelt, beweist die Rede des Herrn Staatssekretärs sonnenklar. Man kann doch nicht die Prostituierten erschlagen, ersäufen oder auf eine ähnliche Weise aus der Welt bringen; sie müssen wohnen, und daru»n läßt man sie in gereiften Straßen und Häusern entgegen den gesetzlichen Vorschriften wohnen, ohne daß Polizei und Gerichte eingreifen. Die Polizei duldet nach seinen Erklärungen einen Zustand, der mit dem bestehenden Strafrecht im Widerspruch steht, sie gibt sich selbst zur Begünstigung eines ungesetzlichen Zustandes her. Das klar und deutlich auszusprechen, ist von größter Bedeutung und Wichtigkeit. Die Polizei ist die professionsmäßige Gesetzesübertreterin; lehnt der Reichstag unfern Antrag ab, so sanktioniert er diesen bisher ungesetzlichen Zustand. Sie kommen nicht darum herum, vor der Nation darauf festgenagelt zu werden, daß das mit Ihrem Willen und Wissen geschieht, nenn dieses Gesetz angenommen wird. In München, so wird mir glaubwürdig versichert, brauchen die Bordellinhaber die betreffenden Mädchen nicht polizeilich anzumelden, dadurch wird direkt dem Verbrechertum Vorschub geleistet. Der Staatssekretär hat zugestanden, daß thatsächlich hier und da in Deutschland Bordelle existieren, daß also damit sowohl gegen das Strafgesetz wie gegen die Gewerbeordnung verstoßen wird. Die Verhältnisse in Kiel und Hamburg haben sich seit jenem vorher erwähnten Prozeß noch verschlimmert. In Hamburg gibt es eine große Zahl von Häusern, welche alle Merkmale eines regelrechten Bordells tragen, wie sie
der Staatssekretär angab; diese Bordelle werden also er
halten und geschützt mit Wissen und Billigung der betreffenden Polizei- und Staatsbehörden. Ein solcher Zustand darf nicht mehr aufrecht erhalten werden. Am schlimmsten sind die Zustände in der unmittelbaren Nähe des Berliner Bahnhofs in Hamburg. Dicht bei dem Sankt Johannis Jungfrauenstift für Bürgertöchter befinden sich 13 konzessionierte Bordelle, die sich schon äußerlich dadurch kennzeichnen, daß sämtliche Jalousien herabgelassen sind. Der Besuch kostet 15—20 Mk., und dieses Geld bekommt nicht das Mädchen, sondern der Wirt. Es ist das nicht nur Getränkeausschank, sondern auch ein polizeilich genehmigter Tarif, der mindestens 100 v. H. über den Normaltarif berechnet. Das hat der Senat von Hamburg genehmigt. Wie stimmt das mit dem früher von dem Senat gegebenen Versprechen, die Häuser abzuschaffen? Und direkt gegenüber liegt das Jungftauenstift; die Ironie kann gar nicht weiter getrieben werden. (Heiterkeit) Man erzählt sich, daß die Stadt die Konzession an diese Häuser gegeben hat, um das wertvolle Grundstück des Stifts, welches die Verwalter sonst nicht hergeben würden, zu erwerben. Hoffentlich wird der Vertreter Hamburgs hier endlich eine Erklärung abgeben, weshalb der Senat sein Versprechen nicht eingelöst hat. Ich habe mich, wie Herr Stöcker sich gesagt sein lassen mag, niemals bemüht die Sittlichkeit der heutigen Gesellschaft herunterzureißen, aber mich bemüht, dieselbe Gesellschaft, welche von Sittlichkeit trieft, darauf hinzuweisen, daß sie solchen Krebsschäden Einhalt zu thun verpflichtet »st. Ich will Herrn Stöcker nur an eine Aeußerung erinnern, welche einen seiner nächsten früheren Freunde betrifft. Es handelt sich um die Memoiren des Fräuleins Flora Gaß, der jüdischen Geliebten des Freiherrn von Hammerstein. Bei einer Auseinandersetzung zwischen den beiden sauberen Persönlichkeiten sagte Fräulein Gaß: „Ihr seid doch alle die reinen Komödianten I" Und Herr von Hammerstein antwortete: „Ja, was soll ich thun? Das ist nun einmal mein Beruf!" (Stürmische, andauernde Heiterkeit)
Hamburger Senatur Burchard: Daß der Abg. Bebel auf unsere Sittenpolizei nicht gut zu sprechen ist, ist bekannt. Ich muß aber anoc- kennen, daß er heute ohne Leidenschaft gesprochen hat. Im Jahre 1876 hat der Bundesrat an den Senat von Hamburg die Aufforderung gerichtet, die Anregung zu geben, daß die Bordelle aufgehoben werden möchten. Ich erkläre, daß im polizeilich technischen Sinne auch heute Bordelle in Hamburg nicht vorhanden sind (Gelächter links), nicht im Sinne, wie der Staatssekretär sie versteht, denn darnach ist ein Bordell nur dann vorhanden, wenn ein Unternehmen mit polizeilicher Konzession das unsittliche Gewerbe einer Prostituierten in seinem eigenen Vorteile ausbeutet Ich erkläre hiermit die politische Konzession wird nicht erteilt- (Heiterkeit links). Die Beziehungen zwischen den Prostituierten einerseits und den Logisgebern andererseits unterstehen nicht der Polizeibehörde. Die Streittgketten zwischen den Prostituierten und den Logisgebern unter- stehen lediglich der Kognition der Gerichte. Auch eine Konzession fit den Wirtschaftsbetrieb, die vor 1876 regelmäßig erteilt wurde und einen integrierenden Teil des Bordellbettiebes bildet, wird nicht erteilt. Am 6. Februar 1894 hat der Abg. Bebel gefragt, ob öffentliche Häuser m Hamburg beständen, im Widerspruch mit dem Reichsgesetz. Darauf hat der Vertreter des Reichskanzlers Staatsminister v. Bötticher an den Senat die Frage gerichtet, ob und in wieweit diese Behaupmng des Abg. Bebel begründet sei. Der Senat hat unter dem 10. März die Behauptung des Abg. Bebel als unzutreffend bezeichnet, insofern damit konzessionierle Bordelle gemeint setrn. Andererseits
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