1900
Sonntag den 13. Mai
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der Verhandlung über Unfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus dem Bergbaubetriebe sind Beisitzer aus diesen Berufszweigen — im übrigen die sonstigen Beisitzer — zuzuziehen".
Dieser Antrag, für den sich'auch Abg. Hofmann- Dillenburg ausspricht, wird angenommen, der Antrag der Sozialdemokraten abgelehnt.
8 7a ist von der Kommission eingefugt; er lautet: „Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahres in seiner ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der für den betreffenden Bezirk oder Bunedsstaat zuständigen Aerzte-Vertretung, aus der Zahl der am Sitz des Schiedsgerichts wohnenden approbierten Aerzte diejenigen aus, welche als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel nach Bedarf zuzuziehen sind. Ten zugezogenen Sachverständigen ist vor Abgabe ihres Gutachtens Einsicht m die Akten des Schiedsgerichts der Berufsgenossenschaft zu gewahren. Die Namen der gewählten Aerzte sind öffentlich bekannt zu machen; im übrigen wird die Durchführung dieser Be- stimüiungen durch die Landeszentralbehörde geregelt".
Abg. v. Stumm beantragt die StreichMg des §7a.
8 7a wird angenommen.
§ 8 giebt dem Schiedsgericht die Befugnis der Inaugenscheinnahme des Betriebs, innerhalb dessen der Unfall vorgekommen ist; die Beisitzer haben über die zu ihrer Kenntnis gekommenen Thatsachen Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von dem Betriebsunternehmen geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis ge^ langten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen zu enthalten, so lange diese Betriebsgeheimnisse sind, ^em Schiedsgericht eingereichte Urkunden sind sowohl der Be^ rufsgenossenschaft, als auch dem Verletzten rechtzeitig mit» zuteilen. Inwieweit ärztliche Zeugnisse in gleicher Weise mitzuteilen sind, unterliegt zunächst der Eiit- cheidung des Vorsitzendem. § 8 wird unverändert angenommen. Als neuer § 8a soll nach einem weiteren Anträge Albrecht und Gen. eingeschaltet werden: „Soll dem Verletzten nicht die Vollrente bewilligt werden, .wen er in einem anderen als seinem .bisherigen Berufe noch etwas erwerben könne, so sind Sachverständige aus dem Berufszweige, in dem für den Verletzten noch eine Erwerbsmöglichkeit vorhanden sein soll, vor der Entscheidung zu hören.
Abg. Fischer-Sachsen empfiehlt diesen Antrag zur Annahme. c r . ,
Staatssekretär Graf Posadowsky hält den sozialdemokratischen Antrag nicht für ausführbar.
Abg. Molkenbuhr: Ein Mann in vorgerückten Jahren, der <als Bauarbeiter verunglückt ist, kann nicht mehr Zigarrenmacher werden. Es ist damit nicht abgemacht, daß man einen Verletzten, der ein Bein verloren hat, darauf verweist, daß Zigarren doch nicht mit den Füßen gemacht werden. Um Benachteiligungen auszuschließen, wie sie bisher leider sehr oft eingetreten sind, wollen wir die Vernehmung Sachverständiger aus den anderen Berufszweigen in diesem § 8a obligatorisch vorgeschrieben wissen.
§ 8a wird abgelehnt.
Tie §§ 10 bis 17 handeln vom R-e i ch s v e r s i ch e- rungsamt. Nach § 10 der Kommissionsbeschlüsse werden der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Spruchkammern ernannt.
Abg. Hofmann-Dillenburg befürwortet die Ersetzung des Ausdruckes „Spruchkammern" durch „Senat".
Staatssekretär Graf Posadowsky: Im allgemeinen können wir doch nur wünschen, daß thunlichst deutsche Ausdrücke in der Gesetzessprache angewendet werden, abgesehen davon, daß der Name nichts zur Sache thut. Aber bei aller Hochachtung vor dem Reichsversicherungsamt muß ich die völlige Gleichstellung desselben mit dem Reichsgericht ablehnen. Ich hätte viel eher verstanden, wenn der Antragsteller die Ersetzung von „Senaten" durch „Spruchkammern" zu beantragen in der Lage gewesen wäre.
Abg. Hirsch (Zentr.) bittet, auch sonst schon bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen möglichst mit Fremdworten reinen Tisch zu machen.
Abg. Hofmann- Dillenburg: Daß das Reichs-Versicherungsamt mindestens den Rang eines Oberlandesgerichts hat, wird auch der Staatssekretär zugebcn.
Ter Antrag Hofmann wird angenommen. Nach § 15 erfolgen die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes in der Besetzung von fünf Mitgliedern (nach der Vorlage mindestens vier) und unter Zuziehung von zwei (nach der Vorlage ein) richterlichen Beamten, wenn es sich um Rekursentscheidungen bei Veränderung des Bestandes der Bcrufsgenossenschaften und einiger-andere Fälle handelt.
Graf Posadowsky hält es für aussichtslos, im jetzigen Stadium der Beratung gegen diese Kommissionsbeschlüsse anzukämpfen.
Abnahme »en Anzeigen zu der nachmittags für den felgcnbcn lag erscheinenden Nummer btS vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.
Deutscher Reichstag.
191. Sitzung vom 11. Mai. 1 Uhr.
Fm Reichstage wurde heute wider Erwarten nicht das Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft beraten, sondern zunächst das sogenannte M a n t e lg e s e tz, das die für die verschiedenen Arten der Unfall-Versicherungen gemeinsamen Bestimmungen enthält. Ter 8 3 desselben überträgt die Entscheidung von Streitigkeiten über Unfallentschädigungen den Jnvaliden-Versicherungs- Schiedsgerichten, die in Zukunft den Namen „Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung" tragen sollen. Tie Sozialdemokraten bekämpfen diese Vereinigung, sie wollen die Entscheidung über die Unfallentschädigungen besonderen Kammern der Gewerbegerichte übertragen.
Abg. Molkenbuhr begründet einen dahingehenden Antrag mit dem Vertrauen, das die Arbeiter den Gewerbegerichten entgegenbringen, ein Vertrauen, das die Invalidenversicherungs-Schiedsgerichte nie erringen würden, schon wegen der Art, wie die Arbeiterbeisitzer gewählt würden.
Abg. Frhr. v. Stumm spricht in Uebereinstimmung mit dem Kommissions-Beschluß für Annahme der Regierungsvorlage.
Direktor im Reichsamt des Innern Dr. v. Woedtke bekämpft den sozialdemokratischen Antrag, der den Gewerbe-Gerichten ihren gegenwärtigen Charakter nehmen würde, das Wahlverfahren für die Gewerbegerichte lasse sich für die Schiedsgerichte nicht einführen, weil diese für viel größere Bezirke eingesetzt wären.
Das Ergebnis der Debatte, an der sich noch die Abgg. Freiherr v. Richt Hofen lkons.) und Hoffmann-Dillenburg (nl.) beteiligten, ist die unveränderte Annahme des § 3 der Regierungsvorlage.
§ 5 der Kommissionsbeschlüsse bestimmt: „Die für den Sitz des Schieds-Gerichts zuständige Landes-Zentralbehörde oder die durch sie bestimmte gndere Behörde entscheidet, wieviel Beisitzer von dem Ausschuß der Versicherungsanstalt aus solchen Berufsgenossenschaften oder Aussührungsbehörden zu wählen sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Wird eine solche Anordnung getroffen, so sind die zur Vertretung der Arbeitgeber bestimmten Beisitzer für die Berufsgenossenschaften aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Genossenschaften, deren gesetzlichen Vertretern und bevollmächtigten Leitern ihrer Betriebe für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist, zu wählen. Den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden ist Gelegenheit zu geben, geeignete Personen in Vorschlag zu bringen".
"Abg. Stadthagen (Soz.) befürwortet den Antrag Albrecht und Gen., die, Einleitung des § 5- wie folgt zu fassen: „Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde oder die durch sie bestimmte untere Behörde entscheidet, wieviel Beisitzer aus solchen Berufs- aenossenschaften ober Ausführungs-Behörden zu wählen sind, die im Bezirk des Schiedsgerichts vertreten sind. Die Verteilung ist entsprechend der Zahl der in den einzelnen Berufsgruppen beschäftigten Personen festzusetzen. Die Wahl erfolgt für die einzelnen Schiedsgerichte entsprechend der Wahl der Gewerbegerichte". Außerdem soll hinter , in Vorschlag zu bringen" zugesetzt werden: „Dasselbe Recht steht den Fachvereinen der Arbeiter zu".
Unter Ablehnung der Anträge wird § 5 unverändert nach den Kvmmissionsbeschlüssen angenommen — § 7 bestimmt daß bei der Verhandlung über Unfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus den Bergbaubetrieben Beisitzer aus diesen Berufskreisen zuzuziehen sind, sofern nicht besondere Ausnahmeverhältnisse einzelne Abweichungen rechtfertigen.
Abg. Stadthagen tritt für einen Antrag Albrecht ein, wonach die Zuziehung von sachverständigeil Beisitzern nicht auf die Unfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und den Bergbaubetrieben beschränkt bleiben, sondern ganz allgemein vorgefchrieben werden soll, sodaß auch im Gewerbe- und Baubetriebe, sowie bei Seeunfällen sachverständige Beisitzer zugezogen werden sollen.
Geh.-Rat Caspar: Es ist allerdings eine der schwachen Seiten der örtlichen Schiedsgerichte, daß es nicht allgemein möglich ist, sachverständige Beisitzer zuzuziehen, danach ist der gestellte Antrag nicht zu empfehlen: am allerwenigsten aber kann man so weit gehen, den Arbeitern in der Landwirtschaft und im Bergbau die Möglichkeit der Zuziehung Sachverständiger deshalb zu entziehen weil dies für die gewerblichen Arbeiter usw. nicht durchführbar ist. Für die Landwirtschaft und den Bergbau liegen die Verhältnisse Insofern g ünstig, als da, wo überhaupt Landwirtschaft oder Bergbau betrieben wird, die Betriebe eng nebeneinander befindlich sind, also mehr die Möglichkeit vorhanden ist, Beisitzer aus diesen Berufszweigen heran-
Rösicke-Dessau (wild) beantragt eine Einschaltung in der Einleitung, wonach diese lauten würde: Bei
§ 15 a (Zusatz der Kommission) sieht unter gewissen Voraussetzungen die Entscheidung von drei vereinigten Spruchkammern vor. Ein Antrag des Abg. Hofmann- Dillenburg will diesen Fall auf die Eventualität beschränken, daß eine Spruchkammer in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung einer anderen Spruch-- tammer oder den vereinigten Spruchkammern abweichen
Abg v Richthofen will in diesem Falle auch blos eine erweiterte Spruchkammer einsetzen, die außer dem Präsidenten des Reichsversicherungsamtes aus zwei nichtständigen Mitgliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten und je einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen soll.
Geh.-Rat Caspar bittet dringend um Annahme des A^g.^Gau^lke (frst Vgg.) spricht sich für den Antrag ^Mg.OS t a d^t Hagen bittet den Vorredner, sein Kind, den auf feinen Antrag in der Kommission angenommenen § 15 a, doch nicht ganz zu verleugnen, und das Haus, den Kommissionsantrag anzunehmen.
§ 15 a wird nach der Fassung v. Rich-thofen mit dem Amendement Gaulke angenommen. - §20 de^ Vorlage giebt den Berufsgenosienschäfteu die Berechtigung, unter Berücksichtigung der landesgesetzlichen Vorschriften Einrichtungen zu treffen 1. zur Versicherung ihrer Mitglieder gegen Haftpflicht,^ zuv Organisation des Arbeitsnachweises. Nach der Kommisjioilsfasfung soll der Kreis der gegen Haftpflicht zu Versichernden eingeschränkt, außerdem aber die Berechtigung, 3. auf die Errichtung von Ren 1 enzuschuß und P e n s i o n s k a s - s e n für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, für bie )Ci ihr versicherten Personen und die Beamten der BerufS- genossenschast, sowie für die Angehörigen dieser Personen ausgedehnt werden. Tie Teilnahme an diesen Einrichtungen ist freiwillig: wird jedoch eine Haftpflicht-Versicherung bei einer landwirtschaftlichen BerubSgenosten- chaft eingerichtet, so sind die Berufsgenossen verf' lichtet, derselben beizutreten, falls dies in der Genossenfchaftv-VeF- samnilung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen ist. Soweit es sich um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung handelt, darf bei der Einrichtung einer Haftpflichtversicherung nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden. k _ ß on
Abg. Fischbeck beantragt bie Streichung de» § 20.
Abg. GaNip will die Worte „nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden" ersetzen durch die Worte „eine Versicherung gegen vorsätzlich herbergeführte Unfälle nicht stattfinden"
Abg. A l b r e ch t und Gen. wollen die Ziffern 1 und 2 und die darauf bezüglichen Spezialvorschriften streichen eventuell hinzufügen „die hiernach zur Organisation und! Verwaltung des Arbeitsnachweises hinzuzuziehenben Arbeiter sind von den Versicherten auf Grund des für bie Gewerbegerichte maßgebenden Wahlrechts zu wählen ,
Abg. v. Walbow (kons.) will ben Satz „wirb leboch eine Haftpflichtversicherung" re. bis „beschlossen wirb" beschlügen zu beseitigen. . . ,
Äbq. Hoffmann-Dillenburg will Ziffer 1 wie folgt fassen: ,,1) Zur Versicherung ber BetriebsunternehNier und der ihnen in Bezug «auf Haftpflicht gleichgestellten Personen gegen Haftpflicht."
Abg. Gamp tritt für seinen Antrag, Abg. v. Richt- hofen für den Antrag v. Waldow ein.
Abg. Fischbeck (frs. Bp.) hält die Erweiterung des Kreises der Aufgaben der Berufsgcnassenschaften für überflüssig und bei der Ausdehnung ihres bisherigen Thattg- keitsbereiches auch für bedenklich.
Staatssekretär Graf Posadowsky empfiehlt die Annahme des Antrages v. Waldow.
Abg. v. Waldow tritt gegen bie Ausübung eines» Zwanges zum Beitritt zur Haftpflichtversicherung em und bittet, ben betreffenden Passus aus ben KvmmissivNsvor- schlägen zu beseitigen. ... ..
Abg. Molkenbuhr: Wir können uns für die Haftpflicht ber Berufsgenossenschaften ebenso wenig begeistern wie für bie Organisation bes Arbeitsnachweises burch bie- selden. Wenn ber Unternehmer sich gegen bie bösen Folgen seiner Fahrlässigkeit auch noch versichern kann, so wird bas in Arbeiterkreisen nicht verstauben werben, benn bann hätte ber Arbeiter ganz ausschließlich unb allein ben Schaben zu tragen. Tas würde ganz besonders häufig in ber Landwirtschaft der Fall fein. .
In der Abstimmung wird die Einleitung des § 2U uim Ziffer 1 nach dem Anträge Hofmann-Tillenburg angenom- men, desgleichen Ziffer 2. endlich Ziffer 3 mit der vom Abg. u. Richchosen beantragten Srroeiterung, M b e)e «affen auch für Betriebsbeamte der Bc-i ftge'P fetischaf ten errichtet werden können. Außerdem nimmt die Meyr-


