Ausgabe 
14.12.1900 Drittes Blatt
 
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Wurf geht davon aus, daß ein Verlagsvertrag sowohl über ein Werk, an dem ein Urheberrecht besteht, als auch über ein nicht schutzberechtigtes Wert abgeschlossen werden kann, sieht aber für den Fall, daß der Vertrag ein Werk der ersteren Art betrifft, eine wesentliche Verstärkung der Stell­ung des Verlegers vor. Derjenige, welcher eiZnicht ge- mei«freies Werk in Verlag giebt, soll durch den Verlags­vertrag auch verpflichtet werden, dem Verleger ein gegen Tritte wirksames ausschließliches Recht zur Vervielfältig­ung^ und Verbreitung des Werkes zu verschaffen.

Aus Stadt und Zand.

Gießen, 13, Dezember.

** Ernennung. Der Kaiser!. Kommissar und Militär Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege., Graf Solms- Baruth, hat den Vorsitzenden des Hessischen Landesvereins vom Roten Kreuz, Obeikonsistorialpräsidenten Buchner, zu seinem Territorial-Delegierten für das Großherzogtum Hessen ernannt. Diese Stelle war durch den Tod des Finan^ministers i. P. Weber in Erledigung gekommen.

* Aus dem Theaterbureau. Herr F. Johnson, der augenblicklich berühmteste Affendarsteller, welcher in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, neuerdings auch an einer Anzahl deutscher Bühnen in seiner eigenartigen Kunst die allergrößten Erfolge erzielte, wird in der nächsten Woche hier an zwei Abenden gastieren und zwar in den StückenDomi, der amerikanische Affe" und Jockos Abenteuer". Die Aufführungen finden im Abonnement bei mittleren Preisen statt.

** Weitere Ergebnisse der Volkszählung: Ems 6487 (H- 265), Marburg 17 291 (-f- 1254), Frankenberg 2958 (4- 166), Homburg v. d. H. 9575 (4~ 300), Dieburg 5062 (4- 299), Eppertshausen 1419 (+ 119), Zwingen­berg 1640, Berstadt 1030 (+ 38), Griedel 825, Laubach 1899 (- 72), Lauterbach 3848 (+ 404), Schotten 2066 (+ 103), Stangenrod 306 ( 2), Braunschweig 126052 (+ 10 900), Kiel 107 071 (+ 22 000), M.-Gladbach 57 659 (+ 3997), Osnabrück 51 478 (+ 6300), Hildes­heim 42 843 (4- 3969), Bamberg 41 626 (4- 2686), Tilsit 34 600 (4- 6383), Weimar 28 491 k-j- 1840), C ma- stadt 26 449 (4- 3940), Insterburg 25 024 (4- 1500), Lüneburg 24 703 (4~ 2400), Köthen 22 078 (4- 1600), Eberswalde 21614 (4-3218), Kreuznach 21246 (4- 1850), Schweinfurt 15 226 (4- 1712).

Freitag den 14. Dezember

150. Jahrgang

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Universität und Hochschule.

Man schreibt aus Heidelberg: Frl. Martha Krug aus Chemnitz hat an der hiesigen Universität mit Auszeichnung zum Dr. phil. promoviert. Am 15. ds. wird sich Dr. F. Gottl, der bisher mit einer ArbeitDer Wettbegttff ein verhülltes Dogma der Nationalökonomie" litterarisch heroorgetreten ist, auf Giund einer Probevorlesung:Haushalten und Unternehmen als Formeln zur Erkenntnis des Alliägltchen" als Prtvatdozent der poliltichen Oeko- : omie Inder philosophischen F-kuUäl der hiesigen Untversilät habili­tieren. Wie man aus Halle berichtet, hat der dortige Professor Hermann Fehling, der als o. P-ofessor der Geburtshilse und Gynäkologie an die Universität Straßburg berufen wurde, diesen Nus angenommen. Der Physiker der Akademie in Münster t. SB., Professor Eduard Ketteler ist gestorben. Der a.-o. Professor für semitische Sprachen an der Universität Bern, Bibliothekar Dr. Emil Kurz, ist g.starken.

Kirchliche Nachrichten.

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-o- Leichenauffinduug. Gestern fand man in der Wieseck die Leiche des vor 5 Tagen ertrunkenen Heinrich Ferdinand Becker, 8jähr. Sohn des Dieners der Stadtmädchenschule. Die Leiche wurde ca. 100 Meter unterhalb der Unglücks­stelle aufgefunden. Der Knabe hatte mit einem Reif ge­spielt, den er, als ihm dieser in das Wasser zu rollen schien, noch greifen wollte. Hierbei stürzte er in die überflutete Wieseck und ertrank.

i. Bingenheim, 11. Dezember. Vorgestern abend stießen in der Dunkelheit auf der Straße von hier nach Reichelsheim zwei aus verschiedenen Richtungen kommende Wagen so heftig zusammen, daß ein Insasse des einen in den Chausseegraben geschleudert wurde und mehrere Finger brach.

w. Ranstadt, 11. Dezember. Gestern morgen war bei uns alles weit und breit mit Glatteis bedeckt. Eine Frau stürzte dadurch auf der Ortsstraße so heftig hin, daß sie einen Arm brach.__

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Politische Tagesschau.

Der dein Reichstage zugegangene Gesetzentwurf betreffend das Urheberrecht an Werken d er Litteratur und Tonkunst soll an die Stelle des (Gesetzes vom 11. Juni 1870 treten, durch welches das Ur­beberrecht an Schriftstücken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken für das Reichs­gebiet geregelt ist. Dieses Gesetz hat sich, wie die Be­gründung hervorhebt, bewährt und wird daher in seinen Grundlagen auch fernerhin beizubehalten sein. Da­gegen ist das Bedürfnis einer Neugestaltung des Urheber rechts hinsichtlich einer größeren Zahl einzelner Fragen bervorgetreten. Gegenüber dem gegenwärtigen Stande der Reichsgesetzgebung erscheinen gemäß der Begründung manche Vorschriften des Gesetzes veraltet. Der Entwurf l)ält an der Auffassung fest, daß das Urheberrecht zum schütze der litterarischen oder künstlerischen Thätigkeit be­stimmt ist. Er schließt sich dem geltenden Rechte insofern au, als er die den Inhalt des Urheberrechts bildenden Befugnisse einzeln aufführt. Der gesetzliche Schutz wird seinem Inhalt nach durch den Entwurf vielfach erweitert. Hinsichtlich der Anordnung des Stoffs weicht der Ent tuurf in einer Richtung vom bestehenden Rechte ab, die einzelnen Gattungen der geschützten Werke sind bisher gesondert behandelt. Die Uebersichtlichkeit wird erleich­tert, wenn die Rechtssätze betreffs aller Werke vereinigt werden. Demgemäß verfährt der Entwurf. Der Gesetz- Entwurf über das Verlagswerk besagt in seiner allgemeinen Begründung:Das rechtliche Verhältnis der Urheber von Werken der Litteratur und der Kunst zu den Verlegern dieser Werke ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuche, noch int Handels-Gesetzbuche besonders geregelt worden. Gn mäß Artikel 76 des Einsührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind vielmehr für das Verlagsrecht zurzeit noch ble landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend. Das Ver lagsrecht hat sich in Deutschland zunächst gewohnheits- rechtlich gebildet. Sackstich will der Entwurf kein wesentlich neues Recht schaffen, sondern nur das in Uebung befind­liche Recht, wie es durch die Wissenschaft und Rechtsprechung auf Grund der Gepflogenheiten oes hoch angesehenen Deutschen Verlagsgewerbes sich ausgebildet hat, feststellen, bestimmte Streitfragen entscheiden und die einzelnen Vor­schriften mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Einklang bringen. Er stützt sich auf das Ergebnis von Beratungen, an denen Sachverständige aus dem Kweise der Schriftsteller, Komponisten, Buchverleger, Musikver­leger und der Tagespresse teilgenommen haben. Der Ent-

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