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9.9.1900 Erstes Blatt
 
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Nr. 21 l EEes Blatt Sonntag den 9. September 15V. Jahrgang 1900

Kenerat-Anzeiger

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s Kre ßencr Anzeiger

Amts« und Anzergeblatt für den "Kreis Gieren.

INmSAkb, UOidilian und Drucks: Kr. 7.

GraÜKbrilasr«: Gießener FaMilrenblätter, Der Henriche Landwirt, Kälter für hestische DstkskmHt.

Adresse für Depeschm: Anzeiger chisßO»^

Fernsprecher Nr. 5L

Kmtlichrr Teil.

1. Preis 30

H. Geißler f. Nr. 157

Bürgermstr. Krämer 1845

H

Anerkennung = 5 Mk.

----- 5

Bürgermeister Krämer 971

Anerkennung

H- Fink

M

Boeckmann.

975

1500

1498

976

981

161

2.

2.

3.

3.

3.

3.

5

5

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Ä.

K. Hahn

K. Haas I.

K. Haas I.

Jak. HaaS III. Joh. K. Horn L. Größer

»

M

Mk., n H H ff

Mk.,

M

= 20

----- 20

= 10

= 10

== 10

----- 10

3. K. Hahn f. Nr. 977 2. Preis = 20 Mk. III. Kühe mit mehr Kälbern.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abhaltung von Tierschauen.

Bei der heutigen Ortsschau deS Zuchtvereius Steinbach für Vogelsberger Vieh wurden folgende Kreise verteilt:

I Bullen.

1. Bulle der Gemeinde Steinbach, H B. Nr. 62, 1. Preis = 40 Mk.,

2. Bulle der Gemeinde Steinbach, H. B. Nr. 1383,

2. Preis = 25 Mk.,

3. Bulle des Bürgermeisters Krämer, J.-R. 179, 3. Preis = 15 Mk.

II. Kühe mit 1 oder 2 Kälbern.

1. Fr. Roth II. f. Nr. 979 1. Preis = 30 Mk.,

2. L. Krämer II. f. Nr. 1495 2. Preis = 20 Mk.,

1.

2.

3.

4.

5.

Jak. Haas III. I. R Nr.81

Außerdem wurde dem Faselwärter der Gemeinde, Andreas Gerhard, für gute Führung des Sprungschein LucheS ein Preis von 10 Mk. verliehen.

Gießen, den 7. September 1900. Der Direktor des Kreiszuchtvereins.

IV. Rinder.

L. Krämer f. Nr. 1846 1. Preis 25

H. Haas XIII. 1497 2. = 15

H. Geißler, I. R. Nr. 78 2. = 15

Bekanntmachung.

Betr: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft in den Fluren IX, X und XI der Gemarkung Billingen.

Nachdem Gr. Ministerium des Innern durch Ver­fügung vonr 1. d. Mts. W Nr. Mi d. I. III 2959 dem Statut der rubrizierten Genossenschaft die Genehmigung erteilt hat, bringen wir dasselbe im Nachstehenden in Gemäßheit des Art. 39 des Gesetzes über die Bäche und die nicht ständig fließenden Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 im Auszug zur öffenrlichen Kenntnis.

1. Name und Sitz der Genossenschaft: Wassergenossen­schaft Zellerau zu Billingen; -

2. Gegenstand des Unternehmens: Entwässerung der Fluren IX, X und XI der Gemarkung Billingen.

3. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekannt­machungen find unter der Bezeichnung:Wasser- genosfenschaft Zellerau" zu erlassen und vom Vor­steher zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch das Amtsblatt des Kreises, sowie in ortsüblicher Weise in derjenigen Gemeinde, in welcher die Genossen­schaft ihren Sitz hat, und für Ausmärker mittels schrift­licher Bekanntmachung durchs die Post.

Zugleich wird Tagfahrt zur Wahl des Ge­nossenschaftsvorstandes auf

Dienstag den 18. d. Mts , nachmittags S1/» Uhr, in das Rathaus zu Billingen anberaumt und hierzu dieGeneralversammlungderGenossen- schaftsmitglieder hierdurch e i n b e r u f e n.

Gießen, den 7. September 1900.

Großherzogli^s «Kreisamt Gießen.

Bekanntmachung.

Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergeniossenschaft in den Fluren IV, V, IX und X der Gemarkung fiich.

Nachdem Großh. Ministerium des Innern durch Ver­fügung vom 29. Juni 1900 zu Nr. M. d. I. III 742 dem Statut der rubricierten Genossenschaft die Genehmigung erteilt hat, bringen wir dasselbe im Nachstehenden in Ge­mäßheit des Art. 39 des Gesetzes über die Bäche und bie nicht ständig fließenden Gewässer in der Fassung der Be- kanntmackMng vom 30. September 1899 im Auszug zur öffentlichen Kenntnis.

1. Name und Sitz der Genossenschaft: Wassergenossen­schaft Molkenbornsfeld zu Lich;

2. Gegenstand des Unternehmens: Entwässerung der Fluren IV, V, IX und X der Gemarkung Lich;

3. Tie von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmach­ungen sind unter der Bezeichnung: Wassergenossen­schaft Molkenbornsfeld zu erlassen und vom Vorsteher zu unterzeichnen.

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch das Amtsblatt des Kreises, sowie in ortsüblicher Weise in derjenigen Gemeinde, in welcher die Genossen­schaft ihren Sitz hat, für Ausmärker mittels schriftlicher Bekanntmachung durch die Post,

Zugleich wird Tagfahrt zur Wahl des Ge - n o s s e n f ch a f t s v o r st a n d e s auf

Freitag den 14. September d. Js., vormittags 9V2 Uhr,

in das Rathaus zu Lich anberaumt und hierzu die Generalversammlung der Genossenschaftsmit­glieder hierdurch einberufen.

Gießen, den 7. September 1900. Großherzogliches Kreisamt Gießen. v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Gewerbebetrieb der sog. Weinkommissionäre.

Es ist bei Gr. Ministerium des Innern die Entschei­dung der Frage in Anregung gebracht worden, ob Wein­kommissionäre einer Legitimationskarte nach Vorschrift des § 44 a der Gewerbe-Ordnung dann bedürften, wenn sie außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Nieder­lassung ihr Gewerbe betreiben.

Hierzu hat Gr. Ministerium bemerkt, daß die soge­nannten Weinkommissionäre fast ausnahmslos nicht eigent­liche Kommissionäre, sondern überwiegend nach der ganzen Art ihres Geschäftsbetriebes nur Mäkler mit Landespro­dukten sind. Sie sind daher auf Grund von Ord.-Nr. 312 des alphabetischen Gewerbesteuertarifs je nach dem Um­fange ihres Geschäftsbetriebs entweder als Mäkler mit Landesprodukten im Großen in der Klasse 4 oder als Mäkler mit Landesprodukten im Kleinen in der Klasse 6 selbständig zur Gewerbesteuer veranlagt. Sie beschränken ihre Thätigkeit keineswegs auf das Abholen von Wein­proben bei den Produzenten und auf das Verbringen derselben zu dem Weinhändler oder Wirt; sie dienen viel­mehr vielfach als wirkliche Geschäftsvermittler zwischen Verkäufer und Käufer und beziehen für ihre Bemühungen in der Regel eine nach Prozenten des Verkaufspreises bemessene Provision.

Da hiernach die sogenannten Weinkommissionäre als selbständige" Gewerbetreibende anzusprechen sind, da ferner ihr Gewerbebetrieb deshalb alsstehender" an­zusehen ist, weil hierunter alle diejenigen Gewerbebetriebe fallen, welche nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder denjenigen des Marktverkehrs ge­hören, so müssen die genannten Kommissionäre in Fällen des § 44 a. Absatz 1 der Gewerbe-Ordnung mit einer Legi­timationskarte versehen sein, widrigenfalls sie gemäß § 148 Ziffer 5 dortselbst straffällig sind.

Gießen, 7. September 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreise, einschließlich eines Ausschlags von Fünf vom Hundert pro Monat August 1900 für den Lieferungsverband Gießen pro 100 Kq. betragen:

Hafer Mk. 16,90, Heu Mk. 6,30, Stroh Mk. 4,00.

Gießen, den 7. September 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung

Betr.: Die Kontrollvorschriften über das Reinigen von Bierdruckapparaten; hier die Bestellung eines Kon­trolleurs für die Stadt Gießen.

Wir bringen hiermit zur Kenntnisnahme der In« tereffenten, daß wir Herrn Installateur Peter Walter dahier zum Kontrolleur der in hiesiger Stadt in Gebrauch befindlichen Bierdruckapparate bestellt haben.

Mit Vornahme der Revisionen, deren Kosten von den Wirten zu tragen, sind und die sich pro Revision auf 40 Pfg. belaufen, wird in Kürze begonnen werden.

Gießen, 7. September 1900.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Hechler.

Gefunden: 1 goldene Broche, 1 Kinderschürzchen, 1 Spazierstock, 1 lederne Pferdedecke, 1 Geldstück, 1 Damen­gürtel, 1 Armband.

Zngeflogeu: 1 Brieftaube.

Verloren: 1 Trauring, 2 Portemonnaies, 1 Paar weiße Tauben, 1 Coupon der Nassauer Bank.

Gießen, den 8. September 1900.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Kohlermot.

Gießen, den 8. September 1900.

Am Donnerstag hat das preußische Staatsministerium, soweit seine Mitglieder in Berlin weilen, sich versammelt, um zu der Frage der Kohlennot amtliche Stellung zu nehmen.

Aber harrt man mit Vertrauen? Es fehlt ja nicht an einer recht drastischen Analogie für die unerfreulichen wirtschaftlichen Erscheinungen, unter denen wir jetzt auf dem Gebiete der Kohlenindustrie leiden, und für diethat- kräftige" Haltung, die der Staat in derartigen Krisen ein­nimmt: Wie lange ist es denn her, seit die hohen Petro­leum preise die Bevölkerung in Sorge und Aufregung versetzten? Damals sind Millionen und Abermillionen von den Gruppen, die das Monopol über diesen noch immer unentbehrlichen Leuchtstoff besitzen, herausgepreßt worden aus unserem Volke, und als im Reichstage ein paar sozial- gesinnte Männer die Forderung nach staatlicher Abhilfe stellten, da wurde der Notstand seitens der Regierung un­umwunden zugegeben. Aber auf Herrn von Bötticher ist Graf Posadowsky gefolgt, und auch Graf Posadowsky ist schon geraume Zeit im neuen Amte. Und noch immer ist man nicht über das Stadium derErwägungen" hinaus­gelangt, und wenn ein neuer Raubzug kommt, dann sind wir so klug, als wie zuvor. Und auch jetzt wieder wird man vernehmen, wie im Schooße des Ministeriums in Berlin sorgsame Erwägungen veranstaltet werden, und wieder wird man so lange sinnen und grübeln, bis nach natür­lichen Gesetzen die Krise zu Ende ging, bis eben der Brunnen ausgepumpt ist.

Oder handelt es sich nicht auch jetzt wieder um einen Raubzug Weniger gegen Alle? Um einen Raubzug, gegen den sich zu wehren der Einzelne unfähig ist? Der Staat muß die Augen offen halten, um die wirklichen Ur­sachen des Unheils zu erkennen, und er muß die Kraft und die goldene Rücksichtslosigkeit besitzen, unbekümmert um das Geschrei Gekränkter die Interessen der Gesamtheit zu schützen.

Man ist bei der Erörterung der jetzigen Notlage aus drei Vorschläge verfallen: Man solle die Preise in den Königlichen Gruben herabsetzen, um so die übrigen Gruben zur Nachfolge zu zwingen, es sollen ferner die Eisenbahn­tarife, die eine Begünstigung unserer Kohlenausfuhr bedeuten, aufgehoben und die Tarife für die Einfuhr ausländischer Kohle herabgesetzt werden. Diese Vorschläge enthalten in ihrer Gesamtheit einen durchaus gesunden Kern: Sie fordern durchweg die Initiative des Staates zur Regulierung des wirtschaftlichen Lebens. In ihrer praktischen Bewertung jedoch sind die Vorschläge durchaus verschieden. Wenn gegen ein einseitiges Vorgehen der fiskalischen Gruben der Ein­wand erhoben wird, daß hiermit unmittelbar die Gefahr entstehe, daß ein unreeller Zwischenhandel durch künstliche Machenschaften den Preisunterschied für sich ausbeuten und das Volk daS Nachsehen haben werde, so wird sich kaum eine stichhaltige Antwort finden lassen. ES kann ja schließ­lich dem Konsumenten ziemlich gleichgiltig sein, an wen er seine Spargroschen abzuliefern hat. Ernste Bedenken müffen sich auch ergeben gegen das Verlangen, die Einfuhr fremder Kohlen durch Herabsetzung der Einfuhrtarife zu begünstigen.

Wir haben mit Fug und Recht für unsere einheimische Produktion Schutzmaßregeln geschaffen, und unter diesem Schutz hat sich die deutsche Kohlenindustrie zu ihrer Blüte entwickelt. Mit der Begünstigung der Einfuhr fremder Kohle könnte man sich leicht Geister in daS HauS locken, die man schwer wieder hinaustreibt. Und würden denn, wenn jetzt die englische Kohle hereindringt, nicht neben den englischen Exporteuren lediglich die deutschen Importeure den Nutzen haben? Und würden sie nicht in schöner Ge­meinsamkeit die Verkaufspreise für ihr Produkt erst recht aufrecht erhalten? Wir können daher nur der Gießener Handelskammer zustimmen, wenn sie in einer Eingabe an das hessische Ministerium darauf dringt, daß, was ja auch weit näher liegt, die billigen Ausnahmetarife für das Aus­land aufgehoben werden. Die inländische mit Opfern hinaustreiben und dann die ausländische mit noch größeren