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13.5.1900 Fünftes Blatt
 
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1900

Sonntag den 13. Mai

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Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Ttreis Gieren

der Verhandlung über Unfälle aus der Land- und Forst­wirtschaft sowie aus dem Bergbaubetriebe sind Beisitzer aus diesen Berufszweigen im übrigen die sonstigen Bei­sitzer zuzuziehen".

Dieser Antrag, für den sich'auch Abg. Hofmann- Dillenburg ausspricht, wird angenommen, der Antrag der Sozialdemokraten abgelehnt.

8 7a ist von der Kommission eingefugt; er lautet: Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Ge­schäftsjahres in seiner ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der für den betreffenden Bezirk oder Bunedsstaat zuständigen Aerzte-Vertretung, aus der Zahl der am Sitz des Schiedsgerichts wohnenden approbierten Aerzte diejenigen aus, welche als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel nach Bedarf zuzuziehen sind. Ten zugezogenen Sachverstän­digen ist vor Abgabe ihres Gutachtens Einsicht m die Akten des Schiedsgerichts der Berufsgenossenschaft zu gewahren. Die Namen der gewählten Aerzte sind öffentlich bekannt zu machen; im übrigen wird die Durchführung dieser Be- stimüiungen durch die Landeszentralbehörde geregelt".

Abg. v. Stumm beantragt die StreichMg des §7a.

8 7a wird angenommen.

§ 8 giebt dem Schiedsgericht die Befugnis der In­augenscheinnahme des Betriebs, innerhalb dessen der Un­fall vorgekommen ist; die Beisitzer haben über die zu ihrer Kenntnis gekommenen Thatsachen Verschwiegenheit zu be­obachten und sich der Nachahmung der von dem Betriebs­unternehmen geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis ge^ langten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen zu ent­halten, so lange diese Betriebsgeheimnisse sind, ^em Schiedsgericht eingereichte Urkunden sind sowohl der Be^ rufsgenossenschaft, als auch dem Verletzten rechtzeitig mit» zuteilen. Inwieweit ärztliche Zeugnisse in gleicher Weise mitzuteilen sind, unterliegt zunächst der Eiit- cheidung des Vorsitzendem. § 8 wird unverändert an­genommen. Als neuer § 8a soll nach einem weiteren An­träge Albrecht und Gen. eingeschaltet werden:Soll dem Verletzten nicht die Vollrente bewilligt werden, .wen er in einem anderen als seinem .bisherigen Berufe noch etwas erwerben könne, so sind Sachverständige aus dem Be­rufszweige, in dem für den Verletzten noch eine Erwerbs­möglichkeit vorhanden sein soll, vor der Entscheidung zu hören.

Abg. Fischer-Sachsen empfiehlt diesen Antrag zur Annahme. c r . ,

Staatssekretär Graf Posadowsky hält den sozial­demokratischen Antrag nicht für ausführbar.

Abg. Molkenbuhr: Ein Mann in vorgerückten Jahren, der <als Bauarbeiter verunglückt ist, kann nicht mehr Zigarrenmacher werden. Es ist damit nicht abge­macht, daß man einen Verletzten, der ein Bein verloren hat, darauf verweist, daß Zigarren doch nicht mit den Füßen gemacht werden. Um Benachteiligungen auszuschließen, wie sie bisher leider sehr oft eingetreten sind, wollen wir die Vernehmung Sachverständiger aus den anderen Berufs­zweigen in diesem § 8a obligatorisch vorgeschrieben wissen.

§ 8a wird abgelehnt.

Tie §§ 10 bis 17 handeln vom R-e i ch s v e r s i ch e- rungsamt. Nach § 10 der Kommissionsbeschlüsse wer­den der Präsident und die übrigen ständigen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt. Aus den ständigen Mitgliedern werden vom Kaiser die Direktoren und die Vorsitzenden der Spruch­kammern ernannt.

Abg. Hofmann-Dillenburg befürwortet die Er­setzung des AusdruckesSpruchkammern" durchSenat".

Staatssekretär Graf Posadowsky: Im allge­meinen können wir doch nur wünschen, daß thunlichst deutsche Ausdrücke in der Gesetzessprache angewendet werden, abgesehen davon, daß der Name nichts zur Sache thut. Aber bei aller Hochachtung vor dem Reichsversiche­rungsamt muß ich die völlige Gleichstellung desselben mit dem Reichsgericht ablehnen. Ich hätte viel eher ver­standen, wenn der Antragsteller die Ersetzung vonSena­ten" durchSpruchkammern" zu beantragen in der Lage gewesen wäre.

Abg. Hirsch (Zentr.) bittet, auch sonst schon bei der Vorbereitung von Gesetzesvorlagen möglichst mit Fremd­worten reinen Tisch zu machen.

Abg. Hofmann- Dillenburg: Daß das Reichs-Ver­sicherungsamt mindestens den Rang eines Oberlandes­gerichts hat, wird auch der Staatssekretär zugebcn.

Ter Antrag Hofmann wird angenommen. Nach § 15 erfolgen die Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes in der Besetzung von fünf Mitgliedern (nach der Vorlage mindestens vier) und unter Zuziehung von zwei (nach der Vorlage ein) richterlichen Beamten, wenn es sich um Re­kursentscheidungen bei Veränderung des Bestandes der Bcrufsgenossenschaften und einiger-andere Fälle handelt.

Graf Posadowsky hält es für aussichtslos, im jetzigen Stadium der Beratung gegen diese Kommissions­beschlüsse anzukämpfen.

Abnahme »en Anzeigen zu der nachmittags für den felgcnbcn lag erscheinenden Nummer btS vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.

Deutscher Reichstag.

191. Sitzung vom 11. Mai. 1 Uhr.

Fm Reichstage wurde heute wider Erwarten nicht das Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft beraten, sondern zunächst das sogenannte M a n t e lg e s e tz, das die für die verschiedenen Arten der Unfall-Ver­sicherungen gemeinsamen Bestimmungen enthält. Ter 8 3 desselben überträgt die Entscheidung von Streitigkeiten über Unfallentschädigungen den Jnvaliden-Versicherungs- Schiedsgerichten, die in Zukunft den NamenSchieds­gerichte für Arbeiterversicherung" tragen sollen. Tie So­zialdemokraten bekämpfen diese Vereinigung, sie wollen die Entscheidung über die Unfallentschädigungen besonderen Kammern der Gewerbegerichte übertragen.

Abg. Molkenbuhr begründet einen dahingehenden Antrag mit dem Vertrauen, das die Arbeiter den Gewerbe­gerichten entgegenbringen, ein Vertrauen, das die Inva­lidenversicherungs-Schiedsgerichte nie erringen würden, schon wegen der Art, wie die Arbeiterbeisitzer gewählt würden.

Abg. Frhr. v. Stumm spricht in Uebereinstimmung mit dem Kommissions-Beschluß für Annahme der Re­gierungsvorlage.

Direktor im Reichsamt des Innern Dr. v. Woedtke bekämpft den sozialdemokratischen Antrag, der den Ge­werbe-Gerichten ihren gegenwärtigen Charakter nehmen würde, das Wahlverfahren für die Gewerbegerichte lasse sich für die Schiedsgerichte nicht einführen, weil diese für viel größere Bezirke eingesetzt wären.

Das Ergebnis der Debatte, an der sich noch die Abgg. Freiherr v. Richt Hofen lkons.) und Hoffmann-Dil­lenburg (nl.) beteiligten, ist die unveränderte Annahme des § 3 der Regierungsvorlage.

§ 5 der Kommissionsbeschlüsse bestimmt:Die für den Sitz des Schieds-Gerichts zuständige Landes-Zentral­behörde oder die durch sie bestimmte gndere Behörde ent­scheidet, wieviel Beisitzer von dem Ausschuß der Ver­sicherungsanstalt aus solchen Berufsgenossenschaften oder Aussührungsbehörden zu wählen sind, die im Bezirke des Schiedsgerichts vertreten sind. Wird eine solche Anord­nung getroffen, so sind die zur Vertretung der Arbeitgeber bestimmten Beisitzer für die Berufsgenossenschaften aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Genossenschaften, deren gesetzlichen Vertretern und bevollmächtigten Leitern ihrer Betriebe für welche die Ausführungsbehörde bestellt ist, zu wählen. Den Vorständen der Berufsgenossenschaften und den Ausführungsbehörden ist Gelegenheit zu geben, geeignete Personen in Vorschlag zu bringen".

"Abg. Stadthagen (Soz.) befürwortet den Antrag Albrecht und Gen., die, Einleitung des § 5- wie folgt zu fassen:Die für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Landes-Zentralbehörde oder die durch sie bestimmte untere Behörde entscheidet, wieviel Beisitzer aus solchen Berufs- aenossenschaften ober Ausführungs-Behörden zu wählen sind, die im Bezirk des Schiedsgerichts vertreten sind. Die Verteilung ist entsprechend der Zahl der in den einzelnen Berufsgruppen beschäftigten Personen festzusetzen. Die Wahl erfolgt für die einzelnen Schiedsgerichte entsprechend der Wahl der Gewerbegerichte". Außerdem soll hinter , in Vorschlag zu bringen" zugesetzt werden:Dasselbe Recht steht den Fachvereinen der Arbeiter zu".

Unter Ablehnung der Anträge wird § 5 unverändert nach den Kvmmissionsbeschlüssen angenommen § 7 bestimmt daß bei der Verhandlung über Unfälle aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus den Bergbaube­trieben Beisitzer aus diesen Berufskreisen zuzuziehen sind, sofern nicht besondere Ausnahmeverhältnisse einzelne Ab­weichungen rechtfertigen.

Abg. Stadthagen tritt für einen Antrag Albrecht ein, wonach die Zuziehung von sachverständigeil Beisitzern nicht auf die Unfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und den Bergbaubetrieben beschränkt bleiben, sondern ganz all­gemein vorgefchrieben werden soll, sodaß auch im Gewerbe- und Baubetriebe, sowie bei Seeunfällen sachverständige Beisitzer zugezogen werden sollen.

Geh.-Rat Caspar: Es ist allerdings eine der schwachen Seiten der örtlichen Schiedsgerichte, daß es nicht allgemein möglich ist, sachverständige Beisitzer zuzuziehen, danach ist der gestellte Antrag nicht zu empfehlen: am allerwenigsten aber kann man so weit gehen, den Arbeitern in der Landwirtschaft und im Bergbau die Möglichkeit der Zuziehung Sachverständiger deshalb zu entziehen weil dies für die gewerblichen Arbeiter usw. nicht durchführbar ist. Für die Landwirtschaft und den Bergbau liegen die Ver­hältnisse Insofern g ünstig, als da, wo überhaupt Landwirt­schaft oder Bergbau betrieben wird, die Betriebe eng neben­einander befindlich sind, also mehr die Möglichkeit vor­handen ist, Beisitzer aus diesen Berufszweigen heran-

Rösicke-Dessau (wild) beantragt eine Einschal­tung in der Einleitung, wonach diese lauten würde: Bei

§ 15 a (Zusatz der Kommission) sieht unter gewissen Voraussetzungen die Entscheidung von drei vereinigten Spruchkammern vor. Ein Antrag des Abg. Hofmann- Dillenburg will diesen Fall auf die Eventualität be­schränken, daß eine Spruchkammer in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Entscheidung einer anderen Spruch-- tammer oder den vereinigten Spruchkammern abweichen

Abg v Richthofen will in diesem Falle auch blos eine erweiterte Spruchkammer einsetzen, die außer dem Präsidenten des Reichsversicherungsamtes aus zwei nicht­ständigen Mitgliedern, zwei ständigen Mitgliedern, zwei richterlichen Beamten und je einem Vertreter der Arbeit­geber und Arbeitnehmer bestehen soll.

Geh.-Rat Caspar bittet dringend um Annahme des A^g.^Gau^lke (frst Vgg.) spricht sich für den Antrag ^Mg.OS t a d^t Hagen bittet den Vorredner, sein Kind, den auf feinen Antrag in der Kommission angenommenen § 15 a, doch nicht ganz zu verleugnen, und das Haus, den Kommissionsantrag anzunehmen.

§ 15 a wird nach der Fassung v. Rich-thofen mit dem Amendement Gaulke angenommen. - §20 de^ Vor­lage giebt den Berufsgenosienschäfteu die Berechtigung, unter Berücksichtigung der landesgesetzlichen Vorschriften Einrichtungen zu treffen 1. zur Versicherung ihrer Mit­glieder gegen Haftpflicht,^ zuv Organisation des Ar­beitsnachweises. Nach der Kommisjioilsfasfung soll der Kreis der gegen Haftpflicht zu Versichernden ein­geschränkt, außerdem aber die Berechtigung, 3. auf die Errichtung von Ren 1 enzuschuß und P e n s i o n s k a s - s e n für die Mitglieder der Berufsgenossenschaft, für bie )Ci ihr versicherten Personen und die Beamten der BerufS- genossenschast, sowie für die Angehörigen dieser Per­sonen ausgedehnt werden. Tie Teilnahme an diesen Ein­richtungen ist freiwillig: wird jedoch eine Haftpflicht-Ver­sicherung bei einer landwirtschaftlichen BerubSgenosten- chaft eingerichtet, so sind die Berufsgenossen verf' lichtet, derselben beizutreten, falls dies in der Genossenfchaftv-VeF- samnilung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen ist. So­weit es sich um Haftpflichtansprüche aus der reichsgesetz­lichen Unfallversicherung handelt, darf bei der Einrichtung einer Haftpflichtversicherung nicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden. k _ ß on

Abg. Fischbeck beantragt bie Streichung de» § 20.

Abg. GaNip will die Wortenicht mehr als zwei Drittel durch Versicherung gedeckt werden" ersetzen durch die Worteeine Versicherung gegen vorsätzlich herber­geführte Unfälle nicht stattfinden"

Abg. A l b r e ch t und Gen. wollen die Ziffern 1 und 2 und die darauf bezüglichen Spezialvorschriften streichen eventuell hinzufügendie hiernach zur Organisation und! Verwaltung des Arbeitsnachweises hinzuzuziehenben Ar­beiter sind von den Versicherten auf Grund des für bie Gewerbegerichte maßgebenden Wahlrechts zu wählen ,

Abg. v. Walbow (kons.) will ben Satzwirb leboch eine Haftpflichtversicherung" re. bisbeschlossen wirb" be­schlügen zu beseitigen. . . ,

Äbq. Hoffmann-Dillenburg will Ziffer 1 wie folgt fassen: ,,1) Zur Versicherung ber BetriebsunternehNier und der ihnen in Bezug «auf Haftpflicht gleichgestellten Per­sonen gegen Haftpflicht."

Abg. Gamp tritt für seinen Antrag, Abg. v. Richt- hofen für den Antrag v. Waldow ein.

Abg. Fischbeck (frs. Bp.) hält die Erweiterung des Kreises der Aufgaben der Berufsgcnassenschaften für über­flüssig und bei der Ausdehnung ihres bisherigen Thattg- keitsbereiches auch für bedenklich.

Staatssekretär Graf Posadowsky empfiehlt die An­nahme des Antrages v. Waldow.

Abg. v. Waldow tritt gegen bie Ausübung eines» Zwanges zum Beitritt zur Haftpflichtversicherung em und bittet, ben betreffenden Passus aus ben KvmmissivNsvor- schlägen zu beseitigen. ... ..

Abg. Molkenbuhr: Wir können uns für die Haft­pflicht ber Berufsgenossenschaften ebenso wenig begeistern wie für bie Organisation bes Arbeitsnachweises burch bie- selden. Wenn ber Unternehmer sich gegen bie bösen Folgen seiner Fahrlässigkeit auch noch versichern kann, so wird bas in Arbeiterkreisen nicht verstauben werben, benn bann hätte ber Arbeiter ganz ausschließlich unb allein ben Scha­ben zu tragen. Tas würde ganz besonders häufig in ber Landwirtschaft der Fall fein. .

In der Abstimmung wird die Einleitung des § 2U uim Ziffer 1 nach dem Anträge Hofmann-Tillenburg angenom- men, desgleichen Ziffer 2. endlich Ziffer 3 mit der vom Abg. u. Richchosen beantragten Srroeiterung, M b e)e «affen auch für Betriebsbeamte der Bc-i ftge'P fetischaf ten errichtet werden können. Außerdem nimmt die Meyr-