Ausgabe 
15.3.1900 Zweites Blatt
 
Einzelbild herunterladen

Donnerstag den 15 März

1900

Zweites Blatt

r. 62

wu stille

Aints- und Anzeigeblntt fut den Ttveis Gieszen

11

7

6N

tu*

tOthenberger Vve.

W. Wetzen, den 13. März 1900.

Koch führt den Geschworenen noch der Beweisaufnahme vor und erörtert kommenden Absatz 1 und 2 des § 142

ZSejugsprei» vierteljährl. Mk. 2,3t monathd) 75 Psg mit Bringerlohn; durch die Abholestelle» vierteljährl. Mk. 1,9t monatlich 65 Psg

Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl mit Bestellgeld.

Staatsanwalt einmal den Gang

Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In- und AuSlcmdr« urhmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen, ZeilenpreiS: lokal 12 Pfg., auSwLrt» 20 Pfg.

der Masse zu verbleiben hatten. Es komme, um sich straf­bar zu machen, gar nicht darauf an, daß dies vor der Er­öffnung des Konkursverfahrens geschehen sei. Es genüge die Thatsache, daß die Schuldnerin ihre Zahlungen ein­gestellt hatte, und daß dem so war, wußten beide Angeklagte; besonders auch dem Birkenstem war die Zahlungseinstellung bekannt; denn die Schuldnerin war ja bei ihm in Frank­furt gewesen und hatte ihm unzweideutig vom Stande der Dinge Mitteilung gemacht. Ebenso sei der Thatbestand der zweiten wegen des Angeklagten Birkenstein an die Ge­schworenen gestellten Schuldfrage gegeben; denn dieser habe ohne Frage in dem Verfahren, um sich einen Vermögens­vorteil zu verschaffen, eine erdichtete Forderung geltend gemacht.

Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Spohr erklärte, es sei in der Beweisaufnahme nichts hervorgetreten was als Anhalt dafür dienen könne, daß sein Klient, der Angeklagte Rullmann, durch den Verkauf der Waren nach Frankfurt das Interesse seiner Ehefrau gefördert habe, oder einen Schaden zu Ungunften von deren Gläubigern beabsichtigt, oder auch nur herbeigeführt habe. Rullmann habe nichts gethan, was das Gesetz verbiete. Es sei auch nicht er­wiesen, daß dieser es gewesen, der die geringen Waren­mengen, Gegenstände die zur Erhaltung und Ernährung seiner Familie verwendet werden sollten, versteckt hat. Der Verteidiger beantragt, die Schuldfrage zu verneinen. Rechtsanwalt Dr. Gutfleisch erblickt in dem Verkauf der Waren nach Frankfurt im vorliegenden Fall ebenfalls eine Thal, die nicht strafbar sei, so lange nicht nachgewiesen sei, daß mit dieser Veräußerung eine Verschleuderung der Waren verbunden gewesen sei. lieber den wahren Wert der verkauften Waren habe aber in der Verhandlung keine Feststellung getroffen werden können. Der Verteidiger be­gründet seine Ansicht, daß für beide Angeklagte ein Nicht­schuldig ausgesprochen werden müsse, sehr eingehend, indem er sich dabei auf die Ansicht bedeutender Rechtslehrer beruft. Der Angeklagte Birkenstein habe helfen wollen, die Angelegen­heiten der Ehefrau Rullmann zu ordnen, die Sache war aber schon zu weit verfahren, und er gestehe zu, sein Klient hätte besser gethan, seine Hände davon zu lassen. Eine be­trügerische Absicht habe Birkenstein nicht geleitet, das könne man nicht annehmen; denn zahlreiche Zeugen seien aufge­treten und hätten überzeugend dargethan, wie im gegebenen Moment dieser Angeklagte uneigennützig seinen Neben­menschen mit Rat und That geholfen habe, als sie sich in schlechter Vermögenslage befanden. Nach lebhaften Gegen­reden des Staatsanwalts und beider Verteidiger, gab der

Zeuge erklärt, Birkenstein sei ein ehrlicher Mann, dem er schon öfter 3400 Mk. geliehen und dem 56000 Mk. seinerseits zu jeder Zeit zur Verfügung standen. Sicherheit dafür könne wohl Birkenstein nicht stellen, außer seiner Ehrlichkeit. Der Kommis des Angeklagten Birkenstein, der Kaufmann Hirsch ^von Frankfurt, will das Inserat, worauf die Frau Rullmann hineingefallen, in die Zeitung gesetzt haben. Ob sein Chef den Inhalt gekannt und damit einverstanden gewesen, will Zeuge nicht wissen. Die Zeugen Scheuer und Hirsch werden wegen des Verdachts, an der vorliegenden Straflhat beteiligt zu sein, nicht vereidet.

Die den Geschworenen vorgelegten Schuldfragen gehen dahin:

Ob der Angeklagte Rullmann gemeinsam mit einem andern im Interesse seiner Ehefrau, die ihre Zahlungen eingestellt hat, Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite geschafft hat. Sind mildernde Umstände vorhanden?

Wegen des Angeklagten Birk en stein lautet die erste Schuldfrage genau so wie die wegen der Strafthal des Mitangeklagten Rullmann formulierte. Eine weitere Schuldfrage geht dahin, ob Birkenstein eine erdichtete Forderung geltend gemacht. Falls diese beiden Schuld- ftagen bejaht werden, haben die Geschworenen noch zu prüfen, ob beide Strafthaten eine einzige fortgesetzte Hand­lung bilden, ebenso ob diesen Angeklagten mildernde Um­stände zuzubilligen sind.

WWxätttva und Druck«t: Nr. 7.

GraÜsvrüaKe«: Gießener Familienblätter, Der heische Landwirt, Mütter für hessische Volkskunde._________________

Adrefi« für Depeschen: Anzeiger chtetze» Fernsprecher Nr. 51.

Die W**tr

WIN* Auzeiger

haus Wid

Wv DM M - Darmstadt, ttre und dnsthM Veraandhauw utlich bestellte Pt'Aoüektur der

Men LaidMtttil ftlltctte tulwte Bedienung.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung,

betreffend: Schießübungen.

ES wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, datz hi Inf. Regt.Kaiser Wilhelm" Nr. 116 am 19., 20., 21, 22., 23. und 24. l Mts, täglich von 7 Uhr vormittags bis 6/i Uhr nachmittags, im Gelände des Wißmar Bachthals, nordöstlich Wihmar, in der allgemeinen Richtung Wißmar NachthalSchmelz, nördlich Salzböden, Schietzubungen mit scharfer Munition abhalteu wird.

Gefährdet würde sein das Gelände innerhalb der Wege: Shauffee WihmarKrumbach bis zum Schnittpunkt mit Chaussee llrofdorfForsthaus Waldhaus, Chaussee KrofdorfForsthaus Waidhaus von diesem Schnittpunkt bis zum Schnittpunkt der Shauffee nordöstlich Forsthaus Waldhaus, Weg von diesem Schnittpunkt nach Odenhansen, Chauffee Odeuhausen - Wihmar.

Alle Wege, die in den vorgenannten gefährdeten Rayon feilten, sind während des Schiehens gesperrt, auch können im Kalb keine Arbeiten während dieser Zeit ausgeführt werden. Das Regiment wird durch Posten das gefährdete Gelände ab- sperren laffen.

Die Chauffee KrofdorfForsthaus WaldhausSchmelz ist für den Verkehr frei, ebenso die Chauffee WißmarOden- Hensen.

Gesperrt find für den Verkehr insbesondere die Wege WihmarKrumbach und OdenhausenKirchvers, sowie alle Wege, welche von Ruttershausen und Wihmar in den Wald fiihren.

Gießen, den 13. März 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.

den hier in Frage . .

der Konkursordnung. Rullmann sowohl, wie der Angeklagte Birkenstein hätten gemeinsam im Interesse der Ehefrau Rullmann, welche ihre Zahlungen eingestellt hatte und kurze Zeit nachher in Konkurs geriet, Vermögensftücke derselben verheimlicht und beiseite geschafft indem sie Waren nach Frankfurt schafften und dort verkauften, die in Gedern bei

Bekanntmachung.

Aetr.: Die Veranstaltung von Verlosungen innerhalb des Großherzogtums.

Die Pferdemarkt-Kommission zu Gießen beabsichtigt mit dem am 11. April l. IS. zu Gießen stattfindenden Pferdemarkt eine Verlosung von Pferden, Luxus- und Ge­brauchsgegenständen zu verbinden, um die Mittel zur Prämiierung der zu Markt gebrachten Tiere zu gewinnen.

Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 10000 Lose zu 1 Mark das Stück, ausgegeben, werden dürfen und min bestens 70 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe bet Lose nach Abzug des Reichsstempels zum Ankauf von Hewinngegenständen zu verwenden sind.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtum gestattet worden.

Gießen, den 13. März 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

t-s

Weßener Anzeiger

Heneral-Anzeiger

hMtau hi Saftigen ju der **

t*2**1ee irftdnenbfn Nummer bis Hrm. 10 U*. WWicheckungen spätestens »bendS vsrher.

dem Ehemann, daß Birkenstein verlangt habe, die Waren sollten erst nach Frankfurt, ehe er in der Sache etwas thun könne. Sie wollte keinen Konkurs, und hoffte noch, ihre Schulden bezahlen zu können. Der Zeuge Söhnchen von Ortenberg erklärt, daß er den Rat zur Konkurs­anmeldung gegeben habe, daß die Frau Rullmann sich aber dagegen gewehrt habe; er habe, als Birkenstem den Vor­schlag des Arrangements gemacht, dies für zu spät gehalten, da die Verhältniffe bereits zu verworren waren. Amts­richter Fuhr-Ortenberg deponiert, daß die Ehestau Rull­mann schon früher bei Gericht den Konkurs habe anmelden wollen, er habe dieselbe aber zu bewegen gesucht, dies zu unterlaffen. ES hatte bei Rullmann gebrannt, wobei die Bücher mitverbrannt waren; es stand daher bei einer Konkurseröffnung vielleicht ein Verfahren zu erwarten wegen betrügerischen BankeruttS gegen die Ehefrau. Später sei die Frau Rullmann in Begleitung des Angeklagten Birken­stein zu ihm gekommen, und habe dieser den Antrag auf Konkurseröffnung gestellt. Der Zeuge will ihm das Be­denkliche der Sachlage vorgestellt haben, dieser erklärte aber, er wolle den Leuten durch einen zu schließenden Vergleich helfen. Birkenstein erklärte, er habe eine Forderung in Höhe von 380 Mk., die er angebe, nicht um dieselbe liquide zu machen, er bekomme ja eigentlich noch mehr, er wolle der Frau Rullmann, die er schon lange kenne, nur Helsen. Frau Rullmann bestätigte die Angaben des Antragstellers. Diesem wurden 150 Mk. als Kosten-Vorschuß abverlangt, welchen Betrag er augenblicklich nicht bei sich zu haben erklärte, jedoch am anderen Tage einzusenden sich ver­pflichtete. Amtsrichter Dr. Fuhr hielt den Birkenstein für einen Biedermann, und verfügte auf dessen Antrag die Er­öffnung des Konkurses über das Vermögen der Frau Rull­mann. Die 150 Mk. Kosten Vorschuß sind nicht gezahlt worden.

Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts Ortenberg be­stätigt die Angaben des Amtsrichters Fuhr und erklärt, auch er habe aus den Angaben des Birkenstein geschlossen, dieser wolle Rullmanns helfen, einen gerichtlichen Zwangs­vergleich zustande zu bringen. Der Konkursverwalter er­klärt, daß Birkenstein seine angebliche Forderung bei ihm nicht angemeldet habe. Gerichtsvollzieher Meyer schil­dert, wie Frau Rullmann schon lange außerstande war, ihren Verpflichtungen nachzukommen, und schon mindestens 1 Jahr früher thatsächlich ihre Zahlungen eingestellt habe. Die Schuldnerin habe sich alle Mühe gegeben, die Gläu­biger zu befriedigen. Als der Konkurs eröffnet worden, habe der Zeuge sich gewundert, daß der Frankfurter Birken­stem auf der Bildfläche erschien, und sozusagen als im In­teresse der Rullmanns bei Aufnahme des Inventars sich thätig erwies. Der Angeklagte erklärt wiederholt, er habe den Leuten mit 5 bis 6000 Mk. helfen wollen, wenn die Verhältnisse so gewesen wären, wie ihm Frau Rullmann gesagt. Der Vorsitzende, sowie der Staatsanwalt weisen den Angeklagten darauf hin, daß er gar keine Mittel ge­habt habe, um zu helfen. Der Angeklagte behauptet jedoch, er habe damals über 5 bis 6000 Mk. eigenes Geld ver­fügt. _ Der Taglöhner Dirks von Gedern deponiert, er habe noch 45 Mk. rückständigen Lohn vom Angeklagten zu erhalten, und sich für diesen auch außerdem noch für 106 Mk. verbürgt. Rullmann habe ihn geheißen, einige Gegenstände in sein (des Zeugen Haus) zu schaffen, was auch geschehen sei. Der Zeuge hat alle diese Gegenstände, als sie vom Massenverwalter verlangt wurden, sofort heraus­gegeben und erklärt, er habe diese nicht als Pfand be­trachtet, auch nicht gewußt, daß Frau Rullmann im Kon­kurse sich befand. Der Bürgermeister von Gedern er­klärt, daß der alte Rullmann, der Vater des Angeklagten, ein schwer reicher Mann gewesen sei, aber nicht richtig ge­wirtschaftet habe; sein Sohn, der hier Mitangeklagte, habe mit geholfen, die Verhältnisse des Vaters zu verschlechtern, er habe nicht gearbeitet, und viel Geld verbraucht. Die Ehefrau Rullmann übernahm bei der Verheiratung das mit 27 000 Mk. belastete und überschuldete Anwesen ihres Schwiegervaters. Die Frau habe sich alle Mühe gegeben, der Situation Herr zu werden; der Ehemann machte Pferde­händel, bei denen er Geld zusetzte.

Durch die Vernehmung des Konkursverwalters Bon alt aus Gedern wird klargestellt, daß die Ehefrau Rullmann 19 000 Mk. berechtigte und 8000 Mk. Mafseschulden hat. Dieser Zeuge erzählt wie bei der Inventar-Aufnahme in Gedern der Angeklagte Birkenstein, als Beauftragter RullmannS mitgewirkt habe. Es folgt darauf die Ver­nehmung des Kaufmanns Ad. Scheuer von Frankfurt, dessen Ehefrau eine Verwandte des Birkenstein ist. Der

Be den 17. Härter, bend* 8 Vhr, ,n Saale des Gesebscbit-

Vereins:

Kgl. Hofopernsängers d Riltershaos, u Mk. 8.12. 1 I MusikaÜenbanMjJ

lallier i

Ä.

^aktotlM «" 9[freb & iad'rlloadoreb arftyJg

maller SystemW tiert schnell, Narih, MechM' .3t

Daselbst ist M.'-y K chiffmaschine tiy m M

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, ich die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 ihr die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreise, einschließlich inics Aufschlags von Fünf vom Hundert pro Monat jebrttor 1900 für den Lieferungsverband Gießen pro 10D Kg. betragen:

Hafer Mk. 15,30, Heu Mk. 6,40, Stroh Mt. 3,70.

Gießen, den 12. März 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Schwurgericht.

W. Gießen, 12. März 1900.

Schluß der Verhandlung gegen Hermann Rullmann aus 6tb<rn und Heinrich Birkenstein aus Frankfurt a. M.

wegen betrügerischen BankeruttS.)

Es wird in die Zeugenvernehmung eingetreten.

Die Eheftau Rullmann tritt weinend und schluchzend eor den Richtertisch; sie erklärt, daß ihr Schwiegervater fe hintergangen; derselbe war, als sie die Wirtschaft über» lahmen, überschuldet. Ihr Ehemann habe viel Unglück mit fctm Biehhandel gehabt. Sie erzählt übereinstimmend mit

t finden irchlzntzamlll gute Won. M

gttstrap 8,2 IrrM.

MM Tz wtn-in, Cttin Mit, Ctftn u.

UbttMtt, »uW uMm, rumvw um UtbtmW W