Ausgabe 
13.12.1900 Drittes Blatt
 
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Vermischtes.

* Der Kaiser und der Gymnasiast. Wie das Kl. Journ." berichtet, war der Kaiser im Frühjahr 1898 Zeuge gewesen, wie ein Gymnasiast namens FranzSchmidt am Großen Stern im Tiergarten in Berlin durch eine ent- schloffene That ein Kind vor der Gefahr bewahrt hatte, von durchgegangenen Pferden verletzt zu werden. Andert­halb Jahr nach diesem Vorfall starb der Vater des Schmidt und dieser, der für sein Leben gern Ingenieur geworden wäre, sollte nun seinen Zukunftsplan aufgeben und in einem Bankgeschäft Kaufmann lernen. In seiner Verzweiflung schrieb er ohne Wiffen seiner Mutter einen Brief an den Kaiser, dem er unter Bezugnahme auf den oben erwähnten Vorfall seine Not klagte. Am Dienstag der vergangenen Woche ist darauf der überraschten Mutter des Schmidt die Nachricht zugegangen, daß der Kaiser aus seine Kosten den jungen Mann zum Schiffsbau-Ingenieur ausbilden lassen werde.

Aus Stadt und Land.

Gießen, 12. Dezember.

** Erledigte Stellen im Bezirk des 18. Armee- **Korps. Braubach, Magistrat, Polizeidiener, 800 Mk. Gehalt und freie Dienstkleidung, Hanau, Königl. Polizei- Direktion, Schutzmann, 12001600 Mk. Gehalt und 144 Mk. Wohnungsgeldzuschuß. Frankfurt a. M., Kaiser!. Ober- Postdirektion, Landbriefträger, 700 Mk. Gehalt und der gesetzliche Wohnungsgeldzuschuß. Daselbst, vier Briefträger und Postschaffner, je 900 Mk. Gehalt und der gesetzliche Wohnungsgeldzuschuß. Dortmund, Kaiserl. Postanstalt, Landbriesträger, 700 Mk. Gehalt und der gesetzliche Wohn­ungsgeldzuschuß.

Langen, 10. Dezember. Voriges Jahr wandten sich die Lehrer der hiesigen Fortbildungsschule mit der Bitte an die Stadt, die Vergütung für die Unterrichts- stunden an dieser Schule auf 2 Mark zu erhöhen. Man lehnte damals das Gesuch ab. Nachdem kürzlich bei der Beratung des Voranschlags besonders von einer Seite nachdrücklich betont worden war, daß die Gemeinde für die Fortbildungsschule wohl auch vergüten könne, was der Staat für die hiesige Haushaltungs- und Landwirt­schaftsschule aufwende, wurde die Forderung bewilligt.

Ober-Abt st einach, 10. Dezember. Ein hiesiger Wagnermeister wurde mit seiner Frau nachts in nicht ge­ringen Schrecken versetzt, denn als ein Tumult im Zimmer die Leute aus dem Schlafe weckte, standen zwei Zigeuner mit brennender Laterne vor ihrem Be t t e, um, wie die Söhne der Pußta sagten, sich nur nach einem Wagen zu erkundigen, die Hausthür sei offen gewesen usw. Man hat aber ob dieses nächtlichen, gewiß recht unheimlichen Besuchs Anzeige erhoben, worauf die Zigeuner festgenommen und nach Wald-Michelbach zur Aburteilung gebracht wurden.

-k- A u s d e m R h e i n g a u, 10. Dezember. Im ver­flossenen Herbst wurden in Rüdesheim 336 Stück Wein, das Stück zu 1200 Liter, geerntet, gegen 141 Stück im Jahre 1899, mithin ist der Herbst in Rüdesheim auch, in quantitativer Beziehung in diesem Jahre gut aus­gefallen. -

Kleine Mitteilungen au5 Hessen und den Nachbarstaaten; Der Bau der neuen Jnfanteriekaserne in Mainz, der auf 1800 000 Mk. veranschlagt war, ist um ein Abgebot von neun ein Viertel Prozent an die Firma Flügge in Mörchingen (Lothringen) übertragen worden. Das eine G^eis zwischen E h r e n b r e i t st e i n und Vallendar ist wieder dem Betriebe übergeben worden. Es verkehren bis jetzt nur die Schnell- und Personenzüge, die Güterzüge werden noch umgeleitet. Auf Station Kronweiler wurde der dortige Stationsvorsteher Schrenk überfahren. Dem Unglücklichen wurde der Kopf vollständig; vom Rumpfe getrennt. In Kirchhain ereignete sich ein beklagens­werter Unfall. In seiner Scheune wurde der Bäckermeister Franz Wolf mit einer starken Kopfwunde bewußtlos auf­gefunden. Nach wenigen Stunden verstarb Wolf. Seinen neunzigsten Geburtstag feierte in Marburg der Gym- nasial-Oberlehrer a. D. Pfarrer G. Th. Dithrnar.

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292 Drittes Blatt. Donnerstag den I.S. Dezember 159. Jahrgang ZOOM

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Die Werkstätten mit Motorbetrieb.

En. Gießen, 11. Dezember.

Das Reichsgesetzblatt Nr. 28 von 1900 (zu beziehen Lurch alle Postämter) enthält auf den Seiten 565 bis 571 eine Kaiserliche Verordnung nebst Ausführungsbestimm- ungeti des Bundesrats über die B e s ch ä f t i g u n g von jugendlichen Arbeitern beiderlei Ge- Ichlechts und Arbeiterinnen in Werkstätten uuit Motorbetrieb. Es betrifft dies also Gewerbe- betriebe, die nicht zu den Fabriken zu zählen sind, jedoch durch elementare Kraft (Dampfmaschinen, Gasmotore, Pe- 4wleummotore, Benzinmotore, Heißluftmotore, Truüluft- Ziotore, Elektromotore, Windmötore, Wasserräder, Tur- Hilien oder Göpelwerke) bewegte Triebwerke anwenden.

Die Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1901 in «reift Die Inhaber solcher Werkstätten mögen sich mit den Vorschriften baldigst genau vertraut machen, nm nicht Unannehmlichkeiten zu bekommen. Der Wort- Cout der Ausführungsbestimmungen ist so gehalten, daß er im allgemeinen nicht leicht verständlich erscheint. Wir möchten daher zum Verständnis dieser gesetzlichen Bestimm­ungen das Nachfolgende anführen:

Es ist ein Unterschied gemacht worden zwischen Werk- rtittent mit Motorbetrieb, die in der Regel 10 und mehr Arbeiter beschäftigen, und solchen, die in der Regel we­niger als 10 Arbeiter haben. In allen Werkstätten bür|eil nur junge Leute beschäftigt werden, rvelche der Schule entlassen sind und min­destens das 13. Lebensjahr vollende t haben.

In Schleifer- und Polier-Werkstätten der Glas-, Stein- ober Metallindustrie dürfen schulentlassene Kinder unter 1| Jahren, wie in Fabriken, täglich während der Tages- fotit von morgens halb 6 Uhr bis abends halb 9 Uhr nur s chö Stunden beschäftigt werden, Mädchen jedoch Sarns- tags rind am Tage vor Festtagen nur bis halb 6 Uhr nach- mttwgs. In den Werkstätten des Handwerks mit Motorbetrieb unter 10 Arbeitern ist mär nlichen jungen Leuten beliebigen Al- tkrs- (sofern sie der Schule entlassen sind) unbe- sLrünkte Arbeitszeit gestattet.

In allen Werkstätten, die mit unregelmäßiger Wasser- kmist betrieben werden, mit Ausnahme der Schleif- und Silier-Werkstätten ist die Arbeitszeit für jugendliche Ar- iter (unter 16 Jahren) beiderlei Geschlechts während ) erTageszeit von halb 6 Uhr morgens bis halb 9 Uhr .^»beschränkt gestattet. In allen übrigen Werkstätten mit :Morbetrieb, gleichgiltig mit wie viel Arbeitern, ist für i iinge Leute beiderlei Geschlechts, auch wenn sie noch nicht .4 Jahre alt sind, in Schleifer- und Polier-Werkstätten ilgmdlichen Arbeitern zwischen 14 und 16 Jahren, wäh­lend vorerwähnter Tageszeit nur eine lOstündige Ar- > Mszeit erlaubt, jedoch dürfen Mädchen an Samstagen irb Vorabenden von Festtagen in diesen Gewerbebetrieben nach halb 6 Uhr nachmittags nicht beschäftigt werden. -Mts, von abends halb 9 Uhr bis morgens halb 6 Uhr, fsWe an Sonn- und Feiertagen ist die Besck-äftigung junger tJeute unter 16 Jahren beiderlei Geschlechts in allen Motor- Lerkstätten nicht zulässig. Eine Ausnahme machen nur

Werkstätten des Handwerks*) unter 10Arbeitern, denn liier ist männlichen jugendlichen Arbeitern das Ar- II teilen während der Nachtzeit nicht untersagt; die Arbeit

Sonntagen ist aber auch hier für jugendliche Arbeiter Verlöten. Die Pausen müssen bei 6 stündiger Arbeitszeit . mindestens eine halbe Stunde dauern, während bei zehn- jMdiger Arbeitszeit in Werkstätten mit 10 und mehr Ar- 1 leitern je eine Frühstück- und Vesper-Pause von einer 1 falbem Stunde, sowie eine Mittagspause von einer Stunde

gewähren ist. In Werkstätten mit weniger als zehn rkibeitern sind gleiche Pausen oder nur eine eineinhalb- friilnbige Mittagspause vorgeschrieben; ebenso braucht eine Äsr- und Nachmittagspause nicht gewährt zu werden, son- äern mir eine einstündige Mittagspause bei einer täg- Uichn Beschäftigung von nur 8 Stunden, sofern die durch aire Pause nicht unterbrochene Arbeitszeit am Vor- und «tohtiittage je 4 Stunden nicht übersteigt. Bei den Werk- Mteii des Handwerks unter 10 Arbeitern, sowie bei Werk-

*) Qum Handwerk im Sinne dieser Bestimmungen sind zu rechnen faxe Betriebe der Bandagisten, Bandwirker, Böttcher (Küfer), Buchbinder, Wlenmacber Bürsten- und Pinselmacher, Drahtflechter, Drechsler, rrink- Küpser- und Stahldrucker, Färber und Zeugdrucker, schauer, Feinmechaniker, ©erbet, Glaser, Gold- und Srlberarberter, Getute', Handschuhmacher, Hutmacher, Kammmacher, Klempner (neigtet), Kürschner, Kupferschmiede, Messerschmiede, Metallgießer, SLifg« (Fleischers Mühlenbauer, Musikinstrumentenmacher, Posamen­ts', Sattler (Riemer, Täschner), Schiffbauer, Schlosser, Grob-uvd ZMmiede, Sckmeider, Schreiner (Tischler), Schuhmacher, Seifensieder, äteto, Stellmacher (Wagner, Radmacher), Tapezierer, Töpfer (Häfner), 'Vujmaicher, Uhrmacher, Weber. ,

Durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann für ihren >«a|lik ober Teile desselben bestimmt werden, daß gewisse Arten der vs» rechneten Gewerbszweige, welche nach den besonderen Verhältnissen düS Arszirkes nicht handwerksmäßig betrieben werden, nicht zum Hand- «M-ii Wi Sinne der vorstehenden Bestimmung zu rechnen sind.

statten mit unregelmäßiger Wasserkraft (ausgenommen Schleifer- und Polier-Werkstätten) sind besondere Pausen nicht gesetzlich festgelegt.

In allen Werkstätten mit Motorbetrieb dürfen Ar­beiterinnen über 16 Jahren an Werktagen täglich nur 11 Stunden, an Samstagen und an den Tagen vor Festtagen täglich nur 10 Stunden beschäftigt werden, wie in Fa­briken. Die Arbeitszeit muß in Die Tageszeit von halb 6 Uhr morgens bis halb 9 Uhr abends fallen, an Sams­tagen und Tagen vor den Festtagen jedoch bereits halb 6 Uhr nachmittags beendet sein. Ausnahmen machen nur die Werkstätten mit unregelmäßiger Wasserkraft, jedoch auch wieder nicht die Schleifer- und Polier-Werkstätten, denn es ist bei ersteren für Arbeiterinnen über 16 Jahren die Arbeitszeit an allen Wochentagen von früh halb 6 Uhr bis abends halb 9 Uhr unbeschränkt erlaubt. Den über 16 Jahre alten Arbeiterinnen muß in allen Motor- Werkstätten mindestens eine einstündige Mittagspause ge­währt werden, welche wie in Fabriken auf anderthalb Stunden zu erweitern ist, sofern Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, dies beantragen. In Bade­anstalten mit Motorbetrieb unter 10 Arbeitern ist jedoch Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ausschließlich oder vorwiegend mit der Bereitung der Bäder und der Bedien­ung des Publikums beschäftigt sind, für die Arbeitszeit weder eine Dauer noch eine Tageszeit vorgeschrieben.

Bei allen Werkstätten mit Motorbetrieb, mit Aus­nahme der Motorwerkstätten des Handwerks unter 10 männlichen Arbeitern, hat der Arbeitgeber, wenn Arbeiter­innen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden sollen, vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspoljzeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Lage der Werkstätten und die Art des Betriebes anzu­geben. In allen diesen Werkstätten müssen Tafeln aus­hängen, welck)e in der von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Aus­zug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthalten.

Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann in Motorwerk statten mit 10 und mehr Ar­beitern auf Antrag des Arbeitgebers (§ 138a Abs. 1 der Gew.-Ord.) die untere Verwaltungsbehörde die Be­schäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr abends an den Wochentagen außer Samstags auf die jedesmalige Dauer von 2 Wochen, jedoch nur an höchstens 40 Tagen im Jahre unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht überschreitet. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. In Werkstätten mit weniger als 10 Arbeitern sind diese Aus­nahmen ohne weiteres im gleichen Umfange erlaubt, jedoch hat der Gewerbetreibende ein Verzeichnis anzulegen,» in welches jeder Tag, an dem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am Tage der Ueberarbeit einzutragen ist. Es kommt hier jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin mit Ueberarbeit beschäftigt wurde. Dieses Ver­zeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit vorzulegen.

Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regel­mäßigen Betrieb einer Werkstatt unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von 4 Wochen durch die untere Verwal­tungsbehörde (bei Werkstätten mit 10 und mehr Arbeitern durch die obere Verwaltungsbehörde), auf längere Dauer durch die höhere Verwaltungsbehörde (bei Werkstätten mit 10 und mehr Arbeitern durch den Reichskanzler) zuge­lassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizei­behörde (bei Werkstätten mit 10 und mehr Arbeitern die untere Verwaltungsbehörde), jedoch höchstens auf die Dauer von 2 Wochen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf Die Arbeiter in einzelnen Werkstätten es erwünscht er­scheinen lassen, daß die Arbeitszeit der jugendlick)en Ar­beiter oder Arbeiterinnen in einer anderen als der vor­gesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine anbertoeite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die untere Verwaltungsbehörde (bei Werkstätten mit 10 und mehr Arbeitern durch die höhere Verwaltungs­behörde), im übrigen durch die höhere Verwaltungs­behörde (bei Werkstätten mit 10 und mehr Arbeitern durch den Reichskanzler) gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nichl länger als 6 Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeits­stunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstün­diger Dauer gewährt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffen­den Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.

Für Bäckereien und Konditoreien, die nicht als Fabriken anzusehen sind, gelten, auch wenn sie mit Motoren betrieben werden, die bisherigen Bestimm­ungen der Bekanntmachung vom 4. LRärz 1896 (Reichs­gesetz-Blatt 1896 Nr. 6 Seite 5557).

Für die nicht als Fabriken anzusehenden Getreide­

mühlen mit Motor- oder Wasserbetrieb mit Ausnahme derjenigen, in denen ausschließlich oder vorwiegend Tampfkraft verwendet wird, gelten die Bestimmungen der BekanntmackMng vom 26. April 1899 (Reichsgesetz-Blatt 1899 Nr. 18 Seite 273). Getreidemühlen, die ausschließlich oder vorwiegend Dampfkraft verwenden, aber keine Fabriken sind, haben die Bestimmungen der Werkstätten mit Motorbetrieb zu beachten.

JnsderKleider-nndWäschekonfektion gelten auch für Werkstätten mit Motorbetrieb die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Mai 1897 (Reichsgesetz-Blatt 1897, Nr. 25 Seite 459462).