1900
Freitag dm 11. Mai
M 109 Zweites Blatt.
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Anitr- unb Anzeigeblatt für den "Kreis Gieren
Erscheint täglich mit Ausnahme tzeS
MontagS.
Die Gießener Jamikieuvtätter werden dem Anzeiger hn Wechsel mit „Heff. Landwirt- e. ^Vlätter für hrff. BolkSknnde- »öchti. 4 mal beigelegt.
Alle Anzeigen-LermittlungSstellen deS In- und Ausländer nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. ZeilenpreiS: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg-
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Fchnkfiraße Ar. 7.
dingungen geknüpft, welche durch die Bekanntmachung vom 4. Oktober 1898 angeordnet und in Nr. 234 des Kreis- Blattes von 1898 veröffentlicht worden sind. Aus der Provinz Oberheffen des GroßherzogtumS Heffen und dem preußischen Kreise Biedenkopf dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden.
Wetzlar, den 4. Mai 1900.
Der Königliche Landratsamts-Verwalter.
Gratisbeilage«: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Ualkskunde.__________________
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Deutscher Reichstag.
189. Sitzung vom 9. Mai. 1 Uhr.
In dritter Lesung wird die Vorlage betreffend P o st - I dampfschiffsverbindungen mit Afrika, ohne! Debatte unverändert endgiltig genehmigt. — Daraus I setzt das Haus die zweite Beratung der Novelle zum I Gewerbe-Unfall-Versicherungsgesetze fort. I 88 61 bis 63 handeln vom Bescheid der Vorstände. Nach 8 61 hat über die Feststellung der Entschädigung diejenige Stelle, I welche sie vorgenommen hat, dem Entschädigungsberechtig- I ten einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu I ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig ge- I wordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem I Maße die Erwerbsunfähigkeit angenommen worden ist. 1
Abg. § o ch (Soz.) befürwortet eine Erweiterung dahin, daß dieser Entscheid spätestens innerhalb 13 Wochen nach dem Unfall oder der Geltendmachung des Anspruchs aus Rente erteilt werden soll; ferner wünschen die sozialdemokratischen Antragsteller, daß dem Bescheide der vol e Wortlaut id'-es ärztlichen Gutachtens sowie die Protokolle | über die stattgesundene Unfalluntersuchung abschriftlich bei- zufüaen sind. Redner betont, daß es sich, darum handle, den Arbeiter in die Lage zu setzen, seinen Rechtsanspruch i geltend zu machen. , ,
Der Antrag Albrecht u. Gen. wird ab gelehnt, 8 61 unverändert angenommen. — Nach § 62 der Vorlage findet gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid,' durch den die Entschädigung festgestellt wird, die B e r u f u n g auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. | Die Berufung hat innerhalb eines Monats nach der Zu- I stellung des Bescheides bei dem Schiedsgericht zu erfolgen, I in dessen Bezirke der Betrieb, in welchem der Unfall sich I ereignete, gelegen ist. Die Frist gilt auch dann als gewährt, I wenn innerhalb derselben die Berufung bei einer anderen I inländischen Behörde oder bei einem Genossenschaftsorgan I eingegangen ist. Die Berufung soll keine aufschiebende I Wirkung haben. _ ..
Abg. Opsergelt (Ztr.) will der Berufung im Falle I des 8 7 a (Befugnis der Berufsgenossenschaft, eventuell em I neues Heilverfahren eintreten zu lassen) aufschiebende Wir-
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Bekanntmachung.
Zur Verhütung der Verschleppung der Mau,- und Klauenseuche wird die Abhaltung des aus den 16, Mai d.J. in der Stadt Wetzlar anstehenden Viehmarktes an die Be-
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Betr.: Abhaltung der Biehmärkte.
Der Biehmarkt zu LaugSdorf a» 21. d. M. kann unter folgenden Bedingungen gestattet werden:
1. Alles nach dem Marktorte gebrachte Vieh muß auf den Marktplatz gebracht, und daselbst der veterinär- ärztlichen Untersuchung unterworfen werden.
2. Geschieht dies nicht, so ist daS Vieh quarantäne- pflichtig.
3. Vieh aus Orten, in welchen die Maul- und Klauenseuche herrscht, darf nicht aufgetrieben werden.
Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Gießen, den 8. Mai 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
funq beilegen.
Abg. Molkenbuhr (Soz.) vertritt einen Antrag seiner Parteigenossen: „Dem Verletzten hat das Schiedsgericht auf seinen Antrag einen Betrag aufzuweisen, der für die Reisekosten des Verletzten zwecks persönlicher Wahr- I nehmunq des Termins hinreicht, und den Verletzten bei der Ladung zum Termin über die Berechtigung, solchen Antrag zu stellen, zu belehren". Der Antrag Opfergebt wird angenommen, der Antrag Albrecht u. Gen. ab gelehnt. - Nach §63 ist die Entscheidung des Schiedsgerichts dem berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgan, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Ausfertigung zuzustellen.
Abg. Stadthagen (Soz.) beantragt, dem § 63 hm- znznfüqen: „Die Entscheidung des Schiedsgerichts muß I eine Rechtsbelehrung über die Frist zur Einlegung des Re- i kurses an das Reichsversicherungsamt enthalten."
Nach einer kurzen Entgegnung des Geheimrats Caspar wird der Antrag abgelehnt. — § 63 gelangt unverändert zur A n n a h m e. §§ 63 a bis 63 h und 64 betreffen den Rekurs. § 63b der Kommissionsbeschlusse besagt: Ist der Rekurs unzulässig oder verspätet, so hat das Reichsversicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlüsse mitwirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs ftir offenbar ungerechtfertigt erachten". § 63 b wird in der Kommissionsfassung angenommen. — § 63c der Vorlage lautet: „Das Reichsversicherungsamt entscheidet über die zu gewährende Entschädigung nach freiem Ermessen, ohne an die Begründung des Rekurses oder an die Anträge der Parteien oder die Entscheidung des I Schiedsgerichts gebunden zu sein." Er ist von der Kom- | Mission gestrichen worden.
Das Haus beschließt nach! dem Kommissionsantrag. — 88 65 bis 65 d betreffen dieVeränderungderVer- haltnisse, welche für die Fesfftellung der Entschädigung maßgebend gewesen sind. Nach § 65 darf nach Ablauf von zwei Jahren von der Rechtskraft des Bescheides oder I der Entscheidung über die endgiltige Entschädigung ab
wegen einer im Zustande des Verletzten eingetretenen Veränderung eine anderweite Feststellung der Rente nur in einjährigen Zeiträumen vorgenommen werden. Tie ander- weite Feststellung erfolgt innerhalb der ersten fünf Jahre von der Rechtskraft ab auf Antrag oder von amtswegen durch Bescheid der Berufsgenossenfchaft, später nur auj Antrag durch Entscheidung des Schiedsgerichts. Zu dem Anträge auf Wiederaufnahme des Heilverfahrens ist neben dem Verletzten auch die Krankenkasse, der er angehort, berechtigt. Die vorstehenden Bestimmungen über die Fristen sollen nur gelten, wenn nicht zwischen dem Empfangsberechtigten und der Berufsgenossenschaft Über eine fürjere Frist oder über die anderweite Feststellung ausdrückliches Einverständnis erzielt ist.
Abg. Fischer-Sachsen (Soz.) befürwortet die zu diesem Paragraphen gestellten sozialdemokratischen Amendements: 1) die Worte „nach Ablauf von zweiJahren
i zu streichen; 2) folgenden Zusatz zu machen: -Widerspricht der Verletzte der Herabsetzung der Rente innerhalb acht Tagen, nachdem ihm die Unterlagen für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente zugegangen smd, so entscheidet das Schiedsgericht darüber, ob oon jenem Zeitpunkt ab eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente stattfinden
Ivnahme »en »„-eigen -U der nachmittags für den spenden Dag erfcheiaenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätesten- abend- vorher.
8 65 wird unverändert angenommen. Nach 8 66 a r u t) t das Recht auf Bezug der Rente t, solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende Urteilsstrafe verbüßt oder solange er emem Arbefts- haus oder einer Besserungsanstalt untergebracht ist. Hat der Berechtigte im Inland wohnende Angehörige, die im Falle seines Todes Anspruch auf Rente haben wurden, jo ist diesen die Rente bis zur Höhe jenes Anspruches zu überweisen; 2. solange der Berechtigte nicht im Jnlande feinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Bestimmung kann durch Beschluß deS Bundesrats für bestimmte Grenz^diete ober für solche auswärtige Staaten, durch deren Gesetzgebung deutschen, durch einen Betriebsunfall verletzten Arbeitern eine entsprechende Fürsorge gewährleistet ist, außer Kraft gesetzt werden. Die Berufsgenossenschaft ist befugt, deutschen Staatsangehörigen im Auslande die Rente fortzuzahlen; sie ist hierzu verpflichtet, wenn der Bezugsberechtigte im Dienste eines inländischen versicherungspflichtigen Betriebes im Auslande beschäftigt ist.
' Unter Ablehnung aller Anträge wird § 66 a in der I Kommissionsfassung angenommen. — § 67 handelt von der K a p i t a l s a b f i n d u n g. Dieselbe soll auf Antrag des Entschädigungsberechtigten statthast sein bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit, für welche -0 Prozent oder weniger der Vollrente gewährt werde. Gegen den Bescheid ist Berufung zulässig. Nach Absatz 2 kanrk der Entschädigungsberechtigte, wenn er ein Ausländer ist, falls er feinen Wohnsitz im deutschen Reiche aufgrebt, auf seinen Antrag mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab- Sel'U$bcL Molkenbuhr will die Kapitalsabfindung nur I auf Renten beschränken, die 10 Prozent der Vollrente und darunter betragen. Den Absatz 2 will er tote folgt assen. Giebt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche auf, so muß er auf fernen Antrag mit einer der kapitalisierten Rente entsprechenden Zahlung abgefunden werden". Endlich soll dem ersten Absatz hmzu- aefüqt werden: „Der Verletzte muß vor Annahme seines Antrages darüber belehrt werden, daß er nach der Abfindung auch in dem Falle keinerlei Anspruch auf Rente mehr habe, wenn sein Zustand sich erheblich verschlechtern
I würde".
§ 67 wird unverändert angenommen. xaaty I 8 68 soll die U e b e r t r a g u n g der Ansprüche auf D r i t t e l und Verpfändung oder Pfändung nur infwveit rechtliche Wirkung haben, als sie erfolgt: 1) zur Deckung I eines Vorschusses von der Berufsgenossenschaft, 2) zur Deckung der in; § 850 Abf. 4 C. P. O. bezeichneten Forder- I unqen; 3) zur Deckung von Forderungen der ersaMrech- I tigten Gemeinden, Armenverbände usw. Ausnahmsweise I darf der Berechtigte den Anspruch 9an* oder teilwmse I übertragen, sofern dies von der unteren Verwaltungs-Behörde' Mnehmigt wird. § 68 wird unverändert angenommen. Nach § 70 a sind die Zentralbehörden be- I rechtigt, von jeder Genossenschaft einen Betri e b s f o n d s einzuziehen. Dieser ist nach Wahl der Genossenschaft in I vierteljährlichen oder monatlichen Teilzahlungen an die den Genossenschaften von der Zentralpostbehorde zu^ bezeichnenden Kassen abzuführen. Der Betriebsfonds kwnn für die ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Ge^ setzes aus dem Reservefonds entnommen wer^n
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Bekanntmachung.
Betr.: Die Fahrräder und Automobile.
Die Frist zur Anmeldung und Versteuerung der Fahr- I räder und Automobile haben wir bis zum 20. Mai l. I. I verlängert. .
Wer bis zum genannten Tage die vorgefchrieoene l Stempelsteuer nicht entrichtet oder Befteiung von derselben I auf Grund des § 3 der Verordnung vom 10. Oktober v. I. nachgesucht hat, verfällt, wenn er sein Rad zum Fahren I auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen benutzt, m die gesetzliche Strafe. t I
Personen, welche, ohne den Besitz aufzugeben, ihr I Rad 2C. nicht mehr benutzen wollen, haben dasselbe bis zum I gleichen Termin unter Abgabe der Nummerplatte an uns, I abzumelden. m
Meldungen haben auf dem Zimmer unseres Bureauvorstehers, Brandplatz 9 eine Treppe hoch, zu erfolgen. 1
Gießen, den 8. Mai 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.__I
Provinzialjungviehweiden zu Thiergarten bei Hungen und Wenings im Kreise Büdingen.
FLH bringe hiermit zur Kenntnis der Viehzüchter, daß, I der Weidebetrieb auf den fraglichen beiden Weiden den! 1 Juni d. I. feinen' Anfang nimmt. Zugelassen werden iunae Rinder, Simmenthaler und Vogelsberger Rasse, im Alter von einhalb bis zwei Jahren und Brillen von em- h>alb bis ein Jahr im Besitze von Zuchtvereinen, Gemeinen und Einzellandwirten der Provinz, welche von m ! ;>as Herdbuch eingetragenen Eltern ab stammen Sodann können auf den beiden Weiden auch eine beschrankte Anzahl Fvhlen im Alter bis zu zweieinhalb Jahren gegen ein ZZdegeld von 55 Mark pro Stück und Periode aufgenom- ^^Me^Weide zu Thiergarten wird mit 60 Stück, zu We-, ninqA, mit 70 Stück besetzt. Das Weidegeld betragt für Rinder per Weidezeit vom 1. Juni bis Anfang Oktober
Stück 55 Mark wozu der Provinzialverein einen Zu- L^^von 20 Mark leistet. Außerdem versichert der Verein iSnlwauf^trkben'en ge8en Unfa« und Tod und fräat die Unkosten für tierärztliche Aufsicht.
Die Tiere müssen beim Auftrieb mit einem Gesundheitsschein der Bürgermeisterei der betr. Gemeinde oder eines approbierten Tierarztes versehen sein. Ane Zulieferung der Tiere findet auf beiden Weiden den 1.^^uni d F v o n m o r g e n s 8 U h r b i s m i t t a g v 1 U h r, statt." Die sämtlichen Tiere werden beim Auftrieb auf der nmeldungen sind schriftlich bis tzum! 2 0 Mai d. I. an die GeschäftssteNe des Landwirtschaftlichen Provinzialvereins in Alsfeld, ober für die Weide zu Tiergarten an Herrn Gutspachter von Oven zu Hungen ftir die Weide zu Wenings an Herrn Gutspachter Hahn Ku Wenings, welckjem Herrn die Leitung und Beaufsichtigung der betr. Weiden übertragen ist, zu richten, und sind von den genannten Stellen auch Anmeldeformularien zu beziehen. f, den 27. April 1900.
Der Präsident des Landw. Vereins für die Provinz Oberhessen.
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