Ausgabe 
11.11.1900 Drittes Blatt
 
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Bekanntmachung,

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Betriebes.**)

Gegenstand des Betriebes.*)

Zahl der durch- fdinittlid) beschäniglen versicherungs- pflichtigen Personen.

4

Name des Unternehmers (Firma).

... 190 . .

(Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)

*) z. B.Schmiede- und Schloffergewerbe".

Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu unterstreichen.

** ) z. B.Handbetrieb*, oderBetrieb mit tierischer Kraft".

Grossen-Linden: Anton Ohly. Grünberg: Fr. Jakob Von-Elff. Hungen: Adolf Löb. Langsdorf: Elias Hofmann. Lieh: Ph. Zimmer.

Londorf: Heinrich Schmidt. Wieseck: Leopold Loewenstein.

Industriellen Untnernehmern, Handwerkern, Land- und Forstwirten, Inhabern v. Handelsgeschäften, Hausbesitzern, Gastwirten, Politischen Gemeinden

Litung verwiesen.

Berlin, den 1. Oktober 1900.

Das Reichs-Versicherungsamt.

Gaebel.

Anleitung,

vetreffeud die Anmeldung unfallverstchernngspflichtiger ISetrieoe.

(§ 85 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900.)

1) Die Anmeldepflicht erstreckt sich auf die bisher der reichsgesetzlichen Unfall- verficherung nicht unterstellten, durch die §§ 1 und 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs - gesetzes vom 30. Juni 1900 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe. Demzufolge sind anzumelden, soweit diese Betriebe nicht bereits der Versicherungspflicht unter« n orfen sind:

a. die gewerblichen Brauereien,

b. die Gewerbebetriebe, welche sich auf die Ausführung von Schlaffer- oder Schmiedearbeiten erstrecken, sowie das Fensterputzer- und das Fleischergewerbe,

c. die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe,

d. die Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen oder . Gütern dienenden Betriebe, wenn sie mit einem Handelsgewerbe, dessen Inhaber im

betreffend die Aumeldnog uofallvcrsicherungspflichtiger hunbert Ulatl angeialtm torben fönnen ..

m i , \Qnn I Staat Regierungsbezirk Kreis (Amt)

Vom 1. Oktober 1900. Gemeinde- (Guts-) Bezirk ....

bei ihr versichert waren.

Auskünfte erteilen und Anträge nehmen entgegen:

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Die vor dem 1. Januar 1900 ausgestellten Haftpflichtversicherungs-Polizen der Wilhelm» in Magdeburg geben ohne weiteres auch Deckung gegen die durch das Bürgerliche Gesetzbuch begründete Haftpflicht.

Eine wertvolle Anerkennung ihrer für die Haftpflichtversicherung ge­troffenen Einrichtungen darf die Wilhelm» in dem Umstand erblicken, dass am 1. Januar 1900

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I Gegen die Gefahren der Haftpflicht, welche durch das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene

Bürgerliche Gesetzbuch

erheblich verschärft worden sind, gewährt die

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Es gebühren aus 'n nicht nur 8 Proz. sund, sondem auch hre von zusammen 1 ganze heurige Er­ni verbleibt. Wenn daß die Dividende messen werden wird, mehr als 100 000 Lerwaliuntz dürfte ) den Wunsch ver- rnehmens möglichst ach der Erwähnung ge in der Jahres- Wenn man bedenkt, s im nächsten Jahre steigende Betrag fi e Mlique und/nr f wird, so Wirt' es abat-Regie M das teduitiorgetzen das atzte, sclls man das Vertelüng gebrach

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Nach § 35 der Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Junil Anmeldung I nqipiq»® iu)q jnv^PvgvhI jqijiBöjoijüqa

1800 (Reichsgesetzblatt Seite 573) hat jede- Unternehmer eines unter die an die untere Aerwaktungsbchörde auf Hrnnd des § 35 des Hewerve-Nufall- A^nu» ,i°

SS 1 oder 2 dieses Gesetzes fallenden, bisher der reichsgesetzlichen Unfall-1 verstch-rungsgesehe- vom 30. Zuut 1900.____________________|-- "

Versicherung nicht unterstellten Betriebes binnen einer vom Reichsver« sicherungsamt zu bestimmenden Frist den jetzt versicherungspflichtigen Be­trieb unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten ocrsicheiungpflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.

Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit öis zum

15. Aovemöer 1900 eirrfchtießttch festgesetzt.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltung-' bchörde die Angaben nach ihrer Kenntnis der Verhältnisse zu ergänzen; dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen

im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Welche Staats- oder Gemeindebehörden als untere Verwaltung-.

behörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, wird von den Central-

lehörden der Bundesstaaten bestimmt und öffentlich bekannt gemacht.

Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die nachstehende An-

Jahresfest des Oberhessischen Vereins für innere Mission zu Giessen.

Dieir-tag, den 13. November, nachmittags S1,'« Uhr im oberen Konfirmanden­saal, Kirchstraße 9: Mitgliederversammlung. "Die Fürsorge für die vnwahrloste schutzbedürftige Jugend", bes. im Blick auf daS Bürger!. Gesetzbuch. (Ref.. Pfr. Röschen-Freienseen.) Abends 6«/« Uhr m der Stadtkrrche: Sestgottesdierrst. Pfarrer Grünewald auS Mainz. Abends 8Vt Uhr: Freie Versammlung in Steins Garten mit Ansprachen. . . . . .

Mittwoch, den 14 November, vormittags 10 Uhr im Konfirmandensaal der Johanneskirche: Moraenandacht. Jahresversammlung.Stand und Aufgabe der Alkohslftage". Ref.: E Just aus Hildesheim und Dr. Coll atz aus Darmstadt.

Alle Mitglieder und Freunde der inneren Mission ladet herzlich em

Der geschLftsführeuve Ausschuß: 7228

Landgerichtsrat Dornseiff. Pfarrer Dr. ©rein. E Kauffmanm Geb- ^ir®en* rat D. Köstlin. Pfarrer Schlosser. Profeffor D. Stamm. G. Windecker.

Skelett

Z andelsregister eingetragen steht, verbunden sind,

e. Betriebe jeder Art, für welche durch tierische Kraft bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen.

2) Alsgewerbliche" Brauereien sind solche anzusehen, deren Erzeugniffe zur I Äeräußerung an Dritte bestimmt sind, ohne Rücksicht auf den Umfang der Erzeugung urtb auf die Herstellungsweise des Biers (ob obergärig oder untergärig.)

3) Die Gewerbebetriebe der Schlosser und der Schmiede sind allgemein ver« si cherungspflichtig, auch wenn sie nur handwerksmäßig mit oder ohne Werkstatt betrieben werden. Auch die Art der ausgeführten Arbeiten ist unerheblich.

4) Das Gleiche gilt für das Fleischergewerbe-, insbesondere sind auch biejentgen Betriebe der Versicherung unterworfen, welche 'sich auf die Schlachtung fremden Viehs in fremden Haushaltungen beschränken.

5) Die gewerbsmäßigen Lagereibetriebe unterliegen im Gegensatz zu dem bis­herigen'Rechtszustande der Versicherungspflicht auch dann, wenn die Lagerung der Güter ganz oder teilweise unter freiem Himmel stattfindet.

6) Die Voraussetzung für die Versicherungspflicht der unter Ziffer 1 d angeführten Lagerungs-, Holzfällungs- unS Beförderungsbetriebe ist, daß sie mit einem Handels­gewerbe verbunden sind, und daß der Inhaber dieses Gewerbes im Handelsregister eingetragen steht. Es sind also beispielsweise die von Kleingewerbetreibenden oder Handwerkern, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, ausgeübten Betriebe jener Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nicht Teile eines anderen versicherungspflichtigen Betriebes sind.

7) Ein Lagerungsbetrieb im Sinne der letzterwähnten Vorschrift rst nicht anzu- r chmen, wenn Waren in geringerem Umfange oder nicht für einige Dauer, sondern mehr zufällig und gelegentlich gelagert werden.

8) Bei dender Beförderung von Personen oder Gütern dienenden Betrieben' kommt es nicht darauf an, ob die Beförderung auf dem Lande oder zu Waffer erfolgt. Ebenso ist die Art und Größe des Fahrzeugs und die Art der bewegenden Kraft gleich­gültig. Insbesondere gehören hierhin die von größeren Handelsgeschäften zum Aus­fahren von Waren an die Kunden verwendeten Fuhrwerksbetriebe.

9) Während bisher der Versicherungspflicht nur diejenigen Betriebe unterstanden, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (auch Elektrizität) bewegte Triebwerke zur Anwendung kamen, genügt nunmehr auch ein durch tierische Kraft bewegtes Trleb- iuetl, um den Betrieb denFabriken" gleich zu stellen und damit dessen Versicherungs­pflicht zu begründen.

10) Richt versicherungspflichtig und deshalb nicht anzumelden sind alle diejenigen Betriebe, in denen der Unternehmer allein, ohne Gehilfen, Lehrlinge oder sonstige Ar- 6 <itet thätig ist. Als Arbeiter rc. gelten aber auch Familienangehörige des Unter­nehmers, die in dem Betriebe beschäftigt werden, mit Ausnahme der Ehefrau, die niemals als Arbeiterin rc. ihres Ehemannes angesehen werden kann.

11) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein ge­setzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für deffen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Sind mehrere Unternehmer eines Betriebes vorhanden, so ist jeder von ihnen zur Anmeldung verpflichtet. Durch die Anmeldung des einen wird auch der Anmelde­pilicht der übrigen genügt.

Für die Anmeldepflicht ift es einflußlos, ob der Inhaber des Betriebes eine natürliche oder eine juristische Person ist t v

12) Die unter das neue Gesetz fallenden Betriebe sind dann nicht anzumelden, mknn sie bisher bereits versicherungspflichtig und angemeldet waren, ihre Versicherungs- y-slicht aber durch das neue Gesetz weiter ausgedehnt worden ist, z. B. Schlossergewerbe, d-ie bisher nur bezüglich ihrer Bauschlosserarbeiten versichert waren, deren Gewerbebetrieb aber jetzt im ganzen Umfange der Versicherung unterworfen rst.

Desgleichen sind nicht anzumelden solche Gewerbe dw als Nebenbetnebe der Landwirtschaft sich darstellen und bei einer landwirtschaftlichen Berufsgenoffenschaft b,elCÜ6 13)^der"Anmelbung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen Mmfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandteile verschiedenart ger Gewerbezwe.ge so sind , biie sämtlichen Bestandteile anzugeben; dabei ist der Hauptbetrieb besonders hervorzu- Je6t'n 14) In bet Anmeldung ist ferner die Zahl aller in dem B-KIck- durchschnittlich bsdcyäftigten versicherungspflichtigen Personen anzugeben, gleichviel ob dieselben Inländer Mer Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwach|ene oder Mgend- liihe Arbeiter, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend i.-schäfiigt werden. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sind nur dann ver- si cherungspflichtig, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt dreitausend Marr micht übersteigt. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen, Naturalbezüge und

| sonstige Bezüge welche den Bersicherten, wenn auch nur gewohnhettsmäßig, gewährt i zHodttllTluwrnntlld, werden und ganz oder teilweise an die Stelle des Gehalts oder Lohnes treten. !

. T « *VY****®* a r u 15) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres

die Ausführung des Gewerbe-Uufallverstcheruugsgesetzes betreffend, arbeiten, ist die anzumeldendedurchschnittliche" Arbeiterzahl diejenige, welche sich!

Die nachstehende Bekanntmachung des Reichs Verstcherungsamtes vom zur Zeit des^ regelmäßigen vollen Betriebes ergiebL m

1. l. M«. nebst der Leitung zur Anmeldung un,°ll°°rstch°rung«pfl.ch.ig°r l

Betriebe bringen wir unter dem Anfügrn zur öffentlichen Kenntnis, daß achten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichluna innerhalb oder außerhalb die Anmeldung für die in der Ttadt Gießen belegeuen Be- der etwa vorhandenen Betriebsanlage (Werkftätte rc.) erfolgt.

triebe bet der unterzeichneten Behörde zu erfolgen hat. Formularien 17) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars hierzu sind in der Klee'schen Schreibmakerialienhand.ung erhältlich. I 18) Ist cin Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe Gießen, den 16. Oktober 1900. oder nicht, so wird er gut thun, die Anmeldung zu bewirken, um den aus der

Wlrnormriftprri (Ai-Lkm Nichtanmeldung eines Versicherungspflichtigen Betriebs sich ergebenden Nachteilen

Großherzogliche Vuraermetfterel Gietzen. 11U entgehen. Hierbei bleibt es ihm unbenommen, in dem Formular unter Spalte

I. V.: Wolff. 6833Bemerkungen" die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldepflicht bezweifelt.

19) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß nach der vom Reichs'Ver­sicherungsamt erlaffenen Bekanntmachung die Anmeldung bis zum 15. November 1900 einschließlich zu bewirken ist, und daß säumige Unternehmer zu der Anmeldung von der unteren Verwaltungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu ein-

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