Ausgabe 
9.8.1900 Erstes Blatt
 
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schuldigt wird, verübt durch drei selbständige Handlungen, sowie deS Ver­suchs dieses Vergehens in zwei selbständigen Fällen. Durch die Ver­handlung, die hinter verschlossenen Thüren erfolgen mußte, wird die ehr- lsse Gesinnung des Angeklagten und seine Gemeingefährlichkeit zur Evidenz festgeftellt und deshalb mit Rücksicht auf den genannten Paragraphen sowie die SS 48, 44 und 74 deS Strafgesetzbuchs auf eine Gesamt­zuchthausstrafe von 3 Jahren 4 Monaten gegen ihn erkannt; auch werden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren ab­gesprochen. Demnächst erhält der vielfach vorbestrafte Taglöhner Philipp Velten auS Gießen wegen Betrugs im wiederholten Rück­fall eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten, weil er am 14. Mai den hiesigen Wirt Weller durch Vorspiegelung der falschen Thatsache, er heiße Wilhelm Falk und stehe in Diensten des hiesigen Kohlenhändlers Schäfer, zur Abgabe eines Schnapses sowie eines Glases Bier im Gesamtwert von 17 Pfg. zu bewegen wußte, ohne die betr. Zeche zu begleichen; vielmehr hatte er sich heimlicher Weise entfernt, als sich der Wirt zu dem angeblichen Dienstherrn begeben hatte und hier die Thatsache fest­stellen konnte, daß Schäfer einen Arbeiter dieses Namens nicht beschäftige. Der wehen leichterer Vergehen vorbestrafte Maurermeister PH. Rabenau, geboren 1863 zu Treis a. d. L, hat sich heute wegen Urkunden­fälschung im Sinn des S 267 des Strafgesetzbuchs zu verantworten. Ihm wird zur Last gelegt, am 13. März bei hiesiger Staats­anwaltschaft Strafanzeige gegen bett Hch. Nuhn zu Treis dahin er« hoben zu haben, daß dieser ein in seiner Pflege befindliches Waisenkind deS öfteren mißhandelt, und diese der wirklichen Thatsache widersprechende Denunziation mit der Unterschrift des Schneiders PH. Kehr versehen habe. Veranlassung zu diesem Vorgehen scheint dem Angeklagten die Absicht gewesen zu sein, dem Zeugen Nuhn, der nach seiner eigenen Angabe den Angeklagten mit Verachtung zu strafen pflegt, einen Streich zu spielen, die nachteiligen Folgen dieses bösen Streiches aber auf die Schultern eines Unschuldigen, nämlich des Zeugen Kehr abzuwälzen, gegen den et kurz zuvor in der Nickel'schen Wirtschaft, als von jenem die fragliche Angelegenheit angeregt worden war, geäußert hatte:Es wird etwas gemacht und ich bin gut dafür, es wird ander-." Der Angeklagte, der die Handschrift, die er vorerst als von ihm her« rührend bezeichnet hatte, später aber, nachdem der Sachverständige die

Sehnlichkeit der betr. Schrift mit derjenigen der fräglichen Strafanzeige nachgewiesen hatte, alö seine eigne ableugnet und sie als die Schrift seines Sohnes bezeichnet, auch durch anderekümmerliche Ausreden" sich aus der Patsche herauszureißen sucht, vermag auf daü Gericht jedenfalls dadurch keinen günstigen Eindruck auszuüben, daß er sämtliche chm zur Last gelegte und durch eidlich erhärtete Zeugenaussagen er­wiesene Delikte rundweg in Abrede stellt, umsoweniger, als der Sach, verständige die Ansicht vertritt, daß kein anderer, als der Angeklagte, als Berfaffer bezw. Schreiber der Strafanzeige zu bezeichnen ist. Der Staatsanwalt beantragt deshalb eine Gefängnisstrafe von 3 Wochen- das Gericht erkennt auf fünf Tage. Eines weiteren Sittlich- keitsverbrechens im Sinne des S 176 Hbf. 3 soll sich der 34jährige Landwirt August Schmidt von Offenheim schuldig gemacht haben. Die hauptsächlichste BelastungSzeugin aber setzt sich durch ihre heutigen Aussagen in einen so bedeutenden Widerspruch mit ihren frühern Angaben, daß das Urteil um so mehr auf Freisprechung lauten muß, als die Zeugin Z. an einer Krankheit leidet, die von ihrer sittlichen Verworfenheit beredtes Zeugnis ablegt. Wegen Betrugs­versuchs hat sich alsdann der 28 jährige Maler Hch. Gg. Alb. L i e b e r u m aus Göttingen zu verantworten. Bei einer Kasteler Firma beschäftigt, und von dieser zur Ausführung von übernommenen Arbeiten rn Friedberg verwendet, hatte der Angeklagte bei Frau Gg. Weißensee Wohnung bezogen. In Friedberg schien er sich aber nicht heimisch zu fühlen, und so gedachte er am 8. Mai, nachdem er etwa 3 Wochen die Wohnung inne gehabt hatte, zu verschwinden. Vorher aber wollte er sich noch etwas Reisegeld verschaffen, und trat mit einem bezügl. Anliegen vor seine Hauswirtin, unter der Vorspiegelung der falschen Thatsache, daß er am Bezirks-Kommando 3 Mk. Strafe zu zahlen habe; die Frau fiel indes darauf nicht herein. Der Angeklagte fuhr nun nach Kassel. Am 26. v. MtS. konnte er dingfest gemacht werden. Heute erhält er mit Rücksicht auf S 263, 43 deS St.-G. B. eine Gesängniefti afe von 3 Monaten, wovon eine Woche der erlittenen Untersuchungshaft in Abzug zu bringen ist. Als letzter Punkt steht die Strafsache gegen den 13jährigen Hch. Keutzcr aus Rtnderbügen wegen Brandstiftung zur Ver­handlung. Am 20. April ging der Angeklagte mit noch drei Ge­

noffen nach Büdingen zum Besuche de« KonsirmandenunterrtchtS. In nächster Nähe von Büdingen entdeckten die Jungen auf einem Baume ein Vogelnest, das man zu zerstören beschloß. Während zwei von ihnen zu diesem Zwicke den Baum erkletterten, entzündete der Angeklagte mit einem Streichholz das Laub, sodaß dasselbe aus eine Fläche von etwa 0,4 Ha. im Werte von 56 Mk. verbrannt», während die Bäume nicht beschädigt worden sind. Der Angeklagte erhält di- a-r'nasie zulälsiae Strafe, einen Verweis.______________

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am Riegelpfad

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238

»

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218

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Gießen, am 4. August 1900. 5328

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Vom Kaiserlichen Gesundheitsamt zu Berlin ist einTuberkulosen. Merkblatt" herausgegeben worden, welches dazu bestimmt ist, die Kenntnis von den Verbreitungswegen und von den gegen diese verderblichste aller Volktkrankheiten anzuwendenden Schutzmaßregeln den weitesten Kreisen zu­gänglich zu machen.

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